Monatsarchiv September 2017

Pflegeversicherung muss Leihgebühr für Pflegebett übernehmen

Sozialgericht Detmold: Urteil vom 28.09.2017 – S 18 P 121/16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sozialgericht Detmold

S 18 P 121/16

Tenor:

Der Bescheid vom 3.6.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.10.2016 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt dem Kläger Kosten von 480,00 Euro für das leihweise beschaffte Pflegebett zu erstatten. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

1

Tatbestand:

2

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Kostenerstattung für ein leihweise beschafftes Pflegebett in Höhe von insgesamt 480,00 Euro.

3

Der 1951 geborene Kläger ist bei der Beklagten pflegeversichert. Beim Kläger ist jedenfalls seit März 2012 die Voraussetzung der Pflegestufe 2 anerkannt und ihm wurden von der Beklagten entsprechende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) gewährt. Im Rahmen einer Begutachtung durch den MDK am 13.07.2015 wurde das Vorliegen der Voraussetzungen der Pflegestufe 2 bestätigt. Hierbei wurde ein Grundpflegebedarf von 133 Minuten täglich ermittelt. Im Rahmen des Gutachtens wurde insbesondere festgestellt, dass die Fortbewegung des Klägers in der Wohnung mit personeller Hilfe erfolge. Nachts werde der Kläger 2 x mit personeller Hilfe gelagert. Ein nächtlicher Hilfebedarf bestehe in der Regel 1 x pro Nacht beim Lagern. Hinsichtlich der häuslichen Situation des Klägers stellte das MDK-Gutachten fest, dass Schlafzimmer und Badezimmer im Obergeschoss des bewohnten Einfamilienhauses liegen, welches über eine gewendelte Treppe erreicht werden könnte. Für die Überwindung der Treppe stünde dem Kläger die Hilfe eines Treppenliftes zur Verfügung. Ausweislich des MDK-Gutachtens lagen folgende pflegebegründende Diagnosen beim Kläger vor: Minderbelastbarkeit bei Zustand nach Lebertransplantation im März 2009, Gangstörung bei spastischer Paraparese, schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Bereich der Wirbelsäule.

4

Ausweislich des Verwaltungsvorganges der Beklagten wurde der Kläger jedenfalls seit Anfang 2016 mit einem Einlegerahmen als Hilfsmittel für das Bett versorgt.

5

Am 14.05.2016 stürzte der Kläger während er sich mit seinem Rollator fortbewegte und verdrehte sich hierbei den rechten Fuß. Im Rahmen einer stationären Behandlung im B Krankenhaus I wurde u.a. eine Fraktur des rechten Sprunggelenkes diagnostiziert. Diese wurde operativ behandelt und der Kläger am 24.05.2016 aus der stationären Behandlung entlassen. Dem Kläger wurde durch das Krankenhaus am 18.05.2016 eine Hilfsmittelverordnung für ein Pflegebett zum Übergang als Zweitversorgung für das Erdgeschoss ausgestellt. Dies wurde damit begründet, dass der Kläger aufgrund der Sprunggelenksfraktur nicht wie bisher in das Obergeschoss gelangen könnte. Ausweislich der abgehefteten Kopie der Hilfsmittel- Verordnung im Verwaltungsvorgang der Beklagten ging diese Hilfsmittel-Verordnung am 19.05.2016 bei der Beklagten ein.

6

Der Kläger beschaffte sich ab dem 23.05.2016 leihweise ein Pflegebett über ein Sanitätshaus in I.

7

Mit Bescheid vom 03.06.2016 lehnte die Beklagte die Übernahme für das beantragte Hilfsmittel ab. Dies wurde damit begründet, dass Hilfsmittel nur in einfacher Stückzahl gewährt werden könnten und der Kläger bereits mit einem Einlegerahmen versorgt ist. Eine erneute Versorgung komme erst in Betracht, wenn das vorhandene Hilfsmittel aufgrund technischer Mängel nicht mehr genutzt werden könne und eine Gewährleistung des Lieferanten ausgeschlossen sei. Eine Doppel- oder Mehrfachausstattung sei unwirtschaftlich und stelle daher keine Leistung der Beklagten dar.

8

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 21.06.2016 Widerspruch. Diesen begründete er damit, dass es sich um keine Doppelausstattung handele. Der vorhandene Einlegerahmen trage eine andere Hilfsmittelnummer als das Pflegebett. Bereits daher handele es sich um zwei verschiedene Versorgungen. Auch werde das Pflegebett nur vorübergehend benötigt bis nach Ausheilen der Sprunggelenksfraktur wieder der Treppenlift und damit das Ehebett mit Einlegerahmen im Obergeschoss genutzt werden könne. Es sei nicht möglich, den Einlegerahmen im für ihn derzeit ausschließlich zugänglichen Erdgeschoss ohne Bettgestellt zu nutzen, insofern sei das Pflegebett zwingend notwendig. Auch sei diese Versorgung kostengünstiger als eine mögliche Kurzzeitpflege, die ansonsten in Anspruch genommen werden müsste.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2016 wies die Beklagte den erhobenen Widerspruch als unbegründet. Hierzu bezog sich die Beklagte auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 07.10.2010 (B 3 KR 13/09 R) wonach für die Notwendigkeit eines Hilfsmittels nicht auf die individuellen Wohnverhältnisse abzustellen sei, sondern auf den allgemeinen Wohnstandard. Das Wohnen über mehrere Etagen zähle nicht zum allgemeinen Wohnstandard, so dass daraus folge, dass hieraus auch keine zusätzliche Versorgung mit einem Hilfsmittel abzuleiten sei aufgrund des Wohnens über mehrere Etagen. Entsprechend seien für eine Zweitausstattung zur Nutzung im Erdgeschoss keine Kosten zu übernehmen.

10

Hiergegen hat der Kläger am 20.10.2016 Klage erhoben. Das geliehene Pflegebett hatte der Kläger bereits ab dem 17.10.2016 an das Sanitätshaus zurückgegeben. Dieses hat dem Kläger für die Dauer der leihweisen Zurverfügungstellung des Pflegebettes einen Betrag von 480,00 Euro in Rechnung gestellt.

11

Der Kläger ist der Ansicht, dass er einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die leihweise Beschaffung des Pflegebettes habe. Er habe die Versorgung mit dem entsprechenden Pflegebett rechtzeitig beantragt. Das Bett sei vor der Entlassung, nämlich am 23.05.2016, geliefert worden. Eine Entscheidung der Beklagten habe nicht abgewartet werden können, um die Entlassung nicht weiter zu verzögern. Die Bereitstellung eines Pflegebettes falle vorliegend in den Bereich der Leistungspflicht der Beklagten. Aufgrund des Sprunggelenkbruches sei er vorübergehend nicht in der Lage gewesen, den Treppenlift zu nutzen, um damit das Ehebett im Obergeschoss, welches mit dem Einlegerahmen ausgestattet war, zu erreichen. Daher musste er sich für seine Lebensführung auf das Erdgeschoss beschränken, entsprechend war er auf ein Pflegebett im Erdgeschoss angewiesen. Nach Ausheilung des Bruches konnte das geliehene Bett zurückgegeben werden. Er sei auch in der gesamten Zeit auf die Versorgung mit einem Pflegebett angewiesen gewesen. Ein Anspruch auf Kostenerstattung ergebe sich jedenfalls aus § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V, diese Vorschrift finde auch im Bereich der sozialen Pflegeversicherung Anwendung. Vorliegend habe die Beklagte eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbracht. Die Kostenübernahme sei bereits am 18.05.2016 beantragt worden. Das Pflegebett sei erforderlich gewesen, um die Entlassung in die Häuslichkeit zu ermöglichen. Ein weiteres Abwarten einer möglichen Entscheidung der Beklagten war daher nicht möglich aufgrund der damit verbundenen Verzögerung der Entlassung.

12

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

13

die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 03.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2016 die Kosten für das leihweise angeschaffte Pflegebett in Höhe von 480,00 Euro zu erstatten.

14

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie ist der Ansicht, dass die angefochtene Entscheidung rechtmäßig sei. Hierzu verweist sie auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Die ablehnende Ent¬scheidung sei auch nicht kausal für das Entstehen der Mietkosten gewesen. Auch sei grundsätzlich nach § 40 SGB XI das Sachleistungsprinzip zu berücksichtigen. Insofern sei die Möglichkeit einer Privatversorgung mit nachfolgender Kostenerstattung ausge¬schlossen.

17

Im Rahmen eines Erörterungstermins am 17.08.2017 haben die Beteiligten übereinstimmend jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

18

Für die weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten.

19

Entscheidungsgründe:

20

Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

21

Die zulässige Klage ist begründet.

22

Der Bescheid der Beklagten 03.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2016 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt dem Kläger die Kosten für das leihweise selbstbeschaffte Pflegebett von 480,00 Euro zu erstatten.

23

Gem. § 13 Abs. 3 SGB V besteht ein Kostenerstattungsanspruch bei selbstbeschafften Hilfsmittel im Recht der Krankenversicherung. Diese Vorschrift ist im Bereich der sozialen Pflegeversicherung analog anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.2017, B 3 P 4/16 R und BSG, Urteil vom 30.10.2001, B 3 KR 2/01 R). Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruches aus § 13 Abs. 3 SGB V ist, dass eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbracht wird oder der Leistungsträger eine Leistung zu Unrecht ablehnt und dadurch dem Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind. In diesem Fall sind diese Kosten in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.

24

Bei der beantragten Versorgung mit einem Pflegebett handelte es sich um eine Leistung im Sinn von § 40 Abs. 1 SGB XI. Gem. § 40 Abs. 1 SGB XI besteht bei Pflegebedürftigen grundsätzlich ein Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder dem Pflegebedürftigen eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind

25

Die Notwendigkeit der grundsätzlichen Versorgung mit einem Pflegebett bzw. einem Einlegerahmen für das vorhandene Ehebett im Obergeschoss war im Fall des Klägers unstreitig, da bisher bereits eine Versorgung mit einem Einlegerahmen für das (Ehe)-Bett erfolgte. Die geltend gemachte Versorgung mit einem Pflegebett war auch nicht aufgrund eine doppelten Versorgung ausgeschlossen. Denn das Pflegebett wurde verordnet, da der Kläger vorübergehend das bestehende Bett mit Einlegerahmen nicht nutzen konnte. Insofern hätte die Beklagte den Rahmen für das Bett im Obergeschoss auch abholen können und gegen das Pflegebett fürs Erdgeschoss tauschen. Weiter greift auch der Einwand der Beklagten unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 07.10.2010 (B 3 KR 13/09 R) bereits aus tatbestandlichen Gründe nicht durch. Denn der Kläger benötigte das Pflegebett nicht aufgrund einer Besonderheit seines individuellen Wohnumfeldes. Das Erfordernis lag allein in der pflegerischen Situation des Klägers begründet. Entsprechend war der Kläger auch zuvor mit einem Einlegerahmen als Hilfsmittel versorgt worden, welches in Folge der Sprunggelenksfraktur vorübergehend nicht mehr nutzbar war.

26

Eine Ablehnung zu Unrecht im Sinn der Vorschrift erfordert, dass die Ablehnungsentscheidung ergeht und danach die Selbstbeschaffung des Hilfsmittels erfolgt. Dies war hier nicht der Fall. Denn die Beschaffung erfolgte bereits vor der Ablehnungsentscheidung.

27

Jedoch lag eine unaufschiebbare Leistung vor. Eine Leistung ist unaufschiebbar im Sinne der Regelung im Bereich der Leistungen nach dem SGB V, wenn sie im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Durchführung so dringlich war, dass aus medizinischer Sicht keine Möglichkeit eines nennenswerten zeitlichen Aufschubs mehr bestand. Im Rahmen der analogen Anwendung von § 13 Abs. 3 SGB V im Bereich des Pflegeversicherung muss die Unaufschiebbarkeit so verstanden werden, dass die Leistung so dringend ist, dass unter Berücksichtigung des Pflegebedarfs keine Möglichkeit des zeitlichen Aufschubes bestand. Ohne ein Pflegebett hätte der Kläger sich nicht in sein Haus und die häusliche Pflege zurück begeben können. Ein weiterer Aufenthalt im Krankenhaus (ggf. bis zur Entscheidung der Pflegeversicherung über den Antrag) scheiterte daran, dass das Krankenhaus den Kläger über das erforderliche Maß hinaus nicht stationäre weiter behandeln durfte. Die Notwendigkeit von Krankenhausbehandlung ist davon abhängig, dass die Behandlung primär dazu dient, eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, und dass gerade bezogen auf eines dieser Behandlungsziele die besonderen Mittel eines Krankenhauses erforderlich sind (BSG, Urteil vom 16.02.2005, B 1 KR 18/03 R). Das bloße Erfordernis von Pflegemaßnahmen ohne therapeutischen Zweck bzw. ohne das Erfordernis des besonderen Mittel eines Krankenhauses für die Behandlung machen eine Krankenhausbehandlung nicht erforderlich im Sinn von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V (vgl. Wahl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 39 SGB V, Rn. 60 m.w.N.).

28

Entsprechend besteht der Kostenerstattungsanspruch in voller Höhe von 480,00 Euro, da ein Zuwarten auf eine Entscheidung der Beklagten nicht weiter möglich war. Die Eiligkeit hätte die Beklagte auch aufgrund der ärztlichen Verordnung erkennen können, ebenso, dass keine doppelte Versorgung vorliegt.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

30

Die Berufung war nicht zuzulassen. Der Berufungsstreitwert gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wird nicht erreicht. Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 SGG liegt nicht vor, wenn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch beruht die Entscheidung auf einer Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung.
Rechtsgebiet
Pflegeversicherung

Besteht objektiv Betreuungsbedarf, ist bei fehlender Kooperationsbereitschaft des Betroffenen entscheidend, ob durch die Betreuung eine Verbesserung seiner Situation erreicht werden kann

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 27.09.2017 – XII ZB 330/17
BGB § 1896 Abs. 2

FamFG § 26

a) Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017 – XII ZB 260/16 -FamRZ 2017, 995und vom 6. Juli 2016 – XII ZB 131/16 -FamRZ 2016, 1668).

b) An der Erforderlichkeit einer Betreuung kann es im Einzelfall fehlen, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine “Unbetreubarkeit” vorliegt. Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist allerdings Zurückhaltung geboten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 – XII ZB 363/15 -FamRZ 2016, 1350und vom 28. Januar 2015 – XII ZB 520/14 -FamRZ 2015, 650).

c) § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB lässt die Erforderlichkeit der Betreuung nur bei Vorliegen von konkreten Alternativen entfallen. Die Möglichkeit einer Bevollmächtigung steht der Erforderlichkeit der Betreuung daher nur entgegen, wenn es tatsächlich mindestens eine Person gibt, welcher der Betroffene das für eine Vollmachterteilung erforderliche Vertrauen entgegen bringt und die zur Übernahme der anfallenden Aufgaben als Bevollmächtigter bereit und in der Lage ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. September 2015 – XII ZB 225/15 -FamRZ 2015, 2049).

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 2. Juni 2017 aufgehoben, soweit das Landgericht die Beschwerde des Betroffenen gegen die Aufhebung der Betreuung für den Aufgabenkreis Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aller Art und Entscheidung über Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post zurückgewiesen hat.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Gründe

I.

1

Der Betroffene wendet sich gegen die Aufhebung der für ihn eingerichteten Betreuung.

2

Für den im Jahre 1990 geborenen Betroffenen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 22. März 2016 die Beteiligte zu 1, eine Berufsbetreuerin, zur Betreuerin für den Aufgabenkreis Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Versicherungen und Renten- und Sozialleistungsträgern, Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aller Art sowie Entscheidung über Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post bestellt und eine Überprüfungsfrist von drei Jahren bestimmt.

3

Nachdem es in der Betreuungsführung wiederholt zu Schwierigkeiten zwischen dem Betroffenen, dessen Mutter (der Beteiligten zu 3) und der Betreuerin kam, hat das Amtsgericht die Betreuung aufgehoben, weil der Betroffene nicht betreuungsfähig sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen und die von der Mutter im eigenen Namen eingelegte Beschwerde verworfen.

4

Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene weiterhin gegen die Aufhebung der Betreuung.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist nur für den Bereich der Wohnungsangelegenheiten unbegründet. Im Übrigen führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit mit diesem die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

6

1. Dieses hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

7

Für die Bestellung eines Betreuers sei kein Raum, wenn sie keinen Erfolg verspreche. Hiervon sei auszugehen, wenn der Betroffene trotz – oder gerade wegen – einer psychischen Erkrankung die Betreuung und den Kontakt zum Betreuer ablehne und die Betreuung infolgedessen keinerlei Änderung der Situation des Betroffenen herbeizuführen geeignet sei. So liege der Fall hier.

8

Für den Bereich der Gesundheitssorge bestehe zwar Handlungsbedarf, weil durch weitere Diagnostik geklärt werden müsse, welche psychische Erkrankung vorliege. Der Betroffene verweigere jedoch die hierfür notwendige Mitwirkung. Für die Wohnungsangelegenheiten sei derzeit kein Betreuungsbedarf erkennbar. Der Betroffene wohne bei seiner Mutter und habe wie diese nicht den Wunsch nach einer Änderung geäußert. Auch für die Vermögenssorge sei kein Handlungsbedarf ersichtlich. Der Betroffene habe weder Verbindlichkeiten noch sonstige laufende Ausgaben, deren Erfüllung überwacht werden müsse. Allein daraus, dass er über weitere – bereits aufgelöste – Konten verfügt und eine Bareinzahlung getätigt habe, über die er der Betreuerin keine Auskunft erteilt habe, lasse sich ebenso wenig ein Handlungsbedarf herleiten wie aus der Tatsache, dass er nicht in der Lage sei, Kontoauszüge zu sammeln.

9

Für den Bereich der Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern und die Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aller Art bestehe zwar ein erheblicher Regelungsbedarf. Das Verhalten des Betroffenen mache es der Betreuerin jedoch unmöglich, ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen. Der Betroffene verweigere eine Kontaktaufnahme, von der Betreuerin erbetene Unterlagen schicke er ihr nicht zu, außerdem erteile er seiner Mutter parallel Vollmachten, ihn in einzelnen, in den Aufgabenkreis der Betreuerin fallenden Angelegenheiten zu vertreten. Ob das Verhalten des Betroffenen (ausschließlich) krankheitsbedingte Ursachen habe, habe aufgrund seiner Verweigerung einer weiteren Diagnostik nicht geklärt werden können. Nach dem bisherigen Verlauf der Betreuung sei davon auszugehen, dass auch ein anderer Betreuer an der Fehlvorstellung des Betroffenen von der Tätigkeit eines Betreuers und der fehlenden Kooperation scheitern werde.

10

Darüber hinaus sei die Mutter in einzelnen Angelegenheiten tätig geworden. Der Betroffene habe ihr am 24. März 2017 eine auf ein Jahr beschränkte Vollmacht erteilt, wozu er in der Lage sei. Somit sei davon auszugehen, dass derzeit ausreichende Hilfen zur Verfügung stünden.

11

2. Das hält mit Ausnahme der Aufhebung der Betreuung für den Bereich der Wohnungsangelegenheiten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

12

a) Nach § 1908 d BGB ist die Betreuung aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers entfallen. Hierfür genügt es, wenn eines der die Betreuung begründenden Tatbestandsmerkmale des § 1896 BGB weggefallen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 2015 – XII ZB 16/15 -FamRZ 2016, 291Rn. 8 mwN). Bei seiner Prüfung, ob dies hinsichtlich der für den Betroffenen angeordneten Betreuung zu bejahen ist, geht das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass eine Betreuung für den angeordneten Aufgabenkreis gemäß § 1896 Abs. 2 BGB erforderlich sein muss. Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017 – XII ZB 260/16 -FamRZ 2017, 995Rn. 7 und vom 6. Juli 2016 – XII ZB 131/16 -FamRZ 2016, 1668Rn. 14 mwN).

13

Trotz bestehenden Handlungsbedarfs kann es an der Erforderlichkeit der Betreuung etwa dann fehlen, wenn die Betreuung – aus welchem Grund auch immer – keinerlei Änderung der Situation des Betroffenen herbeizuführen geeignet ist. Daher kommt die Aufhebung der Betreuung nach der Senatsrechtsprechung dann in Betracht, wenn sich herausstellt, dass der mit der Bestellung des Betreuers erstrebte Erfolg nicht zu erreichen ist, weil der Betreuer seine Aufgaben nicht wirksam wahrnehmen und zum Wohl des Betroffenen nichts bewirken kann. Davon kann im Einzelfall ausgegangen werden, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine “Unbetreubarkeit” vorliegt. Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist allerdings Zurückhaltung geboten, zumal die fehlende Bereitschaft, vertrauensvoll mit dem Betreuer zusammenzuarbeiten, Ausdruck der Erkrankung des Betroffenen sein kann. Gerade in diesem Fall kommt die Aufhebung einer Betreuung nur dann in Betracht, wenn es gegenüber den sich für den Betroffenen aus der Krankheit oder Behinderung ergebenden Nachteilen unverhältnismäßig erscheint, die Betreuung aufrechtzuerhalten. Besteht objektiv ein Betreuungsbedarf, ist daher bei fehlender Kooperationsbereitschaft des Betroffenen entscheidend, ob durch die Betreuung eine Verbesserung der Situation des Betroffenen erreicht werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit ein Betreuer durch rechtliche Entscheidungen einen für den Betroffenen positiven Einfluss nehmen könnte (Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 – XII ZB 363/15 -FamRZ 2016, 1350Rn. 19 mwN und vom 28. Januar 2015 – XII ZB 520/14 -FamRZ 2015, 650Rn. 11 ff. mwN).

14

Es ist die Aufgabe des Betreuungsgerichts, auch bei schwierigen Betroffenenpersönlichkeiten durch den die Betreuung anordnenden Beschluss geeignete Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche rechtliche Betreuung zu schaffen. Deshalb muss das Betreuungsgericht bei der Betreuerauswahl Bedacht darauf nehmen, dass für Betroffene mit schwieriger Persönlichkeit ein Betreuer bestellt wird, der dieser Herausforderung mit Sachkunde und Erfahrung begegnen kann. Gegebenenfalls ist auch ein Betreuerwechsel erforderlich, um eine Person zu bestellen, die Zugang zum Betroffenen findet (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 – XII ZB 520/14 -FamRZ 2015, 650Rn. 15).

15

b) Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat das Landgericht das Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen einer Betreuerbestellung für den Betroffenen im Wesentlichen zu Unrecht verneint.

16

aa) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Landgericht keinen ausreichenden Handlungsbedarf für den Bereich der Wohnungsangelegenheiten gesehen hat. Dass ein solcher auftreten kann, ist nach den getroffenen Feststellungen nicht absehbar und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht dargelegt.

17

Nicht tragfähig ist hingegen die Begründung des Landgerichts, weshalb es auch für den Bereich der Vermögenssorge an einem Handlungsbedarf fehlen soll. Im Zusammenhang mit dem Bereich der Geltendmachung von Ansprüchen aller Art geht auch das Landgericht von einem erheblichen Regelungsbedarf aus. Die Einkommenssituation des Betroffenen ist ungeklärt, nach erfolgreicher Geltendmachung von Ansprüchen wird die Verwendung der eingehenden Gelder zu regeln sein. Mithin kann sich ein Handlungsbedarf insoweit jederzeit ergeben. Dass der Betroffene sich nicht zu verschulden droht, kann gegen die Notwendigkeit eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB sprechen, beseitigt aber nicht einen rechtlichen Regelungsbedarf für die Vermögenssorge im Übrigen.

18

Soweit es die weiteren bislang von der Betreuung umfassten Bereiche anbelangt, hat das Landgericht einen Handlungsbedarf ausdrücklich und rechtlich zutreffend bejaht.

19

bb) Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass das Landgericht von einer “Unbetreubarkeit” des Betroffenen ausgegangen ist. Bei seiner entsprechenden Annahme hat das Landgericht den Verfahrensstoff nicht ausgeschöpft und dadurch gegen seine aus dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG folgende Pflicht verstoßen.

20

Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend darlegt, hatte das Amtsgericht im Zuge seiner Prüfung, ob die Betreuung aufzuheben sei, eine andere Berufsbetreuerin um Stellungnahme gebeten, ob sie zur Übernahme der Betreuung bereit sei. Diese hatte nach einem persönlichen Gespräch mit dem Betroffenen ausgeführt, der Betroffene wisse sehr genau, welche Hilfen er von einem Betreuer erwarten könne und welche nicht. Alle vom Betroffenen geschilderten Probleme könnten besprochen und geregelt werden. Obwohl diese Berufsbetreuerin ersichtlich ohne Probleme in Kontakt mit dem Betroffenen treten und ein ausführliches Gespräch führen konnte, hat das Landgericht ohne Erwähnung dieses Umstandes die Sinnhaftigkeit eines Betreuerwechsels verneint. Das war rechtsfehlerhaft.

21

cc) Anders als das Landgericht meint, steht der Betreuung auch nicht § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegen. Diese Norm lässt die Erforderlichkeit der Betreuung nur bei Vorliegen von konkreten Alternativen entfallen. Daher sind das Vorliegen der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen und die damit einhergehende rechtliche Möglichkeit der Bevollmächtigung nicht ausreichend. Vielmehr muss es auch tatsächlich mindestens eine Person geben, welcher der Betroffene das für eine Vollmachterteilung erforderliche Vertrauen entgegen bringt und die zur Übernahme der anfallenden Aufgaben als Bevollmächtigter bereit und in der Lage ist (Senatsbeschluss vom 23. September 2015 – XII ZB 225/15 -FamRZ 2015, 2049Rn. 13). Wie die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend macht, ist das bei der Mutter des Betroffenen nicht der Fall.

22

Eine Vollmacht, die die Mutter zu einem rechtlichen Tätigwerden in dem Umfang ermächtigen würde, in dem es einer Betreuung bedürfte, hat der Betroffene bislang nicht erteilt. Die vom Landgericht angesprochene Vollmacht vom 24. März 2017 bezieht sich allein auf die “Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Organisation der Betreuung” und soll die Mutter ersichtlich lediglich legitimieren, für den Betroffenen gegenüber der Betreuerin und dem Betreuungsgericht tätig zu werden. Die Mutter des Betroffenen hat zudem ausdrücklich gegenüber der Betreuungsbehörde abgelehnt, sich bevollmächtigen zu lassen, und ihrerseits nicht zuletzt durch die (verworfene) Beschwerde gegen die Aufhebung der Betreuung darauf gedrungen, dass ein familienfremder Berufsbetreuer für den Betroffenen tätig wird.

23

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen ( § 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorschriften
§ 1908 d BGB, § 1896 BGB, § 1896 Abs. 2 BGB, § 1903 BGB, § 26 FamFG, § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 74 Abs. 7 FamFG

Feststellungslast bei einem Streit über die Testierfähigkeit des Erblassers

Quelle: 26.09.2017 · IWW-Abrufnummer 196719
Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Beschluss vom 17.08.2017 – 20 W 188/16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschl. v. 17.08.2017

Az.: 20 W 188/16

Tenor:26

Die Sache wird unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Idstein – Nachlassgericht – zurückverwiesen.

Das Nachlassgericht wird auch darüber zu befinden haben, wer die zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu tragen hat.

Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf 400.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Erbfolge nach der verwitwet und kinderlos verstorbenen Erblasserin und dabei über die Frage, ob die Erblasserin am 29.11.2012 testierfähig gewesen ist.

Unter diesem Datum hat die Erblasserin ein, am 05.03.2015 von dem Rechtspfleger des Nachlassgerichts eröffnetes, handschriftliches Testament errichtet, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 5 der Akte Bezug genommen wird. In dem mit “Mein Testament! Ich bin im vollen Besitz meiner geistigen Kräfte. Mein letzter Wille:” eingeleiteten Testament hat sie ihr Hausgrundstück Straße1 in zwei Teilen den Beteiligten zu 3) und 4) zugewiesen. Weiterhin hat sie erklärt, dass der Neffe C 30.000 €, ihre Freundin D 3.000 € und ihre Freundin E 2.000 € erhalten sollen. Sollte von ihrem Geld noch ein Rest übrig sein, solle dieser den Beteiligten zu 3) und 4) zugutekommen. Unter der Unterschrift der Erblasserin befindet sich auf derselben Seite des Schriftstücks ein nicht unterschriebener Zusatz: “Mein letzter Wille! Die Verwandtschaft soll nichts mehr erhalten”.

Dieses Testament ist von dem Beteiligten zu 3) persönlich bei dem Nachlassgericht abgegeben worden, mit dem Hinweis darauf, dass es weitere gesetzliche Erbinnen/Erben nicht gebe (Bl. 1 der Akte).

Bei den Beteiligten zu 1) und 2) handelt es sich um mögliche gesetzliche Erben der Erblasserin dritter Ordnung. Neben diesen gibt es weitere gesetzliche Erben dritter Ordnung, die teilweise gegenüber dem Nachlassgericht Stellung genommen haben. Diese gesetzlichen Erben sind der Auffassung, die Erblasserin habe bereits über mehrere Jahre vor Testamentserrichtung, spätestens seit dem Jahr 2009, und bis zu ihrem Tod an einem krankhaften Verfolgungswahn gelitten, aufgrund dessen sie als testierunfähig anzusehen sei. Im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung habe sie dann die Beteiligten zu 3) und 4) als “Kriminologen und Detektive” engagiert, die ihr Haus mit einer Vielzahl von Kameras ausgestattet und sich häufig bei ihr aufgehalten hätten. Die Erblasserin habe jedem die Verfolgung durch Einbrecher erzählt, die über ihr Dachgeschoss kämen oder in ihren Keller eindringen würden. Im Hinblick auf die Unkorrigierbarkeit dieser Vorstellungen seit Jahren könne auch nicht mehr von lichten Momenten der Erblasserin innerhalb ihres Wahns ausgegangen werden. Bei der Feststellung eines offensichtlichen Verfolgungswahns und fehlender Behandlung der Erkrankung sei von einem geschlossenen Wahn auszugehen, der die Erblasserin Ende 2012 bei Abfassung des Testaments nicht mehr frei über ihren letzten Willen habe entscheiden lassen. Die Verwandten hätten sich im Übrigen auch um die Erblasserin gekümmert. So habe die Beteiligte zu 1) unter anderem auch Besorgungen für diese erledigt, sie besucht und mit ihr telefoniert. Alle Verwandten hätten mit ihr Kontakt gehabt, auch wenn die ständigen Berichte der Erblasserin über Einbrecher nicht erfreulich gewesen seien.

Die Beteiligten zu 3) und 4) haben demgegenüber den hier verfahrensgegenständlichen Erbscheinsantrag, auf den Bezug genommen wird (Bl. 15 der Akte), am 26.03.2015 zu Protokoll des Rechtspflegers des Nachlassgerichts gestellt und die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins dahingehend beantragt, dass die Erblasserin von ihnen beiden zu je 1/2-Anteil beerbt worden ist aufgrund ihres oben genannten Testaments vom 29.11.2012. Der Beteiligte zu 3) und der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3) und 4) haben unter anderem erklärt, die Brüder seien der Erblasserin – und deren vorverstorbenem Bruder F – in vielen Dingen behilflich gewesen, da sie alleinstehend gewesen sei. Bruder und Erblasserin hätten oftmals erwähnt, dass seitens der Verwandtschaft sich niemand kümmere, so dass deren beide Testamente ausdrücklich den Wunsch enthielten, dass die Verwandtschaft nichts erben solle. Es sei der ausdrückliche Wunsch der Erblasserin gewesen, die Brüder als Erben einzusetzen und es sei Unfug, ja üble Nachrede oder Verleumdung, hier von einer Testierunfähigkeit zu sprechen. Auch die Betreuungsverfahren hätten bestätigt, dass die Erblasserin geistig wach, orientiert und keineswegs verwirrt gewesen sei; eine Betreuung sei ausdrücklich nicht angeordnet worden. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Erblasserin bis zuletzt alleine gelebt habe und auch, dass sie den Nachlass ihres vorverstorbenen Bruders alleine abgewickelt und auch dessen Haus verkauft habe. Dies hätte ein Testierunfähiger nicht gekonnt. Ein Testierunfähiger werde auch wohl kaum solch konkrete Regelungen wie im vorliegenden Testament treffen, bei denen es sich um bewusste und nachvollziehbare erbrechtliche Entscheidungen gehandelt habe. Alleine aus ihrer Angst, von Einbrechern bestohlen zu werden, könne nicht auf eine Testierunfähigkeit geschlossen werden. Es sei bekannt, dass die Erblasserin eine übertriebene Angst vor Einbrechern gehabt habe und sich seit mehr als 10 Jahren der Beteiligten zu 3) und 4) und deren Detektei als Berater in solchen Fällen bedient habe. Alleine das Vorliegen von Wahnvorstellungen reiche nicht aus, andernfalls wäre jedwede Bedenkung von Personen, die sich mit der Abwehr von Diebstählen beschäftigen, sittenwidrig und von den Wahnvorstellungen bestimmt. Eine gegebenenfalls leichte beginnende Demenz habe mit der Testierunfähigkeit nichts zu tun. Ganz offensichtlich habe die Erblasserin ihre Erbverwandtschaft aus vielfältigen Gründen nicht bedenken wollen und daher andere Erben auserkoren, die sich um sie kümmerten, sei es auch aus Anlass der vermeintlichen Diebstähle. Für eine Einflussnahme gebe es keine Anhaltspunkte, zumal sich diese von einer solchen durch Hilfe und Freundschaft unterscheiden müsse. Die Erblasserin könne die testamentarischen Erben, die von dem Testament nichts gewusst hätten, auch aus Gründen der Zuneigung eingesetzt haben, was sogar wahrscheinlicher sei. Im Übrigen gebe es auch erhebliche Zweifel an der Feststellung einer Psychose bei der Erblasserin. Falls die Erblasserin überhaupt an einer Störung gelitten habe, die man außerhalb ihrer Verwandtschaft bemerkt habe, dann gehöre diese eher in den Bereich der Psychopathie. In einem späteren Schriftsatz an den Senat hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3) und 4) dann erklärt, es komme nur die Psychose für eine Testierunfähigkeit in Betracht, die aber erhebliche Schwankungen im Gemütszustand erlaube. Diese Psychose, wenn man nicht besser von einer Neigung oder Spleen sprechen wolle, sei beschränkt gewesen und habe durchaus Raum für ein unbeeinflusstes Leben gelassen.

Der Richter des Nachlassgerichts hat mit Beschluss vom 29.05.2015 (Bl. 38 der Akte) die Beweiserhebung über die Frage, ob die Erblasserin am 29.11.2012 testierfähig war, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Dabei sollte die Begutachtung zunächst anhand der vorhandenen Gutachten im Zusammenhang mit dem Betreuungsverfahren und dem Verfahren auf Entzug des Führerscheins der Erblasserin erfolgen. Eine Vernehmung von Zeugen in Gegenwart des medizinischen Sachverständigen wurde vorbehalten. Zu einer derartigen Zeugenvernehmung ist es dann nicht gekommen.

Auf das nachfolgend erstellte schriftliche Sachverständigengutachten des SV1 vom 28.08.2015 (Bl. 51 ff. der Akte), in dem dieser zu dem Ergebnis gekommen ist, die Erblasserin sei am 29.11.2012 als testierunfähig anzusehen gewesen, wird wegen dessen Begründung Bezug genommen.

Außerdem wird Bezug genommen auf das Protokoll über die mündliche Anhörung des genannten Sachverständigen durch den Richter des Nachlassgerichts am 25.04.2016 (Bl. 125 ff. der Akte).

Mit Beschluss vom 30.05.2016 hat der Richter des Nachlassgerichts sodann die Tatsachen für festgestellt erachtet, die zur Erteilung des von den Beteiligten zu 3) und 4) beantragten Erbscheins erforderlich sind. Maßgeblich hat er darauf abgestellt, dass von einer Testierunfähigkeit nicht mit hinreichender Sicherheit ausgegangen werden könne, da der Sachverständige in seiner Anhörung am 25.04.2016 ausdrücklich die Möglichkeit erklärt habe, dass die Erblasserin hier einmal einen lichten Augenblick gehabt habe und klar erkannt habe, worum es gehe. Wegen seiner Darlegungen im Einzelnen wird auf den genannten Beschluss Bezug genommen (Bl. 141 ff. der Akte).

Gegen diesen, ihm am 02.06.2016 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2) mit Schreiben an das Nachlassgericht vom 30.06.2006 – dort eingegangen am selben Tag – Beschwerde eingelegt, auf die wegen ihrer Begründung Bezug genommen wird (Bl. 162 f der Akte). Ebenso hat die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) gegen diesen ihr am 02.06.2016 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz an das Nachlassgericht vom 01.07.2016 – dort eingegangen am 02.07.2016 – Beschwerde eingelegt, auf die wegen ihrer Begründung ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 166 ff der Akte).

Der Richter des Nachlassgerichts hat den Beschwerden mit Beschluss vom 05.07.2016, auf den Bezug genommen wird (Bl. 178 der Akte), nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 01.08.2016 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) nach § 69 Absatz 1 S. 3 FamFG die Zurückverweisung des Verfahrens an das Nachlassgericht beantragt (Bl. 192 der Akte), genauso wie hilfsweise der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3) und 4) mit Schriftsatz vom 13.08.2016 (Bl. 194 ff der Akte).

Der Senat hat die bereits dem Nachlassgericht und dem Sachverständigen vorliegenden Akten des Amtsgerichts Stadt1- Betreuungsgericht – zu den dortigen Aktenzeichen … und … – auf deren Inhalt Bezug genommen wird – angefordert und eingesehen sowie die Beteiligten über die entsprechenden Aktenanforderungen informiert.

Weiterhin wird Bezug genommen auf die vom Nachlassgericht der hiesigen Akte beigefügte Kopie einer Akte des …, Referat Fahrerlaubniswesen (Bl. 45 ff der hiesigen Akte). Außerdem wird Bezug genommen auf die den hiesigen Akten bereits beigefügte Nachlassakte des vorverstorbenen Bruders der Erblasserin, F (Amtsgericht Stadt1, Az. …), die Stellungnahmen des C vom 04.03.2016 (Bl. 104 f der Akte) und 09.08.2017 (Bl. 225 ff der Akte), die E-Mail des G vom 07.03.2016 (Bl. 109 ff der Akte) sowie auf sämtliche Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten, Eingaben der Beteiligten selbst und Hinweise des Senats an die Beteiligten.

II.

Die Beschwerden sind gemäß § 58 FamFG statthaft. Die Beschwerdeführer sind als mögliche gesetzliche (Mit-) Erben der Erblasserin durch die Feststellung der zur Erteilung des die Beteiligten zu 3) und 4) als alleinige Erben ausweisenden Erbscheins möglicherweise in ihrem eigenen Erbrecht beeinträchtigt (§ 59 Abs. 1 FamFG). Die Beschwerden sind auch im Übrigen zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurden (§§ 63, 64 FamFG).

Der Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) und 2) steht dabei nicht entgegen, dass diese von vorneherein bei Bestehen der von ihnen behaupteten Testierunfähigkeit der Erblasserin deswegen nicht gesetzliche Erben sein könnten, weil ihnen als Erben dritter Ordnung C als dann alleiniger gesetzlicher Erbe zweiter Ordnung vorgehen würde (vgl. § 1930 BGB; hierzu Weidlich in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 2359, Rn. 14).

Im Hinblick auf das Schreiben des C vom 09.08.2017 nebst Anlagen an den Senat ist nunmehr geklärt, dass C nicht mehr in einem, eine gesetzliche Erbenstellung vermittelnden Verwandtschaftsverhältnis zur Erblasserin stand. Da der am …1959 geborene C nach seinen Angaben nicht durch eigene Verwandte oder Verschwägerte zweiten oder dritten Grades im Jahr 1961 wegadoptiert wurde, ist dessen Verwandtschaftsverhältnis zur Erblasserin mit Wirksamwerden dieser Adoption durch gerichtliche Bestätigung am 19.06.1961 erloschen (vgl. §§ 1755 Abs. 1, 1756 Abs. 1 BGB, § 2 Abs. 1 und Abs. 2, S. 1, 1. Halbsatz Adoptionsgesetz vom 02.07.1976). Somit ist es auch unerheblich, ob es sich bei C, wie er dargelegt hat und wofür auch der Inhalt des von ihm vorgelegten Adoptionsvertrages vom 25.04.1961 spricht, um das leibliche Kind der 2002 vorverstorbenen Halbschwester der Erblasserin H, geb. B handelt oder aber, wie die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) jedenfalls zunächst vorgetragen hat, um das leibliche Kind einer allerdings ebenfalls bereits 1988 vorverstorbenen Tochter dieser Halbschwester der Erblasserin.

Weiterhin ist es für die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) und 2), die somit grundsätzlich als gesetzliche Erben der Erblasserin in Betracht kommen, auch unerheblich, ob diese letztlich wirksam testamentarisch von der Erblasserin enterbt worden sind, insbesondere, ob eine derartige Enterbung im Hinblick auf den nicht gesondert unterschriebenen Zusatz des Testaments, wonach die “Verwandschaft” nichts mehr erhalten solle, überhaupt formwirksam erfolgt wäre. Hierauf kann es im vorliegenden Verfahren schon deswegen nicht ankommen, weil es hier nicht um eine mögliche testamentarische Erbenstellung der Beteiligten zu 1) und 2) geht – bei der die Enterbung dann aber auch nur eine sogenannte doppelrelevante Tatsache wäre, die deren Beschwerdebefugnis bei Zurückweisung eines eigenen Erbscheinsantrages ebenfalls nicht entgegenstehen würde (vgl. Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, Rn. 20 m.w.N.) -, sondern lediglich um den Erbscheinsantrag der nicht mit der Erblasserin verwandten Beteiligten zu 3) und 4).

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang in der Sache vorerst Erfolg.

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Nachlassgerichts und des Verfahrens ist dieses zur weiteren Sachbehandlung und neuerlichen Entscheidung an das Nachlassgericht zurückzuverweisen, da dessen Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet, zur Entscheidung eine umfangreiche weitere Beweiserhebung notwendig ist und die Beteiligten – zumindest hilfsweise – die Zurückverweisung beantragt haben (§ 69 Absatz 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2 FamFG).

Allerdings liegt dieser Mangel nicht im Bereich der vom Nachlassgericht vorgenommenen inhaltlichen Auslegung des Testaments der Erblasserin.

Auch der Senat geht schon mangels eines Anhalts für weiteres wesentliches Vermögen der Erblasserin davon aus, dass diese mit der Verteilung ihres Hausgrundstückes Straße1, der Einzelzahlungsbeträge von insgesamt 35.000 € und des dann verbleibenden “Restgeldes” eine vollständige Aufteilung ihres Vermögens wollte und damit auch eine Erbeinsetzung beabsichtigt hat. Weiterhin geht auch der Senat mangels anderen Anhalts davon aus, dass es sich bei dem den Beteiligten zu 3) und 4) zugewandten Hausgrundstück – gegebenenfalls mit “Restgeld” – um den auch von ihr als wesentlich angesehenen Nachlass handelt, mit dessen Zuweisung im Unterschied zu den als Vermächtnissen zu bezeichnenden Einzelzahlungsbeträgen die Erbenstellung der Beteiligten zu 3) und 4) verbunden sein sollte (vgl. zu den entsprechenden Auslegungskriterien: Weidlich in Palandt, BGB, 76. Aufl., 2017, § 2087, Rn. 3 und 5). Gegen diese Auslegung des Nachlassgerichts wenden sich die Beteiligten auch nicht. Insbesondere hat auch der größte Vermächtnisnehmer C keine Erbansprüche gegenüber dem Nachlassgericht oder dem Senat geltend gemacht.

Der wesentliche Mangel liegt vielmehr in der Verletzung der in § 26 FamFG normierten gerichtlichen Aufklärungspflicht durch das Nachlassgericht, soweit dieses zu dem Ergebnis kommt, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments testierunfähig gewesen sei. Die Entscheidung des Nachlassgerichts beruht auch auf diesem Verfahrensmangel, da sich die Möglichkeit einer im Ergebnis anderen Entscheidung nach durchgeführter weiterer Sachverhaltsaufklärung und zu erwartender umfangreicher Beweiserhebung nicht ausschließen lässt. Da eine Durchführung der zur Beurteilung der Testierfähigkeit noch erforderlichen weiteren Aufklärung durch den Senat als Beschwerdegericht faktisch dem Verlust einer Instanz für die Beteiligten gleichkommen würde (vgl. Sternal in Keidel, a.a.O., § 69 Rn. 15b, m.w.N. zur Rspr.), hält der Senat eine Zurückverweisung für erforderlich.

Im Erbscheinsverfahren hat das Nachlassgericht Zweifel, die auf konkreten Umständen und dargelegten Auffälligkeiten beruhen, ohne Bindung an den Vortrag der Beteiligten von Amts wegen zu prüfen (§ 26 FamFG, § 2358 BGB). Für die Durchführung von Ermittlungen durch das Gericht, insbesondere durch eine Beweisaufnahme, ist dabei nicht zu verlangen, dass die Beteiligten entsprechend der für den Zivilprozess geltenden Grundsätze Beweis antreten müssen; vielmehr genügt es, dass der Vortrag und die Bezeichnung geeigneter Beweismittel durch die Beteiligten dem Gericht Anhaltspunkte dafür geben, in welche Richtungen es seine Ermittlungen durchführen kann. Die richterliche Aufklärungspflicht ist dabei dann verletzt, wenn Ermittlungen, zu denen nach dem Sachverhalt als solchem und dem Vorbringen der Beteiligten Anlass bestand, nicht durchgeführt worden sind. Dabei sind die Ermittlungen erst dann abzuschließen, wenn von weiteren Maßnahmen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist. Im Rahmen der Ermittlung der Testierfähigkeit ist im Hinblick auf deren Tragweite eine sorgfältige Untersuchung geboten, die eine Einbeziehung der Vorgeschichte und aller äußeren Umstände voraussetzt (vgl. u.a. Senat, Beschluss vom 22.12.1997, Az. 20 W 264/95, zitiert nach Beck-online, m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.04.2015, Az. 11 Wx 82/14, zitiert nach juris).

Den zuletzt genannten Anforderungen wird das vorliegende Verfahren des Nachlassgerichts nicht gerecht. Der Richter des Nachlassgerichts durfte seine Entscheidung, wonach eine Testierunfähigkeit der Erblasserin nicht nachgewiesen sei, nämlich nicht – wie er es getan hat – ohne weitere Ermittlungen alleine auf die von dem Sachverständigen in dessen mündlicher Anhörung am 25.04.2016 hinsichtlich “der Psychose…” getroffene Feststellung stützen, es könne “…durchaus sein, dass Frau A hier einmal einen lichten Augenblick hatte und genau erkannt hat, worum es geht.”.

Für die Feststellung einer Testierunfähigkeit ist im Einzelnen von der folgenden Rechtslage auszugehen:

Gemäß § 2229 Abs. 4 BGB ist testierunfähig, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Dabei gilt als testierunfähig derjenige, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, also von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden. Diese Unfreiheit der Erwägungen und der Willensbildung braucht nicht nur darin zutage zu treten, dass der Erblasser sich keine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments oder von dessen Inhalt oder Tragweite, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen zu machen vermag; sie kann sich vielmehr darauf beschränken, die Motive für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung entscheidend zu beeinflussen. Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen seine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von möglichen Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (vgl. u.a. bereits BGH, Urteil vom 29.01.1958, Az. IV ZR 251/57; BayObLG, Beschluss vom 17.08.2004, Az. 1Z BR 53/04; OLG München, Beschluss vom 14.08.2007, Az. 31 Wx 16/07, jeweils zitiert nach juris). Dabei geht es nicht darum, den Inhalt der letztwilligen Verfügung auf seine Angemessenheit zu beurteilen, sondern nur darum, ob sie frei von krankheitsbedingten Störungen gefasst werden konnte (BayObLG, a.a.O. und OLG München, jeweils a.a.O., m.w.N.). Es gibt auch keine nach Schwierigkeitsgrad des Testaments abgestufte Testierfähigkeit; die Fähigkeit zur Testamentserrichtung ist entweder gegeben oder fehlt ganz (vgl. u.a. Weidlich in Palandt, a.a.O., § 2229 Rn. 1 m.w.N.). Grundsätzlich ist dabei weiterhin zu beachten, dass es keine notwendige Voraussetzung der Testierunfähigkeit ist, dass (auch) ein Versagen auf intellektuellem Gebiet vorliegt; auch wenn in dieser Hinsicht keine Defekte festzustellen sind, aber die Freiheit des Willensentschlusses durch krankhafte Störungen der Motiv- und Willensbildung aufgehoben ist, liegt eine Testierunfähigkeit vor (vergleiche u.a. BayOblG, Beschluss vom 27.07.2001, Az. 1Z BR 84/00 für den Fall eines Altersparanoids im Sinne eines Bestehlungswahns). Bei einer derartigen Störung der Motiv- und Willensbildung kann eine Testierunfähigkeit letztlich auch dann gegeben sein, wenn der Erblasser – wie vorliegend wohl auch die Erblasserin – im Übrigen bis zu seinem Tode imstande gewesen ist, sich selbst zu versorgen und seine gesamten Angelegenheiten selbst zu erledigen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 27.07.2001, a.a.O.).

Hinsichtlich der jedenfalls von dem gerichtlichen Sachverständigen – unter Bezugnahme auf das Gutachten der Sachverständigen des Betreuungsverfahrens, SV2, vom 08.02.2013 (Amtsgericht Stadt1, Az. …, Bl. 11 ff der dortigen Akte) und das von SV3 im Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren auf Einziehung des Führerscheins der Erblasserin am 08.03.2010 erstellte Gutachten (Bl. 45 ff der hiesigen Akte) – bejahten krankhaften Wahnvorstellungen der Erblasserin, die auch der Richter des Nachlassgerichts als gegeben angesehen hat, ist außerdem grundsätzlich Folgendes zu beachten:

Wahnhafte Störungen (nach älterer Nomenklatur auch endogene Psychosen) können in Abgrenzung zu alterstypischen “verbohrten” Meinungen dann die freie Willensbildung zur Testamentserrichtung ausschließen, wenn sie krankhaft sind, wenn also eine krankheitsbedingte Abkoppelung von Erfahrung, Logik und (sub-) kulturellem Konsens sowie der Verlust der diesbezüglichen Kritik- und Urteilsfähigkeit vorliegen, dem Betroffenen also ein vernünftiges Abwägen nicht mehr möglich und er logischen Argumenten nicht mehr zugänglich ist (vergleiche Cording, “Kriterien zur Feststellung der Testier(un)fähigkeit”, ZEV 2010,115 ff., 118) bzw. der Betroffene von seinen Wahnideen ganz beherrscht wird, sie ausbaut und bei jeder Gelegenheit geltend macht (so BayObLG, Beschluss vom 24.10.2001, Az. 1Z BR 40/01, zitiert nach juris). Hinzu kommen muss für die Bejahung einer Testierunfähigkeit dann aber weiterhin, da eine von Wahnvorstellungen besessene Person in Bereichen, die mit diesen Wahnvorstellungen nicht zusammenhängen, durchaus normal und vernünftig handeln und denken kann, dass sich die Wahnvorstellungen inhaltlich auf Themen beziehen, die für die Willensbildung in Bezug auf die Testamentserrichtung relevant sind (vgl. u.a. BayObLG, Beschlüsse vom 27.07.01, a.a.O., vom 14.09.2001, Az. 1Z BR 124/00 und vom 31.01.1991, Az. BReg 1 a Z 37/90, jeweils zitiert nach juris; Cording, a.a.O., 118; so auch Venzlaff/Förster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl., S. 519). Der Erblasser muss also in der Lage gewesen sein, sich ein von seinen Wahnvorstellungen unbeeinflusstes Urteil über seine Rechtsnachfolge von Todes wegen zu bilden (BayObLG, Beschluss vom 27.07.2001, a.a.O.).

Dabei steht auch der Umstand, dass ein Erblasser ein Testament formuliert hat, das für sich genommen nach Form und Inhalt keine Anzeichen einer krankhaften Geistesstörung erkennen lässt, der Annahme einer Testierunfähigkeit wegen einer krankhaften Wahnsymptomatik nicht entgegen (vgl. hierzu u.a. BayObLG, Beschluss von 21.07.1999, Az. 1Z BR 122/98, zitiert nach juris).

Eine derartige krankhafte Wahnvorstellung ist weiterhin abzugrenzen von einer Psychopathie, also einer extrem schweren Form der antisozialen Persönlichkeitsstörung, bei deren alleinigem Vorliegen nach der veröffentlichten Rechtsprechung jedoch grundsätzlich eine Testierunfähigkeit nicht angenommen werden kann (vgl. Weidlich, a.a.O., Rn. 9, m.w.N.). Soweit das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Beschluss vom 31.01.1991 (a.a.O.) auch krankhafte Wahnvorstellungen als im weiteren Sinne in den Bereich der Psychopathie fallend angesehen hat, handelt es sich offensichtlich um eine Einzelentscheidung, die so in der nachfolgenden Rechtsprechung nicht mehr vertreten worden ist und vertreten wird.

Insbesondere auch das Bayerische Oberste Landesgericht hat in späteren Entscheidungen Wahnvorstellungen zu Recht nicht mehr unter den Begriff der Psychopathie gefasst (vergleiche u.a. BayObLG, Beschlüsse vom 17.08.2004, a.a.O, 24.10.2001, a.a.O. und 27.07.2001, a.a.O.; jedenfalls im Leitsatz seines Beschlusses vom 21.07.1999, a.a.O., hat das Bayerische Oberste Landesgericht sogar eine ausdrückliche Abgrenzung zu seinem Beschluss vom 31.01.1991, a.a.O, erklärt).

Die Klärung der Frage, ob die vorgenannten tatsächlichen Voraussetzungen der Testierunfähigkeit gegeben waren, verlangt vom Nachlassgericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht, die konkreten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers aufzuklären, sodann Klarheit über den medizinischen Befund zu schaffen und anschließend die hieraus zu ziehenden Schlüsse zu prüfen. Bestehen dann weiter Zweifel an der Testierfähigkeit, sind diese regelmäßig durch das Gutachten eines psychiatrischen oder nervenärztlichen Sachverständigen zu klären, wobei der Sachverständige anhand der ermittelten Anknüpfungstatsachen zum einen den medizinischen Befund festzustellen, zum anderen dessen Auswirkungen auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit des Erblassers zu klären hat. Das Gericht hat sodann das Gutachten auf seinen sachlichen Gehalt, seine logische Schlüssigkeit sowie darauf zu prüfen, ob es von dem für erwiesen erachteten Sachverhalt ausgeht und eine am richtigen Begriff der Testierunfähigkeit orientierte überzeugende Begründung liefert (vgl. insgesamt u.a. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 01.06.2012, Az. I-3 Wx 273/11 und vom 19.02.2016, Az. I-3 Wx 40/14; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13.01.2014, Az. 3 W 49/13; BayObLG, Beschluss vom 19.04.2000, Az. 1Z BR 159/99, jeweils zitiert nach juris).

Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Ausführungen durfte der Richter des Nachlassgerichts hier – wie gesagt – seine Entscheidung nicht ohne weitere Ermittlungen alleine auf die von dem Sachverständigen getroffene Feststellung stützen, es könne “…durchaus sein, dass Frau A hier einmal einen lichten Augenblick hatte und genau erkannt hat, worum es geht.”.

Es ist schon nicht ersichtlich, auf welcher tatsächlichen Grundlage die genannte Äußerung des Sachverständigen SV1 beruht, was insbesondere auch für seine weitere Feststellung gilt: “Wenn Sie mich weiter fragen, ob es auch lichte Momente gegeben haben könnte, in denen sie sogar die Einbrecher vergisst, dann kann ich nur wiederholen, dass dieses Krankheitsbild stark flukturierend ist. Es ist gar nicht einmal ausgeschlossen, dass so etwas vorkommt.”. Für den Senat liegt es allerdings im Hinblick auf den Inhalt des gerichtlichen Protokolls über die Anhörung des Sachverständigen nahe, dass der Sachverständige Form und Inhalt des maßgeblichen Testaments der Erblasserin vom 29.11.2012 – nachdem in seiner vorherigen schriftlichen Gutachtenerstellung diesbezügliche Feststellungen völlig fehlen – erstmals im Rahmen der mündlichen Anhörung überhaupt näher zur Kenntnis genommen und zum Anlass für seine genannten Ausführungen genommen hat. Dies ergibt sich so jedenfalls aus seiner protokollierten Erklärung: “Das klingt doch eigentlich ganz gut, hat sie da einen lichten Augenblick gehabt? Die Schrift ist in Ordnung und die Sache ist auch gedanklich nachvollziehbar.”. Wie oben bereits dargelegt, steht aber der Umstand, dass ein Erblasser ein Testament formuliert hat, das für sich genommen nach Form und Inhalt keine Anzeichen einer krankhaften Geistesstörung erkennen lässt, der Annahme einer Testierunfähigkeit wegen einer krankhaften Wahnsymptomatik nicht entgegen. Dass der Sachverständige SV1 auch seine weiteren Ausführungen bezüglich des “wechselnden”/ “stark schwankenden” Misstrauens gegenüber Verwandten und sonstigen Personen, bzw. der “stark flukturierenden” Misstrauenszustände und weiterhin, dass es bei Psychosen durchaus sein könne, dass der Patient auf einmal klar erkenne, “wie es auch ein Dritter sehen würde”, überhaupt auf konkrete, die Erblasserin betreffende Fakten abseits der von ihm in Bezug genommenen Form und des Inhalts des Testaments gestützt hat, oder stützen konnte, ist demgegenüber weder aus dem übrigen Protokollinhalt noch sonst aus der Akte ersichtlich.

Insbesondere ergibt sich dies auch nicht aus seinem vorausgegangenen schriftlichen Sachverständigengutachten. Eine derartige tatsächliche Grundlage hat auch das Nachlassgericht nicht angeführt, bzw. zuvor ermittelt. Nach derzeitiger Aktenlage spricht demgegenüber aber einiges für die Auffassung der Beschwerde, wonach es sich bei dem – jedenfalls von Sachverständigem und Nachlassgericht dem Grunde nach bejahten – krankhaften Wahn der Erblasserin um einen bereits chronischen Wahn handelte. Hierfür spricht jedenfalls, dass die wohl irrealen Wahrnehmungen der Erblasserin – selbst wenn sie im Ausgangspunkt tatsächlich einmal bestohlen worden sein sollte – über das fortlaufende Eindringen eines Diebes in ihr Haus, seiner andauernden neuen Diebstähle unter teilweisem Zurückbringen von angeblich gestohlenen Gegenständen unter angeblicher Mitnahme wiederum anderer Gegenstände, bereits mehre Jahre vor Testamentserrichtung immer wieder von der Erblasserin auch Dritten gegenüber mitgeteilt worden sind. Hierzu wird beispielsweise auf die Vielzahl der schon im Jahr 2008 beginnenden polizeilichen Protokolle über entsprechende Anzeigen der Erblasserin Bezug genommen, dort insbesondere auf den von der Erblasserin selbst ausgefüllten Zeugen-Fragebogen zu ihrer Anzeige vom 24.09.2009 (Bl. 45 ff der Akte), den Vermerk des Nachlassgerichts in der Nachlassakte des vorverstorbenen Bruders der Erblasserin vom 29.12.2009 über den Anruf der Erblasserin bei dem Nachlassgericht unter Mitteilung, sie könne das Testament des Bruders nicht finden, weil es wahrscheinlich vom Dachdecker gestohlen worden sei, der ständig bei ihr und ihrem verstorbenen Bruder einbreche und Sachen klaue, auch Sterbe- und Geburtsurkunden und auch Sachen zerstöre (Bl. 4 R der dortigen Akte), das oben bereits erwähnte Gutachten des SV3 vom 08.03.2010, die Stellungnahme des SV4 vom … vom 28.12.2009 und das Anhörungsprotokoll des Betreuungsrichters J vom 05.01.2010 (Bl. 1 f, 3 der Betreuungsakte des Amtsgerichts Stadt1 zu Az. …). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass sich schon aus dem in Bezug genommenen Gutachten des SV3 ergibt, dass die Erblasserin sich damals keiner ärztlichen Behandlung unterzogen hat und insgesamt nicht krankheitseinsichtig war. Dafür, dass sich die Erblasserin nachfolgend einer Behandlung unterzogen hat, gibt es jedenfalls aus dem bisherigen Akteninhalt keinerlei Anhalt. Aus dem dann nur zwei Monate nach Testamentserrichtung erstellten, oben bereits erwähnten Sachverständigengutachten der SV2 vom 06.02.2013 ergibt sich vielmehr, dass die Erblasserin jedenfalls zu diesem Zeitpunkt kein Psychopharmakum eingenommen hat und im Rahmen der Anhörung immer wieder auf die Wahrnehmung zurückgekommen ist, sie werde bestohlen und dabei realitätsferne Darstellungen geäußert hat. Weiterhin ergibt sich aus diesem Gutachten, dass die Erblasserin die Realitätsferne ihrer Darstellung nicht wahrnehmen und kritisch reflektieren konnte, sich inhaltlich wahnhafte Vorstellungen mit der Überzeugung bestohlen, beeinträchtigt und fortlaufend im Fokus des Interesses zu stehen ergeben haben, wovon sie unkorrigierbar überzeugt gewesen ist. Die dortige Sachverständige hat weiterhin darauf hingewiesen, eventuell solle der Versuch unternommen werden, die Erblasserin auf Psychopharmaka einzustellen, auch wenn isoliert wahnhafte Störungen nur teilweise auf die Gabe von Medikamenten ansprechen würden.

Eine Auseinandersetzung mit diesen Umständen findet sich, wie gesagt, weder in dem Protokoll über die mündliche Anhörung des Sachverständigen SV1, noch in den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses des Nachlassgerichts. Dies wäre jedoch schon aus dem Grund erforderlich gewesen, weil bei den meisten dauerhaften, geistigen, nachhaltig wirkenden Erkrankungen sogenannte “luzide Intervalle” ausgeschlossen werden, die der Richter des Nachlassgerichts hier aber aufgrund der Äußerungen des Sachverständigen bei seiner tragenden Begründung des angefochtenen Beschlusses für den Zeitpunkt der Abfassung des Testaments am 29.11.2012 meinte, nicht ausschließen zu können (vgl. Baumann in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 2229, Rn. 41). Insoweit weist Cording (a.a.O., S. 120) darauf hin, dass sich bei chronischen Störungen die Beurteilung der Testierfähigkeit nach den im fraglichen Zeitraum vorhandenen Dauerveränderungen richtet. Wenn im Rahmen einer derartigen Erkrankung ihrem Wesen nach chronische psychopathologische Symptome bzw. Syndrome belegt seien, die Testierunfähigkeit bedingten, so seien kurzfristige (Stunden, Tage dauernde) “luzide Intervalle” mit Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit praktisch ausgeschlossen und als ernsthafte Möglichkeit im Sinne der Rechtsprechung nicht in Betracht zu ziehen (in diesem Sinne wohl auch Venzlaff/Foerster, a.a.O., S. 518, 519, soweit sich bei chronisch verlaufenden psychischen Störungen die Beurteilung nach den vorhandenen Dauerveränderungen richte; vgl. hierzu auch OLG München, Beschluss vom 01.07.2013, Az. 31 Wx 266/12, zitiert nach juris, allerdings im Zusammenhang mit einer chronisch-progredienten Demenz). Dementsprechend hat auch bereits das Bayerische Oberste Landesgericht (Beschluss vom 20.07.1962, Az. BReg 1Z 33/61 in BayObLGZ 62, 219 ff) eine dortige Sachverständigenbegutachtung zur Begründung seiner Entscheidung herangezogen, nach der die dortige Erblasserin an einem Altersparanoid gelitten habe, durch das schlechthin, also ohne, das lichte Augenblicke möglich gewesen wären, ihre Testierunfähigkeit ausgelöst worden sei.

Der Richter am Nachlassgericht hätte demnach seine abschließende Entscheidung noch nicht treffen dürfen, da zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht einmal das konkrete Krankheitsbild der Erblasserin vollständig ermittelt worden war, das dann in seiner Bedeutung für die Testierfähigkeit der Erblasserin hätte zu Grunde gelegt werden können.

Dies wird das Nachlassgericht nunmehr nachzuholen haben.

Dabei liegt es nahe – nicht zuletzt im Hinblick auf die von dem Richter des Nachlassgerichts in seinem angefochtenen Beschluss selbst festgestellte geringe Verwertbarkeit des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen SV1 vom 28.08.2015, das nach seiner Ansicht einen Weg zur dort gestellten Diagnose nicht habe erkennen lassen, und den von ihm in Bezug genommenen Ablauf der mündlichen Anhörung des Sachverständigen – für das weitere Verfahren einen anderen Sachverständigen zu beauftragen (vgl. § 30 FamFG Abs. 1 FamFG, § 412 Abs. 1 ZPO). Im Hinblick auf die vorliegend besonders anspruchsvolle Aufgabe ist es zu empfehlen, bei der Auswahl des Sachverständigen wiederum darauf zu achten sein, dass es sich bei dem Sachverständigen soweit möglich wiederum um einen Facharzt für Psychiatrie mit dem Schwerpunkt “Forensische Psychiatrie” der Ärztekammern handelt und/oder mit dem Zertifikat “Forensische Psychiatrie” der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN). Weiterhin sollte er sich mit dem Spezialgebiet der Begutachtung der Geschäfts- und Testierfähigkeit bereits in besonderer Weise auseinandergesetzt haben (vgl. Cording, “Beweismittel zur Klärung der Testier(un)fähigkeit”, ZEV 2010, 23 ff, 9,10).

Dieser Sachverständige wird sich – neben der zunächst herauszuarbeitenden vollständigen Diagnose – insbesondere auch erstmals mit der oben bereits dargelegten Frage auseinanderzusetzen haben, ob sich eine gegebenenfalls bei der Erblasserin festzustellende krankhafte Wahnvorstellung inhaltlich auf Themen bezog, die für ihre Willensbildung in Bezug auf die vorliegende Testamentserrichtung als relevant angesehen werden können.

Hierbei wird er auch auf den Umstand einzugehen haben, dass die Erblasserin mit dem Beteiligten zu 3) den Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Firma1 in Stadt2 (genau: Firma1-GmbH) nebst dessen Bruder – den Beteiligten zu 4) – zu ihren alleinigen Erben eingesetzt hat; weiterhin, dass sie diese Personen offensichtlich aus Anlass ihrer, gegebenenfalls wahnhaften Bestehlungsängste kennengelernt hat, und sie außerdem in der Folgezeit – möglicherweise ebenfalls begründet durch ihre gegebenenfalls bestehenden wahnhaften Bestehlungsängste – unwidersprochen das Haus von den “Kriminologen und Detektiven” mit Kameras hat ausstatten lassen und auch zumindest 40.000 € an diese Detektei überwiesen hat, wobei die Erblasserin auch selbst ausweislich eines Vermerks des Betreuungsrichters J vom 10.04.2013 eingeräumt hat, viel Geld an den Detektiv gezahlt zu haben, Detektive seien so teuer (vgl. Betreuungsakte des Amtsgericht Stadt1 zu Az. ..: Polizeiprotokoll vom 25.01.2013, Bl. 3, Gutachten der Sachverständigen SV2, Bl. 12 und Anhörungsvermerk des Betreuungsrichters J, Bl. 22 R der dortigen Akte).

Der Sachverständige wird sich also intensiv mit der Frage zu befassen haben, ob die Erblasserin in ihrer Motivbildung zur Testamentserrichtung nicht mehr frei und unabhängig von einer gegebenenfalls bestehenden krankhaften Wahnvorstellung gewesen ist und somit ausschließlich andere, nicht krankhaft bestimmte Motive – wie sie die Beteiligten zu 3) und 4) aufgrund einer angeblich zur Erblasserin entwickelten Freundschaft geltend machen wollen – ihre Testamentserrichtung alleine nicht mehr bestimmen konnten.

Der Sachverständige wird dann auch zu begutachten haben, ob – wie es der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3) und 4), allerdings ohne Angabe tragfähiger Gründe, für möglich erachtet – bei der Erblasserin keine krankhaften Wahnvorstellungen vorgelegen haben sondern vielmehr eine Psychopathie oder aber lediglich ein nicht krankhafter Altersstarrsinn.

Weiterhin wird das Nachlassgericht auch zu prüfen haben, ob es – gerade auch im Hinblick auf die Frage der Chronifizierung eines möglicherweise bei der Erblasserin bestehenden Wahns – noch weitere Zeugen vernimmt, so insbesondere die medizinisch geschulten Zeugen, wie die sich aus der Betreuungsakte (Amtsgericht Stadt1, Az. …) ergebende dortige Sachverständige SV2, den sich aus der weiteren Betreuungsakte (Amtsgericht Stadt1, Az. …) ergebenden SV4, den sich aus der kopierten Akte des … (Referat Fahrerlaubniswesen) ergebenden SV3, und den sich ebenfalls aus dieser Akte ergebenden SV5, der der Erblasserin unter dem 27.04.2010 ein ärztliches Attest zur Vorlage bei der Führerscheinbehörde erstellt hat, aus dem sich ergibt, dass die Erblasserin an einer milden Ausprägung eines wahnhaften Erlebens im Senium leide, das sich ganz wesentlich auf Vorgänge im häuslichen Umfeld beziehe, und die Fahrtauglichkeit im vorliegenden Fall nicht einzuschränken scheine. Dies gilt aber auch für sonstige, unter anderem auch von den Beteiligten angeführte Zeugen, so den die Erblasserin im zweiten Betreuungsverfahren vertretenden Rechtsanwalt RA1, den Richter im Betreuungsverfahren J, Herrn C oder auch die Nachbarn der Erblasserin, also den Ortsgerichtsvorsteher Z1, sowie Z2 und Frau Z3 (vgl. Bl. 95 der Akte). Allerdings bietet sich insoweit für das Nachlassgericht an, bereits vor der Vernehmung von weiteren Zeugen – die dann in Anwesenheit des Sachverständigen stattfinden sollte, um weitere Nachfragen des Sachverständigen zu ermöglichen, durch die eine bessere Aufklärung der für ihn zur Gutachtenerstellung maßgeblichen Anknüpfungstatsachen erfolgen kann – dem Sachverständigen die Akten bereits zu einer ersten Durchsicht zu überlassen und dabei mitzuteilen, welche Zeugen nach der Absicht des Nachlassgerichts vernommen werden sollen. Der Sachverständige kann sich dann nämlich zuvor noch dazu äußern, dass und warum jedenfalls aus seiner medizinischen Sicht für die Erstellung seines Gutachtens die Ermittlung weiterer Anknüpfungstatsachen durch die Vernehmung von weiteren behandelnden Ärzten oder von sonstigen Zeugen möglicherweise überhaupt nicht erforderlich ist oder aber erforderlich ist.

Eines Ausspruchs über die Gerichtskosten bedarf es angesichts des Erfolgs der Beschwerde nicht, § 25 Abs. 1, § 22 Abs. 1 GNotKG.

Das Nachlassgericht wird auch darüber zu befinden haben, ob eine Erstattung der zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten stattfinden soll und wer diese gegebenenfalls zu tragen haben wird (vgl. Zimmermann, a.a.O., § 84, Rn. 9; Sternal, a. a. O. § 69 FamFG, Rn. 16, 39a). Es wird auch über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der in dem aufgehobenen Verfahren angefallenen Auslagen zu befinden haben.

Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 61 Abs. 1 S. 1, § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GNotKG (vgl. Senat, Beschluss vom 03.03.2015, Az. 20 W 380/13, zitiert nach juris), wonach für das Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts im Verfahren über die Erbscheinserteilung der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls unter Abzug nur der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten (§ 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG) maßgeblich ist. Mangels konkreter Angaben der Beteiligten, aber im Hinblick darauf, dass sich im Nachlass jedenfalls ein Hausgrundstück in Stadt1 befindet, geht der Senat von einem Nachlasswert in Höhe von 400.000 € aus.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, § 70 FamFG. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, weil das Gesetz eine solche für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht vorsieht.

Rechtsgebiete
FamFG, BGB
Vorschriften
BGB § 2229; BGB § 2358; FamFG § 26; FamFG § 69 Abs. 1

Jetzt anrufen: (089) 55 21 44 0 oder senden Sie uns einfach eine Nachricht.