Monatsarchiv März 2018

Der Versicherte muss umfassend Angaben zu seinem Beruf bei Geltendmachung der Berufsunfähigkeitsrente machen

Oberlandesgericht Dresden: Urteil vom 27.03.2018 – 4 U 1519/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat

Aktenzeichen: 4 U 1519/17
Landgericht Dresden, 8 O 2611/12

Verkündet am: 27.03.2018

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

xxx

wegen Forderung und Feststellung

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S.,
Richterin am Oberlandesgericht P. und
Richterin am Oberlandesgericht Z.

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2018

für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 31.08.2017 – Az. 8 O 2611/12 – in Ziffern 1. und 2. wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 13.000,00 EUR seit dem 29.09.2012, sowie aus weiteren 1.000,00 EUR seit dem 30.09.2012 und aus weiteren 1.000,00 EUR seit dem 31.10.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 723,30 EUR nebst Zinsen i.H. des jeweils geltenden Zinssatzes für die Depoteinlagen bei der Beklagten aus einem Betrag i.H.v. 626,86 EUR seit dem 29.09.2012 sowie aus weiteren 48,22 EUR seit dem 30.09.2012 und aus weiteren 48,22 EUR seit dem 31.10.2012 zu zahlen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 51.462,40 EUR festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Versicherungsleistungen sowie die Feststellung der Einstandspflicht für künftige Versicherungsleistungen wegen behaupteter Berufsunfähigkeit aus einer bei der Beklagten im Jahre 2010 abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung. Vereinbart war dort eine Laufzeit von 35 Jahren, beginnend ab dem Jahre 2010 und die Zahlung einer monatlichen Rente im Falle der Berufsunfähigkeit i.H.v. 1.000,00 EUR, beginnend mit einem monatlichen Versicherungsbeitrag i.H.v. 46,84 EUR sowie einer Beitragssteigerung ab dem 01.05.2015 auf monatlich 70,62 EUR (vgl. Anlage K 1). In § 1 der einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die BUV (AVB) verpflichtet sich die Beklagte, die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen und den Versicherungsnehmer vollumfänglich von der Beitragszahlungspflicht zu befreien, wenn dieser als Versicherter zu mindestens 50 % berufsunfähig ist. In § 2 AVB heißt es auszugsweise:

„Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen ihren zuletzt ausgeübten Beruf so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nicht mehr ausüben kann bzw. 6 Monate nicht mehr ausüben konnte und auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.“

Bei Selbstständigen setzt die vollständige Berufsunfähigkeit i.S.v. Satz 1 zusätzlich voraus, dass die versicherte Person auch nach einer zumutbaren Umorganisation des Betriebes außer Stande ist, ihren Beruf auszuüben. Eine Umorganisation ist beispielsweise dann zumutbar, wenn der versicherten Person die Stellung als Betriebsinhaberin erhalten bleibt, erheblicher Kapitaleinsatz nicht erforderlich ist und keine erheblichen Einkommenseinbußen damit verbunden sind.“

Der Kläger war zuletzt als Koch im Eiscafé „V…“ in B… auf der Basis eines mündlichen Dienstvertrages tätig. Seine Leistungen rechnete er monatlich gegenüber den Geschäftsführern ab. Im August 2011 wurde bei ihm nach notfallmäßiger Einlieferung eine akute bakterielle Herzinnenhautentzündung (floride Endokarditis) mit einer komplett zerstörten Aortenklappe sowie eine Abszesshöhle der arkonaren Aortenwand mit einem dort befindlichen septischen Thrombus festgestellt, die Aortenklappe nachfolgend durch eine Kunstprothese ersetzt. Im Zuge der Erkrankung erlitt der Kläger einen Hirninfarkt mit der Folge einer Hemiparese und verbliebener langfristiger Muskelschwächung des linken Armes und linken Beines. Am 25.01.2012 – nach Aufenthalten im Klinikum P., im Herzzentrum der Universitätsklinik D. und anschließender Rehabilitationsbehandlung in B… bis ca. Mitte Oktober 2011 – stellte der Kläger am 25.01.2012 einen Leistungsantrag wegen Berufsunfähigkeit bei der Beklagten (Anlage K 3). Diese ließ den Kläger im Herzzentrum L. durch den Gutachter Prof. S. untersuchen, der dem Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen bei einer nur geringradigen Schwächung der muskulären Kraft im linken Arm und Bein attestierte und feststellte, es bestehe eine „weitgehend normale körperliche Leistungsfähigkeit, jedoch Restzustand nach Hemiparese links“, eine gute linksventrikuläre Pumpfunktion und regelrechte Funktion der Aortenklappenprothese und eine erhöhte Infektionsgefahr wegen erforderlicher medikamentöser Dauerantikoagulation, weshalb Schnittverletzungen zu vermeiden und die Umschulung auf einen anderen Beruf empfehlenswert seien. Auf der Grundlage dieses Gutachtens lehnte die Beklagte Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ab.

Erstinstanzlich haben die Parteien über das konkrete Tätigkeitsbild des Klägers sowie dessen Berufsunfähigkeit in medizinischer Sicht gestritten. Das Landgericht hat zunächst zum allgemeinen Berufsbild eines Kochs ein medizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Im Anschluss hieran hat es zu dem vom Kläger mit Schriftsatz vom 22.9.2014 vorgetragenen und durch mehrfache mündliche Anhörungen ergänzten Berufsbild die Zeugin N. vernommen und sodann ein weiteres Gutachten des Sachverständigen Prof. Sch. eingeholt. Es hat auf dessen Grundlage der Klage im weit überwiegenden Umfang stattgegeben. Die Kosten für das erste Gutachten des Sachverständigen Prof. Sw… hat es niedergeschlagen. Es wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr ursprüngliches Ziel der vollumfänglichen Klageabweisung weiter und rügt im Wesentlichen eine unzureichende Tatsachenfeststellung, vor allem im Hinblick auf das Berufsbild des Klägers, dessen tatsächliche Beeinträchtigungen sowie der Feststellungen zur Möglichkeit von Schutzmaßnahmen und Umorganisationen. Unabhängig hiervon seien Haupt- und Nebenforderungen fehlerhaft errechnet worden.

Die Beklagte beantragt,

1. Das Urteil des LG Dresden – 8 O 2611/12 – vom 31.08.2017, zugestellt am 25.09.2017, wird in Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6 sowie in Ziffer 8, soweit die Beklagte zur Kostentragung verurteilt wurde, aufgehoben.

2. Auch insoweit wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 06.03.2018 verwiesen. Der Senat hat den Kläger zu dessen Berufsbild ergänzend angehört.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden. Dem steht nicht entgegen, dass die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an die beklagtenseits unterbevollmächtigten Rechtsanwälte A… bereits am 07.09.2017 erfolgte, die Berufung aber erst am 25.10.2017 beim Oberlandesgericht einging. Denn die Zustellung an Unterbevollmächtigte setzt die Berufungsfrist dann nicht in Gang, wenn die Unterbevollmächtigten lediglich als Terminsvertreter auftreten, keine weitergehenden Vollmachten bei Gericht einreichen und sich auch sonst aus den Umständen nicht ergibt, dass sie insgesamt als Prozessbevollmächtigte einer Partei auftreten (vgl. BGH, Beschluss vom 28.11.2006 – VIII ZB 52/06, juris Rz. 6 ff.). So liegt der Fall hier, so dass die Zustellung an die eigentlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 25.09.2017 maßgeblich für die Ingangsetzung des Fristenlaufes ist.

2. In der Sache hat sie nur bezüglich der Verzugszinsen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen bleibt sie unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Leistungen aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zusteht.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger seine zuletzt in gesunden Tagen tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit substantiiert dargelegt und durch die Aussage der Zeugin N. bewiesen. Zu Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Sch. der Nachweis einer Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen geführt ist. Konkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 529 ZPO die Zweifel an der Beweiswürdigung des Landgerichts erwecken könnten, zeigt die Berufung nicht auf. Die Möglichkeit, durch sächliche oder personelle Schutzmaßnahmen oder eine zumutbare Umorganisation seine Berufsfähigkeit wieder herzustellen, hat der Kläger nicht. Das Landgericht hat auch die Höhe der für die Vergangenheit nachzuzahlenden Versicherungsleistungen und zu erstattender Beiträge zutreffend ermittelt. Lediglich im Hinblick auf die Verzugszinsen dringt die Beklagte mit ihrer Berufung durch.

a) Für die Prüfung, ob bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eingetreten ist, ist grundsätzlich die letzte konkrete Berufsausübung maßgebend, so wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet war, das heißt, solange die Leistungsfähigkeit des Versicherten noch nicht eingeschränkt war (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2016 – IV ZR 527/15). Maßgeblich ist, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in der konkreten Berufsausübung auswirke (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2004, ZR 200/03). Dazu muss bekannt sein, wie das Arbeitsumfeld des Versicherten tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen es an ihn stellt (BGH, Urteil vom 22.09.2004 – IV ZR 200/03). Insoweit ist es Sache desjenigen, der den Eintritt von Berufsunfähigkeit geltend machen will, hierzu substantiiert vorzutragen und im Falle des Bestreitens Beweis für sein Vorbringen anzutreten. Als Sachvortrag genügt dazu nicht die Angabe des Berufsbildes und der Arbeitszeit, vielmehr muss eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung verlangt werden, mit der die anfallenden Tätigkeiten ihrer Art, ihres Umfanges und ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden (so BGH, aaO.). Allerdings dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht überzogen werden (BGH, Beschluss vom 07.07.2010 – IV ZR 63/08, juris Ls.; OLG Köln, Beschluss vom 04.05.2016 – 20 W 44/15). Es darf nicht aus dem Blick geraten, dass die Klärung des Berufsbilds vornehmlich den Zweck verfolgt, dem Sachverständigen die notwendigen tatsächlichen Vorgaben zur medizinischen Beurteilung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit in die Hand zu geben. Steht fest, dass der Versicherte überhaupt einer Berufstätigkeit nachgegangen ist, darf ihm der Zugang zu den versicherten Leistungen nicht durch übersteigerte Anforderungen an die Pflicht zur substantiierten Darlegung seiner Berufstätigkeit unzumutbar erschwert werden. Es genügt eine Beschreibung mit Stichpunkten oder Schlagworten, aufgrund derer sich jeder Dritte die ausgeübte Tätigkeit unschwer vorstellen kann (Senatsurteil vom 27.06.2017 – 4 U 1772/16, juris Rz. 35).

Gemessen an diesen Anforderungen hat der Kläger jedenfalls zuletzt die von ihm vor der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit hinreichend substantiiert dargelegt. Mit Schriftsatz vom Juni 2013 hat er – teilweise in Abweichung zur Klageschrift – die Anlage K 19 vorgelegt, in der er detailliert seinen Arbeitstag an seinem letzten Arbeitsplatz, dem Eiscafé „V…“, beschrieben und auch seine jeweils dazugehörigen Beschwerden/Einschränkungen geschildert hat. Mit Schriftsatz vom 22.9.2014 hat er diese nach Art eines Stundenplans nochmals aufgegliedert. Hiernach war er verantwortlich für die Warenannahme einschließlich des Tragens schwerer Lasten, u.a. sog. Eisbangs. Daneben oblag ihm die Zubereitung der in einem Eiscafé anfallenden Speisen wie Waffeln, Crèpes, Windbeutel und Eisbecher; für die entsprechenden Speisen hatte er die Saucen zuzubereiten und in erheblichem Ausmaß frisches Obst zu schneiden und zu raspeln. Die Arbeit in der Küche fand im Wesentlichen im Stehen statt und war von hohem Zeitdruck vor allem an Wochenenden geprägt. Bei Arbeitszeiten bis 20 Uhr, gelegentlich auch bis 22 Uhr gehörte abschließend die Säuberung des Arbeitsumfelds zu den Aufgaben des Klägers. Dass er noch in der Klageschrift eine in Teilen hiervon abweichende Tätigkeit geschildert hatte, die auch die “Zubereitung warmer und herzhafter Speisen” umfasste, hat er nachvollziehbar damit erläutert, er sowie sein Prozessbevollmächtigter seien zunächst davon ausgegangen, es sei darauf angekommen, allgemein das Tätigkeitsbild eines Koches und die von ihm bei Aufnahme der Tätigkeit im Eiscafé “V…” seinerzeit noch nicht ausgeübte, perspektivisch aber angestrebte Berufsausübung zu schildern.

b) Im Anschluss an die Vernehmung der Zeugin N. hat das Landgericht den vom Kläger zu führenden Beweis für seine zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Berufstätigkeit zu Recht als geführt angesehen. Die gegen die Beweiswürdigung gerichteten Rügen der Beklagten greifen nicht durch.

Anders als die Beklagte meint, ergeben sich Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin N. nicht bereits daraus, dass die Zeugin lediglich als Teilzeitkraft tätig war. Die Zeugin hat unumwunden ausgeführt, dass sie gleichwohl den Tätigkeitsumfang des Klägers in Gänze beurteilen könne, weil sie mitunter ganztägig im Eiscafé gearbeitet habe (Bl. 285). Da sie weiter angab, nicht nur an Wochenenden dort gearbeitet zu haben, sondern auch ein- bis zweimal werktäglich und davon manchmal auch vormittags, erscheint es auch dem Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Zeugin die Arbeitsabläufe des Klägers in Gänze wahrgenommen hat, die sich zudem an den Wochentagen allenfalls quantitativ vom Wochenende unterschieden. Aufgrund ihrer Tätigkeit in dem Eiscafé von 2007 bis 2011 konnte die Zeugin auch Angaben zu dem hier maßgeblichen Zeitraum im August 2011 machen. Der Einwand der Beklagtenseite, die im Service tätige Zeugin habe über die Tätigkeit des Klägers als Koch nur spekulieren können, geht vor diesem Hintergrund an der auch dem Senat bekannten Arbeitswirklichkeit in einer kleineren gastronomischen Einrichtung mit lediglich vier Mitarbeitern vorbei. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass der Service dort nicht auch zwangsläufig Einblick in die Arbeitsabläufe in der Küche bekommt. Ebenso wie das Landgericht hat schließlich auch der Senat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin zu zweifeln, sie sei morgens mit dem Kläger meist alleine und auf dessen Mithilfe bei der Warenannahme,- und Bewegung schon deshalb angewiesen, weil sie selbst die angelieferten Waren teilweise nicht hätte tragen können. Der Senat verkennt nicht, dass die Zeugin hinsichtlich der Anzahl der in dem Café zu versorgenden Tische Angaben gemacht hat, die sich mit denen des Klägers nicht vollumfänglich decken. Diese Abweichungen sind jedoch insgesamt unerheblich und bewegen sich auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Zeugin 2011 aus dem Café ausgeschieden ist, im Rahmen üblicher Aussageunschärfen. In der Gesamtwürdigung hält auch der Senat die Aussage der Zeugin N. für hinreichend ergiebig und glaubhaft. Anders als die Beklagte meint, bedarf es für den Beweis seiner in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit nicht der Benennung sämtlicher Mitarbeiter, die hierzu eventuell eine Aussage hätten treffen können. Es wäre vielmehr Aufgabe der Beklagten gewesen, derartige Zeugen ggfs. gegenbeweislich zu benennen.

c) Ebenfalls nicht durchzudringen vermag die Beklagte mit ihren Einwänden gegen das Gutachten des Sachverständigen Prof. Sch. vom 13.6.2016, auf das das Landgericht seine Annahme gestützt hat, der Kläger sei im Zeitraum ab September 2011 im Sinne der Versicherungsbedingungen zu mehr als 50% berufsunfähig gewesen. In medizinischer Sicht ist hierfür erforderlich, dass der körperliche Zustand des Versicherten derart beschaffen ist, dass eine günstige Prognose für die Wiederherstellung von verloren gegangenen Fähigkeiten in einem überschaubaren Zeitraum nicht gestellt werden kann; es muss demnach ein Zustand erreicht sein, dessen Besserung zumindest bis zur Wiederherstellung einer oberhalb der versicherungsvertraglich vereinbarten Leistungsgrenze liegenden beruflichen Leistungsfähigkeit nichtmehr zu erwarten ist (st. Rspr., vgl. nur BGH Urteil vom 27.9.1995 – IV ZR 319/94). Ein solcher Zustand kann bereits unmittelbar mit einem Ursachenereignis entstehen; entscheidend ist die rückschauende Feststellung des Zeitpunkts, zu dem erstmals ein Zustand gegeben war, der nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Erwartungen mehr auf eine Besserung rechtfertigte (BGH Urteil vom 1.10.2006 – IV ZR 66/05; Urteil vom 27.9.1995; IV ZR 319/94). Dass eine Berufsunfähigkeit des Klägers für seine konkrete Berufstätigkeit als Koch in einem Eiscafé aufgrund seiner gravierenden Herzerkrankung und des hierdurch verursachten Hirninfarktes ab dem 1.9.2011 nicht mehr bestand, steht auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Sch. mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit fest.

Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt die Berufung an, dass ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Frage der Berufsunfähigkeit eines Versicherten an eine vom Gericht vorzugebende nachvollziehbare Berufsbeschreibung anknüpfen und zu den dem Sachverständigen als außermedizinischer Sachverhalt vorgegebenen prägenden Merkmalen des Hauptberufs im Einzelnen Stellung nehmen muss (BGH, Urteil vom 23.1.2008 – IV ZR 10/07 – juris). Anders als sie annimmt, ist dies hier jedoch auch der Fall. Das Gutachten führt auf den Seiten 2/3 das vom Gericht vorgegebene Anforderungsprofil aus, das sich aus dem Ergebnis der Zeugenbeweisaufnahme ergab. Eigene – nicht zulässige – Ermittlungen zu außermedizinischen Anknüpfungstatsachen hat der Sachverständige nicht vorgenommen.

Bezogen auf den Zeitraum September 2011 hat der Sachverständige in Auseinandersetzung mit den Befundberichten der Dr. Bischoff vom 12.10.2011 (K 4), Dr. N. vom 24.4.2012 (K 10), Dr. F. vom 31.1.2012 (Anlage 06) und Dipl.-med. Sh… vom 9.1.2012 (Anlage 01) eingeschätzt, dass der Kläger sowohl nach der damaligen prognostischen Einschätzung als auch überhaupt nicht in der Lage sein wird, den zuvor geschilderten Beruf als Koch in seiner konkreten Ausprägung auszuüben. Begründet hat der Sachverständige dies mit der durchgängig in allen ärztlichen Befunden und auch von ihm selbst festgestellten Kraftminderung der linken Hand und des linken Beines verbunden mit einer Dysdiadochokinese, also einer Koordinationsstörung der linken Hand, wobei nach seinen Feststellungen der Kläger zweifelsfrei Linkshänder ist. Bezogen auf konkrete Einzeltätigkeiten der ihm vorgegebenen Berufsbeschreibung hat er ausgeführt, dass das nahezu tägliche Heben schwerer Lasten und deren Transport über mehrere Treppen hinweg sowie das Arbeiten unter erhöhtem Zeitdruck nicht nur eingeschränkt, sondern schlicht überhaupt nicht möglich sei. Auch eine durchgehend im Stehen ausgeübte Tätigkeit ohne Wechsel zum Sitzen widerspreche dem für den maßgeblichen Zeitraum rekonstruierten Leistungsvermögen des Klägers (S. 6-8 des Gutachtens vom 13.06.2016). Bereits aufgrund dieser genannten Befunde kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinesfalls auch nur annähernd 50 % der Leistung eines Kochs im konkreten Berufsbild des Klägers zu erbringen in der Lage ist. Lediglich ergänzend hat er ausgeführt, dass dem auch die Verletzungsrisiken bei der Arbeit mit Schneidewerkzeugen entgegenstehen, weil sie für den Kläger ein doppeltes Risiko in sich bergen: Zum einen das Risiko nur erschwert stillbarer Blutungen und zum anderen das Infektionsrisiko wegen des Umgangs mit Speisen (S. 8 des Gutachtens vom 13.06.2016). Was die vom Sachverständigen attestierte verringerte Konzentrationsfähigkeit des Klägers im maßgeblichen Zeitraum betrifft, so hat er zwar offen ausgeführt, dass dieser Umstand nie durch eine entsprechende Testung evaluiert wurde, die Beschwerden gleichwohl aber als sehr glaubwürdig und plausibel eingeschätzt, weil es sich hierbei um typische Komplikationen handele, die bei einer zweimaligen Reanimation mit nachfolgender Operation an der Herz-Lungen-Maschine und einem Erkrankungsverlauf mit vielen Komplikationen, darunter einer mehrtägigen Beatmung zu erwarten seien. Er hat hieraus den zwingenden Schluss gezogen, dass die Minderung der Konzentrationsfähigkeit ebenfalls als Teil des Leistungsbildes angesehen werden müsse. Dies hält der Senat für überzeugend. Für die Ausführungen des Sachverständigen spricht neben seiner langjährigen Berufserfahrung als Kardiologe, bei der er wiederholt derartige Komplikationen beobachten konnte, die hohe Übereinstimmung mit sämtlichen zuvor eingeholten Gutachten bzw. ärztlichen Stellungnahmen oder Entlassungsberichten. Hierzu zählt auch das Gutachten des Gerichtssachverständigen Prof. Sw…, das zwar von einem allgemeinen Berufsbild eines Kochs ausgeht und damit nicht geeignet ist, die Berufsunfähigkeit des Klägers in seiner konkreten Tätigkeit zu belegen, aus dem sich jedoch ebenfalls eine allgemeine muskuläre Erschöpfung, ein unzureichendes kardiopulmonares Leistungsvermögen und eine Muskelschwäche im linken Arm und Bein entnehmen lassen, die nicht nur einer abstrakten Tätigkeit als Koch, sondern auch einer solchen im konkreten Arbeitsumfeld des Klägers in gesunden Tagen entgegenstehen.

Keinen Anlass zu einer ergänzenden Beweisaufnahme sieht der Senat in dem von der Beklagtenseite eingereichten Gutachten des Sachverständigen Prof. S. vom 22.8.2013, auch wenn dieser dem Kläger eine “weitgehend normale körperliche Leistungsfähigkeit” bescheinigt hat. Diese Feststellung korrespondiert jedoch mit der Empfehlung, körperlich schwere Tätigkeiten und Arbeiten unter Akkord zu meiden und ist damit in sich widersprüchlich. Sie stellt zudem einseitig auf die bei einer Laufbandmessung ermittelte kardiopulmonare Leistungsfähigkeit ab, blendet hingegen die übrigen Einschränkungen, u.a. die Lähmungserscheinungen auf der linken Seite und die eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit aus, was bereits der Sachverständige Prof. Sw… bemängelt hat (Bl. 189 GA). Dies beruht offensichtlich auf der unzutreffenden Annahme des Privatgutachters, der Kläger sei Rechtshänder. Unabhängig von der zwischen den Sachverständigen streitigen Frage der Validität einer Laufbandmessung gegenüber einer Fahrradergometrie fußt das Privatgutachten des Prof. S. überdies auf einer Testung vom 8.8.2012, die bezogen auf den Zeitraum September 2011 keine eindeutigen Rückschlüsse zulässt. Mit den Testergebnissen aus der Ergometrie bei Dr. Nolte lassen sich die Werte des Privatgutachters ebenso wenig in Einklang bringen wie mit den Testergebnissen bei der Begutachtung durch Prof. Sw… und Prof. Sch.. Dass das Landgericht im Anschluss hieran das Privatgutachten des Prof. S. für widerlegt gehalten hat, steht im Einklang mit der Verpflichtung des Tatrichters, den Streit zwischen einen Gerichts- und einem Privatgutachter nicht dadurch zu entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einen von ihnen den Vorzug gibt, sondern verpflichtet ist, sich mit dessen Einwendungen auseinanderzusetzen (BGH Urteil vom 30.6.2010 – IV ZR 163/09; OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.7.2004 – 56 U 683/04).

In der Summe der von ihm untersuchten körperlichen Einschränkungen hat der Sachverständige Prof. Sch. angenommen, die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne dieser in keiner Weise mehr ausüben, in jedem Fall betrage die Berufsunfähigkeit mehr als 50%. Dass der Sachverständige den Grad der Berufsunfähigkeit nicht durch eine Einzeladdition von Werten für die Teiltätigkeiten, sondern im Wege einer Gesamtschau gewonnen hat, ist im Ergebnis zutreffend. Geht es um die Berufsunfähigkeit wegen Unfähigkeit zur Ausführung einzelner Arbeitsschritte, darf der Sachverständige die dem Versicherten in dessen Beruf abverlangten Arbeitsverrichtungen nämlich nicht nur einzeln und isoliert, sondern muss er sie auch im Zusammenhang mit denjenigen Arbeitsverrichtungen bewerten, mit denen sie einen einheitlichen Lebensvorgang bilden (BGH, Beschluss vom 27.2.2008 – IV ZR 45/06; Urteil vom 26.2.2003 – IV ZR 283/01 – juris).

d) Der Einwand der Berufung, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger einer Blutungs- und Infektionsgefahr durch das Tragen spezieller Schutzhandschuhe hätte entgegenwirken können, geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass es der Annahme von Berufsunfähigkeit entgegensteht, wenn der Versicherte seinerseits durch einfache und auch im Übrigen zumutbare Hilfsmittel seine Berufsfähigkeit wahren kann oder könnte, was allerdings der Versicherer darzulegen und zu beweisen hat. (OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.5.2014 – 5 U 355/12). Was das Tragen eines oder zweier Schutzhandschuhe zur Eindämmung der Verletzungs-, namentlich der Schnittgefahr betrifft, so ist allerdings zweifelhaft, ob selbst spezielle Schutzhandschuhe für Köche, die um einiges feinmaschiger sind als beispielsweise Kettenhandschuhe für das Metzgerhandwerk, überhaupt eine geeignete Schutzmaßnahme darstellen. Denn Schutzmaßnahmen kommen nur in Betracht, soweit mit ihnen eine Arbeit ohne Qualitätseinbußen möglich ist (Münchner Kommentar, Bearb. Dörner, VVG, Bd. 2, 2. Aufl. 2017, § 172 Rz. 265 m.w.N.). Dass dies mit Hilfe auch eines speziell für Köche angefertigten Schutzhandschuhes gelingt, ist auf der Grundlage der Aussage der Zeugin N. indes zweifelhaft. Denn diese bekundete, das im Eiscafé „V…“ erforderliche Schnitzen von Obst für Süßspeisen sei viel zu „filigran“ gewesen, um die Tätigkeit mit einem Metallhandschuh auszuführen. Es ist allgemein bekannt, dass das Anfertigen feiner Süßspeisen, bei denen es vor allem auch um ein optisch ansprechendes Anrichten und eine ausgefeilte Verzierung geht, ein besonderes handwerkliches Geschick verlangt, das beim Tragen eines Handschuhes entweder zu Qualitätseinbußen aber einer nicht unerheblichen Zeitverlängerung führt. Letztlich kommt es hierauf aber auch nicht an, weil der Sachverständige bereits unabhängig davon die Berufsfähigkeit als Koch aufgrund der übrigen Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtschau verneint hat.

e) Für eine von der Beklagten angenommene Pflicht des Klägers, seine Berufsfähigkeit durch Umorganisation des Arbeitsplatzes wiederherzustellen und das Tragen von Lasten sowie Arbeiten unter Hitze, Zeitdruck und im Stehen auf andere Mitarbeiter zu delegieren, fehlt es an einer Grundlage in den Versicherungsbedingungen. Nach § 2 Nr. 3 Absatz 3 AVB kommt eine zumutbare Umorganisation nur bei Selbständigen in Betracht. Zu diesen zählt der Kläger nicht. Entscheidend für die Auslegung dieser Bestimmung ist nicht die formale Anstellung aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsvertrages, sondern das für die Möglichkeit einer Umorganisation zwingend erforderliche Direktionsrecht. Ein solches Direktionsrecht mit der Möglichkeit, grundlegende betriebliche Abläufe umzugestalten, hatte der Kläger trotz einer partiellen Weisungsmöglichkeit gegenüber den anderen Mitarbeitern des Cafés nicht. Auch wenn der Kläger selbst in erster Instanz geäußert hat, dass für ihn die Arbeit als „Küchenchef“ vorgesehen war, was zumindest ein gewisses Weisungsrecht suggeriert, so liegt auf der Hand, dass der Kläger als Mietkoch nicht seine Kerntätigkeiten wie das Anfertigen von Waffeln, Crèpes, Strudelteig u.a. Speisen, die Arbeiten unter Hitze verlangen, sowie den Transport und das Einsortieren der gelieferten Waren, wie letztlich auch die Ausführung von Arbeiten, die das Tragen von Schutzhandschuhen erfordern würden, delegieren kann. In seiner Anhörung vor dem Senat hat er zudem ausgeführt, dass er insoweit weisungsunterworfen gewesen sei, als er wie ein Arbeitnehmer Anwesenheitspflichten zu Geschäftszeiten hatte und dass er im Übrigen oftmals alleine da war, der Beikoch hingegen bis spät in die Abendstunden arbeiten musste, so dass im Falle einer Umorganisation in jedem Falle ein weiterer Mitarbeiter hätte angestellt werden müssen, wenn seine wesentlichen Aufgaben wie das Arbeiten im Stehen, bei Hitze, oder die Warenannahme hätte umorganisiert werden sollen. Diese Entscheidung hätte wiederum nicht bei ihm gelegen. Eine einem Betriebsinhaber vergleichbarer Stellung hatte er mithin zu keinem Zeitpunkt. Ohnehin handelt es sich bei den ihm von der Beklagten angesonnen Veränderung seines Arbeitsumfelds nicht um eine zumutbare Umorganisationsmöglichkeit, die dann nicht vorliegt, wenn dadurch die Arbeit ihre prägenden Merkmale völlig verliert (MüKo, aaO., Rz. 79, m.w.N.; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.11.2017, juris Rz. 74 m.w.N.). So ist es hier,.

3. Ohne Erfolg greift die Berufung die Entscheidung des Landgerichtes dahingehend an, dass ein Anspruch des Klägers bereits ab dem 31.08.2011 zuerkannt worden sei. Tatsächlich wurde die Rentenleistung erst ab September 2011 bis zum 30.11.2012 und damit für rechnerisch zutreffend 15 Monate zugesprochen, was einen Betrag von 15.000,00 EUR ergibt. Die Verurteilung zur Rückzahlung geleisteter Beiträge gemäß Ziffer 6 des angefochtenen Urteils folgt zwar nicht aus § 1 Ziff. 7 AVB, weil diese Klausel nur die Rückzahlung im Falle eines Anerkenntnisses betrifft, hat aber ihre Grundlage in § 1 Ziffern 1 b) und 4 in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB (vgl. OLG Stuttgart, U.v.31.03.2016 – 7 U 149/15, Juris Rz. 82).

4. Zu Unrecht allerdings hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen seit dem 31.08.2011 verurteilt. Dieser Regelung steht § 14 VVG entgegen, wonach Geldleistungen des Versicherers frühestens fällig sind mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen. Zwar handelt es sich hierbei um abdingbares Recht (Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 14 Rz. 41), eine Abbedingung findet sich in den zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen indes nicht. Insbesondere § 1 Abs. 4 AVB enthält lediglich Bestimmungen zur Anspruchsentstehung, nicht aber zur Fälligkeit. Die Beklagte hat nach Leistungsantragstellung durch den Kläger am 25.01.2012 zur Feststellung des Versicherungsfalles am 22.08.2012 das Privatgutachten des Prof. S. nebst einer ergänzenden Stellungnahme vom 11.09.2012 eingeholt. Dabei handelt es sich um notwendige Erhebungen zur Feststellung des Leistungsfalles. An diese Erhebungen schließt sich regelmäßig das Recht des Versicherers zur Leistungsprüfung an (Prölss/Martin, aaO. Rz. 9 m.w.N.). Hierfür benötigte die Beklagte eine vertretbare Prüfungszeit bis zum 28.09.2012, mit Schreiben dieses Datums lehnte sie gegenüber dem Kläger jegliche Leistung ab. Besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen aus der Versicherung, so tritt Verzug bei Ablehnung ein, ohne dass es noch einer gesonderten Mahnung bedürfte, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Damit trat Verzug erst ab dem 29.09.2012 ein. Entsprechend war die Verurteilung zur Zinsleistung abzuändern.

III.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Den Streitwert hat der Senat nach § 3 ZPO festgesetzt. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Quelle: IWW

Teileigentumsgrundbuchsache

Quelle: 26.03.2018 · IWW-Abrufnummer 200333

Oberlandesgericht München: Beschluss vom 11.01.2017 – 34 Wx 201/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

In der Teileigentumsgrundbuchsache
Beteiligter:

– Beschwerdeführer –
wegen Grundbuchberichtigung (Eintragung der Erbfolge)
erlässt das Oberlandesgericht München – 34. Zivilsenat – durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Sprickmann Kerkerinck, den Richter am Oberlandesgericht Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler am 11. Januar 2018 folgenden
Beschluss
Tenor:

Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck – Grundbuchamt – vom 30. März 2017 aufgehoben.
Gründe

I.

Im Grundbuch ist noch der am 7.9.2016 verstorbene Erblasser Hans Bernhard K. als Eigentümer von 8/80 Bruchteilen an einem mit dem Sondereigentum an einer Tiefgarage verbundenen Miteigentumsanteil eingetragen.

Dessen Ehefrau Rosemarie Birgit K. beantragte beim Grundbuchamt unter Bezugnahme auf ein an das Nachlassgericht gerichtetes und von dort an das Grundbuchamt gemäß § 83 GBO zur Kenntnisnahme übersandtes Schreiben vom 16.10.2016, in dem die Annahme der Erbschaft sowie die Entbehrlichkeit eines Erbscheins erklärt wurden, die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung ihrer Person unter Bezugnahme auf die beim gleichen Amtsgericht geführte Nachlassakte.

Die von der Rechtspflegerin des Grundbuchamts eingesehene Nachlassakte enthält die Eröffnungsniederschrift vom 11.10.2016 und zwei in diesem Termin eröffneten letztwilligen Verfügungen, nämlich:

– den notariellen Erbvertrag zwischen den Eheleuten vom 5.1.1977, in dem sich beide gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, vertragsmäßig (Ziff. VII.) zum alleinigen und unbeschränkten Erben einsetzten (Ziff. I.) und zu Erben des Längstlebenden die gemeinsamen Kinder bestimmt wurden (Ziff. III.). Nach dem Tod des Letztversterbenden ist Testamentsvollstreckung angeordnet, die mit Vollendung des 26. Lebensjahres eines namentlich bezeichneten Abkömmlings enden soll (Ziff. IV.).

– das gemeinschaftliche eigenhändige Testament der Eheleute vom 18.3.2014/12.7.2014, in dem bestimmt ist, dass sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und nach dem Ableben beider der Nachlass an die drei gemeinsamen Kinder fallen solle. Darüber hinaus wurde verfügt:

Mein Sohn … (der Beteiligte) soll Testamentsvollstrecker sein nach unserem jeweiligen Ableben.

Unter der augenscheinlich von Hans Bernhard K. handgeschriebenen letztwilligen Verfügung befindet sich der von Rosemarie Birgit K. handschriftlich gesetzte und unterschriebene Zusatz:

Dies soll auch mein letzter Wille sein.

Mit Zwischenverfügung vom 20.2.2017 beanstandete das Grundbuchamt als Eintragungshindernis das Fehlen eines Erbscheins und setzte Frist zur Behebung bis 1.5.2017. Der Ehevertrag sei durch das gemeinschaftliche Testament insoweit aufgehoben, als letzteres im Widerspruch zum Ehevertrag stehe. Dies sei hinsichtlich der für den ersten Sterbefall angeordneten Testamentsvollstreckung der Fall. Weil nach dem Gesetz (§ 52 GBO) die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erbin im Fall der Ernennung eines Testamentsvollstreckers nicht ohne entsprechenden Vermerk erledigt werden dürfe, die Anordnung der Testamentsvollstreckung jedoch nicht aus dem notariellen Ehevertrag hervorgehe, sei zur Grundbuchberichtigung die Vorlage eines die Testamentsvollstreckung verlautbarenden Erbscheins erforderlich.

Hierzu nahm Rosemarie Birgit K. mit Schreiben vom 13.3.2017 – auch im Auftrag ihres Sohnes, des Beteiligten, als Testamentsvollstrecker nach dem ersten Sterbefall – dahingehend Stellung, dass das Amt des Testamentsvollstreckers mit der vollständigen Erledigung aller Aufgaben durch Vollzug der letztwillig verfügten Anordnungen des Erblassers spätestens im Oktober 2016 geendet habe.

Daraufhin erließ das Grundbuchamt am 30.3.2017 eine Zwischenverfügung, mit der als Eintragungshindernis wiederum das Fehlen eines Erbscheins ohne Testamentsvollstreckungsanordnung beanstandet und Gelegenheit zur Behebung durch Vorlage eines entsprechenden Erbscheins bis 1.6.2017 gesetzt wurde. Einer Berichtigung des Grundbuchs ohne Rücksicht auf die im handschriftlichen Testament verfügte Vollstreckungsanordnung stehe das Fehlen eines formgültigen Nachweises darüber entgegen, dass der Grundbesitz nicht oder nicht mehr der Testamentsvollstreckung unterliege.

Hiergegen hat Rosemarie Birgit K. Beschwerde eingelegt, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 11.5.2017 nicht abgeholfen hat.

Am 19.9.2017 ist Rosemarie Birgit K. verstorben. Hierüber hat der Beteiligte den Senat mit Schreiben vom 7.12.2017, unterzeichnet mit dem Zusatz “i. V.”, unterrichtet. Darin hat er zugleich angezeigt, zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass nach dem Tode seiner Mutter berufen und deshalb vertretungsbefugt zu sein.

Der Senat hat die Nachlassakten nach Hans Bernhard K. und Rosemarie Birgit K. beigezogen. Gemäß Unterheft “Testamentsvollstreckung” zum Nachlassverfahren nach Rosemarie Birgit K. hat der Beteiligte auf entsprechendes Anschreiben des Nachlassgerichts mit am 28.11.2017 dort eingegangenem Schreiben erklärt, das Amt des Testamentsvollstreckers anzunehmen.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig und jedenfalls mit Blick auf neue Tatsachen, die in der Beschwerdeinstanz zu berücksichtigen sind, auch begründet. Dies führt zur – ersatzlosen – Aufhebung der Zwischenverfügung.

1. Die Beschwerde gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung vom 30.3.2017 ist von Rosemarie Birgit K. als antragsberechtigter Person in zulässiger Weise eingelegt (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1, § 73 GBO). Zur Ausübung ihrer aus der Erbenstellung folgenden Antragsberechtigung war Rosemarie Birgit K. unabhängig davon befugt, ob das geltend gemachte Eigentumsrecht der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterlegen hat (str.; Hügel/Reetz GBO 3. Aufl. § 13 Rn. 77 und Hügel/Zeiser § 52 Rn. 29).

Die Beschwerde ist auch nicht nachträglich unzulässig geworden. Stirbt ein Antragsberechtigter, nachdem der Antrag mit dem Eingang bei Gericht wirksam geworden ist (vgl. Hügel/Reetz § 13 Rn. 103), so führt dies im Grundbuchverfahren – auch in der Beschwerdeinstanz – nicht zur Erledigung des Antrags (Bauer in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 13 Rn. 98). Vielmehr ist das Verfahren fortzuführen, sofern nicht die Erben den von dem Erblasser gestellten Eintragungsantrag zurücknehmen (OLG Köln FGPrax 2005, 103; Demharter § 13 Rn. 48 und § 71 Rn. 59; Bauer in Bauer/von Oefele § 13 Rn. 106). Letzteres ist jedenfalls bislang nicht geschehen.

Unabhängig von der streitigen Frage, ob im Grundbuchverfahren die zivilprozessualen Regelungen der §§ 239, 246 ZPO analoge Anwendung finden (hierzu: Staudinger/Kunz BGB [2017] § 1922 Rn. 654; Böhringer BWNotZ 2010, 2/7), hindert der Tod der Antragstellerin hier eine Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht. Indem der Beteiligte, nun in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Verstorbenen, das Anliegen zum Ausdruck gebracht hat, dass über den mit seinem Wissen und auch in seinem Auftrag eingelegten “Widerspruch” möglichst zeitnah entschieden werde, hat er das Verfahren – seine Unterbrechung unterstellt – jedenfalls entsprechend § 239 Abs. 1, §§ 243, 241 ZPO, § 2212 BGB aufgenommen. Dass er dabei zugleich das Beschwerdegericht um Mitteilung über die Erfolgschancen des Berichtigungsantrags gebeten und eine potentielle Antragsrücknahme in den Raum gestellt hat, rechtfertigt keine andere Auslegung seines Begehrens, zumal Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht der Berichtigungsantrag selbst, sondern nur das vom Grundbuchamt laut Zwischenverfügung angenommene Eintragungshindernis ist (Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 34 und § 77 Rn. 12 bis 15). Die Unterzeichnung der Eingabe mit dem Zusatz “i. V.” erklärt sich aus der Annahme einer “Vertretungsbefugnis” als Testamentsvollstrecker und ändert nichts daran, dass der Testamentsvollstrecker, der – wie hier – ausdrücklich in dieser Funktion tätig wird, nach herrschender Meinung als Partei kraft Amtes handelt (vgl. Zöller/Geimer ZPO 32. Aufl. § 116 Rn. 2; Bengel/Reimann Handbuch der Testamentsvollstreckung 4. Aufl. Kap. 1 Rn. 11 f.) und somit hier als Verfahrensbeteiligter zu führen ist.

Seine auf die Berufung zum Testamentsvollstrecker sowie die gegenüber dem Nachlassgericht abgegebene Annahmeerklärung gestützte Befugnis (vgl. Bengel/Reimann Kap. 3 Rn. 224 und 228 ff.) zur Abgabe einer reinen Verfahrenserklärung in der Beschwerdeinstanz ist mit dem Inhalt der beigezogenen Nachlassakte einschließlich des Unterhefts Testamentsvollstreckung hinreichend nachgewiesen, weil es nicht um eine – gemäß § 35 GBO nachzuweisende – Eintragungsvoraussetzung geht (vgl. auch Demharter § 71 Rn. 62 zum Nachweis der Beschwerdeberechtigung und -befugnis).

2. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil das mit der Zwischenverfügung angenommene Eintragungshindernis jedenfalls aufgrund einer gemäß § 74 GBO in der Beschwerdeinstanz zu berücksichtigenden Änderung der Sachlage nicht besteht. Mit dem formulierten Ziel kann der Berichtigungsantrag unabhängig von der Frage der Anordnung sowie der Dauer von Testamentsvollstreckung nach dem ersten Sterbefall keinen Erfolg haben.

a) Gegenstand der Beschwerde ist – wie ausgeführt – nur das vom Grundbuchamt angenommene Hindernis, nicht der erstinstanzlich gestellte Eintragungsantrag selbst.

b) Die Berichtigung des Grundbuchs wegen Versterbens des eingetragenen Berechtigten erfordert gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO, dass nicht nur die Unrichtigkeit des Grundbuchs, sondern auch die Richtigkeit der begehrten Eintragung in der Form der §§ 29, 35 GBO nachgewiesen wird (Demharter § 22 Rn. 37 mit 42 und § 35 Rn. 1), denn das Grundbuch darf nur in der Weise berichtigt werden, dass es den geänderten Rechtszustand insgesamt richtig wiedergibt (Senat vom 22.9.2015, 34 Wx 47/14 = Rpfleger 2016, 146; BayObLG NJW-RR 1995, 272 [BayObLG 09.06.1994 – 2 Z BR 52/94]).

Weil mit dem Versterben der Antragstellerin das Eigentum am Grundstück außerhalb des Grundbuchs auf deren Erben als nunmehr wahre Berechtigte übergegangen ist, § 1922 Abs. 1 BGB, kann ein Berichtigungsbegehren mit dem Ziel der Eintragung der Antragstellerin als Eigentümerin keinen Erfolg haben. Eine solche Eintragung würde das Grundbuch unrichtig machen (vgl. Demharter § 39 Rn. 12). Die mehrfache Rechtsnachfolge außerhalb des Grundbuchs ergibt sich (nur) aus den Eintragungsvermerken in Spalte 4 der ersten Abteilung (Grundlage der Eintragung; vgl. BayObLG NJW-RR 1995, 272/273). Deshalb kommt es für die Behandlung des Berichtigungsantrags nicht mehr auf die Frage an, ob gemäß § 52 GBO zusammen mit der – nicht mehr erreichbaren – Eigentümereintragung ein Testamentsvollstreckervermerk in das Grundbuch aufzunehmen ist. Die Frage, ob für den ersten Sterbefall Testamentsvollstreckung angeordnet war, ist für die Entscheidung über den Berichtigungsantrag ebenso irrelevant geworden wie die Frage, ob dieses Amt durch Aufgabenerfüllung erloschen ist. Deshalb ist eine Zwischenverfügung, die das Fehlen eines diesbezüglichen Nachweises als Eintragungshindernis moniert, nicht (mehr) zulässig und wegen Entscheidungsreife des Antrags ersatzlos aufzuheben.

Gemäß § 74 GBO ist die veränderte Tatsachenlage bei der Beschwerdeentscheidung zu beachten. Es kommt für die Entscheidung somit nicht darauf an, ob das Grundbuchamt bei Erlass der Zwischenverfügung zutreffend angenommen hat, dass der begehrten Eintragung das angenommene Hindernis entgegenstehe. Kann das Berichtigungsbegehren jedenfalls nach der im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bestehenden Sachlage keinen Erfolg haben, so sind die Voraussetzungen für eine Zwischenverfügung nicht (mehr) gegeben.

c) Weil das Grundbuchamt auf die Stellungnahme zur Zwischenverfügung vom 20.2.2017 am 30.3.2017 eine Zwischenverfügung mit abweichendem Inhalt erlassen hat, geht der Senat davon aus, dass mit der angefochtenen Entscheidung die vorausgegangene vom 20.2.2017 aufgehoben und ersetzt wurde. Eine Entscheidung über die – zudem formell nicht angefochtene – Zwischenverfügung vom 20.2.2017 ist daher nicht erforderlich.

III.

Eine Kostenentscheidung ist ebensowenig veranlasst wie eine Festsetzung des Geschäftswerts.
Vorschriften
BGB § 1922 Abs. 1 GBO § 18 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 52 GBO § 22 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 52 ZPO § 239 ZPO § 243 ZPO § 241 ZPO § 246

Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen ist nicht steuerbar

Quelle: Pressemitteilung vom Bundesfinanzhof vom 14. März 2018

Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen ist nicht steuerbar
Urteil vom 6.2.2018 IX R 33/17

Die Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf die Auslieferung von Gold gewähren, unterliegt nicht der Einkommensteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 6. Februar 2018 IX R 33/17 entschieden.

Bei Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um börsenfähige Wertpapiere. Diese gewähren dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen gegenüber der Bank geltend gemacht werden kann. Daneben besteht die Möglichkeit, die Wertpapiere an der Börse zu handeln. Zur Besicherung und Erfüllbarkeit der Auslieferungsansprüche war die Inhaberschuldverschreibung jederzeit durch physisch eingelagertes Gold zu mindestens 95 % gedeckt.

Die Kläger erwarben Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen und ließen sich das verbriefte Gold innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb physisch aushändigen. Das Finanzamt (FA) besteuerte die Wertsteigerung im Zeitraum zwischen dem Erwerb der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen und der Auslieferung des physischen Goldes als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. von § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die dagegen erhobene Klage war vor dem Finanzgericht erfolgreich.

Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen.

Nach dem Urteil des BFH haben die Kläger durch die innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen erfolgte Einlösung mit Auslieferung des physischen Goldes keine Veräußerung i.S. des § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verwirklicht. Es fehlt an der entgeltlichen Übertragung der angeschafften Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, weil die Kläger lediglich ihren verbrieften Anspruch auf Lieferung des Goldes eingelöst und gegen Rückgabe der Inhaberschuldverschreibungen ihr Gold empfangen haben. Hierdurch habe sich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht gesteigert, da sie auch danach das Risiko eines fallenden Goldpreises trugen. Das ausgelieferte Gold befand sich im Eigentum der Kläger und wurde in ihrem Bankdepot verwahrt. Eine Veräußerung des gelieferten Goldes habe nicht stattgefunden.

Die zwischen dem Erwerb der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen und der Auslieferung physischen Goldes eingetretenen Wertsteigerungen führten auch nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen, da die Schuldverschreibungen keine Kapitalforderungen verbrieften, sondern Ansprüche auf die Lieferung physischen Goldes.

Nicht zu entscheiden hatte der BFH Im Streitfall über die Veräußerung oder Verwertung der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen an der Börse oder an andere Erwerber.
tungsbeschränkung für Masseverbindlichkeiten ausgehe, die nach Verfahrenseröffnung durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begründet worden sind, lasse sich dies auf Steuerschulden nicht übertragen, so dass insoweit keine „Einrede der beschränkten Haftung des Insolvenzschuldners“ besteht.

Keine Berichtigung bei Übernahme elektronisch übermittelter Lohndaten anstelle des vom Arbeitnehmer erklärten Arbeitslohns

Quelle: Pressemitteilung vom Bundesfinanzhof vom 14. März 2018

Keine Berichtigung bei Übernahme elektronisch übermittelter Lohndaten anstelle des vom Arbeitnehmer erklärten Arbeitslohns
Urteil vom 16.1.2018 VI R 41/16

Gleicht das Finanzamt (FA) bei einer in Papierform abgegebenen Einkommensteuererklärung den vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Arbeitslohn nicht mit den Angaben des Steuerpflichtigen zu seinem Arbeitslohn in der Erklärung ab und werden die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid infolgedessen zu niedrig erfasst, kann das FA den Fehler nicht im Nachhinein berichtigen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16. Januar 2018 VI R 41/16 zur offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 der Abgabenordnung (AO) entschieden.

Die Klägerin war im Streitjahr (2011) zunächst bei der X GmbH und später bei der Y GmbH beschäftigt. Ihren aus diesen beiden Arbeitsverhältnissen bezogenen Arbeitslohn erklärte sie gegenüber dem FA zutreffend. Die Erklärung wurde in Papierform eingereicht. Das FA berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid lediglich den Arbeitslohn aus dem Arbeitsverhältnis mit der Y GmbH. Nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids stellte das FA fest, dass die X GmbH erst im Nachhinein die richtigen Lohndaten für die Klägerin übermittelt hatte und diese deshalb im Bescheid nicht enthalten waren. Das FA erließ einen Änderungsbescheid, gegen den die Klägerin erfolglos Einspruch einlegte. Das FA sah sich als nach § 129 Satz 1 AO änderungsbefugt an. Nach dieser Vorschrift kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Demgegenüber gab das Finanzgericht der Klage statt.

Dies hat der BFH bestätigt. Nach seinem Urteil liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor. Entscheidend war hierfür, dass die Klägerin ihren Arbeitslohn zutreffend erklärt, das FA diese Angaben aber ignoriert hatte, weil es darauf vertraute, dass die vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Daten zutreffend waren. Kommt es bei dieser Vorgehensweise zu einer fehlerhaften Erfassung des Arbeitslohns, liegt nach dem BFH kein mechanisches Versehen, sondern vielmehr ein Ermittlungsfehler des FA vor. Eine spätere Berichtigung nach § 129 AO ist dann nicht möglich.

Wird infolge einer fehlerhaften Meldung des Arbeitgebers zu viel Arbeitslohn erfasst, kann sich der Steuerpflichtige in vergleichbaren Fällen ebenfalls nicht im Nachhinein auf § 129 AO berufen, wenn er den Fehler erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bemerkt.

Nicht zu berücksichtigen war im Streitfall die seit 1. Januar 2017 geltende Neuregelung in § 175b AO. Danach ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.
von einer sog. Haftungsbeschränkung für Masseverbindlichkeiten ausgehe, die nach Verfahrenseröffnung durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begründet worden sind, lasse sich dies auf Steuerschulden nicht übertragen, so dass insoweit keine „Einrede der beschränkten Haftung des Insolvenzschuldners“ besteht.

Zum Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich Finanzierungsleistungen für ein Hausgrundstück als unbenannte Zuwendung unter Ehegatten

Quelle: 27.03.2018 · IWW-Abrufnummer 200374

Bundesgerichtshof: Urteil vom 14.03.2018 – IV ZR 170/16
BGB § 2325 Abs. 1

Zum Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich Finanzierungsleistungen für ein Hausgrundstück als unbenannte Zuwendung unter Ehegatten.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2018
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Juni 2016 unter Zurückweisung der Revision im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsbegehrens der Kläger in Höhe von jeweils 7.041,63 € nebst Zinsen und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers zu 2 in Höhe von 61,88 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch um Pflichtteilsergänzungsansprüche der Kläger nach dem Tod ihres Vaters. Der Erblasser war mit der Beklagten in zweiter Ehe im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Die Kläger sind seine beiden Söhne aus erster Ehe.

2

Der Vater des Erblassers hatte sich verpflichtet, dem Erblasser eine Teilfläche eines Grundstücks zu übereignen. Auf dieser Teilfläche wurde ein Einfamilienhaus errichtet, zu dessen Finanzierung der Erblasser und die Beklagte ein Bankdarlehen in Höhe von 250.000 DM aufnahmen. Als Kreditsicherheit wurde 1996 am noch ungeteilten Grundstück des Vaters eine Grundschuld bestellt. Mit Übergabevertrag vom 12. Februar 1997 wurde die Löschung der Grundschuld veranlasst, soweit sie auf dem Restgrundstück lastete; außerdem übertrug der Erblasser einen Miteigentumsanteil von 1/2 an dem ihm überlassenen Grundbesitz als im Vertrag so bezeichnete “ehebedingte Zuwendung” auf die Beklagte. Der Eigentumswechsel wurde im Grundbuch vollzogen, nachdem die Ehegatten in das fertiggestellte Haus eingezogen waren.

3

Durch gemeinschaftliches Testament vom 6. August 2008 setzten sich der Erblasser und die Beklagte gegenseitig als Alleinerben ein. Am 6. Dezember 2009 verstarb der Erblasser. Der zum Zweck des Hausbaus aufgenommene und zwischenzeitlich umgeschuldete Bankkredit valutierte zu diesem Zeitpunkt noch in Höhe von 108.122,30 €. Die Tilgungsleistungen in Gesamthöhe von 19.699,70 € und Zinszahlungen von 112.666,12 € waren von einem Konto des Erblassers erfolgt.

4

Die Kläger, die sowohl die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück als auch die Hälfte der geleisteten Darlehensraten als Schenkungen ansehen, haben gegen die Beklagte als Erbin unter anderem Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht. Das Landgericht hat ihrer Klage, soweit sie die Pflichtteilsergänzungsansprüche betraf, in Höhe von jeweils 17.733,08 € stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil überwiegend aufrechterhalten, dabei aber das Verlangen nach Pflichtteilsergänzung insoweit zurückgewiesen, als es auf dem gesonderten Ansatz der Finanzierungsleistungen beruhte. Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist teilweise begründet.

6

I. Das Berufungsgericht hat – soweit für das Revisionsverfahren von Belang – angenommen, bei der Übertragung des hälftigen Miteigentums an dem Hausgrundstück durch den Erblasser auf die Beklagte im Jahr 1997 handele es sich um eine Schenkung. Weder sei die Übertragung des Miteigentumsanteils hier der Erfüllung eines Anspruchs der Beklagten gegenüber dem Erblasser auf Alterssicherung gesch uldet gewesen noch habe sie der nachträglichen Vergütung langjähriger Dienste gedient. Demgegenüber dürften die (hälftigen) Zahlungen des Erblassers zur Finanzierung des Eigenheims für die Berechnung des Ergänzungspflichtteils nicht herangezogen werden. Dies ergebe sich aus dem Zweck des § 2325 BGB , der sicherstellen solle, dass das Pflichtteilsrecht durch Schenkungen nicht verringert werde, der eine Besserstellung des Pflichtteilsberechtigten aber nicht erreichen wolle. Daher sei nicht der Finanzbeitrag des Erblassers, sondern – allein – die von ihm auf die Ehefrau übergegangene Eigentumshälfte bedeutsam. Der Finanzierungsbeitrag, dessen Wert sich im übertragenen Miteigentumsanteil verkörpere, sei keine zusätzliche, eigenständige Schenkung.

7

Schließlich entspreche es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei der Begleichung von Darlehensverbindlichkeiten nur der Tilgungs-, nicht der Zinsanteil eine Zuwendung zur Vermögensbildung sei. Bei “nicht verbrauchbaren Sachen”, zu denen Grundstücke zählten, sei entsprechend dem Regelfall des § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB grundsätzlich auf den Erbfallwert abzustellen. Dessen Höhe werde vom Stand der Belastung und dieser wiederum vom Ausmaß der Darlehenstilgung bestimmt. So sei es auch hier, so dass die Tilgungsleistungen pflichtteilsrechtlich bereits berücksichtigt seien.

8

Zudem sei seitens der Kläger nicht vorgebracht worden, der Erblasser habe der Beklagten das Freiwerden von der Verpflichtung gegenüber dem Darlehensgeber ausdrücklich geschenkt bzw. ihr die ihm gegenüber bestehende Ausgleichsschuld aus § 426 BGB ausdrücklich erlassen. Dabei wäre es bei diesem Befund folgerichtig gewesen, etwaige Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte beim ordentlichen, nicht beim Ergänzungspflichtteil zu erwägen.

9

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

10

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings den Klägern aufgrund der erbrachten Tilgungsleistungen auf das Hausdarlehen keinen weiteren Anspruch zuerkannt, der über den als Pflichtteilsergänzung bereits ausgeurteilten Betrag hinausgeht. Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung zur Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs den hälftigen Betrag der erbrachten Tilgungsleistungen bereits als Schenkung im Sinne von § 2325 BGB berücksichtigt.

11

Das Berufungsgericht hat den Ergänzungspflichtteil “zum Hausgrundstück” mit jeweils 5.763,17 € für die beiden Kläger, denen eine Pflichtteilsquote von je 1/8 zukommt, beziffert. Dabei hat es, insoweit dem landgerichtlichen Urteil folgend, einen für die Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigenden Wert des hälftigen Miteigentumsanteils von 46.105,35 € zugrunde gelegt. Dieser Wert ergibt sich daraus, dass vom Erbfallwert des Hausgrundstücks von 200.333 € die zur Zeit des Erbfalles noch valutierende Grundschuld in Höhe von 108.122,30 € abgezogen wurde; der Gesamtwert des Grundstücks belief sich daher auf 92.210,70 €. Da das Hausgrundstück zur Zeit der Schenkung unstreitig einen höheren Wert hatte als beim Erbfall, war nach § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB der Erbfallwert in Ansatz zu bringen.

12

Der bei dieser Berechnung angesetzte Wert der beim Erbfall noch valutierenden Grundschuld ist jedoch durch die bis dahin erbrachten Tilgungsleistungen gemindert und der Grundstückswert daher in gleichem Umfang erhöht worden. Während die Grundschuld bei der Übereignung des Miteigentumsanteils noch in der im Grundbuch eingetragenen Höhe von 127.822,97 € valutierte, verringerte sich diese Belastung durch die Tilgungsleistungen von 19.699,70 € auf die genannten rund 108.122,30 € und der Wert des belasteten Grundstücks stieg entsprechend. Auf diesem Wege sind die Tilgungsleistungen daher bereits in den fi ktiven Nachlasswert eingeflossen, der nach § 2325 Abs. 1 BGB für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zugrunde zu legen ist. Sie können dem Nachlass nicht ein zweites Mal als Schenkung hinzugerechnet werden.

13

2. Dagegen durfte das Berufungsgericht mit der gegebenen Begründung einen Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen der vom Konto des Erblassers geleisteten Zinszahlungen nicht ablehnen.

14

a) Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2325 BGB setzen voraus, dass der Erblasser eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB gemacht hat, d.h. eine Zuwendung, die den Empfänger aus dem Verm ögen des Gebers bereichert und bei der beide Teile darüber einig sind, dass sie unentgeltlich erfolgt (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 – IV ZR 249/02 , BGHZ 157, 178 unter II 1 [juris Rn. 13]). Dabei ist die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten einer Schenkung in diesem Sinne auch unabhängig von einer Einigung über ihre Unentgeltlichkeit gleichgestellt (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1991 – IV ZR 164/90 , BGHZ 116, 167 unter II 2 a [juris Rn. 14 ff.]). Eine ergänzungspflichtige Schenkung kann danach angenommen werden, wenn der ohne wirtschaftlichen Gegenwert erfolgte Vermögensabfluss beim Erblasser zu einer materiell-rechtlichen, dauerhaften und nicht nur vorübergehenden oder formalen Vermögensmehrung des Empfängers geführt hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 aaO).

15

aa) Eine solche Bereicherung der Beklagten aus dem Vermögen des Erblassers durch die Zinszahlungen kommt hier in Betracht. Die Beklagte und der Erblasser hafteten für das gemeinsam aufgenommene Darlehen und damit auch für die Zinsen als Gesamtschuldner, §§ 421 , 427 BGB . Mit den Zinszahlungen wurde daher auch eine Schuld der Beklagten erfüllt. Durch diese Verringerung ihrer Verbindlichkeiten wäre deren Vermögen gemehrt worden, falls die vom Konto des Erblassers erfolgten Zahlungen aus dessen Vermögen stammten und nicht durch Leistungen der Beklagten oder den Erwerb eines Anspruchs gegen diese ausgeglichen wurden.

16

Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, auch der Wert der Zinszahlungen zur Finanzierung des Eigenheims verkörpere sich im übertragenen Miteigentumsanteil und die Zahlungen seien deshalb keine zusätzliche, eigenständige Schenkung. Die Belastung der Beklagten durch die gesamtschuldnerische Zinsverbindlichkeit bestand unabhängig davon, welcher Gegenstand mit dem zugrunde liegenden Darlehen finanziert worden war. Die Übertragung des Miteigentumsanteils verringerte diese Vermögensbelastung daher nicht; ebenso wenig flossen die Finanzierungskosten in den Wert des Grundstücks ein. Erst die Zinszahlungen vom Konto des Erblassers führten zu einer Reduzierung der Verbindlichkeiten der Beklagten und damit zu einem möglichen weiteren Vermögenszuwachs neben dem Wert des ihr bereits übereigneten Miteigentumsanteils.

17

Anders als die Revisionserwiderung meint, ist es dabei für die Annahme einer Schenkung ohne Belang, dass der Erblasser die Erbringung der monatlichen Annuitäten aus dem Darlehensvertrag schuldete und damit nicht freiwillig übernahm. Denn diese vertragliche Verpflichtung betraf allein das Außenverhältnis des Erblassers zu den Kreditgebern, nicht aber das hier maßgebliche Innenverhältnis zwischen den Ehegat ten.

18

bb) Die Revisionserwiderung weist insoweit zwar zutreffend darauf hin, dass der Pflichtteilsberechtigte einen Teilhabeanspruch nur insoweit hat, als der Beschenkte “aus dem Vermögen des Schenkers heraus” bereichert ist, die Bereicherung des Beschenkten also auf einer entsprechenden Entreicherung des Schenkers beruht ( Senatsurteil vom 28. April 2010 – IV ZR 73/08 , BGHZ 185, 252 Rn. 26 ). Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist für das Revisionsverfahren zugunsten der Kläger zu unterstellen, dass die Zahlungen vom Konto des Erblassers auch aus dessen Vermögen stammten. Dann erfüllte der Erblasser mit diesen Zahlungen auch seine eigene Zinsverbindlichkeit. Als Gesamtschuldner hätte er dafür aber nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB regelmäßig einen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte in hälftiger Höhe erlangt. Falls jedoch zwischen dem Erblasser und der Beklagten eine abweichende Übereinkunft bestand, dass er für die von ihm erbrachten Zahlungen auf die gemeinsame Gesamtschuld keinen Ausgleich von ihr erhalten werde, war der Erblasser im Umfang dieses verlorenen Ausgleichsanspruchs entreichert und die Beklagte entsprechend bereichert.

19

cc) Für die Frage einer Bereicherung der Beklagten aus dem Vermögen des Erblassers ist daher maßgeblich, ob die Eheleute etwas anderes als den regelmäßigen Ausgleich unter Gesamtschuldnern nach § 426 Abs. 1 BGB für die nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt vom Erblasser erbrachten Zahlungen bestimmt haben.

20

Der gesetzliche Gesamtschuldnerausgleich wird durch die Ehe des Erblassers mit der Beklagten, insbesondere durch die güterrechtlichen Vorschriften der Zugewinngemeinschaft nicht verdrängt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 – XII ZB 314/14 ,FamRZ 2015, 1272Rn. 15; Urteil vom 6. Oktober 2010 – XII ZR 10/09 ,FamRZ 2011, 25Rn. 16). Gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältni sses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (BGH, Urteile vom 6. Oktober 2010 aaO Rn. 17; vom 17. Mai 1983 – IX ZR 14/82 , BGHZ 87, 265 unter I 2 a [juris Rn. 12]; jeweils m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedarf es daher keines ausdrücklichen Schulderlasses durch den leistenden Gesamtschuldner, um eine Ausgleichsforderung aus § 426 Abs. 1 BGB auszuschließen.

21

Während intakter Ehe kann die grundsätzlich hälftige Beteili gung der Gesamtschuldner an den Belastungen vielmehr von der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine andere Aufteilung ergibt ( vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1993 – XII ZR 212/90 ,FamRZ 1993, 676unter B I 1 a [juris Rn. 26]; so auch BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 – XII ZR 40/09 , BGHZ 188, 282 Rn. 53 ). Ob dies hier der Fall war, lässt sich derzeit nicht beurteilen. Das Berufungsgericht hat bisher keine Feststellungen zum Innenverhältnis zwischen dem Erblasser und der Beklagten getroffen, soweit es die Zahlungen auf die gemeinsame Zinsschuld betraf.

22

b) Bei der Prüfung der Frage, ob eine unbenannte Zuwendung unter § 2325 BGB fällt, kommt es weiter darauf an, ob es sich um einen unentgeltlichen Vorgang handelt. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten in der Regel als objektiv unentgeltlich anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1991 – IV ZR 164/90 , BGHZ 116, 167 unter II 2 [juris Rn. 14]). Der Erwerb eines zugewendeten Gegenstandes (auf den kein Rechtsanspruch besteht) ist unentgeltlich, wenn er von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers nicht rechtlich abhängig ist. Dabei kommen als rechtliche Abhängigkeit, welche die Unentgeltlichkeit ausschließt und Entgeltlichkeit begründet, Verknüpfungen sowohl nach Art eines gegenseitigen Vertrages als auch durch Setzung einer Bedingung oder eines entsprechenden Rechtszwecks in Betracht (aaO unter II 2 a [juris Rn. 15]). So ist eine unbenannte oder sogar ausdrücklich zur Alterssicherung bestimmte Zuwendung unter Ehegatten entgeltlich , wenn sie sich im Rahmen einer nach konkreten Verhältnissen angemessenen Alterssicherung hält (vgl. aaO [juris Rn. 20]). Dementsprechend kann auch eine ehebedingte Zuwendung, durch die langjährige Dienste nachträglich vergütet werden, die ein Ehegatte dem anderen vor und nach der Eheschließung geleistet hat, im Rahmen des objektiv Angemessenen als entgeltlich anzusehen sein (aaO).

23

Nachdem die Beklagte, die insoweit eine sekundäre Darlegungslast zur Entgeltlichkeit der Zuwendung trifft (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1996 – IV ZR 214/94 , NJW -RR 1996, 705 unter 2 b bb [juris Rn. 20]), vorgetragen hat, die Zahlungen auf das Darlehen hätten der Sicherung der gemeinschaftlichen Ehewohnung gedient, ist zu prüfen , ob die Leistung etwa unterhaltsrechtlich geschuldet war oder ob ihr eine durch sie ganz oder teilweise vergütete, konkrete Gegenleistung gegenübersteht oder nicht (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1991 – IV ZR 164/90 , BGHZ 116, 167 unter II 3 [juris Rn. 27]). Dazu fehlt es hinsichtlich der Zinszahlungen, die nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt aus dem Vermögen des Erblassers geleistet wurden, an Feststellungen. Das Berufungsgericht hat – aus seiner Sicht folgerichtig – bisher nicht geprüft, ob die Zinszahlungen unterhaltsrechtlich geschuldet waren.

24

Das Berufungsgericht wird sich daher gegebenenfalls auch damit zu befassen haben, ob die Zinsleistungen – anstelle von Mietzahlungen – ein gemäß §§ 1360 , 1360a BGB geschuldeter Beitrag zu den gemeinsamen Wohnkosten gewesen sein könnten (vgl. dazu MünchKomm-BGB/ Weber-Monecke, 7. Aufl. § 1360a BGB Rn. 4; Staudinger/Voppel (2012), § 1360a BGB Rn. 7; Kleffmann in Scholz/Kleffmann/Motzer, Praxishandbuch Familienrecht Teil H Rn. 9 (Stand: Dezember 2014); Bömelburg in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 3 Rn. 27).

25

III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit die Klage hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsbegehrens der Kläger in Höhe von jeweils 7.041,63 € nebst Zinsen und der Nebenforderung des Klägers zu 2 in Höhe von 61,88 € abgewiesen worden ist. Dieser Betrag entspricht einer Pflichtteilsquote von je 1/8 aus 56.333,06 €, d.h. der Hälfte der Zinszahlungen von insgesamt 112.666,12 €. Die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht, das die noch fehlenden Feststellungen nachzuholen haben wird, zurückzuverweisen.

Mayen
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Lehmann
Dr. Bußmann

Von Rechts wegen

Vorschriften
§ 2325 BGB, § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 426 BGB, § 2325 Abs. 1 BGB, § 516 BGB, §§ 421, 427 BGB, § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 426 Abs. 1 BGB, §§ 1360, 1360a BGB

Keine Restschuldbefreiung für Masseverbindlichkeiten

Quelle: Pressemitteilung vom Bundesfinanzhof vom 27. Februar 2018

Keine Restschuldbefreiung für Masseverbindlichkeiten
Urteil vom 28.11.2017 VII R 1/16

Ist Einkommensteuer im Insolvenzverfahren als Masseverbindlichkeit entstanden, aber vom Insolvenzverwalter aufgrund von Masseunzulänglichkeit nicht beglichen worden, darf das Finanzamt (FA) die Steuerschuld nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit Erstattungsansprüchen des ehemaligen Insolvenzschuldners verrechnen. Eine dem Insolvenzschuldner erteilte Restschuldbefreiung steht dem nicht entgegen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28. November 2017 VII R 1/16 entschieden hat.

In dem Streitfall war über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Aufgrund der Verwertung von Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter war Einkommensteuer als sog. Masseverbindlichkeit entstanden, die von dem Insolvenzverwalter nicht beglichen wurde. Nachdem das Insolvenzverfahren wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt und dem Kläger Restschuldbefreiung gemäß § 301 der Insolvenzordnung (InsO) erteilt worden war, machte das FA die unbezahlt gebliebenen Steuerschulden geltend und verrechnete diese mit später entstandenen Erstattungsansprüchen des Klägers. Das Finanzgericht hob den Abrechnungsbescheid auf und entschied, dass der Kläger für Steuerschulden, die durch Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters entstanden seien, nicht einstehen müsse.

Dieser Rechtsauffassung ist der BFH nicht gefolgt. Masseverbindlichkeiten werden nach seinem Urteil weder von einer Restschuldbefreiung erfasst – dies hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bislang offengelassen – noch steht der Verrechnung eine sich aus dem Insolvenzverfahren ergebende Haftungsbeschränkung entgegen.

Zwar sei Ziel eines Insolvenzverfahrens, dem redlichen Schuldner Gelegenheit zu geben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Die Restschuldbefreiung nach § 301 InsO sei aber ausdrücklich auf Insolvenzgläubiger beschränkt. Hätte der Gesetzgeber die Restschuldbefreiung auch auf Masseverbindlichkeiten erstrecken wollen, so hätte er dies entsprechend regeln müssen.

Soweit die BGH-Rechtsprechung von einer sog. Haftungsbeschränkung für Masseverbindlichkeiten ausgehe, die nach Verfahrenseröffnung durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begründet worden sind, lasse sich dies auf Steuerschulden nicht übertragen, so dass insoweit keine „Einrede der beschränkten Haftung des Insolvenzschuldners“ besteht.

Jetzt anrufen: (089) 55 21 44 0 oder senden Sie uns einfach eine Nachricht.