Jahresarchiv 23. Mai 2018

Möglichkeit des Nachweises der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches im Grundbuchberichtigungsverfahren durch Vorlage der Klageschrift mit Eingangsstempel des Gerichts und des Urteils jeweils in notariell beglaubigter Abschrift möglich

Oberlandesgericht München: Beschluss vom 23.05.2018 – 34 Wx 385/17
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Rechtsgebiet
GBO
Vorschriften
GBO § 22, § 29 Abs. 1

Schwerbehinderte haben Anspruch auf Bezahlung von Telefonklingelsendern durch die Krankenkasse

Landessozialgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 16.05.2018 – L 5 KR 1365/16
Die Krankenkassen müssen Hörbehinderten im Rahmen der Hilfsmittelversorgung (zum mittelbaren Behinderungsausgleich“) einen (das Telefonklingeln in ein Lichtsignal umwandelnden) Telefonklingelsender gewähren; das Grundbedürfnis des Hörbehinderten nach Kommunikation mit anderen Menschen umfasst nicht nur die passive Erreichbarkeit für (spontane) Besuchskontakte (als reale Kontakte im Sinne des „Besuchtwerdenkönnens“ – Türklingelsender), sondern auch die passive Erreichbarkeit für (spontane) Telefonkontakte (als virtuelle Kontakte im Sinne des „Angerufenwerdenkönnens“ – Telefonklingelsender).

L 5 KR 1365/16

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.01.2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 139,00 EUR endgültig festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten eines Telefonsenders für Hörbehinderte (Telefonlichtanlage) i.H.v. 139,00 EUR.

Unter dem 19.12.2014 stellte der Arzt Dr. W. dem 1966 geborenen Beigeladenen, Mitglied der Beklagten, eine Verordnung/Bescheinigung zur Hilfsmittelversorgung aus. Darin heißt es, bei dem Beigeladenen bestehe eine beidseitige hochgradige Schwerhörigkeit. Ein Rauchmelder mit Koppelung zur Lichtsignalanlage sei indiziert. Die Kostenübernahme durch die Krankenkasse werde befürwortet.

Mit bei der Beklagten am gleichen Tag eingegangenem Kostenvoranschlag vom 19.12.20114 beantragte die Firma I. GmbH für den Beigeladenen (unter Vorlage der Bescheinigung des Dr. W. vom 19.12.2014) die Gewährung eines Rauchmelders, eines Türklingelsenders einer Batterieblinklampe (Blitzlampe) und eines Telefonsenders; ein Telefonsender erkennt das Klingeln des Telefons und sendet ein Funksignal an alle angeschlossenen Empfänger, etwa an eine Blitzlampe. Die Kosten des Telefonsenders betrugen 139,00 EUR.

Die Beklagte gewährte dem Beigeladenen die beantragten Hilfsmittel mit Ausnahme des Telefon-senders. Insoweit leitete sie den Leistungsantrag mit Schreiben vom 30.12.2014 an den Kläger weiter. Dieser sei zuständiger Leistungsträger für die Gewährung des Telefonsenders. Das Tele-fonieren gehöre nicht zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens, deren Befriedigung die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) sicherstellen müsse. Mit Schreiben (ebenfalls) vom 30.12.2014 teilte die Beklagte dem Beigeladenen die Weiterleitung des Leistungsantrags mit.

Mit an den Beigeladenen gerichtetem Bescheid vom 20.01.2015 übernahm der Kläger die Kosten des Telefonsenders. Man sei als zweitangegangener Leistungsträger für die Entscheidung über den Leistungsantrag zuständig (§ 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, SGB IX), werde aber von der Beklagten Kostenerstattung verlangen. Bei dem Telefonsender handele es sich um ein von der GKV zu gewährendes Hilfsmittel i.S.d. § 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Sollte der Sozialhilfeträger nach Maßgabe des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) doch zur Gewährung des Hilfsmittels verpflichtet sein, müssten noch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beigeladenen geprüft werden; dazu würden ggf. die notwendigen Angaben angefordert.

Mit Schreiben (ebenfalls) vom 20.01.2015 meldete der Kläger bei der Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch (§§ 102 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, SGB X) an. Telefonsender würden regelmäßig von den Krankenkassen als Hilfsmittel der GKV gewährt.

Mit Schreiben vom 10.02.2015 lehnte die Beklagte die Erstattung der Kosten des Telefonsenders ab. Mit Schreiben vom 09.03.2015 machte der Kläger erneut Kostenerstattung geltend, was die Beklagte mit Schreiben vom 26.03.2015 wiederum ablehnte; Telefonsender dienten dem mittelbaren Behinderungsausgleich und seien von der GKV nicht zu gewähren.

Am 15.04.2015 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Der hochgradig schwerhörige Beigeladene sei zum Erkennen von Telefonanrufen und damit zur telefonischen Kommunikation mit anderen Menschen, einem von der GKV zu befriedigenden Grundbedürfnis, auf den Telefonsender angewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 29.04.2010, – B 3 KR 5/09 R -, in juris) sei eine Lichtsignalanlage für Hörbehinderte zum Behinderungsausgleich erforderlich, wobei nicht danach unterschieden werde, ob das Lichtsignal das Läuten einer Türklingel oder eines Telefons anzeige (BSG, a.a.O. Rdnr. 14). Das BSG sehe das Telefonieren damit auch als Grundbedürfnis an (vgl. auch SG Hamburg, Urteil vom 13.09.2011, – S 28 KR 1752/10 -, vorgelegt, und LSG Hamburg, Urteil vom 27.09.2012, – L 1 KR 147/11 -, in juris).

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Blitzlampen in Verbindung mit Türklingelsendern ermöglichten dem Hörbehinderten das Erkennen unangekündigter Besuche (etwa durch Paketzusteller). Hierfür sei die GKV im Rahmen des mittelbaren Behinderungsausgleichs zuständig. Die Kommunikation mit Hilfe des Telefons sei für das Grundbedürfnis nach selbstständiger Lebensführung und nach Kommunikation mit anderen Menschen aber nicht erforderlich, stelle vielmehr eine Kommunikationsmöglichkeit nur für bestimmte Lebenssituationen dar. Der Beigeladene sei in der Mobilität und Sprechfähigkeit nicht eingeschränkt und erwerbstätig. Vereinsamung drohe ihm daher auch ohne Kommunikation mit Hilfe des Telefons nicht.

Mit Urteil vom 22.01.2016 verurteilte das SG die Beklagte, dem Kläger die Kosten des dem Beigeladenen gewährten Telefonsenders i.H.v. 139,00 EUR zu erstatten. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Zur Begründung führte das SG aus, die Klage sei begründet; der Kläger habe Anspruch auf Erstattung der Kosten des dem Beigeladenen gewährten Telefonsenders aus § 104 Abs. 1 SGB X. Nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift sei derjenige Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Leistungsberechtigte (hier: der Beigeladene) vorrangig einen Anspruch habe oder gehabt habe, wenn die Sozialleistung durch einen nachrangig verpflichteten Leistungsträger erbracht worden sei. Nachrangig verpflichtet sei ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Hier sei die Beklagte vorrangig leistungspflichtig gewesen. Das folge aus § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 SGB V i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Danach hätten Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich seien, (u.a.) um eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen seien. Der Telefonsender stelle ein Hilfsmittel dar, das die beidseitige hochgradige Schwerhörigkeit des Beigeladenen zwar nicht unmittelbar, aber mittelbar ausgleichen solle. Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich würden von der GKV gewährt, wenn sie die Auswirkung der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigten oder milderten und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens beträfen. Zu diesen Grundbedürfnissen gehörten u.a. das Hören sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, was auch die Aufnahme von Informationen und die Kommunikation mit anderen Menschen umfasse (vgl. BSG, Urteile vom 29.04.2010, – B 3 KR 5/09 R -, und vom 18.06.2014, -B 3 KR 8/13 R -, beide in juris); hierfür sei der Telefonsender erforderlich. Das selbstständige Kommunizieren mit anderen Menschen stelle ein Grundbedürfnis dar; es habe die passive Erreichbarkeit des Versicherten für spontane Telefonanrufe zum Gegenstand. Dafür sei notwendig, dass das für Gesunde hörbare Telefonsignal in ein für den hörbehinderten Beigeladenen wahrnehmbares optisches Signal umgewandelt werde (so auch SG Hamburg, Urteil vom 13.09.2011, – S 28 KR 1752/10 -). Der Telefonsender sei kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, zumal Lichtsignalanlagen der in Rede stehenden Art unter Nr. 16.99.09.0077 im GKV-Hilfsmittelverzeichnis geführt würden. Der Telefonsender sei auch ein beweglicher Gegenstand i.S.d. § 31 Abs. 1 SGB IX. Er könne bei einem Wohnungswechsel ohne weiteres ausgebaut und mit vertretbarem Aufwand in einer neuen Wohnung wiederverwendet werden.

Gegen das ihr am 10.03.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am (Montag, dem) 11.04.2016 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, der Telefonsender sei kein Hilfsmittel der GKV. Die Nutzung eines Telefons diene regelmäßig nicht dem mittelbaren Ausgleich des behinderungsbedingt ein-geschränkten Grundbedürfnisses nach Kommunikation, sondern ermögliche die Kommunikation mit anderen Menschen nur in bestimmten Lebenssituationen. Das Telefonieren, auch mit Hilfe eines optischen Signalsenders, befriedige besondere private, berufliche oder gesellschaftliche Bedürfnisse, gehöre jedoch nicht zu den elementaren Lebensbetätigungen (vgl. auch etwa LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.05.2007, – L 6 KR 4/06 -; LSG Hessen, Urteil vom 12.04.2007, – L 1 KR 219/05-; LSG Sachsen, Urteil vom 17.10.2007, – L 1 KR 18/06 -, alle in juris). Die Kommunikation durch Telefonieren sei auch keine zwingende Voraussetzung für eine selbstständige Lebensführung. Anderes gelte für einen (von ihr auch gewährten) Türklingelsender oder einen mit einem Wecker verbundenen Sender. Der Beigeladene sei erwerbstätig und in seiner Mobilität und Sprechfähigkeit nicht eingeschränkt. Die Gefahr der Vereinsamung bestehe daher nicht, da die Kommunikation mit anderen Menschen auch ohne Nutzung des Telefons gewährleistet sei. Der Telefonsender könne allenfalls als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß §§53 und 54 SGB XII i. V. m. §§ 26 und 55 SGB IX gewährt werden; leistungspflichtig sei dann aber der Kläger als Träger der Sozialhilfe.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.01.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und bekräftigt sein bisheriges Vorbringen. Die von der Beklagen angeführte LSG-Rechtsprechung habe andere Fallgestaltungen zum Gegenstand (GPS-System für blinde Versicherte, Bildtelefon für gehörlose Versicherte). Hier gehe es nicht um die Art und Weise der Kommunikation (über Bildtelefon oder Webcam), sondern um die Wahrnehmung der Telefonklingel.

Mit Beschluss vom 20.03.2018 hat der Senat den Beigeladenen zum Verfahren beigeladen. Er hat sich zur Sache nicht geäußert und Anträge nicht gestellt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).

Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft. Streitgegenstand ist die Erstattung der Kosten eines Telefonsenders, die der Kläger mit an den Beigeladenen gerichtetem Bescheid vom 20.01.2015 übernommen hat. Der Erstattungsbetrag (139,00 EUR) erreicht zwar nicht den Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG (10.000 EUR), jedoch hat das SG die Berufung in seinem Urteil zugelassen. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und daher auch im Übrigen gemäß § 151 SGG zulässig.

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des SG und nimmt auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend sei angemerkt:

Das SG hat in seinem Urteil die (den Beteiligten auch geläufigen) Rechtsgrundsätze dargelegt, die für die Hilfsmittelversorgung gesetzlich Versicherter nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V gelten. Ausschlaggebend ist danach im Hinblick auf den hier (unstreitig) in Rede stehenden mittelbaren Behinderungsausgleich, ob der Telefonsender der Befriedigung des Grundbedürfnisses des hörbehinderten Menschen nach Kommunikation mit anderen Menschen dient. Das Grundbedürfnis nach Kommunikation mit anderen Menschen umfasst die passive Erreichbarkeit durch Menschen aus dem Bereich der Außenwelt für Besuche, und zwar auch für nicht angemeldete, spontane Besuche (BSG, Urteil vom 29.04.2010, – B 3 KR 5/09 R -, in juris Rdnr. 15); deshalb muss die Krankenkasse dem Hörbehinderten ggf. einen Türklingelsender als Hilfsmittel der GKV gewähren, damit er das für Gesunde hörbare Türklingelgeräusch (als Lichtsignal) wahrnehmen kann (BSG, a.a.O.). Nach Auffassung des Senats umfasst das Grundbedürfnis nach Kommunikation mit anderen Menschen nicht nur die passive Erreichbarkeit für (spontane) Besuchskontakte mit anderen Menschen (als reale Kontakte im Sinne des „Besuchtwerdenkönnens“), sondern auch die passive Erreichbarkeit für (spontane) Telefonkontakte mit anderen Menschen (als virtuelle Kontakte im Sinne des „Angerufenwerdenkönnens“). Dass sich die Lebenssituation, in der die Kommunikation des Hörbehinderten mit anderen Menschen stattfindet, bei (spontanen) Besuchskontakten anders darstellt als bei (spontanen) Telefonkontakten, ist nicht ausschlaggebend. Das BSG hat im genannten Urteil vom 29.04.2010 zwar nur über die Gewährung eines Türklingelsenders als Hilfsmittel der GKV entschieden, gleichwohl aber auch das „Läuten des Telefons“ bzw. dessen Umwandlung in optische Signale (durch einen Telefonsender) als Beispiel für einen mittelbaren (Hör-)Behinderungsausgleich durch die GKV angeführt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser (insbesondere) Sachanträge nicht gestellt und damit kein Prozessrisiko übernommen hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG).

Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Jeder Antragsteller und jeder Antragsberechtigte der noch keinen Erbscheinsantrag gestellt hat, aber noch wirksam stellen könnte, ist beschwerdebefugt gegen die Ablehnung der Erbscheinserteilung

Oberlandesgericht Stuttgart: Urteil vom 14.05.2018 – 8 W 302/16
1.

Gegen die Ablehnung der Erbscheinserteilung ist neben dem Antragsteller jeder weitere Antragsberechtigte beschwerdebefugt, auch wenn er selbst keinen Antrag gestellt hat, aber den Antrag bei Einlegung seiner Beschwerde noch wirksam stellen kann. Materiell beschwerdeberechtigt ist nur, wer geltend macht, dass seine erbrechtliche Stellung durch die Entscheidung berührt wird. Vermächtnisnehmer gehören nicht zum Kreis der Beschwerdeberechtigten.
2.

Die nach § 2079 BGB wirksam erklärte Anfechtung hat grundsätzlich die Nichtigkeit der gesamten letztwilligen Verfügung zur Folge. Einzelne Verfügungen bleiben nur dann wirksam, wenn nach § 2079 Satz 2 BGB positiv feststellbar ist, dass sie der Erblasser so auch getroffen hätte, falls er zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung Kenntnis von dem weiteren Pflichtteilsberechtigten gehabt hätte.

In der Nachlasssache
XXX
– Erblasser –
mit den Beteiligten:
1) XXX
– Witwe und alleinige Sorgeberechtigte für 8-10 / Antragstellerin / Antragsgegnerin / Beschwerdeführerin / Anschlussbeschwerdegegnerin –
2) XXX
– Sohn des Erblassers / Vermächtnisnehmer –
3) XXX
– Tochter des Erblassers / Antragstellerin / Antragsgegnerin / Beschwerdegegnerin / Anschlussbeschwerdeführerin –
4) XXX
– Tochter des Erblassers / Antragstellerin / Antragsgegnerin / Beschwerdegegnerin / Anschlussbeschwerdeführerin
5) XXX
– Sohn des Erblassers / Antragsteller / Antragsgegner / Beschwerdegegner / Anschlussbeschwerdeführer –
6) XXX
– Tochter des Erblassers / Antragstellerin / Antragsgegnerin / Beschwerdegegnerin / Anschlussbeschwerdeführerin –
7) XXX
– Mutter von Nr. 6 und Sorgeberechtigte / Anschlussbeschwerdeführerin –
8) XXX
– Sohn des Erblassers / Beschwerdeführer / Anschlussbeschwerdegegner –
9) XXX
– Sohn von Nr. 1 / Beschwerdeführer –
10) XXX
– Sohn von Nr. 1 / Beschwerdeführer –
Verfahrensbevollmächtigte zu 3 – 7:
XXX
Verfahrensbevollmächtigte zu 1, 8 – 10:
XXX
wegen Erscheinsanträgen
hier: Beschwerde gegen Zurückweisungsbeschluss
hat das Oberlandesgericht Stuttgart – 8. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Guckes, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Barth und die Richterin am Oberlandesgericht Hausmann am 14.05.2018 beschlossen:
Tenor:

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 und 8 wird der Beschluss des Notariats Blaustein – Nachlassgericht – vom 29.07.2016, Az. NG 5 / 2016, in seinem Ausspruch Ziff. 1 (Zurückweisung des Erbscheinsantrages der Beteiligten Ziff. 1 vom 18.02.2016)

aufgehoben.

Das nunmehr zuständige Amtsgericht Ulm – Nachlassgericht – wird angewiesen, über den Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziff. 1 vom 18.02.2016 unter Berücksichtigung der Rechtssauffassung des Senats neu zu entscheiden.
2.

Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 9 und 10 gegen den Beschluss des Notariat Blaustein – Nachlassgericht – vom 29.07.2016, Az. NG 5 / 2016, in seinem Ausspruch Ziff. 1 (Zurückweisung des Erbscheinsantrages der Beteiligten Ziff. 1 vom 18.02.2016) wird als unzulässig

verworfen.

3.

Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 und 8, 9 und 10 wird der Beschluss des Notariats Blaustein – Nachlassgericht – vom 29.07. 2016, Az. NG 5 / 2016, in seinem Ausspruch Ziff. 3 (Testamentsvollstreckerzeugnis)

aufgehoben.

Der Antrag der Beteiligten Ziff. 3, 4 und 5 vom 15.02.2016 auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses wird

zurückgewiesen.

4.

Die Anschlussbeschwerde der Beteiligten Ziff. 3 bis 6 gegen den Beschluss des Notariats Blaustein – Nachlassgericht – vom 29.07.2016, Az. NG 5 / 2016, wird

zurückgewiesen.

5.

Die Anschlussbeschwerde der Beteiligten Ziff. 7 gegen den Beschluss des Notariats Blaustein – Nachlassgericht – vom 29.07.2016, Az. NG 5 / 2016, wird als unzulässig

verworfen.

6.

Die Beteiligten Ziff. 9 und 10 tragen zusammen die Hälfte der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beteiligten Ziff. 3 bis 7 tragen zusammen die übrige Hälfte der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
7.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 200.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 23.12.2015 durch Suizid verstorbene Erblasser war seit dem 08.10.2015 mit der Beteiligten 1 im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Die Beteiligten Ziff. 2 bis 6 sind Abkömmlinge des Erblassers aus früheren Beziehungen, wobei die Beteiligte Ziff. 7 die Mutter der Beteiligten Ziff. 3 bis 6 ist, während der Beteiligte Ziff. 2 aus einer noch früheren Beziehung des Erblassers stammt. Die Beteiligte Ziff. 7 ist Sorgeberechtigte für die Beteiligte Ziff. 6, die noch nicht volljährig ist. Im Zeitpunkt des Erbfalls erwartete die Beteiligte Ziff. 1 vom Erblasser ein Kind, den am 26.06.2016 geborenen Beteiligten Ziff. 8. Die Beteiligten Ziff. 9 und 10 sind Söhne der Beteiligten Ziff. 1, die diese in die Ehe brachte.

Vom Erblasser liegt ein privatschriftliches Testament vom 05.12.2015 (Bl. 37 d.A.) mit folgendem Wortlaut vor:

Mein Testament,

ich möchte, dass nach meinem Tod mein gesamtes Vermögen zu gleichen Teilen unter meinen Kindern XXX verteilt wird. Mein Sohn XXX soll vorab aus der Erbmasse 20.000,00 € erhalten, ebenso wie meine Patenkinder XXX und XXX, die ebenfalls je 20.000,00 € erhalten sollen.

Es tut mir leid, dass meine Frau XXX sich immer wieder geweigert hatte, im Falle meines Todes sich als Miterbin einsetzen zu lassen oder sich um diese Angelegenheiten zu kümmern.

Rottweil, den 5.12.2015 [Unterschrift] XXX

(XXX)

Meine XXX sollen als „Testamentvollstrecker“ das Erbe verwalten und verteilen.

5.12.2015 [Unterschrift] XXX

Am 15.02.2016 haben die Beteiligten Ziff. 3, 4 und 7 (diese als Bevollmächtigte des 5 in dessen Namen) zur Niederschrift des Notariats Blaustein – Nachlassgericht – die Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers erklärt und die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragt.

Die Beteiligte Ziff. 1 hat durch Schriftsatz an das Notariat Rottweil – Nachlassgericht – vom 18.02.2016 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, wonach sie mit einem Erbteil von 1/2 und die Beteiligten Ziff. 2 bis 6 sowie der Beteiligte Ziff. 8 mit einem Erbteil von je 1/12 Erben des Erblassers geworden sind. Gleichzeitig wurde von der Beteiligten Ziff. 1 die Anfechtung des privatschriftlichen Testaments des Erblassers vom 05.12.2015 erklärt. Zur Begründung wurde auf die Regelung des § 2079 BGB verwiesen und vorgetragen, der Erblasser habe den zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments noch nicht geborenen Beteiligten Ziff. 8 als Pflichtteilsberechtigten übergangen, zu diesem Zeitpunkt sei dem Erblasser noch nichts über die Schwangerschaft bekannt gewesen. Anfang Dezember habe sie – die Beteiligte Ziff. 1 – selbst noch keine gesicherte Kenntnis über die Schwangerschaft gehabt und ihrem Mann noch nichts gesagt, sondern ihm dies Weihnachten mitteilen wollen. Der Erblasser habe von dem ungeborenen Kind noch nicht einmal am 22.12.2015 gewusst. Die Anfechtung beseitige das angefochtene Testament in vollem Umfang und es trete somit gesetzliche Erbfolge ein. Das Notariat Rottweil – Nachlassgericht – sei in der Sache örtlich zuständig, da der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe.

Ebenfalls im Hinblick auf die erklärte Testamentsanfechtung ist die Beteiligte Ziff. 1 dem Antrag der Beteiligten Ziff. 3, 4 und 5 auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses entgegengetreten.

Mit Schriftsatz an das Notariat Blaustein – Nachlassgericht – vom 03.05.2016 haben die Beteiligten Ziff. 3 bis 6 ihrerseits die Erteilung eines Erbscheins beantragt, wonach sie jeweils mit einem Erbteil von 1/4 Erben des Erblassers geworden sind. Zur Begründung tragen sie vor, der Erblasser habe zwar zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vom 05.12.2015 von der Schwangerschaft seiner Ehefrau – der Beteiligten Ziff. 1 – nichts gewusst, aber in jedem Fall vor seinem Tod Kenntnis von dem ungeborenen Kind gehabt. Dies ergebe sich daraus, dass der Erblasser einen 7-seitigen Abschiedsbrief (bei Bl. 63 d.A.) an das ungeborene Kind erstellt habe. Aus dem Brief ergebe sich zweifelsfrei, dass der Erblasser Kenntnis vom ungeborenen Kind der Ehefrau gehabt habe. Diese habe dem Erblasser schon am 11./12.12.2015 mitgeteilt, dass sie schwanger sei. Dem Erblasser sei demgemäß sechs Tage nach Erstellung des Testaments und zehn Tage vor seinem Tod bekannt gewesen, dass er wieder Vater werde. Damit stehe fest, dass er alle Zeit gehabt habe, sein Testament vom 05.12.2015 dahingehend zu ändern, dass das ungeborene Kind mitbedacht wird. Dies habe er jedoch nicht getan.

Durch Beschluss vom 09.05.2016 hat das Notariat I Rottweil – Nachlassgericht – (Az. 1 NG 140/2015) sich für den Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziff. 1 als nicht zuständig erklärt und den Antrag zur weiteren Entscheidung an das Notariat Blaustein als Nachlassgericht weitergeleitet. Die von der Beteiligten Ziff. 1 gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluss des Senats vom 10.06.2016 (8 W 172/16) als unzulässig verworfen.

Mit Schriftsatz an das Notariat Blaustein – Nachlassgericht – vom 26.06.2016 teilte die Beteiligte Ziff. 1 mit, dass inzwischen am 26.06.2016 der Beteiligte Ziff. 8 geboren worden sei, und führte aus, die Grundlagen der Anfechtung seien offensichtlich gegeben. Durch Beschluss vom 22.07.2016 hat das Nachlassgericht die Erklärung über die Anfechtung des privatschriftlichen Testaments vom 05.12.2015 entgegengenommen.

Durch Beschluss vom 29.07.2016 hat das Nachlassgericht sowohl den Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziff. 1 als auch den Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziff. 3 bis 6 zurückgewiesen. Des Weiteren hat das Nachlassgericht die für die Erteilung des von den Beteiligten Ziff. 3 bis 5 beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wurde ausgesetzt und die Erteilung des Zeugnisses bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt. Zur Begründung hat das Nachlassgericht ausgeführt, zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung habe der Erblasser noch keine Kenntnis von der Schwangerschaft seiner Frau beziehungsweise der Pflichtteilsberechtigung eines weiteren Kindes gehabt. Erfahre der Erblasser wie hier noch vor seinem Tod vom Vorhandensein weiterer Pflichtteilsberechtigter, so entfalle nicht der Anfechtungsgrund gemäß § 2079 Satz 1 BGB. Gemäß § 2079 Satz 2 BGB sei die Anfechtung jedoch ausgeschlossen, soweit anzunehmen sei, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die gleiche Verfügung getroffen haben würde. Maßgeblich sei der Wille des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Im vorliegenden Fall sei die Beteiligte Ziff. 1 als Witwe unabhängig von der Zahl der Kinder enterbt. Deshalb sei der anderslautende Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziff. 1 zurückzuweisen gewesen. Weiter sei davon auszugehen, dass der Erblasser die Testamentsvollstreckung durch die im Testament insoweit genannten drei erwachsenen Kinder auch dann angeordnet hätte, wenn ein weiteres minderjähriges Kind beteiligt wäre. Die wirksame Anfechtung des Testaments durch den Beteiligten Ziff. 8 führe dazu, dass er neben seinen eingesetzten Geschwistern einen im gleichen Maße durch Testamentsvollstreckung beschränkten Erbteil erhalte. Deshalb sei auch der anderslautende Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziff. 3 bis 6 zurückzuweisen gewesen.

Gegen den der Beteiligten Ziff. 1 und dem Beteiligten Ziff. 8 am 01.08.2016 über ihren Verfahrensbevollmächtigten zugestellten Beschluss des Nachlassgerichts vom 29.07.2016 wenden sich die Beteiligten Ziff. 1, 8, 9 und 10 hinsichtlich der Zurückweisung des Erbscheinsantrages der Beteiligten Ziff. 1 und soweit das Nachlassgericht die Voraussetzungen für die Erteilung des von den Beteiligten Ziff. 3 bis 5 beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses für gegeben angesehen hat. Die Beteiligte Ziff. 1 trägt vor, es sei nicht davon auszugehen, dass es der Erblasser bei positiver Kenntnis von dem ungeborenen Kind bei der Enterbung der Ehefrau belassen hätte. Auf deren Einwilligung sei es für die Erbeinsetzung ohnehin nicht angekommen. Es sei also ohne weiteres möglich gewesen, dass der Erblasser auch diese Frage ganz anders beurteilt hätte, wenn er bei der Errichtung des Testaments von der Schwangerschaft positiv Kenntnis gehabt hätte. Das Nachlassgericht verkenne insbesondere, dass es auf die Erwägungen schon deshalb nicht ankomme, weil gemäß § 2079 BGB die Anfechtung zur Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung führe.

Das Notariat Blaustein – Nachlassgericht – hat der Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1, 8, 9 und 10 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

Durch Schriftsatz vom 06.10.2016 haben die Beteiligten Ziff. 3 bis 7 in Bezug auf den Ausspruch Ziff. 2 des Beschlusses des Nachlassgerichts vom 29.07.2016 (Zurückweisung des Erbscheinsantrages der Beteiligten Ziff. 3 bis 6) Anschlussbeschwerde eingelegt. Zu deren Begründung tragen sie vor, das privatschriftliche Testament des Erblassers vom 05.12.2015 sei wirksam. Die Testamentsanfechtung der Beteiligten Ziff. 1 und 8 wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten sei unbegründet. Aus verschiedenen Umständen ergebe sich, dass der Erblasser auch dann, wenn er zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung Kenntnis von seinem ungeborenen Kind gehabt hätte, die gleiche letztwillige Verfügung getroffen hätte. Sie – die Beteiligten Ziff. 3 bis 6 – seien die „Stammfamilie“ des Erblassers gewesen, die für den Erblasser im Vordergrund gestanden habe und sehr wichtig gewesen sei. Von der Beteiligten Ziff. 1, die er erst am 08.10.2015 geheiratet habe, habe sich der Erblasser schon früh wieder abgewandt. Vollmachten zugunsten der Beteiligten Ziff. 1, die der Erblasser ihr im Juli 2015 erteilt gehabt habe, habe der Erblasser schon am 22.11.2015 und 20.12.2015 zurückgenommen und als Bevollmächtigte die Beteiligten Ziff. 3 und 4 eingesetzt.

Die Beteiligten Ziff. 1, 8, 9 und 10 sind der Anschlussbeschwerde entgegengetreten.

Zur Sachverhaltsdarstellung im Einzelnen wird auf das schriftliche Vorbringen der Beteiligten, die angegriffene Entscheidung des Nachlassgerichts sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 352 ff., 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 und 8 hat Erfolg. Soweit die Beschwerde auch im Namen der Beteiligten Ziff. 9 und 10 eingelegt wurde, ist sie nur in Bezug auf das Testamentsvollstreckerzeugnis zulässig und begründet, im Übrigen unzulässig.

Die gemäß §§ 352 ff, 66, 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Anschlussbeschwerde der Beteiligten Ziff. 3 bis 6 ist unbegründet. Soweit sie auch im Namen der Beteiligten Ziff. 7 eingelegt wurde, ist sie bereits unzulässig.

1.

Soweit die Beteiligten Ziff. 9 und 10 Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 29.07.2016 eingelegt haben, gerichtet gegen die Aussprüche Ziffern 1 und 3 des Beschlusses, ist das Rechtsmittel unzulässig.

Gegen die Ablehnung der Erbscheinserteilung ist der Antragsteller beschwerdeberechtigt, des Weiteren jeder Antragsberechtigte, auch wenn er selbst keinen Antrag gestellt hat, aber den Antrag bei Einlegung seiner Beschwerde noch wirksam stellen kann (vgl. Meyer-Holz in: Keidel, FamFG, 19. Auflage 2017, § 59 FamFG, Rdnr. 78). Materiell beschwerdeberechtigt ist nur, wer geltend macht, dass seine erbrechtliche Stellung durch die Entscheidung berührt wird (Grziwotz in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 2353 BGB, Rdnr. 133). Die Beteiligten Ziff. 9 und 10 machen im vorliegenden Verfahren kein eigenes Erbrecht geltend. Erben sind nach dem Inhalt der zusammen mit den Beteiligten Ziff. 1 und 8 erhobenen Beschwerde die Beteiligte Ziff. 1 sowie die Beteiligten Ziff. 2 bis 6 sowie 8. Nicht zum Kreis der Beschwerdeberechtigten gehören grundsätzlich Vermächtnisnehmer (vgl. Palandt/Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage 2018, § 2353 BGB, Rdnr. 55).

Soweit sich die Beschwerde gegen den Ausspruch Ziffer 3 des angegriffenen Beschlusses (Testamentsvollstreckerzeugnis) richtet, sind neben der Beteiligten Ziff. 1 und 8 auch die Beteiligten Ziff. 9 und 10, die nach dem angefochtenen Testament Vermächtnisnehmer wären und auf deren Vermächtnisse sich die Aufgaben der Testamentsvollstrecker bezögen, beschwerdeberechtigt (vgl. BGH NJW-RR 2013, 905 [BGH 24.04.2013 – IV ZB 42/12]).

Aus dem zuvor genannten Grund ist auch die Anschlussbeschwerde der Beteiligten Ziff. 7 unzulässig. Auch die Beteiligte Ziff. 7 macht kein eigenes Erbrecht geltend. Sie konnte als Sorgeberechtigte der Beteiligten Ziff. 6 für diese Anschlussbeschwerde hinsichtlich des Ausspruches Ziffer 2 des Beschlusses vom 29.07.2016 einlegen, nicht aber auf Grund einer eigenen Rechtsposition.

2.

Die Beteiligte Ziff. 1 hat für den Beteiligten Ziff. 8 als dessen Sorgeberechtigte das privatschriftliche Testament des Erblassers vom 05.12.2015 wirksam angefochten. Folge der Anfechtung ist im vorliegenden Fall die vollständige Unwirksamkeit des Testaments. Da auch keine weiteren letztwilligen Verfügungen des Erblassers vorliegen, ist die gesetzliche Erbfolge maßgeblich. Auf ihr basiert der Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziff. 1 vom 18.02.2016.

a)

Gemäß § 2079 Satz 1 BGB kann eine letztwillige Verfügung unter anderem dann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, der erst nach der Errichtung der letztwilligen Verfügung geboren worden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde (§ 2079 Satz 2 BGB). Anfechtungsberechtigt ist im Falle des § 2079 BGB nur der übergangene Pflichtteilsberechtigte (§ 2080 Abs. 3 BGB).

Die nach § 2079 BGB wirksam erklärte Anfechtung hat nach herrschender Meinung grundsätzlich die Nichtigkeit der gesamten letztwilligen Verfügung zur Folge (§ 142 BGB). Einzelne Verfügungen bleiben nur dann wirksam, wenn nach § 2079 Satz 2 BGB positiv feststellbar ist, dass sie der Erblasser so auch getroffen hätte, falls er zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung Kenntnis von dem weiteren Pflichtteilsberechtigten gehabt hätte (OLG Frankfurt FamRZ 1995, 1522; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 59; BayObLG NJW-RR 2005, 91; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht NJW 2016, 1831; Palandt/Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, a.a.O., § 2079 BGB, Rdnr. 6; Czubayko in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Auflage 2014, § 2079 BGB, Rdnr. 23). Der Senat folgt dieser Auffassung. Sie steht in Einklang mit Wortlaut und Systematik des Gesetzes. Die Regelung des § 2079 Satz 1 BGB enthält, anders als § 2078 Abs. 1 BGB („soweit der Erblasser…“), keine Einschränkung der Wirkung der Anfechtung. Aus dem unterschiedlichen Wortlaut dieser beiden nebeneinander stehenden Vorschriften ergibt sich deutlich, dass es für § 2079 BGB bei dem Regelfall der Gesamtnichtigkeit verbleiben muss (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht NJW 2016, 1831; Czubayko in: Burandt/Rojahn, a.a.O., § 2079 BGB, Rdnrn. 23 f.). Der Gegenmeinung, die die Wirkung der Anfechtung nach § 2079 BGB von vornherein auf die Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung in dem Umfang beschränkt, der erforderlich ist, um dem Pflichtteilsberechtigten zu seinem gesetzlichen Erbteil zu verhelfen, vermag sich der Senat deshalb ebenso wenig anschließen wie der vermittelnden Meinung, wonach die Anfechtung nach § 2079 BGB nur diejenigen Erbeinsetzungen und Vermächtnisse vollständig vernichten soll, die auch den anfechtenden Pflichtteilsberechtigten beschweren, während andere Anordnungen, insbesondere auch Enterbungen, von der Anfechtung nicht erfasst würden (zum Meinungsstand im Überblick: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht NJW 2016, 1831 [OLG Schleswig 07.12.2015 – 3 Wx 108/15]).

b)

Im vorliegenden Fall hat die Beteiligte Ziff. 1 als Sorgeberechtigte des Beteiligten Ziff. 8 für diesen die Anfechtung wirksam gegenüber dem Nachlassgericht erklärt. Nach der Geburt des Beteiligten Ziff. 8 am 26.06.2016 wurde die ursprünglich von der Beteiligten Ziff. 1 gegenüber dem Notariat Rottweil – Nachlassgericht – erklärte Anfechtung durch den Schriftsatz vom 04.07.2016 gegenüber dem Notariat Blaustein – Nachlassgericht – wiederholt und durch den Beschluss des Notariats Blaustein – Nachlassgericht – vom 22.07.2016 von diesem entgegengenommen. Die Anfechtungsfrist des § 2082 Abs. 1 BGB ist gewahrt. Der Beteiligte Ziff. 8 ist gemäß §§ 1923 Abs. 2, 1924 Abs. 1, 1592 Nr. 1, 1593 Satz 1, 2303 Abs. 1 BGB pflichtteilsberechtigt. Die Vaterschaft des Erblassers wurde zwischenzeitlich auch durch das Abstammunggutachten vom 10.10.2016 bestätigt.

Bei der Prüfung, ob hinsichtlich der jeweiligen letztwilligen Verfügung die Voraussetzungen des § 2079 Satz 2 BGB vorliegen, kommt es auf den hypothetischen Willen des Testierenden im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung an (Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2079 BGB, Rdnr. 5). Die im Rahmen von § 2079 BGB geltende gesetzliche Vermutung, dass der Erblasser bei Kenntnis der Existenz eines weiteren Pflichtteilsberechtigten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung anders – nämlich den weiteren Pflichtteilsberechtigten berücksichtigend – testiert hätte, wird nicht schon dadurch widerlegt, dass der Erblasser schlicht untätig bleibt und sein Testament nicht ändert, nachdem er von der Existenz des weiteren Pflichtteilsberechtigten erfahren hat (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht NJW 2016, 1831; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 59). Denn die Untätigkeit kann durch Schwerfälligkeit, körperliche oder geistige Hinfälligkeit, die Kürze der zur Verfügung stehenden Lebenszeit, einen Rechtsirrtum des Erblassers (etwa über den Fortbestand der letztwilligen Verfügung) oder sonstige Gründe bedingt sein (OLG Brandenburg FamRZ 1998, 59). Allein der Umstand, dass der Erblasser im vorliegenden Fall noch von der Schwangerschaft der Beteiligten Ziff. 1 erfahren hat und das Testament gleichwohl nicht mehr zugunsten des ungeborenen Kindes – an das er sogar noch einen Brief gerichtet hat- geändert hat, steht daher der Wirksamkeit der Anfechtung nicht entgegen. Dafür, dass er eine diesbezügliche Testamentsänderung „geflissentlich“, das heißt absichtlich unterlassen hat (vgl. Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2079 BGB, Rdnr. 5 m.w.N.), das ungeborene Kind also bewusst enterben wollte und deshalb das Testament nicht mehr geändert hat, bestehen keine Anhaltspunkte.

Nach Auffassung des Senats lässt sich auch hinsichtlich keiner der vom Erblasser im privatschriftlichen Testament vom 05.12.2015 getroffenen einzelnen Verfügungen positiv feststellen, dass er sie auch dann, wenn er im Zeitpunkt der Testamentserrichtung Kenntnis von dem ungeborenen Kind gehabt hätte, so getroffen hätte. Dies gilt zum Ersten für die Einsetzung der Beteiligten Ziff. 3 bis 6 als Erben zu je einem Viertel im Wege der „Vollverteilung“. Zwar argumentieren die Beteiligten Ziff. 3 bis 6, der Erblasser habe zu ihnen ein sehr intensives Vater-Kind-Verhältnis gehabt und ihnen im November 2015 die Siegelringe der Familie mit dem Familienwappen geschenkt, um deutlich zu machen, dass sie seine „Stammfamilie“ seien. Die Gegenseite hat hierzu vorgetragen, eine solche „fiktive Stammfamilie“ habe es nie gegeben. Unabhängig davon fehlen jedenfalls ausreichende Belege für die von den Beteiligten Ziff. 3 bis 6 gezogene Schlussfolgerung, der Erblasser hätte auch bei Kenntnis des ungeborenen Kindes zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung das von ihm privatschriftlich errichtete Testament genau so errichtet und weder den ungeborenen Sohn noch seine Ehefrau – die Beteiligte Ziff. 1 – zu Erben eingesetzt. Aus Sicht des Senats ist dies nicht im oben genannten Sinne positiv feststellbar, entgegen der Auffassung der Beteiligten Ziff. 3 bis 7 auch nicht unter Hinweis auf die kurze Zeit zwischen Testamentserrichtung und Kenntnisnahme von der Schwangerschaft. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach den Angaben der Beteiligten Ziff. 1 bereits seit August 2015 ein Kind „geplant“ war. Für die Behauptung der Beteiligten Ziff. 3 bis 7, der Erblasser habe die Möglichkeit, erneut Vater zu werden, in seine Willensbildung am 05.12.2015 mit einbezogen und bewusst durch die Erbeinsetzung der Beteiligten Ziff. 3 bis 6 die Beteiligten Ziff. 1 und 8 ausgeschlossen, fehlen hinreichende Anhaltspunkte.

Was die Enterbung der Ehefrau anbelangt, hat der Erblasser in seinem privatschriftlichen Testament ausgeführt, es tue ihm leid, dass seine Frau sich immer wieder geweigert habe, im Falle seines Todes sich als Miterbin einsetzen zu lassen. Zwar verweisen die Beteiligten Ziff. 3 bis 6 darauf, der Erblasser habe im Juli 2015 der Beteiligten Ziff. 1 erteilte Vollmachten „schon am 22.11. und 20.12.2015 zurückgenommen“, der Erblasser habe sich von seiner Ehefrau, die er erst am 08.10.2015 geheiratet habe, schon früh wieder „abgewandt“. Eine positive Feststellung, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Empfängnis eines gemeinsamen Kindes die Beteiligte Ziff. 1 als Ehefrau in jedem Fall enterbt hätte, lässt sich aber nicht treffen. Gegen eine solche Annahme spricht im Übrigen nicht nur, dass es der Erblasser in seinem Testament vom 05.12.2015 bedauerte, dass sich seine Ehefrau immer wieder geweigert habe, sich als Miterbin einsetzen zu lassen. Das legt nahe, dass ein unbedingter eigener Wille, die Ehefrau zu enterben, nicht bestand. Auch der Inhalt der Kommunikation zwischen dem Erblasser und seiner Ehefrau – der Beteiligten Ziff. 1 – kurz vor seinem Suizid (Anlage ASt 7, bei Bl. 104 d.A.) spricht gegen die vorgenannte Annahme. Aus ihr lässt sich entnehmen, dass der Erblasser am 22.12.2015 an die Beteiligte Ziff. 1 geschrieben hat, er könne ohne ihre Liebe nicht weiterleben. Dies lässt sich nicht in Einklang mit der Behauptung bringen, der Erblasser habe sich von seiner Frau „abgewandt“. Gleiches gilt für die vom Erblasser gewählte Formulierung in einer weiteren Nachricht an die Beteiligte Ziff. 1 vom selben Tag, dem 22.12.2015 („Wenn Du wirklich willst, dass wir für immer zusammen weiter leben wollen, …“). Daher vermag der Senat die Auffassung des Nachlassgerichts, die wirksame Anfechtung des Testaments durch den Beteiligten Ziff. 8 führe (lediglich) dazu, dass dieser neben seinen eingesetzten Geschwistern Erbe werde (bei bestehen bleibender Enterbung der Beteiligte Ziff. 1), nicht zu teilen. Darüber hinaus kann auch nicht positiv festgestellt werden, dass die vom Erblasser in Bezug auf den Beteiligten Ziff. 2 getroffene Verfügung bei Kenntnis des ungeborenen Kindes genau so getroffen worden wäre. Der Erblasser hat dem Beteiligten Ziff. 2 – seinem nichtehelichen Sohn aus einer frühen Beziehung – „vorab aus der Erbmasse € 20.000,00“ zugewandt, was als Vermächtnis bei gleichzeitiger Enterbung durch die im Übrigen erfolgte Verteilung des Vermögens auf die Beteiligten Ziff. 3 bis 6 zu gleichen Teilen auszulegen ist. Dass der Erblasser in Kenntnis des ungeborenen Kindes und damit der Erweiterung des Kreises der Pflichtteilsberechtigten dieselbe Verfügung in Bezug auf den Beteiligten Ziff. 2 getroffen hätte, ist zwar möglich, aber nicht positiv feststellbar, letztlich auch nicht, was seine Enterbung anbelangt. Gleiches gilt im Übrigen für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch die Beteiligten Ziff. 3 bis 5. Schon angesichts der Möglichkeit, dass der Erblasser bei Kenntnis des gemeinsamen Kindes den Kreis der Erben anders gezogen hätte, kann nicht positiv festgestellt werden, dass die Beteiligten Ziff. 3 bis 5 in jedem Fall zu Testamentsvollstreckern ernannt worden wären.

c)

Nachdem damit das privatschriftliche Testament des Erblassers durch die wirksame Anfechtung in seiner Gesamtheit unwirksam geworden ist und keine weiteren letztwilligen Verfügungen des Erblassers vorliegen, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Gemäß § 1931 Abs. 1, 3 BGB in Verbindung mit § 1371 Abs. 1 BGB erbt damit die Beteiligte Ziff. 1 mit einem Erbteil von 1/2, die Beteiligten Ziff. 2 bis 6 sowie 8 erben als Abkömmlinge gemäß §§ 1924 Abs. 1, 4 BGB (bezüglich dem Beteiligten Ziff. 8 unter zusätzlicher Heranziehung des § 1923 Abs. 2 BGB) je mit einem Erbteil von 1/12. Diese Erbfolge liegt dem Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziff. 1 vom 18.02.2016 zugrunde, wobei der zur Zeit der Antragstellung noch bestehende Schwebezustand (vgl. Leipold in: Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 1923 BGB, Rdnr. 28 und Grziwotz in: Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 2353 BGB, Rdnr. 10) durch die Geburt des Beteiligten Ziff. 8 am 28.06.2016 beendet worden ist. Die Zurückweisung dieses Erbscheinsantrages war daher aufzuheben, ebenso die Entscheidung des Nachlassgerichts zur Erteilung des beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses. Die vom Nachlassgericht ausgesprochene Zurückweisung des Erbscheinsantrages der Beteiligten Ziff. 3 bis 6 hat demgegenüber Bestand.

3.

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 81 Abs. 1, 84 FamFG. Auf die Gerichtsgebühr gemäß Nr. 12220 KV GNotKG wird hingewiesen.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 61, 40 Abs. 1, 5 GNotKG.

Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 70 FamFG bestehen nicht.
Vorschriften
BGB §§ 2079, 142 FamFG § 59

Die rechtswirksame Teilausschlagung eines Miterben gemäß § 1952 Abs. 3 BGB bei der Mehrheit von Erbeserben bewirkt eine Art Anwachsung

Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 13.04.2018 – 10 W 89/17
Bei einer Mehrheit von „Erbeserben“ bewirkt die rechtswirksame Teilausschlagung eines Miterben gemäß § 1952 Abs. 3 BGB eine Art Anwachsung. In entsprechender Anwendung des § 1952 Abs. 2 BGB ist das dann so anzusehen als wenn der Erbe nur von dem nichtausschlagenden Miterben beerbt worden wäre.

Oberlandesgericht Hamm

10 W 89/17

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 30.05.2017 aufgehoben.

Die Tatsachen, die zur Feststellung des Erbscheinantrags der Beteiligten zu 1. vom 24.01.2017 erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 50.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

1

Gründe :

2

I.

3

Der am xx.xx.1962 geborene und am xx.xx.2015 in Bochum verstorbene Erblasser U hatte ein Kind, die am xx.xx.1999 geborene Beteiligten zu 1. Von der Mutter der Beteiligten zu 1., Frau N1, war der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls rechtskräftig geschieden.

4

Die Eltern des Erblassers U1 und U2 verstarben nach dem Erbfall, sein Vater U1 am xx.xx.2015 und seine Mutter U2 am xx.xx.2016. Beide Elternteile hinterließen kein Testament und wurden im Wege der gesetzlichen Erbfolge beerbt. Die Eltern des Erblassers hatten neben dem Erblasser noch ein weiteres Kind, die Schwester des Erblassers U3.

5

Der Erblasser verfasste unter dem 04.09.2011 ein privatschriftliches Testament. In diesem setzte er seine Schwester zur alleinigen Erbin ein. Weiter bestimmte er: „Meine Tochter N soll – wenn es rechtlich möglich sein sollte – auch den Pflichtteil erst nach ihrer Volljährigkeit ausgezahlt bekommen“ (vgl. AG Bochum, 20a IV 326/15, Bl. 5). Das Testament wurde vom Nachlassgericht am 15.09.2015 eröffnet.

6

Zum Nachlass des Erblassers gehörten ein 3-Familienhaus in Bochum sowie verschiedene PKW und zahlreiche Verbindlichkeiten. Mit Beschluss vom 23.09.2015 ordnete das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft an und bestellte den Beteiligten zu 2. zum Nachlasspfleger (vgl. AG Bochum 20a 589/15, Bl. 25).

7

Auf Antrag des Beteiligten zu 2. eröffnete das Amtsgericht Bochum zum AZ: 80 IN 931/15 wegen drohender Zahlungsunfähigkeit am 23.12.2015 ein Insolvenzverfahren über den Nachlass (AG Bochum 20a 589/15, Bl. 68).

8

Nach dem Erbfall schlugen die die Schwester des Erblassers sowie ihre beiden Kinder U3a und U3b mit Erklärung vom 08.09.2015 gegenüber dem Nachlassgericht die Erbschaft nach dem Erblasser aus allen Berufungsgründen aus (AG Bochum, 20a VI 565/15, Bl. 3,4 ).

9

Mit Erklärung vom 23.09.2015 gegenüber dem Nachlassgericht schlug die Mutter der Beteiligten zu 1., Frau N1, als deren alleinige Sorgeberechtigte die Erbschaft für die damals noch minderjährige Beteiligte zu 1. aus allen Berufungsgründen aus (AG Bochum, 20a VI 565/15, Bl. 18). Eine Genehmigung der Ausschlagungserklärung durch das Familiengericht erfolgte in der Folgezeit nicht.

10

Am 21.01.2016 erschienen die Mutter des Erblassers und seine Schwester vor dem Nachlassgericht. Die Mutter U2 schlug die Erbschaft nach ihrem Sohn aus allen Berufungsgründen aus. Beide schlugen als gesetzliche Erben des am xx.xx.2015 verstorbenen U1 für diesen die Erbschaft nach dem Erblasser aus (AG Bochum, 20a VI 565/15, Bl. 26).

11

Mit Erklärung vom 02.02.2016 gegenüber dem Nachlassgericht schlug die Mutter der Beteiligten zu 1., Frau N1, für ihre Tochter als deren alleinige Sorgeberechtigte den Erbteil des Erblassers im Nachlass des U1 aus allen Berufungsgründen aus (AG Bochum, 20a VI 565/15, Bl. 34). Auch eine Genehmigung dieser Ausschlagungserklärung durch das Familiengericht erfolgte in der Folgezeit nicht.

12

Nach Durchführung des Insolvenzverfahrens stellte sich heraus, dass alle Nachlassverbindlichkeiten und Verfahrenskosten vollständig befriedigt werden konnten und darüber hinaus zu Gunsten der noch unbekannten Erben ein Überschuss im Nachlass verbleibt (vgl. Sachstandsmitteilung des Insolvenz-verwalters vom 14.11.2016, AG Bochum, 20a VI 565/15, Bl.127, 128). Zur Zeit soll ein Betrag von 47.196,09 € für die noch unbekannten Erben beim Amtsgericht Bochum hinterlegt sein (vgl. Bl. 69 d.A.).

13

Im November 2016 nahm die Kindesmutter ihre Anträge auf Genehmigung der Ausschlagungserklärungen gegenüber dem Familiengericht zurück. Am 12.01.2017 erklärte die Mutter der Beteiligten zu 1. , N1, als deren alleinige Sorgeberechtigte für die damals noch minderjährige Beteiligte zu 1. gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung der Ausschlagungserklärungen vom 23.09.2015 und 02.02.2016. Sie begründete dies damit, dass ihr bisher nicht bewusst gewesen sei, dass der Nachlass des Erblassers nicht überschuldet sei und ihr dies erst im November 2016 bekannt geworden sei (vgl. AG Bochum, 20a VI 565/15, Bl. 40).

14

Am 24.01.2017 hat die Mutter der Beteiligten zu 1., Frau N1, als alleinige Sorgeberechtigte der damals noch minderjährigen Beteiligte zu 1. einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt, der die Beteiligte zu 1. als Alleinerbin nach ihrem Vater ausweist (Bl. 2 ff d.A.).

15

Mit Beschluss vom 30.05.2017 hat das Nachlassgericht den Antrag der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beteiligte zu 1. sei nicht Erbin nach dem Erblasser geworden. Die Auslegung des Testaments vom 04.09.2011 ergebe den Willen des Erblassers, seine Tochter unabhängig von der zuvor erfolgten Erbeinsetzung seiner Schwester zu enterben. Wegen der weiteren Begründung wird auf die angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 41 ff d.A.).

16

Hiergegen hat die Beteiligte zu 1. form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

17

Sie vertritt unter Aufrechterhaltung ihres Erbscheinsantrags weiter die Auffassung, dass dem vorliegenden Testament kein Wille des Erblassers, sie auch von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen, zu entnehmen sei. Auf die Beschwerdeschrift vom 06.06.2017 wird Bezug genommen (Bl. 50 ff d.A.).

18

Mit Beschluss vom 09.06.2017 hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

19

Die Akten des Amtsgerichts Bochum – 20 a IV 326/15, 20a VI 565/15, 20a VI 589/15 und 20a VI 352/16 – sind zu Informationszwecken beigezogen worden.

20

II.

21

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist gem. §§ 58 ff FamFG zulässig und in der Sache begründet. Die Voraussetzungen für den Erbscheinsantrag sind gegeben.

22

Die Beteiligte zu 1. hat den Erblasser allein beerbt. Dementsprechend waren die Tatsachen, die zur Feststellung des Erbscheinantrags vom 24.01.2017 erforderlich sind, für festgestellt zu erachten, § 352 e I FamFG.

23

1.

24

Die Erbfolge nach dem Erblasser folgt nicht aus seinem privatschriftlichen Testament vom 04.09.2011. Die in diesem Testament als Alleinerbin eingesetzte Schwester U3 hat den Erblasser nicht beerbt, weil sie mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht vom 08.09.2015 die Erbschaft aus allen Berufungsgründen rechtswirksam gem. §§ 1944 ff BGB ausgeschlagen hat. Damit gilt der Anfall der Erbschaft gem. § 1953 I BGB als nicht erfolgt. Auch ist die Erbschaft nicht ihren Abkömmlingen als mögliche testamentarische Ersatzerben angefallen, weil auch die Kinder der Schwester des Erblassers, U3a und U3b, am selben Tag die Erbausschlagung rechtswirksam aus allen Berufungsgründen gegenüber dem Nachlassgericht erklärt haben (vgl. AG Bochum, 20a VI 565/15, Bl. 3,4 ).

25

2.

26

Die Erbfolge nach dem Erblasser bestimmt sich nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge. Danach ist die Beteiligte zu 1. Alleinerbin des Erblassers geworden.

27

a)

28

Es spricht bereits viel dafür, dass die Beteiligte zu 1. ihren Vater als einziges Kind gem. § 1924 I BGB (gesetzliche Erbfolge I. Ordnung) allein beerbt hat.

29

Dem steht nicht entgegen, dass die Mutter der damals noch minderjährigen Beteiligten zu 1. für diese am 23.09.2015 gegenüber dem Nachlassgericht die Erbschaft nach dem Erblasser aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen hat. Diese Erklärung der zum damaligen Zeitpunkt allein sorgeberechtigten Frau N1 bedurfte gem. §§ 1629 I 3, 1643 II 1 BGB für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch das Familiengericht, die in der Folgezeit nicht erfolgt ist. Der beim Familiengericht gestellte Antrag auf Genehmigung ist im November 2016 zurückgenommen worden. Die Beteiligte zu 1. hat die Ausschlagungserklärung auch nach Eintritt in die Volljährigkeit nicht selbst genehmigt, §§ 1645 III, 1829 III BGB. Vielmehr hat sie den von ihrer Mutter für sie gestellten Erbscheinsantrag vom 24.01.2017 weiter verfolgt, mit der Folge, dass die Ausschlagungserklärung nicht rechtswirksam geworden ist.

30

Eine Erbfolge des Beteiligten zu 1. gem. § 1924 I BGB ist – wie das Nachlassgericht zutreffend in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat – nur dann ausgeschlossen, wenn der Erblasser die Beteiligte zu 1. durch sein Testament vom 04.09.2011 rechtswirksam enterbt hat. Eine solche Enterbung könnte in dem 2. Satz des o.g. Testaments gesehen werden, wonach seine „Tochter U – wenn es rechtlich möglich sein sollte – auch den Pflichtteil erst nach ihrer Volljährigkeit ausgezahlt bekommen“ sollte (AG Bochum, 20a IV 326/15, Bl. 5). Allerdings erscheint es fraglich, ob der Erblasser mit dieser Bestimmung seine Tochter nicht nur für den im Testament vorgesehenen Fall, dass seine Schwester ihn allein beerbt, enterben wollte, sondern auch dann, wenn – wie hier – infolge von Erbausschlagungen die gesetzliche Erbfolge zum Zuge kommt. Die Beantwortung dieser Frage kann aber letztendlich dahinstehen, weil die Beteiligte zu 1. auch dann Alleinerbin des Erblassers geworden ist, falls das o.g. Testament so zu verstehen ist, dass ihr Vater sie auch in diesem Fall enterben wollte.

31

b)

32

Die Beteiligte zu 1. ist auch dann Alleinerbin ihres Vaters geworden, wenn die o.g. Anordnung im Testament so zu verstehen ist, dass sie als gesetzliche Erbin ihres Vaters gem. § 1924 I BGB umfassend enterbt sein sollte. Denn in diesem Fall hat sie ihren Vater als Erbin ihres Großvaters U1 nach der gesetzliche Erbfolge II. Ordnung, § 1925 BGB, allein beerbt.

33

Neben der Beteiligten zu 1. gibt es keine weiteren gesetzliche Erben I. Ordnung und auch keine gem. § 1931 BGB erbberechtigte Ehefrau. Damit richtet sich die Erbfolge dann nach § 1925 BGB. Gesetzliche Erben der II. Ordnung waren die zum Zeitpunkt des Erbfalls noch lebenden Eltern des Erblassers, U1 und U2.

34

aa)

35

Die Mutter U2 scheidet als Erbin ihres Sohnes gem. § 1953 I BGB aus der Erfolge aus. Sie hat mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht vom 21.01.2016 die Erbschaft aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen hat. Diese Erklärung ist gem. §§ 1944 ff BGB rechtswirksam. Insbesondere erfolgte sie innerhalb der Sechs-Wochen-Frist des § 1944 I BGB. Das Nachlassgericht hat Frau U2 erst mit Schreiben vom 14.01.2016 über eine mögliche gesetzliche Erbfolge aufgrund der zuvor erfolgten Erbausschlagungen informiert (vgl. AG Bochum, 20a VI 565/15, Bl. 25 ff).

36

bb)

37

Der Vater U1 ist am xx.xx.2015 verstorben und hat zu Lebzeiten die Erbschaft nach seinem Sohn nicht ausgeschlagen. Da er kein Testament hinterlassen hat, wurde er in gesetzlicher Erbfolge gem. §§ 1924, 1931 BGB von seiner Ehefrau zu einem Erbanteil von ½, seiner Tochter U3 und seiner Enkelin, der Beteiligten zu 1., zu einem zu einem Erbanteil von jeweils ¼ beerbt (vgl. AG Bochum 20a VI 565/15, Bl. 30).

38

Das Recht zur Erbausschlagung ist vererblich, § 1952 I. Damit konnte es gem. § 1952 III BGB von jedem seiner Miterben seinem Erbteil entsprechend ausgeübt werden. Das Nachlassgericht hat Frau U2 mit Schreiben vom 14.01.2016 über eine mögliche gesetzliche Erbfolge des nachverstorbenen Ehemannes informiert (vgl. AG Bochum, 20a VI 565/15, Bl. 25 ff). Mit Erklärung vom 21.01.2016 hat Frau U2 die ihrem Ehemann angefallene Erbschaft innerhalb der Frist des § 1944 I BGB rechtswirksam ausgeschlagen (AG Bochum, 20a VI 565/15, Bl. 26 Rs). Die weitere Miterbin U3 hat bereits mit Erklärung vom 08.09.2015 gegenüber dem Nachlassgericht die Erbschaft nach dem Erblasser aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen (AG Bochum, 20a VI 565/15, Bl. 3, 4). Zusätzlich hat sie am 21.01.2016 auch die ihrem Vater angefallene Erbschaft ausdrücklich ausgeschlagen (AG Bochum, 20a VI 565/15, Bl. 26 Rs).

39

Damit sind diese beiden Miterbinnen des U1 aus der Erfolge nach dem Erblasser U gem. §§ 1952 III, 1953 I BGB ausgeschieden. Es verbleibt als weitere Miterbin des U1 nur noch die Beteiligte zu 1., die als einzige den Erbanteil nach ihrem Großvater nicht rechtswirksam ausgeschlagen hat.

40

Dem steht nicht die von ihrer Mutter, Frau N1, am 02.02.2016 gegenüber dem Nachlassgericht abgegebene Erklärung entgegen. Zwar hat die Frau N1 im Namen ihrer Tochter die Erbschaft als Miterbin nach U1 aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen (vgl. AG Bochum, 20a VI 565/15, Bl. 34). Diese Erklärung der zum damaligen Zeitpunkt allein sorgeberechtigten Mutter der Beteiligten zu 1. bedurfte aber gem. §§ 1629 I 2, 1643 II 1 BGB für ihre Wirksamkeit noch der Genehmigung durch das Familiengericht. Eine solche Genehmigung ist in der Folgezeit nicht erfolgt. Der beim Familiengericht gestellte Antrag auf Genehmigung ist im November 2016 zurückgenommen worden. Die Beteiligte zu 1. hat die Ausschlagungserklärung auch nicht nach Eintritt in die Volljährigkeit genehmigt, § 1829 III BGB, sondern den von ihrer Mutter für sie gestellten Erbscheinsantrag vom 24.01.2017 weiter verfolgt. Auf die am 12.01.2017 zusätzlich von der Mutter der Beteiligten zu 1. erklärte Anfechtung der bereits rechtsunwirksamen Ausschlagungserklärung kommt es deshalb nicht mehr an.

41

Die Beteiligte zu 1. hat den Erblasser als gesetzliche Erbin des nachverstorbenen U1gem. § 1925 I BGB allein beerbt. Die ausgeschlagenen Erbanteile der übrigen Miterbinnen nach U1 sind nach deren rechtswirksamen Teilausschlagungen gem. § 1952 III BGB der Beteiligte zu 1. angewachsen, mit der Folge, dass sie nunmehr alleinige gesetzliche Erbin ihres Vaters geworden ist.

42

Es ist anerkannt, dass die Teilausschlagungen der weiteren Miterbeserben zur Anwachsung ihrer Erbanteile bei dem annehmenden Erbeserben führt (vgl. Bamberger/ Roth- Siegmann/Höger, 3. Aufl., § 1952 BGB Rz. 7; Juris-PK-Hönninger, 8.Aufl., § 1952 BGB Rz. 4; MünchKomm-Leipold, 7.Aufl., § 1952 BGB Rz. 17 m.w.N.). Danach ist der Erblasser hier gem. § 1925 I BGB von der Beteiligten zu 1. allein beerbt worden, die als einzige Miterbin nach ihrem Großvater den Erbteil nicht gem. § 1952 III BGB ausgeschlagen hat.

43

III.

44

Eine Kostenerstattung hinsichtlich der entstandenen außergerichtlichen Verfahrenskosten war nicht anzuordnen. Dem Erbscheinsantrag der Beschwerdeführerin hat kein Beteiligter widersprochen. Auch entspricht es im vorliegenden Erbscheinsverfahren nicht billigem Ermessen, die Kosten des Antragstellers einem anderen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen, § 81 I 1 FamFG.

45

Der Gegenstandwert ist nach dem wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin (geschätzter Nachlasswert von bis zu 50.000,-€) bemessen worden.

46

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, § 70 II FamFG.
Rechtsgebiet
BGB
Vorschriften
BGB § 1944; BGB § 1952

Vorfälligkeitsentschädigungen sind als Nachlassverbindlichkeiten anzuerkennen

Finanzgericht Münster: Urteil vom 12.04.2018 – 3 K 3662/16 Erb
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Münster

3 K 3662/16 Erb

Tenor:

Der Erbschaftsteuerbescheid vom 01.08.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.09.2016 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

1

T a t b e s t a n d

2

Streitig ist, ob Vorfälligkeitsentschädigungen, welche im Rahmen einer Nachlasspfleg-schaft für die vorzeitige Ablösung von Darlehen angefallen sind, als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen sind.

3

Am 00.00.2013 verstarb Frau R.

4

Da ihre Erben nicht bekannt waren und sicherungsbedürftiger Nachlass vorlag, ordnete das Amtsgericht A mit Beschluss vom 00.00.2013 Nachlasspflegschaft an. Zur Nachlasspflegerin wurde Frau Rechtsanwältin C bestellt, wobei der Wirkungskreis die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben umfasste.

5

Mit Beschluss des Amtsgerichts A vom 00.00.2013 wurde zudem Herr E als Verfahrenspfleger bestellt, wobei als Gegenstand des Verfahrens die Vertretung der unbekannten Erben im Verfahren über die Erteilung einer nachlassgerichtlichen Genehmigung unter anderem zur „evtl. Veräußerung des in den Grundbüchern des Amtsgerichts A von G Blatt 1, Blatt 2 und Blatt 3 eingetragenen Grundbesitzes der Erblasserin“ angegeben war (Bl. 21 der beigezogenen Nachlassakte).

6

Zum Nachlass gehörten unter anderem die bebauten Grundstücke „A-Straße 1“ (Grundbuch von G, Blatt 3, Flur , Flurstück 1), „ A-Straße 2“ (Grundbuch von G, Blatt 3, Flur , Flurstück 2), „ A-Straße 3“ (Grundbuch von G, Blatt 1, Flur , Flurstücke 3 und 4) und „ B-Straße 4“ (Grundbuch von G, Blatt 2, Flur , Flurstück 5).

7

Die Erblasserin hatte für die Immobilien „A-Straße 1“, „ A-Straße 2“ und „ A-Straße 3“ Darlehen aufgenommen, die zum Todeszeitpunkt in folgender Höhe valutierten:

8

Kontonummer Stand (in EUR) Zuordnung
000000001 X A-Straße 1
000000002 X A-Straße 1
000000003 X A-Straße 2
000000004 X A-Straße 2
000000005 X A-Straße 2
000000006 X A-Straße 2
000000007 X A-Straße 3
Summe X

9

In ihrem an das Nachlassgericht gerichteten Erstbericht vom 29.08.2013 führte die Nachlasspflegerin unter anderem aus, dass sie am 26.07.2013 zusammen mit einem Immobilien-Sachverständigen die vier Häuser zwecks Erstellung von Verkehrswertgutachten besichtigt habe, da zwischenzeitlich mehrere Interessenten ein Kaufinteresse bekundet hätten. Mit Zwischenbericht vom 06.12.2013 teilte die Nachlasspflegerin dem Nachlassgericht mit, dass bislang keine Erben hätten ermittelt werden können und daher ein Erbenermittler mit der Ermittlung beauftragt worden sei. Zudem überreichte sie Wertgutachten zu den vier Nachlassgrundstücken mit dem Hinweis, dass alle Häuser verkauft werden sollten.

10

Die Nachlasspflegerin veräußerte die zum Nachlass gehörenden Grundstücke mit notariellen Verträgen vom 29.01.2014 ( B-Straße 4, Kaufpreis: 140.000 EUR), 31.01.2014 ( A-Straße 2, Kaufpreis: 198.000 EUR), 20.02.2014 (A-Straße 1, Kaufpreis: 140.000 EUR) und 27.02.2014 ( A-Straße 3, Kaufpreis 155.000 EUR). Nach Anhörung des Verfahrenspflegers genehmigte das Nachlassgericht die Kaufverträge.

11

Die Nachlasspflegerin löste die bestehenden Darlehen teilweise vorzeitig ab. Dadurch fielen im April 2014 folgende Vorfälligkeitsentschädigungen an:

12

Kontonummer Vorfälligkeitsentschädigung (in EUR) Zuordnung
000000001 X A-Straße 1
000000002 X A-Straße 1
000000004 X A-Straße 2
000000005 X A-Straße 2
000000006 X A-Straße 2
000000007 X A-Straße 3
Summe X

13

Das Amtsgericht A stellte am 00.00.2015 zwei gemeinschaftliche Teil-Erbscheine aus. Danach wurde die Erblasserin von insgesamt 29 Erben beerbt. Der Kläger war als Cousin der Erblasserin Erbe zu 1/8-Anteil. Daraufhin hob das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft am 00.00.2015 auf.

14

Nach Einreichung einer Erbschaftsteuererklärung setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 01.08.2016 Erbschaftsteuer in Höhe von X EUR fest.

15

Mit dem dagegen gerichteten Einspruch machte der Kläger geltend, dass aufgrund der – ohne Rücksprache mit den Erben erfolgten – Grundstücksveräußerungen Darlehen vorzeitig zurückgezahlt worden seien. Die dadurch angefallenen Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von insgesamt X EUR seien gemäß § 10 Abs. 6 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) im Umfang von 90 Prozent – also in Höhe von X EUR – als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.

16

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 10.11.2016 unter Verweis auf das Urteil des FG Köln vom 05.02.2009 9 K 204/07 als unbegründet zurück. Die geltend gemachten Vorfälligkeitsentschädigungen seien als Kosten für die Verwaltung des Nachlasses nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG nicht abzugsfähig.

17

Mit der dagegen gerichteten Klage macht der Kläger geltend, dass allein die Nachlasspflegerin entschieden habe, die Grundstücke zu veräußern und die darauf lastenden Nachlassverbindlichkeiten abzulösen. Nach der von dem Beklagten zitierten Entscheidung des FG Köln könne eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht als sonstige Verbindlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG berücksichtigt werden, wenn nicht feststellbar sei, dass die vorzeitige Ablösung dem erkennbaren zumindest mutmaßlichen Erblasserwillen entsprochen habe. Im Streitfall könne zwar der Wille der Erblasserin mangels Testaments nicht ermittelt werden. Da allerdings eine Nachlasspflegerin bestellt worden sei, werde der Erblasserwillen durch ihren Willen repräsentiert. Da die Nachlasspflegerin über die vorzeitige Ablösung entschieden habe, habe dieses Vorgehen daher auch dem Erblasserwillen entsprochen. Wertungsmäßig sei dies so zu beurteilen, als ob die Erblasserin per Testament bestimmt hätte, dass sämtliche Immobilien zu verkaufen und die darauf lastenden Verbindlichkeiten abzulösen seien. Dem Willen der Erben habe dieses Vorgehen jedenfalls nicht entsprochen.

18

Von den abzugsfähigen Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von X EUR entfiel auf ihn, den Kläger, – entsprechend seinem Erbanteil – ein Anteil von 1/8, mithin X EUR.

19

Der Kläger beantragt,

20

den Erbschaftsteuerbescheid vom 01.08.2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.09.2016 dahingehend zu ändern, dass die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten um einen Betrag von X EUR erhöht werden.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die Klage abzuweisen,

23

hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

24

Er verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und macht ergänzend geltend, dass es entgegen der Auffassung des Klägers unerheblich sei, dass die Nachlasspflegerin über die vorzeitige Ablösung der Darlehen entschieden habe.

25

Auf Anfrage des Berichterstatters hat die Nachlasspflegerin mit Schriftsatz vom 09.04.2018 ausgeführt, dass die Immobilien der Erblasserin mit Darlehen in nicht unerheblicher Höhe belastet gewesen seien und damit laufende Kosten in der Form von Tilgungs- und Zinszahlungen verursacht hätten. Das Einfamilienhaus sei veräußert worden, da es nicht wirtschaftlich sinnvoll habe genutzt werden können und ein Versicherungsschutz bei Leerstand nicht mehr gegeben gewesen sei. Die drei Mietshäuser habe sie veräußert, weil auch hier eine wirtschaftliche Verwaltung nicht möglich gewesen sei und mit der Ermittlung der Erben in absehbarer Zeit nicht habe gerechnet werden können. Eine Verwaltung der Mietshäuser hätte den zeitlichen und kostenrechtlichen Rahmen der Nachlasspflegschaft gesprengt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme der Nachlasspflegerin Bezug genommen.

26

Das Gericht hat die Nachlassakten des Amtsgerichts A (Az. /13) beigezogen.

27

Der Senat hat die Sache am 12.04.2018 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

28

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

29

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Erbschaftsteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Beklagte hat die Vorfälligkeitsentschädigungen zu Unrecht nicht als Nachlassverbindlichkeit anerkannt.

30

I. Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind als sonstige Nachlassverbindlichkeiten unter anderem die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, abzugsfähig.

31

1. Gemeinsam ist diesen Aufwendungen, dass sie erst nach dem Erbfall entstehen. Das Gesetz sieht insofern eine Ausnahme von dem ansonsten im Erbschaftsteuerrecht geltenden Stichtagsprinzip vor. Abzugsfähig sind die Aufwendungen allerdings nur, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit den genannten Maßnahmen festgestellt werden kann (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 04.10.1991 III 210/89, EFG 1992, 141; Fumi in von Oertzen/Loose, ErbStG, 2017, § 10 Rn. 71; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 10 Rn. 192, 218). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang erforderlich (BFH-Urteil vom 19.06.2013 II R 20/12, BFHE 241, 416, BStBl II 2013, 738, Rn. 11).

32

Der Begriff der Nachlassregelungskosten ist grundsätzlich weit auszulegen. Er umfasst nicht nur die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses, sondern auch alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen (BFH-Urteil vom 11.01.1961 II 155/59 U, BFHE 72, 273, Rn. 3). Auch Kosten, die durch die Tilgung von Erblasserschulden oder durch die Erfüllung von Erbfallschulden unmittelbar erwachsen, sind abzugsfähig (Gebel in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 10 Rn. 213). Zu den Kosten der Regelung des Nachlasses gehören ferner die Kosten der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses. Auch Kosten, die für die Vergütung eines Nachlasspflegers entstehen, sind abzugsfähig. Erfasst sind dabei insbesondere Sicherungsmaßnahmen, die bei zunächst unbekannten Erben anfallen (Geck in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 10 Rn. 139).

33

Nach der Rechtsprechung des BFH kann § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG nicht entnommen werden, dass nur die unmittelbar mit der Erfüllung des Erblasserwillens zusammenhängenden und daher nicht auf einem eigenen Willensentschluss des oder der Erben beruhenden Kosten abziehbar sind (BFH-Urteil vom 09.12.2009 II R 37/08, BFHE 228, 172, BStBl II 2010, 489, Rn. 15; a. A. FG München, Urteil vom 17.10.2007 4 K 811/05, Rn. 11, juris; offenlassend FG Köln, Urteil vom 05.02.2009 9 K 204/07, Rn. 42, juris).

34

Zu den Kosten für die Verteilung des Nachlasses gehören insbesondere die Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gemäß § 2042 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (BFH-Urteil vom 09.12.2009 II R 37/08, BFHE 228, 172, BStBl II 2010, 489, Rn. 10 ff.).

35

2. Die vorstehenden Aufwendungen sind abzugrenzen von den Kosten für die Verwaltung des Nachlasses, welche nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG nicht abzugsfähig sind. Zur Verwaltung gehören alle Maßnahmen, durch die der Nachlass erhalten, genutzt oder vermehrt wird (Weinmann in Moench/Weinmann, ErbStG, § 10 Rn. 82).

36

Nach einer Entscheidung des FG Köln ist auch eine Vorfälligkeitsentschädigung, welche für die vorzeitige Ablösung von Darlehen im Rahmen der Auseinandersetzung einer zwischen zwei Miterben bestehenden Erbengemeinschaft gezahlt wird, nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig (FG Köln, Urteil vom 05.02.2009 9 K 204/07, juris).

37

Ferner sind Kosten der Nachlassverwertung grundsätzlich nicht abzugsfähig. Etwas anderes gilt allerdings für die Versilberung des Nachlasses zum Zweck der Erbauseinandersetzung in den Fällen der § 2042 Abs. 2 BGB i. V. m. § 753 BGB und § 2046 Abs. 3 BGB sowie für Verwertungshandlungen, die zum Vollzug letztwilliger Anordnungen des Erblassers erforderlich sind (Gebel in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 10 Rn. 217; BFH-Urteil vom 28.06.1995 II R 89/92, BFHE 178, 214, BStBl II 1995, 786, Rn. 12 zu Aufwendungen bei der Veräußerung eines Wertpapierdepots zur Erfüllung eines Vermächtnisses).

38

3. Nach diesen Grundsätzen stellen die im Rahmen der Nachlasspflegschaft angefallenen Vorfälligkeitsentschädigungen Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG dar.

39

a) Gemäß § 1960 Abs. 1 BGB hat das Nachlassgericht bis zur Annahme der Erbschaft für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. Dabei kann das Nachlassgericht für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Nachlasspfleger bestellen (§ 1960 Abs. 2 BGB). Der Nachlasspfleger ist damit ein Mittel der Nachlasssicherung durch das Nachlassgericht (Schulz in Groll, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, C. III. Die Nachlasspflegschaft, Rn. 1). Die Bestellung eines Nachlasspflegers dient ausschließlich der Vertretung der Erben zur Wahrung ihrer Interessen, nicht – wie bei einem Testamentsvollstrecker – der Ausführung des letzten Willens des Erblassers. Im Rahmen der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses ist er gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben (Weidlich in Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1960 Rn. 11).

40

Der durch das Nachlassgericht festzulegende Wirkungskreis kann – abhängig von den Bedürfnissen des Einzelfalls – weit gezogen sein oder auf einzelne Angelegenheiten beschränkt sein (Weidlich in Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1960 Rn. 10). In der Regel wird der Nachlasspfleger zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie zur Ermittlung der Erben bestellt (Schulz in Groll, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, C. III. Die Nachlasspflegschaft, Rn. 3). Eine Verwertung von Immobilien kann in Betracht kommen, wenn dies zur Schuldentilgung erforderlich ist (OLG München, Beschluss vom 07.01.2010 31 Wx 154/09, Rn. 4, juris) oder wenn mit einem Ergebnis der Erbenermittlung nicht in Kürze zu rechnen ist und die Kosten der Grundstücksverwaltung höher sind als eine verzinste Anlage des Kaufpreiserlöses zzgl. eventuell zu erwartender Wertsteigerungen der Immobilie (Schulz in Groll, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, III. Die Nachlasspflegschaft, Rn. 58).

41

b) Wenn nach der Rechtsprechung des BFH der weit auszulegende Begriff der Nachlassregelungskosten alle Kosten umfasst, die – wie z. B. bei der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses – aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen, so können auch Aufwendungen für Maßnahmen eines Nachlasspflegers als Nachlassregelungskosten anzusehen sein. Die Hauptaufgabe eines Nachlasspflegers besteht nach § 1960 BGB darin, die Erben zu ermitteln und bis dahin den Nachlass zu sichern. Im Ergebnis ist die Anordnung einer Nachlasspflegschaft damit eine Maßnahme, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen. Demnach sind auch die hier streitbefangenen Vorfälligkeitsentschädigungen als Nachlassregelungskosten abzugsfähig. Sie sind – zeitlich vor der Ermittlung der Erben – angefallen, weil die Nachlasspflegerin die Nachlassgrundstücke veräußert und in der Folge die mit diesen Immobilien in Verbindung stehenden Darlehen vorzeitig abgelöst hat. Für dieses Vorgehen hat sich die Nachlasspflegerin entschieden, da nach ihrer Einschätzung eine wirtschaftliche Verwaltung der Grundstücke – insbesondere auch wegen der Zins- und Tilgungszahlungen – nicht möglich war und nicht feststand, ob und ggf. wie viele Erben ermittelt würden. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist damit darauf zurückzuführen, dass der Nachlass über einen längeren Zeitraum nicht an die Erben herausgegeben werden konnte und daher der Sicherung bedurfte.

42

Da nach der Rechtsprechung des BFH auch Kosten, die auf einem eigenen Willensentschluss der Erben beruhen, abziehbar sein können, steht einem Abzug auch nicht entgegen, dass die Nachlasspflegerin nicht die Interessen der Erblasserin, sondern ausschließlich die der Erben zu vertreten hat.

43

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Entschädigungszahlungen anlässlich der Tilgung von Darlehen, welche bereits die Erblasserin aufgenommen hat, angefallen sind. Aufwendungen für die Tilgung von Erblasserschulden sind – nach den dargestellten Rechtsgrundsätzen – als Nachlassregelungskosten abzugsfähig. Dabei ist unerheblich, dass die Vorfälligkeitsentschädigungen nur wegen der vorzeitigen Ablösung der Darlehen angefallen sind. Denn die vorzeitige Tilgung war – wie bereits ausgeführt – eine Maßnahme zur Sicherung des Nachlasses.

44

Zudem stehen die Vorfälligkeitsentschädigungen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Abwicklung bzw. Verteilung des Nachlasses. Denn angesichts des Umstandes, dass die Erben zunächst nicht bekannt waren und letztendlich 29 Erben ermittelt wurden, wäre die Herausgabe von vier mit Darlehen belasteten Nachlassgrundstücken nicht praktikabel gewesen. Auch wenn die eigentliche Erbauseinandersetzung nicht Aufgabe des Nachlasspflegers ist, so hat er jedenfalls das verwaltete Vermögen nach Beendigung der Nachlasspflegschaft an die Erben herauszugeben (Schulz in Groll, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, C. III. Die Nachlasspflegschaft, Rn. 113).

45

Im Übrigen wären die Vorfälligkeitsentschädigungen auch dann abzugsfähig gewesen, wenn nicht die Nachlasspflegerin, sondern nach Beendigung der Nachlasspflegschaft die 29 Miterben die Darlehen im Rahmen der Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft vorzeitig abgelöst hätten. Es ist anerkannt, dass Kosten für die Verwertung von Nachlassgegenständen zum Zweck der Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten (§ 2046 Abs. 3 BGB) abzugsfähig sind. Soweit das FG Köln in seinem Urteil vom 05.02.2009 9 K 204/07 unter Verweis auf § 2046 Abs. 1 Satz 2 BGB die Auffassung vertritt, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung deshalb nicht abzugsfähig sei, weil die vorzeitige Ablösung von Kreditverträgen zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft nicht erforderlich sei, so kann dem jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. § 2046 BGB enthält nachgiebiges Recht (Löhnig in Staudinger, BGB, § 2046, Rn. 3). Es stünde den Miterben daher frei, auch noch nicht fällige Nachlassverbindlichkeiten vorzeitig zu berichtigen. Jedenfalls wenn sachliche Gründe – wie hier die Anzahl der Miterben – für eine vorzeitige Ablösung sprechen, sind die mit der Ablösung verbundenen Kosten als Nachlassverbindlichkeiten anzuerkennen. Nach der Rechtsprechung des BFH ist nicht zu prüfen, ob der Erbe die Möglichkeit gehabt hätte, seinen Verpflichtungen auf andere, weniger Kosten verursachende Weise nachzukommen (BFH-Urteil vom 28.06.1995 II R 89/92, BFHE 178, 214, BStBl II 1995, 786, Rn. 15 zur Erfüllung eines Vermächtnisses).

46

Wenn demnach eine im Rahmen der Auseinandersetzung angefallene Vorfälligkeitsentschädigung abzugsfähig gewesen wäre, so muss dies auch für eine vorzeitige Ablösung im Rahmen einer zeitlich vorgelagerten Nachlasspflegschaft gelten. Hierfür spricht neben dem zeitlichen Moment der Umstand, dass die Nachlasspflegerin als gesetzliche Vertreterin der Erben handelt.

47

Schließlich ist im Streitfall auch ein zeitlicher Zusammenhang zu bejahen. Die Nachlasspflegerin hat bereits im Monat 2013 und damit drei Monate nach dem Versterben der Erblasserin dem Nachlassgericht mitgeteilt, dass es Kaufinteressenten für die Grundstücke gebe und daher ein Verkehrswertgutachten erstellt werden solle. Zudem wurde bereits im Monat 2013 ein Verfahrenspfleger unter anderem für die nachlassgerichtliche Genehmigung der Veräußerung der Nachlassgrundstücke bestellt. Hieraus ergibt sich, dass der Verkauf und damit mittelbar auch die Ablösung der Darlehen von vornherein geplant waren.

48

4. Einem Abzug steht auch nicht entgegen, dass durch eine Vorfälligkeitsentschädigung wirtschaftlich der dem Darlehensgeber entgehende Zinsgewinn ausgeglichen werden soll (so aber FG Köln, Urteil vom 05.02.2009 9 K 204/07, Rn. 46, juris). Es ist zwar zutreffend, dass Vorfälligkeitsentschädigungen als Nutzungsentgelt für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital und daher ertragsteuerlich als Schuldzinsen anzusehen sind (BFH-Urteil vom 11.02.2014 IX R 42/13, BFHE 2, 131, BStBl II 2015, 633, Rn. 8). Auch ist anerkannt, dass Erben zukünftige Aufwendungen aus Dauerschuldverhältnissen, welche bereits der Erblasser abgeschlossen hat und welche durch den Tod nicht erloschen sind, grundsätzlich nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehen können, weil in der Regel eine gleichwertige Gegenleistung gegenüber steht. Ein Abzug ist aber möglich, wenn der Erbe kein Interesse an der Gegenleistung hat oder sie für ihn keinen wirtschaftlichen Wert hat (Gebel in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 10 Rn. 128). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da die Nachlasspflegerin als gesetzliche Vertreterin der Erben zu dem Schluss gekommen ist, dass eine wirtschaftliche Verwaltung der Immobilien auch unter Berücksichtigung der Darlehensverbindlichkeiten nicht möglich und daher nur noch ein Verkauf sinnvoll ist. Da die Darlehen für die Immobilien aufgenommen worden waren, ergibt sich hieraus, dass die Erben spätestens mit der Veräußerung der Immobilien kein Interesse mehr an der Nutzung des überlassenen Kapitals hatten. Unabhängig hiervon ist zu berücksichtigen, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung zwar ein Surrogat für den entgehenden Zinsgewinn ist. Anders als Zinszahlungen steht der Vorfälligkeitsentschädigung allerdings keine den Erben zustehende Gegenleistung gegenüber. In den Genuss der – durch die Vorfälligkeitsentschädigung ausgeglichenen – günstigeren Darlehenskonditionen ist allein die Erblasserin gekommen.

49

5. Von den insgesamt angefallenen Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von X EUR können gemäß § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG nur 90 % – mithin X EUR – abgezogen werden. Davon entfällt auf den Kläger – entsprechend seinem Erbanteil – ein Anteil von 1/8, mithin X EUR.

50

II. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts und im Hinblick auf das Urteil des FG Köln vom 05.02.2009 9 K 204/07 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

51

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
Rechtsgebiet
ErbStG 1974
Vorschriften
§ 10 ErbStG 1974

Der Versicherte muss umfassend Angaben zu seinem Beruf bei Geltendmachung der Berufsunfähigkeitsrente machen

Oberlandesgericht Dresden: Urteil vom 27.03.2018 – 4 U 1519/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat

Aktenzeichen: 4 U 1519/17
Landgericht Dresden, 8 O 2611/12

Verkündet am: 27.03.2018

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

xxx

wegen Forderung und Feststellung

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S.,
Richterin am Oberlandesgericht P. und
Richterin am Oberlandesgericht Z.

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2018

für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 31.08.2017 – Az. 8 O 2611/12 – in Ziffern 1. und 2. wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 13.000,00 EUR seit dem 29.09.2012, sowie aus weiteren 1.000,00 EUR seit dem 30.09.2012 und aus weiteren 1.000,00 EUR seit dem 31.10.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 723,30 EUR nebst Zinsen i.H. des jeweils geltenden Zinssatzes für die Depoteinlagen bei der Beklagten aus einem Betrag i.H.v. 626,86 EUR seit dem 29.09.2012 sowie aus weiteren 48,22 EUR seit dem 30.09.2012 und aus weiteren 48,22 EUR seit dem 31.10.2012 zu zahlen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 51.462,40 EUR festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Versicherungsleistungen sowie die Feststellung der Einstandspflicht für künftige Versicherungsleistungen wegen behaupteter Berufsunfähigkeit aus einer bei der Beklagten im Jahre 2010 abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung. Vereinbart war dort eine Laufzeit von 35 Jahren, beginnend ab dem Jahre 2010 und die Zahlung einer monatlichen Rente im Falle der Berufsunfähigkeit i.H.v. 1.000,00 EUR, beginnend mit einem monatlichen Versicherungsbeitrag i.H.v. 46,84 EUR sowie einer Beitragssteigerung ab dem 01.05.2015 auf monatlich 70,62 EUR (vgl. Anlage K 1). In § 1 der einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die BUV (AVB) verpflichtet sich die Beklagte, die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen und den Versicherungsnehmer vollumfänglich von der Beitragszahlungspflicht zu befreien, wenn dieser als Versicherter zu mindestens 50 % berufsunfähig ist. In § 2 AVB heißt es auszugsweise:

„Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen ihren zuletzt ausgeübten Beruf so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nicht mehr ausüben kann bzw. 6 Monate nicht mehr ausüben konnte und auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.“

Bei Selbstständigen setzt die vollständige Berufsunfähigkeit i.S.v. Satz 1 zusätzlich voraus, dass die versicherte Person auch nach einer zumutbaren Umorganisation des Betriebes außer Stande ist, ihren Beruf auszuüben. Eine Umorganisation ist beispielsweise dann zumutbar, wenn der versicherten Person die Stellung als Betriebsinhaberin erhalten bleibt, erheblicher Kapitaleinsatz nicht erforderlich ist und keine erheblichen Einkommenseinbußen damit verbunden sind.“

Der Kläger war zuletzt als Koch im Eiscafé „V…“ in B… auf der Basis eines mündlichen Dienstvertrages tätig. Seine Leistungen rechnete er monatlich gegenüber den Geschäftsführern ab. Im August 2011 wurde bei ihm nach notfallmäßiger Einlieferung eine akute bakterielle Herzinnenhautentzündung (floride Endokarditis) mit einer komplett zerstörten Aortenklappe sowie eine Abszesshöhle der arkonaren Aortenwand mit einem dort befindlichen septischen Thrombus festgestellt, die Aortenklappe nachfolgend durch eine Kunstprothese ersetzt. Im Zuge der Erkrankung erlitt der Kläger einen Hirninfarkt mit der Folge einer Hemiparese und verbliebener langfristiger Muskelschwächung des linken Armes und linken Beines. Am 25.01.2012 – nach Aufenthalten im Klinikum P., im Herzzentrum der Universitätsklinik D. und anschließender Rehabilitationsbehandlung in B… bis ca. Mitte Oktober 2011 – stellte der Kläger am 25.01.2012 einen Leistungsantrag wegen Berufsunfähigkeit bei der Beklagten (Anlage K 3). Diese ließ den Kläger im Herzzentrum L. durch den Gutachter Prof. S. untersuchen, der dem Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen bei einer nur geringradigen Schwächung der muskulären Kraft im linken Arm und Bein attestierte und feststellte, es bestehe eine „weitgehend normale körperliche Leistungsfähigkeit, jedoch Restzustand nach Hemiparese links“, eine gute linksventrikuläre Pumpfunktion und regelrechte Funktion der Aortenklappenprothese und eine erhöhte Infektionsgefahr wegen erforderlicher medikamentöser Dauerantikoagulation, weshalb Schnittverletzungen zu vermeiden und die Umschulung auf einen anderen Beruf empfehlenswert seien. Auf der Grundlage dieses Gutachtens lehnte die Beklagte Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ab.

Erstinstanzlich haben die Parteien über das konkrete Tätigkeitsbild des Klägers sowie dessen Berufsunfähigkeit in medizinischer Sicht gestritten. Das Landgericht hat zunächst zum allgemeinen Berufsbild eines Kochs ein medizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Im Anschluss hieran hat es zu dem vom Kläger mit Schriftsatz vom 22.9.2014 vorgetragenen und durch mehrfache mündliche Anhörungen ergänzten Berufsbild die Zeugin N. vernommen und sodann ein weiteres Gutachten des Sachverständigen Prof. Sch. eingeholt. Es hat auf dessen Grundlage der Klage im weit überwiegenden Umfang stattgegeben. Die Kosten für das erste Gutachten des Sachverständigen Prof. Sw… hat es niedergeschlagen. Es wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr ursprüngliches Ziel der vollumfänglichen Klageabweisung weiter und rügt im Wesentlichen eine unzureichende Tatsachenfeststellung, vor allem im Hinblick auf das Berufsbild des Klägers, dessen tatsächliche Beeinträchtigungen sowie der Feststellungen zur Möglichkeit von Schutzmaßnahmen und Umorganisationen. Unabhängig hiervon seien Haupt- und Nebenforderungen fehlerhaft errechnet worden.

Die Beklagte beantragt,

1. Das Urteil des LG Dresden – 8 O 2611/12 – vom 31.08.2017, zugestellt am 25.09.2017, wird in Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6 sowie in Ziffer 8, soweit die Beklagte zur Kostentragung verurteilt wurde, aufgehoben.

2. Auch insoweit wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 06.03.2018 verwiesen. Der Senat hat den Kläger zu dessen Berufsbild ergänzend angehört.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden. Dem steht nicht entgegen, dass die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an die beklagtenseits unterbevollmächtigten Rechtsanwälte A… bereits am 07.09.2017 erfolgte, die Berufung aber erst am 25.10.2017 beim Oberlandesgericht einging. Denn die Zustellung an Unterbevollmächtigte setzt die Berufungsfrist dann nicht in Gang, wenn die Unterbevollmächtigten lediglich als Terminsvertreter auftreten, keine weitergehenden Vollmachten bei Gericht einreichen und sich auch sonst aus den Umständen nicht ergibt, dass sie insgesamt als Prozessbevollmächtigte einer Partei auftreten (vgl. BGH, Beschluss vom 28.11.2006 – VIII ZB 52/06, juris Rz. 6 ff.). So liegt der Fall hier, so dass die Zustellung an die eigentlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 25.09.2017 maßgeblich für die Ingangsetzung des Fristenlaufes ist.

2. In der Sache hat sie nur bezüglich der Verzugszinsen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen bleibt sie unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Leistungen aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zusteht.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger seine zuletzt in gesunden Tagen tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit substantiiert dargelegt und durch die Aussage der Zeugin N. bewiesen. Zu Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Sch. der Nachweis einer Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen geführt ist. Konkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 529 ZPO die Zweifel an der Beweiswürdigung des Landgerichts erwecken könnten, zeigt die Berufung nicht auf. Die Möglichkeit, durch sächliche oder personelle Schutzmaßnahmen oder eine zumutbare Umorganisation seine Berufsfähigkeit wieder herzustellen, hat der Kläger nicht. Das Landgericht hat auch die Höhe der für die Vergangenheit nachzuzahlenden Versicherungsleistungen und zu erstattender Beiträge zutreffend ermittelt. Lediglich im Hinblick auf die Verzugszinsen dringt die Beklagte mit ihrer Berufung durch.

a) Für die Prüfung, ob bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eingetreten ist, ist grundsätzlich die letzte konkrete Berufsausübung maßgebend, so wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet war, das heißt, solange die Leistungsfähigkeit des Versicherten noch nicht eingeschränkt war (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2016 – IV ZR 527/15). Maßgeblich ist, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in der konkreten Berufsausübung auswirke (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2004, ZR 200/03). Dazu muss bekannt sein, wie das Arbeitsumfeld des Versicherten tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen es an ihn stellt (BGH, Urteil vom 22.09.2004 – IV ZR 200/03). Insoweit ist es Sache desjenigen, der den Eintritt von Berufsunfähigkeit geltend machen will, hierzu substantiiert vorzutragen und im Falle des Bestreitens Beweis für sein Vorbringen anzutreten. Als Sachvortrag genügt dazu nicht die Angabe des Berufsbildes und der Arbeitszeit, vielmehr muss eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung verlangt werden, mit der die anfallenden Tätigkeiten ihrer Art, ihres Umfanges und ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden (so BGH, aaO.). Allerdings dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht überzogen werden (BGH, Beschluss vom 07.07.2010 – IV ZR 63/08, juris Ls.; OLG Köln, Beschluss vom 04.05.2016 – 20 W 44/15). Es darf nicht aus dem Blick geraten, dass die Klärung des Berufsbilds vornehmlich den Zweck verfolgt, dem Sachverständigen die notwendigen tatsächlichen Vorgaben zur medizinischen Beurteilung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit in die Hand zu geben. Steht fest, dass der Versicherte überhaupt einer Berufstätigkeit nachgegangen ist, darf ihm der Zugang zu den versicherten Leistungen nicht durch übersteigerte Anforderungen an die Pflicht zur substantiierten Darlegung seiner Berufstätigkeit unzumutbar erschwert werden. Es genügt eine Beschreibung mit Stichpunkten oder Schlagworten, aufgrund derer sich jeder Dritte die ausgeübte Tätigkeit unschwer vorstellen kann (Senatsurteil vom 27.06.2017 – 4 U 1772/16, juris Rz. 35).

Gemessen an diesen Anforderungen hat der Kläger jedenfalls zuletzt die von ihm vor der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit hinreichend substantiiert dargelegt. Mit Schriftsatz vom Juni 2013 hat er – teilweise in Abweichung zur Klageschrift – die Anlage K 19 vorgelegt, in der er detailliert seinen Arbeitstag an seinem letzten Arbeitsplatz, dem Eiscafé „V…“, beschrieben und auch seine jeweils dazugehörigen Beschwerden/Einschränkungen geschildert hat. Mit Schriftsatz vom 22.9.2014 hat er diese nach Art eines Stundenplans nochmals aufgegliedert. Hiernach war er verantwortlich für die Warenannahme einschließlich des Tragens schwerer Lasten, u.a. sog. Eisbangs. Daneben oblag ihm die Zubereitung der in einem Eiscafé anfallenden Speisen wie Waffeln, Crèpes, Windbeutel und Eisbecher; für die entsprechenden Speisen hatte er die Saucen zuzubereiten und in erheblichem Ausmaß frisches Obst zu schneiden und zu raspeln. Die Arbeit in der Küche fand im Wesentlichen im Stehen statt und war von hohem Zeitdruck vor allem an Wochenenden geprägt. Bei Arbeitszeiten bis 20 Uhr, gelegentlich auch bis 22 Uhr gehörte abschließend die Säuberung des Arbeitsumfelds zu den Aufgaben des Klägers. Dass er noch in der Klageschrift eine in Teilen hiervon abweichende Tätigkeit geschildert hatte, die auch die „Zubereitung warmer und herzhafter Speisen“ umfasste, hat er nachvollziehbar damit erläutert, er sowie sein Prozessbevollmächtigter seien zunächst davon ausgegangen, es sei darauf angekommen, allgemein das Tätigkeitsbild eines Koches und die von ihm bei Aufnahme der Tätigkeit im Eiscafé „V…“ seinerzeit noch nicht ausgeübte, perspektivisch aber angestrebte Berufsausübung zu schildern.

b) Im Anschluss an die Vernehmung der Zeugin N. hat das Landgericht den vom Kläger zu führenden Beweis für seine zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Berufstätigkeit zu Recht als geführt angesehen. Die gegen die Beweiswürdigung gerichteten Rügen der Beklagten greifen nicht durch.

Anders als die Beklagte meint, ergeben sich Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin N. nicht bereits daraus, dass die Zeugin lediglich als Teilzeitkraft tätig war. Die Zeugin hat unumwunden ausgeführt, dass sie gleichwohl den Tätigkeitsumfang des Klägers in Gänze beurteilen könne, weil sie mitunter ganztägig im Eiscafé gearbeitet habe (Bl. 285). Da sie weiter angab, nicht nur an Wochenenden dort gearbeitet zu haben, sondern auch ein- bis zweimal werktäglich und davon manchmal auch vormittags, erscheint es auch dem Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Zeugin die Arbeitsabläufe des Klägers in Gänze wahrgenommen hat, die sich zudem an den Wochentagen allenfalls quantitativ vom Wochenende unterschieden. Aufgrund ihrer Tätigkeit in dem Eiscafé von 2007 bis 2011 konnte die Zeugin auch Angaben zu dem hier maßgeblichen Zeitraum im August 2011 machen. Der Einwand der Beklagtenseite, die im Service tätige Zeugin habe über die Tätigkeit des Klägers als Koch nur spekulieren können, geht vor diesem Hintergrund an der auch dem Senat bekannten Arbeitswirklichkeit in einer kleineren gastronomischen Einrichtung mit lediglich vier Mitarbeitern vorbei. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass der Service dort nicht auch zwangsläufig Einblick in die Arbeitsabläufe in der Küche bekommt. Ebenso wie das Landgericht hat schließlich auch der Senat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin zu zweifeln, sie sei morgens mit dem Kläger meist alleine und auf dessen Mithilfe bei der Warenannahme,- und Bewegung schon deshalb angewiesen, weil sie selbst die angelieferten Waren teilweise nicht hätte tragen können. Der Senat verkennt nicht, dass die Zeugin hinsichtlich der Anzahl der in dem Café zu versorgenden Tische Angaben gemacht hat, die sich mit denen des Klägers nicht vollumfänglich decken. Diese Abweichungen sind jedoch insgesamt unerheblich und bewegen sich auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Zeugin 2011 aus dem Café ausgeschieden ist, im Rahmen üblicher Aussageunschärfen. In der Gesamtwürdigung hält auch der Senat die Aussage der Zeugin N. für hinreichend ergiebig und glaubhaft. Anders als die Beklagte meint, bedarf es für den Beweis seiner in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit nicht der Benennung sämtlicher Mitarbeiter, die hierzu eventuell eine Aussage hätten treffen können. Es wäre vielmehr Aufgabe der Beklagten gewesen, derartige Zeugen ggfs. gegenbeweislich zu benennen.

c) Ebenfalls nicht durchzudringen vermag die Beklagte mit ihren Einwänden gegen das Gutachten des Sachverständigen Prof. Sch. vom 13.6.2016, auf das das Landgericht seine Annahme gestützt hat, der Kläger sei im Zeitraum ab September 2011 im Sinne der Versicherungsbedingungen zu mehr als 50% berufsunfähig gewesen. In medizinischer Sicht ist hierfür erforderlich, dass der körperliche Zustand des Versicherten derart beschaffen ist, dass eine günstige Prognose für die Wiederherstellung von verloren gegangenen Fähigkeiten in einem überschaubaren Zeitraum nicht gestellt werden kann; es muss demnach ein Zustand erreicht sein, dessen Besserung zumindest bis zur Wiederherstellung einer oberhalb der versicherungsvertraglich vereinbarten Leistungsgrenze liegenden beruflichen Leistungsfähigkeit nichtmehr zu erwarten ist (st. Rspr., vgl. nur BGH Urteil vom 27.9.1995 – IV ZR 319/94). Ein solcher Zustand kann bereits unmittelbar mit einem Ursachenereignis entstehen; entscheidend ist die rückschauende Feststellung des Zeitpunkts, zu dem erstmals ein Zustand gegeben war, der nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Erwartungen mehr auf eine Besserung rechtfertigte (BGH Urteil vom 1.10.2006 – IV ZR 66/05; Urteil vom 27.9.1995; IV ZR 319/94). Dass eine Berufsunfähigkeit des Klägers für seine konkrete Berufstätigkeit als Koch in einem Eiscafé aufgrund seiner gravierenden Herzerkrankung und des hierdurch verursachten Hirninfarktes ab dem 1.9.2011 nicht mehr bestand, steht auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Sch. mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit fest.

Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt die Berufung an, dass ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Frage der Berufsunfähigkeit eines Versicherten an eine vom Gericht vorzugebende nachvollziehbare Berufsbeschreibung anknüpfen und zu den dem Sachverständigen als außermedizinischer Sachverhalt vorgegebenen prägenden Merkmalen des Hauptberufs im Einzelnen Stellung nehmen muss (BGH, Urteil vom 23.1.2008 – IV ZR 10/07 – juris). Anders als sie annimmt, ist dies hier jedoch auch der Fall. Das Gutachten führt auf den Seiten 2/3 das vom Gericht vorgegebene Anforderungsprofil aus, das sich aus dem Ergebnis der Zeugenbeweisaufnahme ergab. Eigene – nicht zulässige – Ermittlungen zu außermedizinischen Anknüpfungstatsachen hat der Sachverständige nicht vorgenommen.

Bezogen auf den Zeitraum September 2011 hat der Sachverständige in Auseinandersetzung mit den Befundberichten der Dr. Bischoff vom 12.10.2011 (K 4), Dr. N. vom 24.4.2012 (K 10), Dr. F. vom 31.1.2012 (Anlage 06) und Dipl.-med. Sh… vom 9.1.2012 (Anlage 01) eingeschätzt, dass der Kläger sowohl nach der damaligen prognostischen Einschätzung als auch überhaupt nicht in der Lage sein wird, den zuvor geschilderten Beruf als Koch in seiner konkreten Ausprägung auszuüben. Begründet hat der Sachverständige dies mit der durchgängig in allen ärztlichen Befunden und auch von ihm selbst festgestellten Kraftminderung der linken Hand und des linken Beines verbunden mit einer Dysdiadochokinese, also einer Koordinationsstörung der linken Hand, wobei nach seinen Feststellungen der Kläger zweifelsfrei Linkshänder ist. Bezogen auf konkrete Einzeltätigkeiten der ihm vorgegebenen Berufsbeschreibung hat er ausgeführt, dass das nahezu tägliche Heben schwerer Lasten und deren Transport über mehrere Treppen hinweg sowie das Arbeiten unter erhöhtem Zeitdruck nicht nur eingeschränkt, sondern schlicht überhaupt nicht möglich sei. Auch eine durchgehend im Stehen ausgeübte Tätigkeit ohne Wechsel zum Sitzen widerspreche dem für den maßgeblichen Zeitraum rekonstruierten Leistungsvermögen des Klägers (S. 6-8 des Gutachtens vom 13.06.2016). Bereits aufgrund dieser genannten Befunde kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinesfalls auch nur annähernd 50 % der Leistung eines Kochs im konkreten Berufsbild des Klägers zu erbringen in der Lage ist. Lediglich ergänzend hat er ausgeführt, dass dem auch die Verletzungsrisiken bei der Arbeit mit Schneidewerkzeugen entgegenstehen, weil sie für den Kläger ein doppeltes Risiko in sich bergen: Zum einen das Risiko nur erschwert stillbarer Blutungen und zum anderen das Infektionsrisiko wegen des Umgangs mit Speisen (S. 8 des Gutachtens vom 13.06.2016). Was die vom Sachverständigen attestierte verringerte Konzentrationsfähigkeit des Klägers im maßgeblichen Zeitraum betrifft, so hat er zwar offen ausgeführt, dass dieser Umstand nie durch eine entsprechende Testung evaluiert wurde, die Beschwerden gleichwohl aber als sehr glaubwürdig und plausibel eingeschätzt, weil es sich hierbei um typische Komplikationen handele, die bei einer zweimaligen Reanimation mit nachfolgender Operation an der Herz-Lungen-Maschine und einem Erkrankungsverlauf mit vielen Komplikationen, darunter einer mehrtägigen Beatmung zu erwarten seien. Er hat hieraus den zwingenden Schluss gezogen, dass die Minderung der Konzentrationsfähigkeit ebenfalls als Teil des Leistungsbildes angesehen werden müsse. Dies hält der Senat für überzeugend. Für die Ausführungen des Sachverständigen spricht neben seiner langjährigen Berufserfahrung als Kardiologe, bei der er wiederholt derartige Komplikationen beobachten konnte, die hohe Übereinstimmung mit sämtlichen zuvor eingeholten Gutachten bzw. ärztlichen Stellungnahmen oder Entlassungsberichten. Hierzu zählt auch das Gutachten des Gerichtssachverständigen Prof. Sw…, das zwar von einem allgemeinen Berufsbild eines Kochs ausgeht und damit nicht geeignet ist, die Berufsunfähigkeit des Klägers in seiner konkreten Tätigkeit zu belegen, aus dem sich jedoch ebenfalls eine allgemeine muskuläre Erschöpfung, ein unzureichendes kardiopulmonares Leistungsvermögen und eine Muskelschwäche im linken Arm und Bein entnehmen lassen, die nicht nur einer abstrakten Tätigkeit als Koch, sondern auch einer solchen im konkreten Arbeitsumfeld des Klägers in gesunden Tagen entgegenstehen.

Keinen Anlass zu einer ergänzenden Beweisaufnahme sieht der Senat in dem von der Beklagtenseite eingereichten Gutachten des Sachverständigen Prof. S. vom 22.8.2013, auch wenn dieser dem Kläger eine „weitgehend normale körperliche Leistungsfähigkeit“ bescheinigt hat. Diese Feststellung korrespondiert jedoch mit der Empfehlung, körperlich schwere Tätigkeiten und Arbeiten unter Akkord zu meiden und ist damit in sich widersprüchlich. Sie stellt zudem einseitig auf die bei einer Laufbandmessung ermittelte kardiopulmonare Leistungsfähigkeit ab, blendet hingegen die übrigen Einschränkungen, u.a. die Lähmungserscheinungen auf der linken Seite und die eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit aus, was bereits der Sachverständige Prof. Sw… bemängelt hat (Bl. 189 GA). Dies beruht offensichtlich auf der unzutreffenden Annahme des Privatgutachters, der Kläger sei Rechtshänder. Unabhängig von der zwischen den Sachverständigen streitigen Frage der Validität einer Laufbandmessung gegenüber einer Fahrradergometrie fußt das Privatgutachten des Prof. S. überdies auf einer Testung vom 8.8.2012, die bezogen auf den Zeitraum September 2011 keine eindeutigen Rückschlüsse zulässt. Mit den Testergebnissen aus der Ergometrie bei Dr. Nolte lassen sich die Werte des Privatgutachters ebenso wenig in Einklang bringen wie mit den Testergebnissen bei der Begutachtung durch Prof. Sw… und Prof. Sch.. Dass das Landgericht im Anschluss hieran das Privatgutachten des Prof. S. für widerlegt gehalten hat, steht im Einklang mit der Verpflichtung des Tatrichters, den Streit zwischen einen Gerichts- und einem Privatgutachter nicht dadurch zu entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einen von ihnen den Vorzug gibt, sondern verpflichtet ist, sich mit dessen Einwendungen auseinanderzusetzen (BGH Urteil vom 30.6.2010 – IV ZR 163/09; OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.7.2004 – 56 U 683/04).

In der Summe der von ihm untersuchten körperlichen Einschränkungen hat der Sachverständige Prof. Sch. angenommen, die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne dieser in keiner Weise mehr ausüben, in jedem Fall betrage die Berufsunfähigkeit mehr als 50%. Dass der Sachverständige den Grad der Berufsunfähigkeit nicht durch eine Einzeladdition von Werten für die Teiltätigkeiten, sondern im Wege einer Gesamtschau gewonnen hat, ist im Ergebnis zutreffend. Geht es um die Berufsunfähigkeit wegen Unfähigkeit zur Ausführung einzelner Arbeitsschritte, darf der Sachverständige die dem Versicherten in dessen Beruf abverlangten Arbeitsverrichtungen nämlich nicht nur einzeln und isoliert, sondern muss er sie auch im Zusammenhang mit denjenigen Arbeitsverrichtungen bewerten, mit denen sie einen einheitlichen Lebensvorgang bilden (BGH, Beschluss vom 27.2.2008 – IV ZR 45/06; Urteil vom 26.2.2003 – IV ZR 283/01 – juris).

d) Der Einwand der Berufung, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger einer Blutungs- und Infektionsgefahr durch das Tragen spezieller Schutzhandschuhe hätte entgegenwirken können, geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass es der Annahme von Berufsunfähigkeit entgegensteht, wenn der Versicherte seinerseits durch einfache und auch im Übrigen zumutbare Hilfsmittel seine Berufsfähigkeit wahren kann oder könnte, was allerdings der Versicherer darzulegen und zu beweisen hat. (OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.5.2014 – 5 U 355/12). Was das Tragen eines oder zweier Schutzhandschuhe zur Eindämmung der Verletzungs-, namentlich der Schnittgefahr betrifft, so ist allerdings zweifelhaft, ob selbst spezielle Schutzhandschuhe für Köche, die um einiges feinmaschiger sind als beispielsweise Kettenhandschuhe für das Metzgerhandwerk, überhaupt eine geeignete Schutzmaßnahme darstellen. Denn Schutzmaßnahmen kommen nur in Betracht, soweit mit ihnen eine Arbeit ohne Qualitätseinbußen möglich ist (Münchner Kommentar, Bearb. Dörner, VVG, Bd. 2, 2. Aufl. 2017, § 172 Rz. 265 m.w.N.). Dass dies mit Hilfe auch eines speziell für Köche angefertigten Schutzhandschuhes gelingt, ist auf der Grundlage der Aussage der Zeugin N. indes zweifelhaft. Denn diese bekundete, das im Eiscafé „V…“ erforderliche Schnitzen von Obst für Süßspeisen sei viel zu „filigran“ gewesen, um die Tätigkeit mit einem Metallhandschuh auszuführen. Es ist allgemein bekannt, dass das Anfertigen feiner Süßspeisen, bei denen es vor allem auch um ein optisch ansprechendes Anrichten und eine ausgefeilte Verzierung geht, ein besonderes handwerkliches Geschick verlangt, das beim Tragen eines Handschuhes entweder zu Qualitätseinbußen aber einer nicht unerheblichen Zeitverlängerung führt. Letztlich kommt es hierauf aber auch nicht an, weil der Sachverständige bereits unabhängig davon die Berufsfähigkeit als Koch aufgrund der übrigen Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtschau verneint hat.

e) Für eine von der Beklagten angenommene Pflicht des Klägers, seine Berufsfähigkeit durch Umorganisation des Arbeitsplatzes wiederherzustellen und das Tragen von Lasten sowie Arbeiten unter Hitze, Zeitdruck und im Stehen auf andere Mitarbeiter zu delegieren, fehlt es an einer Grundlage in den Versicherungsbedingungen. Nach § 2 Nr. 3 Absatz 3 AVB kommt eine zumutbare Umorganisation nur bei Selbständigen in Betracht. Zu diesen zählt der Kläger nicht. Entscheidend für die Auslegung dieser Bestimmung ist nicht die formale Anstellung aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsvertrages, sondern das für die Möglichkeit einer Umorganisation zwingend erforderliche Direktionsrecht. Ein solches Direktionsrecht mit der Möglichkeit, grundlegende betriebliche Abläufe umzugestalten, hatte der Kläger trotz einer partiellen Weisungsmöglichkeit gegenüber den anderen Mitarbeitern des Cafés nicht. Auch wenn der Kläger selbst in erster Instanz geäußert hat, dass für ihn die Arbeit als „Küchenchef“ vorgesehen war, was zumindest ein gewisses Weisungsrecht suggeriert, so liegt auf der Hand, dass der Kläger als Mietkoch nicht seine Kerntätigkeiten wie das Anfertigen von Waffeln, Crèpes, Strudelteig u.a. Speisen, die Arbeiten unter Hitze verlangen, sowie den Transport und das Einsortieren der gelieferten Waren, wie letztlich auch die Ausführung von Arbeiten, die das Tragen von Schutzhandschuhen erfordern würden, delegieren kann. In seiner Anhörung vor dem Senat hat er zudem ausgeführt, dass er insoweit weisungsunterworfen gewesen sei, als er wie ein Arbeitnehmer Anwesenheitspflichten zu Geschäftszeiten hatte und dass er im Übrigen oftmals alleine da war, der Beikoch hingegen bis spät in die Abendstunden arbeiten musste, so dass im Falle einer Umorganisation in jedem Falle ein weiterer Mitarbeiter hätte angestellt werden müssen, wenn seine wesentlichen Aufgaben wie das Arbeiten im Stehen, bei Hitze, oder die Warenannahme hätte umorganisiert werden sollen. Diese Entscheidung hätte wiederum nicht bei ihm gelegen. Eine einem Betriebsinhaber vergleichbarer Stellung hatte er mithin zu keinem Zeitpunkt. Ohnehin handelt es sich bei den ihm von der Beklagten angesonnen Veränderung seines Arbeitsumfelds nicht um eine zumutbare Umorganisationsmöglichkeit, die dann nicht vorliegt, wenn dadurch die Arbeit ihre prägenden Merkmale völlig verliert (MüKo, aaO., Rz. 79, m.w.N.; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.11.2017, juris Rz. 74 m.w.N.). So ist es hier,.

3. Ohne Erfolg greift die Berufung die Entscheidung des Landgerichtes dahingehend an, dass ein Anspruch des Klägers bereits ab dem 31.08.2011 zuerkannt worden sei. Tatsächlich wurde die Rentenleistung erst ab September 2011 bis zum 30.11.2012 und damit für rechnerisch zutreffend 15 Monate zugesprochen, was einen Betrag von 15.000,00 EUR ergibt. Die Verurteilung zur Rückzahlung geleisteter Beiträge gemäß Ziffer 6 des angefochtenen Urteils folgt zwar nicht aus § 1 Ziff. 7 AVB, weil diese Klausel nur die Rückzahlung im Falle eines Anerkenntnisses betrifft, hat aber ihre Grundlage in § 1 Ziffern 1 b) und 4 in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB (vgl. OLG Stuttgart, U.v.31.03.2016 – 7 U 149/15, Juris Rz. 82).

4. Zu Unrecht allerdings hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen seit dem 31.08.2011 verurteilt. Dieser Regelung steht § 14 VVG entgegen, wonach Geldleistungen des Versicherers frühestens fällig sind mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen. Zwar handelt es sich hierbei um abdingbares Recht (Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 14 Rz. 41), eine Abbedingung findet sich in den zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen indes nicht. Insbesondere § 1 Abs. 4 AVB enthält lediglich Bestimmungen zur Anspruchsentstehung, nicht aber zur Fälligkeit. Die Beklagte hat nach Leistungsantragstellung durch den Kläger am 25.01.2012 zur Feststellung des Versicherungsfalles am 22.08.2012 das Privatgutachten des Prof. S. nebst einer ergänzenden Stellungnahme vom 11.09.2012 eingeholt. Dabei handelt es sich um notwendige Erhebungen zur Feststellung des Leistungsfalles. An diese Erhebungen schließt sich regelmäßig das Recht des Versicherers zur Leistungsprüfung an (Prölss/Martin, aaO. Rz. 9 m.w.N.). Hierfür benötigte die Beklagte eine vertretbare Prüfungszeit bis zum 28.09.2012, mit Schreiben dieses Datums lehnte sie gegenüber dem Kläger jegliche Leistung ab. Besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen aus der Versicherung, so tritt Verzug bei Ablehnung ein, ohne dass es noch einer gesonderten Mahnung bedürfte, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Damit trat Verzug erst ab dem 29.09.2012 ein. Entsprechend war die Verurteilung zur Zinsleistung abzuändern.

III.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Den Streitwert hat der Senat nach § 3 ZPO festgesetzt. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Quelle: IWW

Teileigentumsgrundbuchsache

Quelle: 26.03.2018 · IWW-Abrufnummer 200333

Oberlandesgericht München: Beschluss vom 11.01.2017 – 34 Wx 201/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

In der Teileigentumsgrundbuchsache
Beteiligter:

– Beschwerdeführer –
wegen Grundbuchberichtigung (Eintragung der Erbfolge)
erlässt das Oberlandesgericht München – 34. Zivilsenat – durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Sprickmann Kerkerinck, den Richter am Oberlandesgericht Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler am 11. Januar 2018 folgenden
Beschluss
Tenor:

Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck – Grundbuchamt – vom 30. März 2017 aufgehoben.
Gründe

I.

Im Grundbuch ist noch der am 7.9.2016 verstorbene Erblasser Hans Bernhard K. als Eigentümer von 8/80 Bruchteilen an einem mit dem Sondereigentum an einer Tiefgarage verbundenen Miteigentumsanteil eingetragen.

Dessen Ehefrau Rosemarie Birgit K. beantragte beim Grundbuchamt unter Bezugnahme auf ein an das Nachlassgericht gerichtetes und von dort an das Grundbuchamt gemäß § 83 GBO zur Kenntnisnahme übersandtes Schreiben vom 16.10.2016, in dem die Annahme der Erbschaft sowie die Entbehrlichkeit eines Erbscheins erklärt wurden, die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung ihrer Person unter Bezugnahme auf die beim gleichen Amtsgericht geführte Nachlassakte.

Die von der Rechtspflegerin des Grundbuchamts eingesehene Nachlassakte enthält die Eröffnungsniederschrift vom 11.10.2016 und zwei in diesem Termin eröffneten letztwilligen Verfügungen, nämlich:

– den notariellen Erbvertrag zwischen den Eheleuten vom 5.1.1977, in dem sich beide gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, vertragsmäßig (Ziff. VII.) zum alleinigen und unbeschränkten Erben einsetzten (Ziff. I.) und zu Erben des Längstlebenden die gemeinsamen Kinder bestimmt wurden (Ziff. III.). Nach dem Tod des Letztversterbenden ist Testamentsvollstreckung angeordnet, die mit Vollendung des 26. Lebensjahres eines namentlich bezeichneten Abkömmlings enden soll (Ziff. IV.).

– das gemeinschaftliche eigenhändige Testament der Eheleute vom 18.3.2014/12.7.2014, in dem bestimmt ist, dass sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und nach dem Ableben beider der Nachlass an die drei gemeinsamen Kinder fallen solle. Darüber hinaus wurde verfügt:

Mein Sohn … (der Beteiligte) soll Testamentsvollstrecker sein nach unserem jeweiligen Ableben.

Unter der augenscheinlich von Hans Bernhard K. handgeschriebenen letztwilligen Verfügung befindet sich der von Rosemarie Birgit K. handschriftlich gesetzte und unterschriebene Zusatz:

Dies soll auch mein letzter Wille sein.

Mit Zwischenverfügung vom 20.2.2017 beanstandete das Grundbuchamt als Eintragungshindernis das Fehlen eines Erbscheins und setzte Frist zur Behebung bis 1.5.2017. Der Ehevertrag sei durch das gemeinschaftliche Testament insoweit aufgehoben, als letzteres im Widerspruch zum Ehevertrag stehe. Dies sei hinsichtlich der für den ersten Sterbefall angeordneten Testamentsvollstreckung der Fall. Weil nach dem Gesetz (§ 52 GBO) die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erbin im Fall der Ernennung eines Testamentsvollstreckers nicht ohne entsprechenden Vermerk erledigt werden dürfe, die Anordnung der Testamentsvollstreckung jedoch nicht aus dem notariellen Ehevertrag hervorgehe, sei zur Grundbuchberichtigung die Vorlage eines die Testamentsvollstreckung verlautbarenden Erbscheins erforderlich.

Hierzu nahm Rosemarie Birgit K. mit Schreiben vom 13.3.2017 – auch im Auftrag ihres Sohnes, des Beteiligten, als Testamentsvollstrecker nach dem ersten Sterbefall – dahingehend Stellung, dass das Amt des Testamentsvollstreckers mit der vollständigen Erledigung aller Aufgaben durch Vollzug der letztwillig verfügten Anordnungen des Erblassers spätestens im Oktober 2016 geendet habe.

Daraufhin erließ das Grundbuchamt am 30.3.2017 eine Zwischenverfügung, mit der als Eintragungshindernis wiederum das Fehlen eines Erbscheins ohne Testamentsvollstreckungsanordnung beanstandet und Gelegenheit zur Behebung durch Vorlage eines entsprechenden Erbscheins bis 1.6.2017 gesetzt wurde. Einer Berichtigung des Grundbuchs ohne Rücksicht auf die im handschriftlichen Testament verfügte Vollstreckungsanordnung stehe das Fehlen eines formgültigen Nachweises darüber entgegen, dass der Grundbesitz nicht oder nicht mehr der Testamentsvollstreckung unterliege.

Hiergegen hat Rosemarie Birgit K. Beschwerde eingelegt, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 11.5.2017 nicht abgeholfen hat.

Am 19.9.2017 ist Rosemarie Birgit K. verstorben. Hierüber hat der Beteiligte den Senat mit Schreiben vom 7.12.2017, unterzeichnet mit dem Zusatz „i. V.“, unterrichtet. Darin hat er zugleich angezeigt, zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass nach dem Tode seiner Mutter berufen und deshalb vertretungsbefugt zu sein.

Der Senat hat die Nachlassakten nach Hans Bernhard K. und Rosemarie Birgit K. beigezogen. Gemäß Unterheft „Testamentsvollstreckung“ zum Nachlassverfahren nach Rosemarie Birgit K. hat der Beteiligte auf entsprechendes Anschreiben des Nachlassgerichts mit am 28.11.2017 dort eingegangenem Schreiben erklärt, das Amt des Testamentsvollstreckers anzunehmen.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig und jedenfalls mit Blick auf neue Tatsachen, die in der Beschwerdeinstanz zu berücksichtigen sind, auch begründet. Dies führt zur – ersatzlosen – Aufhebung der Zwischenverfügung.

1. Die Beschwerde gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung vom 30.3.2017 ist von Rosemarie Birgit K. als antragsberechtigter Person in zulässiger Weise eingelegt (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1, § 73 GBO). Zur Ausübung ihrer aus der Erbenstellung folgenden Antragsberechtigung war Rosemarie Birgit K. unabhängig davon befugt, ob das geltend gemachte Eigentumsrecht der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterlegen hat (str.; Hügel/Reetz GBO 3. Aufl. § 13 Rn. 77 und Hügel/Zeiser § 52 Rn. 29).

Die Beschwerde ist auch nicht nachträglich unzulässig geworden. Stirbt ein Antragsberechtigter, nachdem der Antrag mit dem Eingang bei Gericht wirksam geworden ist (vgl. Hügel/Reetz § 13 Rn. 103), so führt dies im Grundbuchverfahren – auch in der Beschwerdeinstanz – nicht zur Erledigung des Antrags (Bauer in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 13 Rn. 98). Vielmehr ist das Verfahren fortzuführen, sofern nicht die Erben den von dem Erblasser gestellten Eintragungsantrag zurücknehmen (OLG Köln FGPrax 2005, 103; Demharter § 13 Rn. 48 und § 71 Rn. 59; Bauer in Bauer/von Oefele § 13 Rn. 106). Letzteres ist jedenfalls bislang nicht geschehen.

Unabhängig von der streitigen Frage, ob im Grundbuchverfahren die zivilprozessualen Regelungen der §§ 239, 246 ZPO analoge Anwendung finden (hierzu: Staudinger/Kunz BGB [2017] § 1922 Rn. 654; Böhringer BWNotZ 2010, 2/7), hindert der Tod der Antragstellerin hier eine Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht. Indem der Beteiligte, nun in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Verstorbenen, das Anliegen zum Ausdruck gebracht hat, dass über den mit seinem Wissen und auch in seinem Auftrag eingelegten „Widerspruch“ möglichst zeitnah entschieden werde, hat er das Verfahren – seine Unterbrechung unterstellt – jedenfalls entsprechend § 239 Abs. 1, §§ 243, 241 ZPO, § 2212 BGB aufgenommen. Dass er dabei zugleich das Beschwerdegericht um Mitteilung über die Erfolgschancen des Berichtigungsantrags gebeten und eine potentielle Antragsrücknahme in den Raum gestellt hat, rechtfertigt keine andere Auslegung seines Begehrens, zumal Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht der Berichtigungsantrag selbst, sondern nur das vom Grundbuchamt laut Zwischenverfügung angenommene Eintragungshindernis ist (Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 34 und § 77 Rn. 12 bis 15). Die Unterzeichnung der Eingabe mit dem Zusatz „i. V.“ erklärt sich aus der Annahme einer „Vertretungsbefugnis“ als Testamentsvollstrecker und ändert nichts daran, dass der Testamentsvollstrecker, der – wie hier – ausdrücklich in dieser Funktion tätig wird, nach herrschender Meinung als Partei kraft Amtes handelt (vgl. Zöller/Geimer ZPO 32. Aufl. § 116 Rn. 2; Bengel/Reimann Handbuch der Testamentsvollstreckung 4. Aufl. Kap. 1 Rn. 11 f.) und somit hier als Verfahrensbeteiligter zu führen ist.

Seine auf die Berufung zum Testamentsvollstrecker sowie die gegenüber dem Nachlassgericht abgegebene Annahmeerklärung gestützte Befugnis (vgl. Bengel/Reimann Kap. 3 Rn. 224 und 228 ff.) zur Abgabe einer reinen Verfahrenserklärung in der Beschwerdeinstanz ist mit dem Inhalt der beigezogenen Nachlassakte einschließlich des Unterhefts Testamentsvollstreckung hinreichend nachgewiesen, weil es nicht um eine – gemäß § 35 GBO nachzuweisende – Eintragungsvoraussetzung geht (vgl. auch Demharter § 71 Rn. 62 zum Nachweis der Beschwerdeberechtigung und -befugnis).

2. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil das mit der Zwischenverfügung angenommene Eintragungshindernis jedenfalls aufgrund einer gemäß § 74 GBO in der Beschwerdeinstanz zu berücksichtigenden Änderung der Sachlage nicht besteht. Mit dem formulierten Ziel kann der Berichtigungsantrag unabhängig von der Frage der Anordnung sowie der Dauer von Testamentsvollstreckung nach dem ersten Sterbefall keinen Erfolg haben.

a) Gegenstand der Beschwerde ist – wie ausgeführt – nur das vom Grundbuchamt angenommene Hindernis, nicht der erstinstanzlich gestellte Eintragungsantrag selbst.

b) Die Berichtigung des Grundbuchs wegen Versterbens des eingetragenen Berechtigten erfordert gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO, dass nicht nur die Unrichtigkeit des Grundbuchs, sondern auch die Richtigkeit der begehrten Eintragung in der Form der §§ 29, 35 GBO nachgewiesen wird (Demharter § 22 Rn. 37 mit 42 und § 35 Rn. 1), denn das Grundbuch darf nur in der Weise berichtigt werden, dass es den geänderten Rechtszustand insgesamt richtig wiedergibt (Senat vom 22.9.2015, 34 Wx 47/14 = Rpfleger 2016, 146; BayObLG NJW-RR 1995, 272 [BayObLG 09.06.1994 – 2 Z BR 52/94]).

Weil mit dem Versterben der Antragstellerin das Eigentum am Grundstück außerhalb des Grundbuchs auf deren Erben als nunmehr wahre Berechtigte übergegangen ist, § 1922 Abs. 1 BGB, kann ein Berichtigungsbegehren mit dem Ziel der Eintragung der Antragstellerin als Eigentümerin keinen Erfolg haben. Eine solche Eintragung würde das Grundbuch unrichtig machen (vgl. Demharter § 39 Rn. 12). Die mehrfache Rechtsnachfolge außerhalb des Grundbuchs ergibt sich (nur) aus den Eintragungsvermerken in Spalte 4 der ersten Abteilung (Grundlage der Eintragung; vgl. BayObLG NJW-RR 1995, 272/273). Deshalb kommt es für die Behandlung des Berichtigungsantrags nicht mehr auf die Frage an, ob gemäß § 52 GBO zusammen mit der – nicht mehr erreichbaren – Eigentümereintragung ein Testamentsvollstreckervermerk in das Grundbuch aufzunehmen ist. Die Frage, ob für den ersten Sterbefall Testamentsvollstreckung angeordnet war, ist für die Entscheidung über den Berichtigungsantrag ebenso irrelevant geworden wie die Frage, ob dieses Amt durch Aufgabenerfüllung erloschen ist. Deshalb ist eine Zwischenverfügung, die das Fehlen eines diesbezüglichen Nachweises als Eintragungshindernis moniert, nicht (mehr) zulässig und wegen Entscheidungsreife des Antrags ersatzlos aufzuheben.

Gemäß § 74 GBO ist die veränderte Tatsachenlage bei der Beschwerdeentscheidung zu beachten. Es kommt für die Entscheidung somit nicht darauf an, ob das Grundbuchamt bei Erlass der Zwischenverfügung zutreffend angenommen hat, dass der begehrten Eintragung das angenommene Hindernis entgegenstehe. Kann das Berichtigungsbegehren jedenfalls nach der im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bestehenden Sachlage keinen Erfolg haben, so sind die Voraussetzungen für eine Zwischenverfügung nicht (mehr) gegeben.

c) Weil das Grundbuchamt auf die Stellungnahme zur Zwischenverfügung vom 20.2.2017 am 30.3.2017 eine Zwischenverfügung mit abweichendem Inhalt erlassen hat, geht der Senat davon aus, dass mit der angefochtenen Entscheidung die vorausgegangene vom 20.2.2017 aufgehoben und ersetzt wurde. Eine Entscheidung über die – zudem formell nicht angefochtene – Zwischenverfügung vom 20.2.2017 ist daher nicht erforderlich.

III.

Eine Kostenentscheidung ist ebensowenig veranlasst wie eine Festsetzung des Geschäftswerts.
Vorschriften
BGB § 1922 Abs. 1 GBO § 18 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 52 GBO § 22 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 52 ZPO § 239 ZPO § 243 ZPO § 241 ZPO § 246

Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen ist nicht steuerbar

Quelle: Pressemitteilung vom Bundesfinanzhof vom 14. März 2018

Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen ist nicht steuerbar
Urteil vom 6.2.2018 IX R 33/17

Die Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf die Auslieferung von Gold gewähren, unterliegt nicht der Einkommensteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 6. Februar 2018 IX R 33/17 entschieden.

Bei Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um börsenfähige Wertpapiere. Diese gewähren dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen gegenüber der Bank geltend gemacht werden kann. Daneben besteht die Möglichkeit, die Wertpapiere an der Börse zu handeln. Zur Besicherung und Erfüllbarkeit der Auslieferungsansprüche war die Inhaberschuldverschreibung jederzeit durch physisch eingelagertes Gold zu mindestens 95 % gedeckt.

Die Kläger erwarben Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen und ließen sich das verbriefte Gold innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb physisch aushändigen. Das Finanzamt (FA) besteuerte die Wertsteigerung im Zeitraum zwischen dem Erwerb der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen und der Auslieferung des physischen Goldes als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. von § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die dagegen erhobene Klage war vor dem Finanzgericht erfolgreich.

Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen.

Nach dem Urteil des BFH haben die Kläger durch die innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen erfolgte Einlösung mit Auslieferung des physischen Goldes keine Veräußerung i.S. des § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verwirklicht. Es fehlt an der entgeltlichen Übertragung der angeschafften Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, weil die Kläger lediglich ihren verbrieften Anspruch auf Lieferung des Goldes eingelöst und gegen Rückgabe der Inhaberschuldverschreibungen ihr Gold empfangen haben. Hierdurch habe sich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht gesteigert, da sie auch danach das Risiko eines fallenden Goldpreises trugen. Das ausgelieferte Gold befand sich im Eigentum der Kläger und wurde in ihrem Bankdepot verwahrt. Eine Veräußerung des gelieferten Goldes habe nicht stattgefunden.

Die zwischen dem Erwerb der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen und der Auslieferung physischen Goldes eingetretenen Wertsteigerungen führten auch nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen, da die Schuldverschreibungen keine Kapitalforderungen verbrieften, sondern Ansprüche auf die Lieferung physischen Goldes.

Nicht zu entscheiden hatte der BFH Im Streitfall über die Veräußerung oder Verwertung der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen an der Börse oder an andere Erwerber.
tungsbeschränkung für Masseverbindlichkeiten ausgehe, die nach Verfahrenseröffnung durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begründet worden sind, lasse sich dies auf Steuerschulden nicht übertragen, so dass insoweit keine „Einrede der beschränkten Haftung des Insolvenzschuldners“ besteht.

Keine Berichtigung bei Übernahme elektronisch übermittelter Lohndaten anstelle des vom Arbeitnehmer erklärten Arbeitslohns

Quelle: Pressemitteilung vom Bundesfinanzhof vom 14. März 2018

Keine Berichtigung bei Übernahme elektronisch übermittelter Lohndaten anstelle des vom Arbeitnehmer erklärten Arbeitslohns
Urteil vom 16.1.2018 VI R 41/16

Gleicht das Finanzamt (FA) bei einer in Papierform abgegebenen Einkommensteuererklärung den vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Arbeitslohn nicht mit den Angaben des Steuerpflichtigen zu seinem Arbeitslohn in der Erklärung ab und werden die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid infolgedessen zu niedrig erfasst, kann das FA den Fehler nicht im Nachhinein berichtigen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16. Januar 2018 VI R 41/16 zur offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 der Abgabenordnung (AO) entschieden.

Die Klägerin war im Streitjahr (2011) zunächst bei der X GmbH und später bei der Y GmbH beschäftigt. Ihren aus diesen beiden Arbeitsverhältnissen bezogenen Arbeitslohn erklärte sie gegenüber dem FA zutreffend. Die Erklärung wurde in Papierform eingereicht. Das FA berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid lediglich den Arbeitslohn aus dem Arbeitsverhältnis mit der Y GmbH. Nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids stellte das FA fest, dass die X GmbH erst im Nachhinein die richtigen Lohndaten für die Klägerin übermittelt hatte und diese deshalb im Bescheid nicht enthalten waren. Das FA erließ einen Änderungsbescheid, gegen den die Klägerin erfolglos Einspruch einlegte. Das FA sah sich als nach § 129 Satz 1 AO änderungsbefugt an. Nach dieser Vorschrift kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Demgegenüber gab das Finanzgericht der Klage statt.

Dies hat der BFH bestätigt. Nach seinem Urteil liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor. Entscheidend war hierfür, dass die Klägerin ihren Arbeitslohn zutreffend erklärt, das FA diese Angaben aber ignoriert hatte, weil es darauf vertraute, dass die vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Daten zutreffend waren. Kommt es bei dieser Vorgehensweise zu einer fehlerhaften Erfassung des Arbeitslohns, liegt nach dem BFH kein mechanisches Versehen, sondern vielmehr ein Ermittlungsfehler des FA vor. Eine spätere Berichtigung nach § 129 AO ist dann nicht möglich.

Wird infolge einer fehlerhaften Meldung des Arbeitgebers zu viel Arbeitslohn erfasst, kann sich der Steuerpflichtige in vergleichbaren Fällen ebenfalls nicht im Nachhinein auf § 129 AO berufen, wenn er den Fehler erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bemerkt.

Nicht zu berücksichtigen war im Streitfall die seit 1. Januar 2017 geltende Neuregelung in § 175b AO. Danach ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.
von einer sog. Haftungsbeschränkung für Masseverbindlichkeiten ausgehe, die nach Verfahrenseröffnung durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begründet worden sind, lasse sich dies auf Steuerschulden nicht übertragen, so dass insoweit keine „Einrede der beschränkten Haftung des Insolvenzschuldners“ besteht.

Zum Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich Finanzierungsleistungen für ein Hausgrundstück als unbenannte Zuwendung unter Ehegatten

Quelle: 27.03.2018 · IWW-Abrufnummer 200374

Bundesgerichtshof: Urteil vom 14.03.2018 – IV ZR 170/16
BGB § 2325 Abs. 1

Zum Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich Finanzierungsleistungen für ein Hausgrundstück als unbenannte Zuwendung unter Ehegatten.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2018
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Juni 2016 unter Zurückweisung der Revision im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsbegehrens der Kläger in Höhe von jeweils 7.041,63 € nebst Zinsen und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers zu 2 in Höhe von 61,88 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch um Pflichtteilsergänzungsansprüche der Kläger nach dem Tod ihres Vaters. Der Erblasser war mit der Beklagten in zweiter Ehe im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Die Kläger sind seine beiden Söhne aus erster Ehe.

2

Der Vater des Erblassers hatte sich verpflichtet, dem Erblasser eine Teilfläche eines Grundstücks zu übereignen. Auf dieser Teilfläche wurde ein Einfamilienhaus errichtet, zu dessen Finanzierung der Erblasser und die Beklagte ein Bankdarlehen in Höhe von 250.000 DM aufnahmen. Als Kreditsicherheit wurde 1996 am noch ungeteilten Grundstück des Vaters eine Grundschuld bestellt. Mit Übergabevertrag vom 12. Februar 1997 wurde die Löschung der Grundschuld veranlasst, soweit sie auf dem Restgrundstück lastete; außerdem übertrug der Erblasser einen Miteigentumsanteil von 1/2 an dem ihm überlassenen Grundbesitz als im Vertrag so bezeichnete „ehebedingte Zuwendung“ auf die Beklagte. Der Eigentumswechsel wurde im Grundbuch vollzogen, nachdem die Ehegatten in das fertiggestellte Haus eingezogen waren.

3

Durch gemeinschaftliches Testament vom 6. August 2008 setzten sich der Erblasser und die Beklagte gegenseitig als Alleinerben ein. Am 6. Dezember 2009 verstarb der Erblasser. Der zum Zweck des Hausbaus aufgenommene und zwischenzeitlich umgeschuldete Bankkredit valutierte zu diesem Zeitpunkt noch in Höhe von 108.122,30 €. Die Tilgungsleistungen in Gesamthöhe von 19.699,70 € und Zinszahlungen von 112.666,12 € waren von einem Konto des Erblassers erfolgt.

4

Die Kläger, die sowohl die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück als auch die Hälfte der geleisteten Darlehensraten als Schenkungen ansehen, haben gegen die Beklagte als Erbin unter anderem Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht. Das Landgericht hat ihrer Klage, soweit sie die Pflichtteilsergänzungsansprüche betraf, in Höhe von jeweils 17.733,08 € stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil überwiegend aufrechterhalten, dabei aber das Verlangen nach Pflichtteilsergänzung insoweit zurückgewiesen, als es auf dem gesonderten Ansatz der Finanzierungsleistungen beruhte. Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist teilweise begründet.

6

I. Das Berufungsgericht hat – soweit für das Revisionsverfahren von Belang – angenommen, bei der Übertragung des hälftigen Miteigentums an dem Hausgrundstück durch den Erblasser auf die Beklagte im Jahr 1997 handele es sich um eine Schenkung. Weder sei die Übertragung des Miteigentumsanteils hier der Erfüllung eines Anspruchs der Beklagten gegenüber dem Erblasser auf Alterssicherung gesch uldet gewesen noch habe sie der nachträglichen Vergütung langjähriger Dienste gedient. Demgegenüber dürften die (hälftigen) Zahlungen des Erblassers zur Finanzierung des Eigenheims für die Berechnung des Ergänzungspflichtteils nicht herangezogen werden. Dies ergebe sich aus dem Zweck des § 2325 BGB , der sicherstellen solle, dass das Pflichtteilsrecht durch Schenkungen nicht verringert werde, der eine Besserstellung des Pflichtteilsberechtigten aber nicht erreichen wolle. Daher sei nicht der Finanzbeitrag des Erblassers, sondern – allein – die von ihm auf die Ehefrau übergegangene Eigentumshälfte bedeutsam. Der Finanzierungsbeitrag, dessen Wert sich im übertragenen Miteigentumsanteil verkörpere, sei keine zusätzliche, eigenständige Schenkung.

7

Schließlich entspreche es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei der Begleichung von Darlehensverbindlichkeiten nur der Tilgungs-, nicht der Zinsanteil eine Zuwendung zur Vermögensbildung sei. Bei „nicht verbrauchbaren Sachen“, zu denen Grundstücke zählten, sei entsprechend dem Regelfall des § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB grundsätzlich auf den Erbfallwert abzustellen. Dessen Höhe werde vom Stand der Belastung und dieser wiederum vom Ausmaß der Darlehenstilgung bestimmt. So sei es auch hier, so dass die Tilgungsleistungen pflichtteilsrechtlich bereits berücksichtigt seien.

8

Zudem sei seitens der Kläger nicht vorgebracht worden, der Erblasser habe der Beklagten das Freiwerden von der Verpflichtung gegenüber dem Darlehensgeber ausdrücklich geschenkt bzw. ihr die ihm gegenüber bestehende Ausgleichsschuld aus § 426 BGB ausdrücklich erlassen. Dabei wäre es bei diesem Befund folgerichtig gewesen, etwaige Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte beim ordentlichen, nicht beim Ergänzungspflichtteil zu erwägen.

9

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

10

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings den Klägern aufgrund der erbrachten Tilgungsleistungen auf das Hausdarlehen keinen weiteren Anspruch zuerkannt, der über den als Pflichtteilsergänzung bereits ausgeurteilten Betrag hinausgeht. Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung zur Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs den hälftigen Betrag der erbrachten Tilgungsleistungen bereits als Schenkung im Sinne von § 2325 BGB berücksichtigt.

11

Das Berufungsgericht hat den Ergänzungspflichtteil „zum Hausgrundstück“ mit jeweils 5.763,17 € für die beiden Kläger, denen eine Pflichtteilsquote von je 1/8 zukommt, beziffert. Dabei hat es, insoweit dem landgerichtlichen Urteil folgend, einen für die Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigenden Wert des hälftigen Miteigentumsanteils von 46.105,35 € zugrunde gelegt. Dieser Wert ergibt sich daraus, dass vom Erbfallwert des Hausgrundstücks von 200.333 € die zur Zeit des Erbfalles noch valutierende Grundschuld in Höhe von 108.122,30 € abgezogen wurde; der Gesamtwert des Grundstücks belief sich daher auf 92.210,70 €. Da das Hausgrundstück zur Zeit der Schenkung unstreitig einen höheren Wert hatte als beim Erbfall, war nach § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB der Erbfallwert in Ansatz zu bringen.

12

Der bei dieser Berechnung angesetzte Wert der beim Erbfall noch valutierenden Grundschuld ist jedoch durch die bis dahin erbrachten Tilgungsleistungen gemindert und der Grundstückswert daher in gleichem Umfang erhöht worden. Während die Grundschuld bei der Übereignung des Miteigentumsanteils noch in der im Grundbuch eingetragenen Höhe von 127.822,97 € valutierte, verringerte sich diese Belastung durch die Tilgungsleistungen von 19.699,70 € auf die genannten rund 108.122,30 € und der Wert des belasteten Grundstücks stieg entsprechend. Auf diesem Wege sind die Tilgungsleistungen daher bereits in den fi ktiven Nachlasswert eingeflossen, der nach § 2325 Abs. 1 BGB für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zugrunde zu legen ist. Sie können dem Nachlass nicht ein zweites Mal als Schenkung hinzugerechnet werden.

13

2. Dagegen durfte das Berufungsgericht mit der gegebenen Begründung einen Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen der vom Konto des Erblassers geleisteten Zinszahlungen nicht ablehnen.

14

a) Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2325 BGB setzen voraus, dass der Erblasser eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB gemacht hat, d.h. eine Zuwendung, die den Empfänger aus dem Verm ögen des Gebers bereichert und bei der beide Teile darüber einig sind, dass sie unentgeltlich erfolgt (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 – IV ZR 249/02 , BGHZ 157, 178 unter II 1 [juris Rn. 13]). Dabei ist die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten einer Schenkung in diesem Sinne auch unabhängig von einer Einigung über ihre Unentgeltlichkeit gleichgestellt (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1991 – IV ZR 164/90 , BGHZ 116, 167 unter II 2 a [juris Rn. 14 ff.]). Eine ergänzungspflichtige Schenkung kann danach angenommen werden, wenn der ohne wirtschaftlichen Gegenwert erfolgte Vermögensabfluss beim Erblasser zu einer materiell-rechtlichen, dauerhaften und nicht nur vorübergehenden oder formalen Vermögensmehrung des Empfängers geführt hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 aaO).

15

aa) Eine solche Bereicherung der Beklagten aus dem Vermögen des Erblassers durch die Zinszahlungen kommt hier in Betracht. Die Beklagte und der Erblasser hafteten für das gemeinsam aufgenommene Darlehen und damit auch für die Zinsen als Gesamtschuldner, §§ 421 , 427 BGB . Mit den Zinszahlungen wurde daher auch eine Schuld der Beklagten erfüllt. Durch diese Verringerung ihrer Verbindlichkeiten wäre deren Vermögen gemehrt worden, falls die vom Konto des Erblassers erfolgten Zahlungen aus dessen Vermögen stammten und nicht durch Leistungen der Beklagten oder den Erwerb eines Anspruchs gegen diese ausgeglichen wurden.

16

Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, auch der Wert der Zinszahlungen zur Finanzierung des Eigenheims verkörpere sich im übertragenen Miteigentumsanteil und die Zahlungen seien deshalb keine zusätzliche, eigenständige Schenkung. Die Belastung der Beklagten durch die gesamtschuldnerische Zinsverbindlichkeit bestand unabhängig davon, welcher Gegenstand mit dem zugrunde liegenden Darlehen finanziert worden war. Die Übertragung des Miteigentumsanteils verringerte diese Vermögensbelastung daher nicht; ebenso wenig flossen die Finanzierungskosten in den Wert des Grundstücks ein. Erst die Zinszahlungen vom Konto des Erblassers führten zu einer Reduzierung der Verbindlichkeiten der Beklagten und damit zu einem möglichen weiteren Vermögenszuwachs neben dem Wert des ihr bereits übereigneten Miteigentumsanteils.

17

Anders als die Revisionserwiderung meint, ist es dabei für die Annahme einer Schenkung ohne Belang, dass der Erblasser die Erbringung der monatlichen Annuitäten aus dem Darlehensvertrag schuldete und damit nicht freiwillig übernahm. Denn diese vertragliche Verpflichtung betraf allein das Außenverhältnis des Erblassers zu den Kreditgebern, nicht aber das hier maßgebliche Innenverhältnis zwischen den Ehegat ten.

18

bb) Die Revisionserwiderung weist insoweit zwar zutreffend darauf hin, dass der Pflichtteilsberechtigte einen Teilhabeanspruch nur insoweit hat, als der Beschenkte „aus dem Vermögen des Schenkers heraus“ bereichert ist, die Bereicherung des Beschenkten also auf einer entsprechenden Entreicherung des Schenkers beruht ( Senatsurteil vom 28. April 2010 – IV ZR 73/08 , BGHZ 185, 252 Rn. 26 ). Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist für das Revisionsverfahren zugunsten der Kläger zu unterstellen, dass die Zahlungen vom Konto des Erblassers auch aus dessen Vermögen stammten. Dann erfüllte der Erblasser mit diesen Zahlungen auch seine eigene Zinsverbindlichkeit. Als Gesamtschuldner hätte er dafür aber nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB regelmäßig einen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte in hälftiger Höhe erlangt. Falls jedoch zwischen dem Erblasser und der Beklagten eine abweichende Übereinkunft bestand, dass er für die von ihm erbrachten Zahlungen auf die gemeinsame Gesamtschuld keinen Ausgleich von ihr erhalten werde, war der Erblasser im Umfang dieses verlorenen Ausgleichsanspruchs entreichert und die Beklagte entsprechend bereichert.

19

cc) Für die Frage einer Bereicherung der Beklagten aus dem Vermögen des Erblassers ist daher maßgeblich, ob die Eheleute etwas anderes als den regelmäßigen Ausgleich unter Gesamtschuldnern nach § 426 Abs. 1 BGB für die nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt vom Erblasser erbrachten Zahlungen bestimmt haben.

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Der gesetzliche Gesamtschuldnerausgleich wird durch die Ehe des Erblassers mit der Beklagten, insbesondere durch die güterrechtlichen Vorschriften der Zugewinngemeinschaft nicht verdrängt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 – XII ZB 314/14 ,FamRZ 2015, 1272Rn. 15; Urteil vom 6. Oktober 2010 – XII ZR 10/09 ,FamRZ 2011, 25Rn. 16). Gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältni sses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (BGH, Urteile vom 6. Oktober 2010 aaO Rn. 17; vom 17. Mai 1983 – IX ZR 14/82 , BGHZ 87, 265 unter I 2 a [juris Rn. 12]; jeweils m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedarf es daher keines ausdrücklichen Schulderlasses durch den leistenden Gesamtschuldner, um eine Ausgleichsforderung aus § 426 Abs. 1 BGB auszuschließen.

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Während intakter Ehe kann die grundsätzlich hälftige Beteili gung der Gesamtschuldner an den Belastungen vielmehr von der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine andere Aufteilung ergibt ( vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1993 – XII ZR 212/90 ,FamRZ 1993, 676unter B I 1 a [juris Rn. 26]; so auch BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 – XII ZR 40/09 , BGHZ 188, 282 Rn. 53 ). Ob dies hier der Fall war, lässt sich derzeit nicht beurteilen. Das Berufungsgericht hat bisher keine Feststellungen zum Innenverhältnis zwischen dem Erblasser und der Beklagten getroffen, soweit es die Zahlungen auf die gemeinsame Zinsschuld betraf.

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b) Bei der Prüfung der Frage, ob eine unbenannte Zuwendung unter § 2325 BGB fällt, kommt es weiter darauf an, ob es sich um einen unentgeltlichen Vorgang handelt. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten in der Regel als objektiv unentgeltlich anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1991 – IV ZR 164/90 , BGHZ 116, 167 unter II 2 [juris Rn. 14]). Der Erwerb eines zugewendeten Gegenstandes (auf den kein Rechtsanspruch besteht) ist unentgeltlich, wenn er von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers nicht rechtlich abhängig ist. Dabei kommen als rechtliche Abhängigkeit, welche die Unentgeltlichkeit ausschließt und Entgeltlichkeit begründet, Verknüpfungen sowohl nach Art eines gegenseitigen Vertrages als auch durch Setzung einer Bedingung oder eines entsprechenden Rechtszwecks in Betracht (aaO unter II 2 a [juris Rn. 15]). So ist eine unbenannte oder sogar ausdrücklich zur Alterssicherung bestimmte Zuwendung unter Ehegatten entgeltlich , wenn sie sich im Rahmen einer nach konkreten Verhältnissen angemessenen Alterssicherung hält (vgl. aaO [juris Rn. 20]). Dementsprechend kann auch eine ehebedingte Zuwendung, durch die langjährige Dienste nachträglich vergütet werden, die ein Ehegatte dem anderen vor und nach der Eheschließung geleistet hat, im Rahmen des objektiv Angemessenen als entgeltlich anzusehen sein (aaO).

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Nachdem die Beklagte, die insoweit eine sekundäre Darlegungslast zur Entgeltlichkeit der Zuwendung trifft (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1996 – IV ZR 214/94 , NJW -RR 1996, 705 unter 2 b bb [juris Rn. 20]), vorgetragen hat, die Zahlungen auf das Darlehen hätten der Sicherung der gemeinschaftlichen Ehewohnung gedient, ist zu prüfen , ob die Leistung etwa unterhaltsrechtlich geschuldet war oder ob ihr eine durch sie ganz oder teilweise vergütete, konkrete Gegenleistung gegenübersteht oder nicht (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1991 – IV ZR 164/90 , BGHZ 116, 167 unter II 3 [juris Rn. 27]). Dazu fehlt es hinsichtlich der Zinszahlungen, die nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt aus dem Vermögen des Erblassers geleistet wurden, an Feststellungen. Das Berufungsgericht hat – aus seiner Sicht folgerichtig – bisher nicht geprüft, ob die Zinszahlungen unterhaltsrechtlich geschuldet waren.

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Das Berufungsgericht wird sich daher gegebenenfalls auch damit zu befassen haben, ob die Zinsleistungen – anstelle von Mietzahlungen – ein gemäß §§ 1360 , 1360a BGB geschuldeter Beitrag zu den gemeinsamen Wohnkosten gewesen sein könnten (vgl. dazu MünchKomm-BGB/ Weber-Monecke, 7. Aufl. § 1360a BGB Rn. 4; Staudinger/Voppel (2012), § 1360a BGB Rn. 7; Kleffmann in Scholz/Kleffmann/Motzer, Praxishandbuch Familienrecht Teil H Rn. 9 (Stand: Dezember 2014); Bömelburg in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 3 Rn. 27).

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III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit die Klage hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsbegehrens der Kläger in Höhe von jeweils 7.041,63 € nebst Zinsen und der Nebenforderung des Klägers zu 2 in Höhe von 61,88 € abgewiesen worden ist. Dieser Betrag entspricht einer Pflichtteilsquote von je 1/8 aus 56.333,06 €, d.h. der Hälfte der Zinszahlungen von insgesamt 112.666,12 €. Die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht, das die noch fehlenden Feststellungen nachzuholen haben wird, zurückzuverweisen.

Mayen
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Lehmann
Dr. Bußmann

Von Rechts wegen

Vorschriften
§ 2325 BGB, § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 426 BGB, § 2325 Abs. 1 BGB, § 516 BGB, §§ 421, 427 BGB, § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 426 Abs. 1 BGB, §§ 1360, 1360a BGB

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