Monatsarchiv Januar 2019

Erben haben Anspruch auf Abgeltung des vom Erblasser nicht genommenen Urlaubs bei Tod des Arbeitnehmers.

Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben Anspruch auf Abgeltung des vom Erblasser nicht genommenen Urlaubs (§ 1922 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 4 BUrlG). Das hat das BAG entschieden und damit konsequent die Linie des EuGH umgesetzt.

Der EuGH hatte 2018 klargestellt: Stirbt ein Arbeitnehmer im noch laufenden Arbeitsverhältnis und steht ihm ein noch unerfüllter Urlaubsanspruch zu, wandelt sich dieser Anspruch in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um. Dieser Anspruch geht dann im Wege der Erbfolge auf die Erben über (EuGH 6.11.18, Rs. C-569/16 und C-570/16, Abruf-Nr. 205303).

Im Urteilsfall ist der nicht gewährte Urlaub mit 5.857,75 Euro brutto abzugelten. Der Abgeltungsanspruch der Erben umfasst den Anspruch auf

bezahlten Mindesturlaub von 24 Werktagen,

Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen sowie

Urlaub nach § 26 Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD), der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt. Dem TVöD lässt sich nicht entnehmen, dass dem Erben das Verfallrisiko für den tariflichen Mehrurlaub bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers zugewiesen ist.
QUELLE: IWW AUSGABE 03 / 2019 | SEITE 38 | ID 45742169

Bei Beschwerden mehrerer Beteiligter liegen mehrere Beschwerdeverfahren vor.

Oberlandesgericht München: Beschluss vom 15.01.2019 – 31 Wx 216/17
1. Die Einlegung der Beschwerde von mehreren Beteiligten gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichts (hier: Feststellung, dass die Voraussetzungen für den beantragten Erbschein vorliegen) begründet jeweils mehrere selbständige Beschwerdeverfahren (im Anschluss an OLG München Beschl. v. 6.7.2017 – 31 Wx 409/16 = FGPrax 2017, 281 und OLG Köln Beschluss vom 19.7.2018 – 2 Wx 261/18, 2 Wx 266-270/18 = BeckRS 2018, 28413).

2. Dies erfordert sowohl eine gesonderte Kostenentscheidung als auch gesonderte Festsetzung des Geschäftswerts für das jeweilige Beschwerdeverfahren.

Oberlandesgericht München

Az.: 31 Wx 216/17
31 Wx 5/19
1 VI 1821/16 AG Memmingen

In Sachen

xxx

wegen Nachlassbeschwerde

erlässt das Oberlandesgericht München – 31. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxx, den Richter am Oberlandesgericht xxx und den Richter am Oberlandesgericht xxx am 15.01.2019 folgenden

Beschluss

Die Beschwerde des Beteiligten zu 12 wird verworfen.
Auf Beschwerde der Beteiligten zu 11 wird der Beschluss des Amtsgerichts Memmingen – Nachlassgericht – vom 9.2.2017 aufgehoben.
Die Akten werden dem Amtsgericht Memmingen – Nachlassgericht – zur Abänderung der Erbscheinsanträge zurückgegeben.
Der Beteiligte zu 12 hat die Gerichtskosten des von ihm veranlaßten Beschwerdeverfahrens zu tragen. Von der Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 11 wird abgesehen.
Die Festsetzung des Geschäftswerts für das durch den Beteiligten zu 12 veranlaßten Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten.
Gründe:

I.

Es liegen zwei selbständige Beschwerdeverfahren vor, da sich sowohl der Beteiligte zu 12 als auch die Beteiligte zu 11 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts wenden (vgl. OLG Köln BeckRS 2018, 28413 Tz.8). Diese hat der Senat zur gemeinsamen Entscheidung zusammengefasst.

II.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 12 (= 31 Wx 5/19) ist unzulässig, da sie nicht fristgemäß im Sinne des § 63 Abs. 1 FamFG binnen 1 Monat nach Zustellung des Beschlusses des Nachlassgerichts eingelegt wurde. Die Zustellung des Beschlusses des Nachlassgerichts vom 9.2.2017 erfolgte am 18.2.2017; die Beschwerde des Beteiligten zu 12 ist am 2.5.2017 beim Nachlassgericht eingegangen und somit verfristet.

2. Der Schriftsatz vom 6.3.2017 ist als Beschwerde der Beteiligten zu 11 (= 31 Wx 216/17) gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 9.2.2017 auszulegen, da sie sich darin dagegen wendet, nach der Ausschlagung ihres Vaters nicht als Erbin in dem Erbscheinsantrag berücksichtigt worden zu sein. Die Beschwerde der Beteiligten zu 11 ist wirksam erhoben. Sie behauptet, Erbin nach dem Erblasser aufgrund des Testaments vom 31.8.2018 geworden zu sein, nachdem ihr Vater das Erbe ausgeschlagen hat. Dies stellt eine sog. doppelrelevante Tatsache dar (vgl. dazu Keidel/Meyer-Holz FamFG 19. Auflage <2017> § 59 Rn. 20, 21), die für das Vorliegen der materiellen Beschwer im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG ausreichend ist. Sie ist fristgemäß im Sinne des § 65 Abs. 1 FamFG erhoben worden, da sie beim Nachlassgericht am 6.3.2017 eingegangen ist. Der Umstand, dass ihr der Beschluss nicht bekanntgemacht worden ist, ist daher unmaßgeblich.

III.

Die von der Beteiligten zu 11 eingelegte Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg, da das Nachlassgericht in seinem Beschluss vom 9.2.2017 zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Ausschlagung des Erbes durch den Beteiligten zu 12 zu einer Erbquote der Miterben i.H.v. 1/10 führt. Insoweit hat es nicht berücksichtigt, dass die Beteiligte zu 11 als Abkömmling des Beteiligten zu 12 an dessen Stelle getreten ist.

1. Der Senat teilt die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die Anfechtung des Beteiligten zu 12 betreffend seine Ausschlagung des Erbes nicht durchgreift.

a) Es kann dahinstehen, ob der von ihm angebrachte Anfechtungsgrund den Beteiligten zu 12 tatsächlich zu seiner Ausschlagung bewogen hat.

Denn in seiner Anfechtungserklärung werden als Grund hierfür „persönliche Gründe“ angegeben; die Anfechtung der Ausschlagung wird hingegen darauf gestützt, dass er irrtümlich davon ausgegangen sei, dass die Veräußerungsbeschränkung für 10 Jahre bezüglich der vermieteten Nachlassimmobilie bindend sei und er erst im Nachgang am 21.11.2017 erfahren habe, dass bei Einigkeit der Erbengemeinschaft der Grundbesitz dennoch veräußert werden könne.

b) Die Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft durch den Beteiligten zu 12 greift aber deswegen nicht durch, da der hier allein in Frage kommende Anfechtungsgrund des Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB nicht gegeben ist.

aa) Eigenschaften einer Person oder Sache im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB sind neben den auf den natürlichen Beschaffenheit beruhenden Merkmalen auch tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse und Beziehungen zur Umwelt, soweit sie nach der Verkehrsauffassung für die Wertschätzung oder Verwendbarkeit von Bedeutung sind (Palandt/Ellenberger BGB 78. Auflage <2019> § 119 Rn. 24). Dies erfordert eine hinreichend enge Beziehung zur Sache, die zB dann nicht gegeben ist, wenn der Irrtum sich auf die wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit einer Sache bezieht (NK-BGB/Feuerborn 3. Auflage <2016> § 119 Rn. 74). In Bezug auf einen Nachlass stellt der Irrtum über eine Überschuldung wie über die Zusammensetzung des Nachlasses sowie des Bestehens von Beschränkungen des Nachlasses wie zB Vermächtnisse und Auflagen eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses dar.

bb) Der angebrachte Vortrag des Beteiligten zu 12 belegt jedoch nicht einen solchen Irrtum. Gemäß seines Vorbringens in der Anfechtungserklärung vom 2.12.2016 betrifft dieser den Umstand, dass er davon ausgegangen sei, dass das sich im Nachlass befindliche Grundstück infolge der von dem Erblasser angeordneten Auflage nicht veräußert werden kann. Erst durch das Telefonat mit seiner Schwester habe er erfahren, dass bei einer Einigkeit aller Erben das Grundstück trotz der Auflage veräußert werden kann. Insofern bezieht sich die Fehlvorstellung des Beteiligten zu 12 nicht auf das Vorhandensein einer Beschränkung in Form einer Auflage, sondern darauf, ob der von der Auflage betroffene Nachlassgegenstand veräußert werden kann, also auf dessen Verwertungsmöglichkeit. Gegenstand seiner Fehlvorstellung ist demgemäß eine Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Abwicklung bzw. Auseinandersetzung des Nachlasses. Dies stellt sich – wie das Nachlassgericht zutreffend herausgestellt hat – als Irrtum über einen Beweggrund zur Abgabe der Ausschlagungserklärung dar, der als Motivirrtum kein Anfechtungsrecht begründet (Palandt/Ellenberger a.a.O. § 119 Rn. 29).

2. Entgegen der Meinung der Beschwerdegegner und des Nachlassgerichts führt die Ausschlagung der Erbschaft durch den Beteiligten zu 12, die zwar dessen Wegfall im Sinne des § 1953 Abs. 1 BGB bedingt, jedoch nicht dazu, dass dessen Erbteil in Abweichung von § 1953 Abs. 2 BGB den übrigen Miterben gemäß § 2094 BGB anwächst und so die Beteiligte zu 11 nicht an dessen Stelle tritt. Denn gemäß § 2099 BGB geht das Recht eines Ersatzerben im Sinne des § 2096 BGB dem Anwachsungsrecht vor. Dieser Grundsatz gilt auch bei Ausschlagung der Erbschaft, da die Ausschlagung einen Wegfall im Sinne des § 2096 BGB darstellt (vgl. BeckOGK/Gierl BGB <Stand: 1.11.2018> § 2096 Rn. 27; Czubayko in: Burandt/Rojahn 3. Auflage <2018> § 2096 Rn. 2).

Insoweit ist die Beteiligte zu 11 nach der Ausschlagung durch ihren Vater, den Beteiligten zu 12, zwar nicht nach § 2069 BGB – da die Vorschrift weder unmittelbar noch analog für den vorliegenden Sachverhalt (Beteiligter zu 12 ist der Neffe des Erblassers) gilt (vgl. dazu Czubayko in: Burandt/Rojahn a.a.O. § 2069 Rn. 15) – jedoch im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung an die Stelle des Beteiligten zu 12 getreten ist.
a) Die Voraussetzungen der ergänzenden Testamentsauslegung (Vorliegen einer Regelungslücke sowie eines entsprechenden im Testament angedeuteter Willen des Erblassers betreffend die Erbeinsetzung) sind vorliegend gegeben:

aa) Eine Regelungslücke liegt insofern vor, als der Erblasser nicht den Fall bedacht hat, dass einer der Miterben die Erbschaft ausschlägt. Dieser Fall ist von dem Erblasser nicht geregelt.

Diese Lücke ist anhand einer Weiterentwicklung des in der Testamentsurkunde andeuteten Willens des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments zu schließen (vgl. dazu OLG München FGPrax 2013, 177; ZEV 2017, 353; BeckRS 2018, 10915; OLG Düsseldorf ZEV 2018, 140). Dass die Beteiligte zu 11 insoweit nicht ausdrücklich bezeichnet worden ist und diese auch nicht eine Nichte des Erblassers ist, ist insoweit unmaßgeblich.

bb) Eine ergänzende Auslegung gemäß dem Rechtsgedanken des § 2069 BGB erfordert, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch außerhalb des Testaments liegenden Umständen ergibt, dass die Zuwendung den Bedachten als Ersten ihres jeweiligen Stammes und nicht nur ihnen persönlich gegolten hat (vgl. BGH NJW 1973, 240/ 242; BayObLGZ NJOZ 2005, 1070; OLG München ZEV 2017, 353; OLG Düsseldorf ZEV 2018, 140). Ein starkes Indiz dafür, dass weniger die Personen als solche als vielmehr die jeweiligen Stämme bedacht werden sollten, kann darin liegen, wenn die Verwandten – wie bei der gesetzlichen Erbfolge – gleichmäßig bedacht werden, der Erblasser sich also mehr vom formalen Kriterium der Gleichbehandlung leiten lässt (OLG München FamRZ 2011, 1692/1693; NJW-RR 2007, 1162/1164). Maßgebend für die Feststellung dieser Willensrichtung ist allein der Zeitpunkt der Testamentserrichtung (OLG München BeckRS 2018, 10915).

cc) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ergibt sich für den Senat aus den von dem Erblasser getroffenen Anordnungen der Schluss, dass er den Beteiligten zu 12 als Repräsentant seines Stammes als Erben eingesetzt hat.

Der Erblasser hat seinen Nachlass unter den Stämmen seiner Geschwister aufgeteilt und diesen innerhalb des jeweiligen Stammes jeweils gleichmäßig auf die entsprechenden Abkömmlinge seiner Geschwister verteilt. Dies entspricht dem Gedanken des § 2069 BGB. Demgemäß deutet diese Auf/Verteilung seines Nachlasses darauf hin, dass für ihn in Bezug auf die Erbeinsetzung „Stammesgesichtspunkte“ maßgeblich waren und die Zuwendung nicht vorrangig personenbezogen war. Eine solche Auslegung findet zudem eine Stütze darin, dass der Erblasser gerade nicht die individuellen Namen der Bedachten angeführt hat, sondern seinen Nachlass diesen unter dem generalisierenden Oberbegriff „Neffen“ und „Nichten“ zugewendet hat.

3. Demgemäß liegen die Voraussetzungen für die Erteilung des von den Beteiligten zu 1-10 beantragten Erbscheins nicht vor, da insoweit die Erbenstellung der Beteiligten zu 11 nicht ausgewiesen ist. Demgemäß wäre der Antrag der Beteiligten grundsätzlich zurückzuweisen. Dies hätte aber zur Folge, dass die Beteiligten erneut einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen müssten, der die tatsächliche Erbrechtslage abbildet. Insofern träfe sie eine doppelte Kostentragungslast betreffend die Erteilung eines Erbscheins. Insofern hält es der Senat als sachgerecht, mit Aufhebung der Entscheidung das Verfahren an das Nachlassgericht zurückzugeben, damit den Beteiligten die Möglichkeit eröffnet wird, ihren Erbscheinsantrag dahingehend abzuändern, dass dieser die tatsächliche Rechtslage abbildet.

Diesbezüglich wird das Nachlassgericht aber auch zu prüfen bzw. zu berücksichtigen zu haben, ob/dass an die Stelle des ebenfalls die Erbschaft ausschlagenden Beteiligten „……………………..“ dessen vorhandene Abkömmlinge getreten sind.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG

1. Da das Rechtsmittel der Beteiligten zu 11 (= 31 Wx 216/17) erfolgreich ist, ist insoweit eine Kostenentscheidung betreffend die Gerichtskosten nicht veranlasst (vgl. § 25 GNotKG).

Die Beschwerde des Beteiligten zu 12 (= 31 Wx 5/19) blieb erfolglos. Insoweit hat dieser die Gerichtsgebühren des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, soweit es dasjenige betrifft, das infolge seiner Beschwerdeeinlegung veranlasst wurde. Dabei handelt es sich im Verhältnis zu der Beschwerde der Beteiligten zu 11 um ein eigenständiges Verfahren (vgl. OLG Köln BeckRS 2018,28413).

2. Die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 11 und 12 ist nicht veranlasst. Die Beschwerde des Beteiligten zu 12 blieb erfolglos, so dass für eine Kostenerstattung seiner außergerichtlichen Kosten kein Raum ist. Eine Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 11 durch die Beteiligten zu 1-10 hält der Senat für nicht geboten. Die in § 81 Abs. 2 benannten Regelbeispiele für die Anordnung der Kostenpflicht liegen nicht vor. Das Obsiegen bzw. Unterliegen kann zwar ein Kriterium für eine Anordnung sein kann, ist aber kein allein maßgebendes. Vielmehr sind sämtliche Umstände des Einzelfalls heranzuziehen.

Vorliegend handelt es sich um eine Streitfrage der Erbfolge innerhalb der Verwandtschaft des Erblassers. Die von den Beteiligten zu 1-10 vertretene Rechtsposition ist zudem Ergebnis der von dem Nachlassgericht selbst vertretenen (vgl. Schreiben vom 29.,12.2016 und Beschluss vom 9.2.2017). Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Senat nicht als angemessen, dass die Beteiligten zu 1-10 die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 11 zu erstatten haben.

V.

1. Die Höhe des Geschäftswerts betreffend das von dem Beteiligten zu 12 veranlaßten Beschwerdeverfahren (= 31 Wx 5/19) bestimmt sich nach dem von diesem verfolgten wirtschaftlichen Interesse am Erfolg seines Rechtsmittels (= Erbenstellung i.H.v. 1/11). Bezugsgröße ist insofern der nach § 40 Abs. 1 GNotKG zu bestimmende Wert des Nachlasses. Dieser ist derzeit durch das Nachlassgericht noch nicht abschließend festgestellt.

Demgemäß bleibt die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren vorbehalten.

2. Hinsichtlich des von der Beteiligten zu 11 veranlaßten Beschwerdeverfahren ist die Festsetzung des Geschäftswerts nicht geboten (vgl. Ziffer IV. 1).

VI.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Rechtsgebiet
FamFG; GNotKG
Vorschriften
FamFG §§ 58 ff., §§ 81 ff.; GNotKG § 36
Quelle: IWW-Abrufnummer 206797

Betteln als Möglichkeit der Einkommenserzielung. Ist Betteln in München erlaubt?

Betteln ist und war schon immer eine Möglichkeit für Menschen, Einkommen zu erzielen. Bereits im Mittelalter begann die Obrigkeit, welche im raschen Anwachsen der Bettelei eine Gefahr für ihre Herrschaft sah, durch polizeiliche Anordnungen das unberechtigte Betteln zu unterdrücken. Neuerdings, insbesondere seit dem Beitritt von Rumänien und Bulgarien im Jahr 2007 zur europäischen Union gewinnt man den Eindruck, als habe die Bettelei in Deutschland wieder stark zugenommen[1]. Obwohl man zunächst den Eindruck gewinnen kann, als sei die bettelnde Person durch einen Schicksalsschlag dazu gezwungen, stecken hinter diesen Bettlern meist gut organisierte kriminelle Banden. Dabei gilt das Recht zu betteln nicht uneingeschränkt. Insbesondere ist Betteln dann nicht mehr erlaubt, wenn durch die Verhaltensweisen der Bettler andere beeinträchtigt werden. Dabei wird unterschieden zwischen stillen, aktivem und aggressivem Betteln. Beim stillen Betteln weist der Bettler durch Schilder oder auch nur durch das Aufstellen einer Schale auf sein Anliegen hin. Beim aktiven Betteln wendet sich der Bettler schriftlich oder mündlich an Passanten und fordert diese auf, ihm Geld und Anderes zu geben. Wird die bettelnde Person dabei aufdringlich und versucht die Passanten insbesondere durch körperliche Berührungen oder anpöbeln dazu zu zwingen ihm Geld oder Ähnliches zu geben, spricht man von aggressivem Betteln. Während den Behörden in aller Regel keine Rechtsgrundlage zur Verfügung steht, um stilles Betteln zu unterbinden, kann aggressives Betteln die öffentliche Sicherheit gefährden. Um dies zu untersagen, hat das Kreisverwaltungsreferat München für das Betteln innerhalb des Altstadtrings und des Hauptbahnhofviertel eine seit dem 12.08.2014 geltende Gemeinverfügung erlassen, wonach das Betteln in bestimmten Formen verboten ist. Dazu gehören:

 

  • Das aggressive Betteln
  • Das organisierte bzw. bandenmäßige Betteln
  • Das den Verkehr behindernde Betteln – die Durchgangsbreite von 1,60 m, bei einem angrenzenden Radweg die Durchgangsbreite von 1,90 m muss gewährleistet sein
  • Das Betteln unter Vortäuschen körperlicher Behinderungen und sozialer Notlagen
  • Das Betteln durch Vortäuschen von künstlerischen Darbietungen bei nichtgebrauchs­fähigen Musikinstrumenten
  • Das Betteln in Begleitung von Kindern oder durch Kinder
  • Das Betteln von Tieren, ohne dass die erforderlichen sowie vollständig und wahrheits­getreu ausgefüllten tierschutzrechtlichen Nachweise mitgeführt werden[2].

 

Letztlich lässt sich festhalten, dass zwischen stillem, aktivem und aggressivem Betteln unterschieden wird. Bei lediglich stillem Betteln steht den Behörden keine Rechtsgrundlage zur Verfügung, um dies zu unterbinden. Soweit Sie sich durch aggressives Betteln genötigt fühlen, können Sie sich mit Ihren Beschwerden an das Kreisverwaltungsreferat oder auch direkt an die Polizei wenden.

[1] Vergl. hierzu: Mag. jur. Daniel Enzenberger in NJW 2018, 35/50.

[2] Vergl. hierzu Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt München – Kreisverwaltungsreferat – vom 01.08.2014.

Es sind strenge Anforderungen an die Tatsachenfeststellung bei der Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB zu stellen.

Die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreuten voraus. Die Gefahr für Leib oder Leben erfordert kein zielgerichtetes Verhalten, aber objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Mai 2017 – XII ZB 577/16 -FamRZ 2017, 1342).

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 30. April 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 1 (nachfolgend: Betreuungsbehörde) wendet sich gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen.

2

Für die Betroffene, die unter einer paranoiden Schizophrenie leidet, ist eine rechtliche Betreuung u.a. mit dem Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten eingerichtet. Am 3. Dezember 2017 wurde ihr Mietverhältnis fristlos gekündigt, weil sie andere Mieter des Wohnhauses durch nächtliches Klingeln und Klopfen an der Wohnungstür belästigt hatte, in deren Wohnungen eingedrungen war und Mitbewohner mehrfach beleidigt hatte.

3

Am 7. Dezember 2017 hat der Betreuer der Betroffenen beantragt, die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung betreuungsgerichtlich zu genehmigen. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und Anhörung der Betroffenen deren Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung einer Pflegeeinrichtung für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet vom Tag der Aufnahme in der Einrichtung an, genehmigt. Das Landgericht hat die – unzutreffend als “sofortige Beschwerde” bezeichnete -Beschwerde der Betreuungsbehörde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde, mit der sie die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses begehrt.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

5

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung auf Eigengefährdung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB gestützt und sie wie folgt begründet:

6

Die Betroffene leide unter einer psychischen Krankheit in Form einer paranoiden Schizophrenie und sei aufgrund dieser Erkrankung nicht in der Lage, einen freien Willen zu bilden und danach zu handeln. Es bestehe auch eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben der Betroffenen. Diese setze kein zielgerichtetes Verhalten der Betroffenen voraus, so dass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen könne, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden sei.

7

Dafür seien hier objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte gegeben, weil der Betroffenen Obdachlosigkeit drohe und diese eine konkrete Gefahr der Unterversorgung und Verwahrlosung der Betroffenen bedeute. Aufgrund der paranoiden Wahnvorstellungen mit Beeinträchtigungs- und Beziehungswahnerleben werde die Betroffene einer geordneten Tagesstruktur nicht nachkommen und deswegen in eine völlige Verwahrlosung hineingleiten. Der Grad der Gefahr sei groß und in Relation zum möglichen Schaden ohne freiheitsentziehende Maßnahme so hoch, dass die Unterbringung für den genehmigten Zeitraum verhältnismäßig sei.

8

Die Gefahr der Obdachlosigkeit sei auch bereits zum jetzigen Zeitpunkt gegeben. Die Berechtigung der fristlosen Kündigung stehe außer Frage. Die Betroffene habe daher die Wohnung zu räumen und an den Vermieter herauszugeben. Ein Abwarten der zwangsweisen Räumung nach Erlass eines Räumungsurteils und die darauffolgende Einweisung in ein Obdachlosenheim sei kein geeignetes Mittel, um die drohende Gefahr von der Betroffenen abzuwenden. Außerdem sei dies mit der Würde der Betroffenen nicht vereinbar, insbesondere weil die Gründe für die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses in der psychischen Erkrankung der Betroffenen ihren Ursprung hätten.

9

Geeignete mildere Mittel als die Unterbringung für einen Zeitraum von sechs Monaten seien nicht ersichtlich, weil eine Vermittlung der Betroffenen auf dem freien Wohnungsmarkt nicht möglich sei und sie eine offene Heimunterbringung oder Unterstützungsmaßnahmen Dritter – wie in der Vergangenheit – nicht akzeptiere.

10

2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die materiellen Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung der Betroffenen gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB sind nicht ausreichend festgestellt.

11

a) Gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.

12

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB zwar keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten voraus. Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreuten. Dies setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betreuten voraus, so dass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 – XII ZB 248/09 -FamRZ 2010, 365Rn. 14). Erforderlich sind aber objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens. Der Grad der Gefahr ist dabei in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen (Senatsbeschluss vom 24. Mai 2017 – XII ZB 577/16 -FamRZ 2017, 1342Rn. 10 mwN).

13

Die Prognose einer nicht anders abwendbaren Suizidgefahr oder einer Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden ist Sache des Tatrichters. Sie baut im Wesentlichen auf der Anhörung des Betroffenen und der weiteren Beteiligten sowie auf dem nach § 321 FamFG einzuholenden Sachverständigengutachten auf (Senatsbeschluss vom 24. Mai 2017 – XII ZB 577/16 -FamRZ 2017, 1342Rn. 11 mwN).

14

bb) Die Genehmigung der Unterbringung muss zudem erforderlich sein. Wenn die Gefahr durch andere Mittel als die freiheitsentziehende Unterbringung abgewendet werden kann, kommt eine Unterbringung als unverhältnismäßig nicht in Betracht (Senatsbeschluss vom 24. Mai 2017 – XII ZB 577/16 -FamRZ 2017, 1342Rn. 12 mwN).

15

b) Nach den bislang getroffenen Feststellungen des Landgerichts ist eine geschlossene Unterbringung der Betroffenen nach diesen Maßstäben nicht zu rechtfertigen.

16

aa) Zwar leidet die Betroffene, wie das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten festgestellt hat, an einer behandlungsbedürftigen paranoiden Schizophrenie und damit an einer psychischen Krankheit iSv § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB .

17

bb) Das Landgericht hat aber keine konkreten Umstände für die Annahme aufgezeigt, die Betroffene werde sich erheblichen gesundheitlichen Schaden iSv § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB zufügen, wenn die Unterbringung unterbleibt. Es führt hierzu lediglich aus, dass die bevorstehende Obdachlosigkeit für die Betroffene eine konkrete und ernstliche Gefahr der Unterversorgung und der Verwahrlosung bedeute und die Betroffene krankheitsbedingt einer geordneten Tagesstruktur nicht nachkommen und deshalb in eine völlige Verwahrlosung hineingleiten würde.

18

Dass die Betroffene nach dem Verlust ihrer Wohnung tatsächlich obdachlos würde, hat das Landgericht aber nicht festgestellt. Auch wenn die Betroffene sich bislang nicht selbst um eine neue Wohnung bemüht hat, ist es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sie mit Hilfe ihres Betreuers, dem auch der Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten übertragen ist, neuen Wohnraum finden kann. Soweit in der angegriffenen Entscheidung in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, eine Vermittlung der Betroffenen auf dem freien Wohnungsmarkt sei nicht möglich, beruht dies nicht auf entsprechenden Feststellungen. Insbesondere kann der angegriffenen Entscheidung nicht entnommen werden, ob der Betreuer bereits erfolglos versucht hat, der Betroffenen eine neue Wohnung zu verschaffen. Zudem hat sich das Landgericht auch nicht ausreichend mit der Frage befasst, ob einer Obdachlosigkeit der Betroffenen durch andere, gegebenenfalls durch den Betreuer zu organisierende Hilfen begegnet werden könnte. Die Annahme des Landgerichts, die Betroffene werde eine offene Heimunterbringung oder Unterstützungsmaßnahmen Dritter nicht akzeptieren, wird ebenfalls nicht von entsprechenden Feststellungen getragen. Zwar mag die Betroffene in der Vergangenheit derartige Hilfsangebote abgelehnt haben. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass die inzwischen 70-jährige Betroffene auch in ihrer jetzigen Situation diese ablehnende Haltung aufrechterhalten werde. Denn aufgrund der Kündigung ihres Mietverhältnisses und dem damit verbundenen Verlust ihrer Wohnung hat sich die aktuelle Lebenssituation der Betroffenen grundlegend verändert. Daher kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Betroffene nunmehr bereit ist, Hilfen anzunehmen. Erfolglose Bemühungen des Betreuers, der Betroffenen andere Hilfen anzubieten, hat das Landgericht jedenfalls nicht festgestellt.

19

Ebenso wenig hat das Landgericht ausreichende Feststellungen für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens getroffen, falls eine Unterbringung der Betroffenen unterbleibt. Die angeführte Gefahr einer Verwahrlosung ist als solche nicht ausreichend, eine Selbstgefährdung im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu begründen, weil damit nicht aufgezeigt ist, inwieweit mit ihr die konkrete Gefahr eines erheblichen gesundheitlichen Schadens für die Betroffene verbunden sein soll (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2018 – XII ZB 629/17 -FamRZ 2018, 950Rn. 30). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffenen ohne die Unterbringung ein erheblicher gesundheitlicher Schaden droht, ergeben sich auch nicht aus dem vom Landgericht in Bezug genommenen Sachverständigengutachten. Auch darin wird insoweit lediglich ausgeführt, dass sich die Betroffene bislang nicht um eine Wohnung bemüht habe, sie krankheitsbedingt hierzu auch nicht in der Lage sei und ihr deshalb eine dauerhafte Obdachlosigkeit drohe, die mit der Gefahr eines erheblichen gesundheitlichen Schadens verbunden sei. Welche konkreten gesundheitlichen Gefahren für die Betroffene ohne die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung bestehen sollen und wie wahrscheinlich diese sind, wird in dem Sachverständigengutachten nicht dargelegt. Auch die angegriffene Entscheidung verhält sich hierzu nicht. Dazu hätte aber bereits deshalb Anlass bestanden, weil die Betroffene bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung trotz ihrer psychischen Erkrankung offensichtlich in der Lage war, sich selbst angemessen zu versorgen und ihren eigenen Hausstand zu führen. In der angegriffenen Entscheidung werden damit letztlich nur abstrakte Gefahren beschrieben, die sich aus dem Verlust der Wohnung für die Betroffene ergeben können.

20

3. Die angegriffene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil die Sache mangels hinreichender Tatsachenfeststellung noch nicht entscheidungsreif ist (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG). Die angegriffene Entscheidung ist daher aufzuheben; die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen.

21

4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen ( § 74 Abs. 7 FamFG ).

Dose
Klinkhammer
Günter
Botur
Krüger

Vorschriften
§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 321 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG

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