Monatsarchiv September 2019

Testament selber schreiben: warum sollte ich hierfür zum Anwalt gehen?

München, 25.09.2019

Viele Menschen denken, dass die Erstellung eines Testamentes oder einer anderen letztwilligen Verfügung nicht wirklich schwierig ist, wenn man weiß, wer Erbe oder Vermächtnisnehmer werden soll. Oft ist auch bekannt, dass man, um ein gültiges Testament zu erstellen, gewisse Formalien einhalten muss. Inzwischen ist auch weithin bekannt, dass ein auf dem Computer erstelltes Testament nicht wirksam ist. Warum sollte ich mich also von einem Anwalt bezüglich der Erstellung eines Testamentes beraten lassen? Ganz einfach, weil man, auch wenn man weiß, welche Person welche Vermögenswerte nach dem Tode erhalten soll, dies oft falsch formuliert. In einem solchen Fall kommt es dann häufig vor, dass man nicht weiß, was der Testierende wollte. Dies muss dann durch Auslegung des Nachlassrichters ermittelt werden. Oftmals ist es nicht offensichtlich, wer tatsächlich Erbe werden soll, wer Vermächtnisnehmer geworden ist oder ob beispielsweise eine Ausgleichung unter Miterben stattfinden soll. Wenn die Formulierungen nicht klar sind, kann es zu großen Streitigkeiten kommen, die jahrelang dauern können und häufig enorme Kosten verursachen. Oftmals kann der Wille des Erblassers nicht umgesetzt werden, da dieser schlichtweg nicht erkennbar ist. Dem Richter bleibt dann nur, eine Auslegung des Testamentes vorzunehmen und das festzustellen, was für ihn aus seiner Sicht das Naheliegendste ist. Genau das möchte man ja nicht, ansonsten müsste man kein Testament erstellen.

Die Problematik bei der Erstellung eines Testamentes liegt darin, dass man selbst weiß, was man möchte und somit bei Fertigung eines Testamentes für einen selbst völlig logisch und nachvollziehbar ist, was das Testament aussagen soll. Für Dritte ist dies aber eben nicht so. Es fängt grundsätzlich schon oft damit an, dass man nicht die richtigen Ausdrücke benutzt. Wenn man beispielsweise in einem Testament die Worte Erbe oder Vermächtnisnehmer verwendet, ist offensichtlich, dass der Erbe derjenige sein soll, der den Nachlass erhält, der Vermächtnisnehmer jedoch nur einen Anspruch gegen den Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses haben soll. Somit kommt es zu keinen Streitigkeiten, wer von mehreren Personen Erbe oder Vermächtnisnehmer ist. Diese Kenntnis ist wichtig.

Ebenso ist vielen nicht bewusst, wie schwierig und umfangreich das Erbrecht ist. In einem Testament kann man viele Dinge regeln. Sei es, dass man die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruches nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten unter Strafe stellt, so dass im Falle des Todes des länger lebenden Ehegatten das Kind nicht Schlusserbe sondern lediglich Pflichtteilsberechtigter wird, oder, dass man bei einem Testament mit Bindungswirkung, also mit der Wirkung, dass eine Änderung nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten nicht mehr möglich ist, dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit gibt, innerhalb einer bestimmten Personengruppe doch noch einmal eine Änderung vorzunehmen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn dies explizit in dem Testament festgehalten wurde. Je exakter das Testament formuliert ist, desto weniger Streitigkeiten gibt es im Todesfall.

Da eine Pflichtteilsentziehung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, ist es sinnvoll, sich über legale Möglichkeiten beraten zu lassen, wie die Höhe des Pflichtteiles minimiert werden kann. Auch gerade bei sogenannten Behindertentestamenten ist es dem Erblasser wichtig, dass der bedachte Mensch mit Handicap das Erbe, welches er erhält, für sich nutzen kann und nicht auf eine möglicherweise bezahlte Sozialhilfe angerechnet wird. Jedoch ist vielen gar nicht bekannt, dass es Möglichkeiten gibt, hier vorsorglich eine Regelung zu treffen. Ebenfalls darf die steuerliche Komponente nicht übersehen werden. Es gibt zwar Freibeträge, diese jedoch optimal auszunutzen, ist nur möglich, wenn man weiß, wie eine Verteilung des Nachlasses auch aus steuerlicher Sicht stattfinden kann.

Oftmals wird erst bei einer Besprechung deutlich, auf was bei einer Testamentserrichtung geachtet werden muss, damit nach dem Tod eine reibungslose Abwicklung stattfinden kann.

Falls Sie sich mit dem Gedanken tragen, ein Testament zu erstellen, sind wir bei der Abfassung gerne behilflich.

Erwachsenendadoption

München, 25.09.2019

Frage:

Kann ich mein erwachsenes Stiefkind adoptieren?

Antwort:

Ja, das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, Erwachsenenadoptionen durchzuführen. Insbesondere die Adoption eines Stiefkindes ist möglich. Durch eine solche Stiefkindadoption soll nach außen manifestiert werden, dass eine Zugehörigkeit zur „neuen“ Familie vorliegt. Die Auswirkungen einer solchen Stiefkindadoption sind mannigfaltig. Es ist ratsam, sich diesbezüglich vorher gut zu informieren.

Muss ich Vorsorgemaßnahmen treffen für den Fall eines Unfalls, einer Krankheit oder Alters und wenn ja, in welcher Form?

München, 18.09.2019

Vorsorge zu treffen für Zeiten, in denen man aufgrund eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder auch durch Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter seine Angelegenheiten nicht mehr selbst wie gewohnt regeln kann, fällt vielen Menschen schwer. Wer trifft im Ernstfall für uns selbst Entscheidungen, wenn man selbst vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr hierzu in der Lage ist? Man möchte in einem solchen Fall ja, dass die eigenen Wünsche und Vorstellungen Beachtung finden. Dies geht aber nur, wenn man diese Wünsche und Vorstellungen auch schriftlich formuliert hat. Ansonsten sind einem Bevollmächtigten die Hände gebunden.

Wurde diesbezüglich keine Vorsorge getroffen, ist es im Bedarfsfall Aufgabe des Betreuungsgerichts, einen Betreuer oder eine Betreuerin, oftmals fremde Personen, als gesetzliche Vertreter zu bestellen. Liegt jedoch eine wirksame Vollmacht vor, sind dem Betreuungsgericht die Hände gebunden, es darf nicht tätig werden und ein gesetzlicher Betreuer oder eine gesetzliche Betreuerin dürfen nicht bestellt werden.

Es gibt verschiedene Aufgabenkreise, für die man Vorsorge treffen kann. Auf der einen Seite handelt es sich hier selbstverständlich um die medizinischen Belange, auf der anderen Seite auch um finanzielle und vertragliche Vollmachten.

Die gesundheitlichen Belange können im Rahmen einer Patientenverfügung niedergelegt werden. Der eingesetzte Bevollmächtigte entscheidet dann für den Fall, dass man selber hierzu nicht mehr in der Lage ist, nach den eigenen Vorgaben und Wünschen, wie diese in der Patientenverfügung niedergelegt worden sind. Zentrales Thema hierbei ist insbesondere die Entscheidung, ob lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen vorgenommen werden sollen. Wenn keine lebenserhaltenden oder lebensverlängernden Maßnahmen gewünscht werden, muss dies zwingend in einer Patientenverfügung niedergelegt werden, damit diesem Wunsch entsprochen werden kann. Seit dem 01. September 2009 wurde die Patientenverfügung in §§ 1901 a und 1901 b BGB geregelt und das Schriftformerfordernis als Voraussetzung normiert. Das bedeutet, dass eine mündliche Mitteilung der Wünsche nicht ausreicht. Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung der Patientenverfügung ist jedoch nicht notwendig. Die Patientenverfügung sollte jedoch nicht nur allgemein gehaltene Formulierungen enthalten. Sie sollte ganz individuell ausgestattet werden. Insbesondere die Bedingungen, wann eine Behandlung nicht begonnen oder fortgesetzt werden soll, sind konkret festzuhalten. Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung auch in eigenen Worten zu formulieren. Bloße Formularmuster sind zwar ebenfalls gültig, aber eben nicht auf meine konkrete Situation abgestimmt. Es ist zu empfehlen, die Patientenverfügung mit dem Arzt oder der Ärztin zu besprechen, der man vertraut.

Auch bezüglich einer Vorsorgevollmacht ist es wichtig, sich darüber Gedanken zu machen, wer beispielsweise das Vermögen verwalten soll, wer Heimverträge abschließen soll, wer die Kündigung der Wohnung vornehmen soll etc. Wichtig ist, so viele Aufgabenkreise wie möglich mit den Vollmachten abzudecken. Die Vollmachten müssen diesbezüglich nicht handschriftlich gefertigt werden, sie können ebenfalls durch Ausfüllen von Formularen gefertigt werden. Die notarielle Beurkundung einer Vollmacht ist nicht vorgeschrieben. Sie ist aber notwendig, wenn sie den Bevollmächtigten zur Aufnahme von Darlehen berechtigen soll. Eine Beglaubigung der Unterschrift unter der Vollmacht ist erforderlich, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, Immobilien für den Vollmachtgeber zu erwerben oder zu veräußern.

Es ist ratsam, die gewünschten Bevollmächtigten bereits bei Fertigung der Vollmacht miteinzubeziehen bzw. mit diesen abzuklären, ob sie zu der Übernahme einer Bevoll­mächtigtenstellung einverstanden sind. Auch wenn gesetzlich nicht der Begriff der Vorsorge­vollmacht genannt wird, ist unter dieser eine Vollmacht zu verstehen, mit der man seine Angelegenheit so regeln kann, dass später im Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit eine rechtliche Betreuung vermieden werden kann. Die Vollmacht ist mit Ort, Datum und voll­ständiger eigenhändiger Unterschrift zu fertigen. Ihnen muss bewusst sein, dass der Be­vollmächtigte, solange er eine Ausfertigung der Vollmacht in Händen hält, diese auch be­nutzen kann. Möchten Sie nicht mehr, dass der Bevollmächtigte für Sie tätig ist, müssen Sie die Vorsorgevollmacht widerrufen und zurückfordern. Bei der Abfassung einer Vollmacht ist es, insbesondere bei umfangreichem Vermögen, bei Einsetzung mehrerer Bevollmächtigter oder bei detaillierten Handlungsanweisungen an den Bevollmächtigten ratsam, die Vollmacht mit Hilfe eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin zu fertigen. Dies gilt auch für die Patientenverfügung. Ebenso gibt es eine Betreuungsverfügung, die gefertigt werden kann, um für den Fall vorzusorgen, dass eine Betreuung angeordnet werden soll. Sie können in dieser dann bestimmen, wer der Betreuer werden soll oder auch nicht.

Die Vollmachten kann man gebührenpflichtig beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Christine Gerlach, Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner am Sendlinger-Tor-Platz 10 in München, Tel. (089) 55 21 44 – 0

Pflichtteilsentziehung

München, 13.09.2019

Frage:

Ist es möglich, einen Pflichtteil zu entziehen?

Antwort:

Eine Pflichtteilsentziehung ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig, beispielsweise bei einem Mordversuch gegen den Erblasser. Gründe für einen Pflichtteilsentzug sind abschließend in § 2333 BGB genannt. Es gibt aber die Möglichkeit, eine Reduzierung der Höhe des Pflichtteils durch eine entsprechende Gestaltung im Testament oder in der letztwilligen Verfügung vorzunehmen.

Testamentserstellung

Datum: München, 13.09.2019

Frage:

Darf ich mein Testament mit dem Computer schreiben?

Antwort:

Nein, ein Testament darf nicht mit dem Computer geschrieben werden. Ein solches Testament wäre ungültig. Das würde bedeuten, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt. Um ein wirksames Testament zu errichten, muss dieses entweder handschriftlich gefertigt werden oder in einer notariellen Urkunde errichtet werden. Falls Sie Fragen zur wirksamen Errichtung eines Testaments haben, wenden Sie sich gerne an uns.

Jetzt anrufen: (089) 55 21 44 0 oder senden Sie uns einfach eine Nachricht.