Monatsarchiv Oktober 2019

Warum sollte ich in meinem Testament eine Testamentsvollstreckung durch einen Rechtsanwalt anordnen?

München, 30.10.2019
Die Testamentsvollstreckung ist ein Garant dafür, dass die Umsetzung der letztwilligen Verfügung des Erblassers, seinem Wunsch entsprechend, gesichert ist. Insbesondere kann eine Testamentsvollstreckung sinnvoll sein, wenn mehrere Erben vorhanden sind und die Aufteilung des Nachlasses zwischen diesen stattfinden soll und keine Einigkeit der Erben untereinander über die Auseinandersetzung vorliegt. Auch in einer perfekt formulierten letztwilligen Verfügung kann es geschehen, dass es zu Streit zwischen den Miterben kommt oder aber, dass sich ein Erbe weigert, Vermächtnisse und Auflagen, die der Erblasser angeordnet hat, zu erfüllen. Ist in einem solchen Fall ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, der nach dem Tod des Erblassers den Nachlass verwaltet und abwickelt, ist dafür Sorge getragen, dass die Anordnungen des Erblassers strikt eingehalten werden. Von Vorteil ist es, wenn eine Fremde dritte Person, die nicht in die Streitigkeiten involviert ist und die sich mit der Materie auskennt, benannt und als Testamentsvollstrecker eingesetzt wird. Gerade Rechtsanwälte, die in dem Rechtsgebiet des Erbrechtes tätig sind, können als unparteiische Dritte im Rahmen der Testamentsvollstreckung dafür sorgen, dass die Anordnungen des Erblassers, welche er in seinem Testament formuliert hat, auch tatsächlich so umgesetzt werden.

Weiterhin ist es sinnvoll, dass der Erblasser selbst die Person benennt, die die Testamentsvollstreckung durchführen soll. Hat er dies nicht getan, so ist gemäß § 2200 BGB ein außenstehender Dritter als Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht einzusetzen. Hierbei handelt es sich um eine unbekannte Person, die weder dem Erblasser noch den Erben bekannt ist.

Deshalb ist es zu empfehlen, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, der zumindest dem Erblasser bekannt war und der dessen Vertrauen genoss. Hat der Erblasser beispielsweise sein Testament mit Hilfe eines Anwaltes erstellt, ist diesem auch bekannt, was die Hintergründe der Verfügungen des Testamentes und der Anordnung der Testamentsvollstreckung sind. Ihm ist somit möglich, die Wünsche des Erblassers umzusetzen, so wie dies dem Erblasser auch wichtig war.

Bevor eine solche Einsetzung als Testamentsvollstrecker stattfindet, sollte jedoch mit der betreffenden Person besprochen werden, ob diese überhaupt bereit ist, das Amt des Testamentsvollstreckers anzunehmen.

Ebenfalls ist es von Vorteil, einen Ersatztestamentsvollstrecker zu bestellen, falls der an erster Stelle stehende Testamentsvollstrecker das Amt nicht antreten kann. Der Testamentsvollstrecker ist den Erben gemäß § 2218 BGB auch auskunfts-  und rechenschaftspflichtig während seiner Tätigkeit. Das Amt des Testamentsvollstreckers muss gewissenhaft und sorgfältig geführt werden und das ihm anvertraute Vermögen darf nicht nur erhalten, sondern muss möglichst auch vermehrt werden. Dies regelt § 2205 Satz 1 BGB. Ebenfalls ist er in der Haftung gegenüber den Erben, falls er vorlässig oder fahrlässig der Miterbengemeinschaft Schaden zufügt gemäß § 2219 BGB.

Die Person des Testamentsvollstreckers muss ein hohes Maß an Sorgfalt sowie an Entscheidungs-, Durchsetzungs- sowie Überzeugungskraft haben. Daneben benötigt er die fachliche Kompetenz, dieses Amt auszuführen. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es ebenso, ausgleichend zwischen den Miterben zu wirken und durch die Unparteilichkeit Spannungen zwischen den Miterben möglichst auszugleichen.

Ist also zu befürchten, dass es zwischen den Miterben nach dem Tod des Erblassers bei der Auseinandersetzung des Nachlasses zu Streitigkeiten kommt, kann es unter Umständen ratsam sein, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Christine Gerlach, Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner am Sendlinger-Tor-Platz 10 in München, Tel. (089) 55 21 44 – 0

Ist es sinnvoll, Regelungen für die eigene Bestattung zu treffen?

Endlich hat man Zeit und Muse gefunden, das Testament zu erstellen und unter Umständen auch für die Fertigung einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Nun ist man sicher, dass nun alles geregelt ist und für den Fall der Fälle genau dokumentiert wurde, wie in bestimmten Situationen nach dem Wunsch des Verstorbenen verfahren werden soll.

 

Hierbei übersieht man doch oftmals, dass gerade ein sehr wichtiger Teil nach dem Tod nicht geregelt wurde. Hierbei handelt sich um die Modalitäten, beispielsweise einer Beerdigung oder Einäscherung. Was wird in diesem Fall gewünscht? Möchte man verbrannt und in einer Urne beigesetzt werden oder möchte man, dass eine Erdbestattung stattfindet? Soll ein bestimmtes Grab ausgewählt werden oder soll im Falle einer Urnenbeisetzung entweder einer Beisetzung in einer Stele oder einem Urnengrab stattfinden? Wie möchte man die Trauerfeier gestalten? Möchte man priesterlichen Beistand haben oder soll es eine freie Zeremonie werden? Selbst die Frage des Sargs kann zu Problemen führen, wenn man nicht weiß, ob es der Wille des Verstorbenen war, ob eine bestimmte Blumensorte dafür ausgesucht werden soll. Dies gilt genauso für die Frage, wie die Traueranzeige ausgestaltet werden soll. Wär es dem Verstorbenen lieber, dass ein Bild von ihm in die Traueranzeige aufgenommen wird oder würde er favorisieren, dass überhaupt keine Traueranzeige in der Zeitung erscheint.

 

Dies sind Fragen, die sich unmittelbar nach dem Tod des Verstorbenen den Angehörigen stellen. Oftmals sind die Meinungen hierzu auch sehr unterschiedlich. So kann es sein, dass die Angehörigen sich nicht darüber einig sind, wie die einzelnen Punkte zu handhaben sind. Auch führen oft die Auswahl von Liedern, die die Beerdigung begleiten sollen, zu heftigen Diskussionen. Um diesen Problemen vorzubeugen, kann der Verstorbene Einzelheiten zu seiner Bestattung zu Lebzeiten durch eine Verfügung regeln. Dies ist sinnvoll. Eine zu Lebzeiten errichtete Bestattungsverfügung ist ein Garant dafür, dass die Umsetzung der Wünsche des Verstorbenen im Vordergrund stehen und die Hinterbliebenen in seinem Sinne handeln. Dies ist für die Hinterbliebenen oft hilfreich und beruhigend.

 

Voraussetzung einer wirksamen Bestattungsverfügung ist, dass diese schriftlich verfasst ist und von dem Verfügenden unterschrieben wird.

 

Es ist nicht ratsam, sie mit einem Testament zu verbinden. Aufgrund dessen, dass die Testamentseröffnung grundsätzlich erst einige Zeit nach dem Todeszeitpunkt stattfindet, zumindest dann, wenn das Testament sich in öffentlicher Verwahrung befindet, ist meist der Zeitpunkt der Bestattung bereits vorüber. Somit hätte man zwar Vorsorge getroffen, jedoch würden Maßnahmen erst zu spät bekannt werden.

 

Anzuraten ist, das Original der Verfügung bei den persönlichen Unterlagen aufzubewahren. Bevor eine Person eingesetzt wird, die die Totenfürsorge ausüben soll, ist es ratsam, sich mit dieser Person zu besprechen und abzuklären, ob diese bereit ist, die Bestattung zu organisieren. Wenn sich diese Person bereit erklärt, ist es ratsam, bereits zu Lebzeiten eine Kopie der Bestattungsverfügung an diese Person auszuhändigen.

 

Oftmals kommt es zu Unklarheiten, die beispielsweise bei einer Feuerbestattung mit Zahngold oder anderen vorgefundenen Metallteilen umgegangen werden soll. Auch dies kann bereits in einer Bestattungsverfügung geregelt werden.

 

Als Inhalt einer solchen Bestattungsverfügung ist empfehlenswert, aber nicht abschließend, dass Name, Geburtsdatum und Anschrift des Verfügenden in der Bestattungsverfügung genannt werden. Weiter ist es ratsam, den Bestattungsort sowie die Bestattungsart zu bestimmen. Unter Umständen hat der Verfügende auch konkrete Vorstellungen, wie sein Grabstein aussehen und wie die Grabpflege durchgeführt werden soll. Wie oben bereits angemerkt, ist es auch wichtig, zu wissen, welcher Ritus durch den Verfügenden bestimmt wird.

 

Die Bestattungsverfügung ist weiterhin noch nicht bekannt. Sie stellt jedoch ein sehr gutes Instrument dafür dar, sicherzustellen, dass eine Regelung nach dem Tod des Verfügenden bezüglich aller wichtigen Punkte getroffen werden kann.

 

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Christine Gerlach, Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner am Sendlinger-Tor-Platz 10 in München, Tel. (089) 55 21 44 – 0

Erbausschlagung

Frage: Kann ich eine Erbschaft ausschlagen?

Antwort: Ja, eine Ausschlagung ist grundsätzlich gem. § 1945 BGB gegenüber dem Nachlassgericht möglich. Eine Ausschlagung kann sowohl direkt beim Nachlassgericht als auch bei einem Notar vorgenommen werden. Wichtig ist, dass die Frist des § 1944 BGB beachtet wird. Die Ausschlagungserklärung muss innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung beim zuständigen Nachlassgericht vorliegen, wenn der Erbe sich im Inland aufhält.

Kann ich, auch wenn ich dement bin, ein Testament erstellen oder widerrufen?

München, 14.10.2019

Die Erstellung eines Testamentes oder einer anderen letztwilligen Verfügung ist oftmals eine Angelegenheit, die man nicht gerne in Angriff nimmt. Schließlich muss man sich mit dem eigenen Tod auseinandersetzen. Was passiert aber, wenn man mit der Erstellung eines Testamentes oder einer anderen letztwilligen Verfügung zu lange gewartet hat und nun geistig eingeschränkt ist, beispielsweise durch eine Demenz? Kann man dann noch ein wirksames Testament erstellen?

Grundsätzlich ist gesetzlich vorgesehen, dass zur Erstellung eines Testamentes Testierfähigkeit gemäß § 2229 BGB vorliegen muss. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, ein Testament nicht errichten kann.

Dies bedeutet, dass für das Vorliegen einer Testierunfähigkeit zwei Voraussetzungen vorliegen müssen. Erst einmal ist festzustellen, ob eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, eine Geistesschwäche oder eine Bewusstseinsstörung vorliegt. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn man insbesondere an einer Demenz, einer Alzheimer-Erkrankung oder an ähnlichen Symptomen erkrankt ist.

Die Frage ist jedoch, wie dies festgestellt werden kann. Diese Frage ist nicht leicht zu beantworten. Wenn der Verdacht einer Geschäfts- oder Testierunfähigkeit vorliegt, besteht die Möglichkeit, eine Anregung beim Betreuungsgericht vorzunehmen. In diesem Fall wird angeregt, für die betroffene Person einen Betreuer zu bestellen, da sie nicht mehr in der Lage ist, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln. Das Betreuungsgericht gibt dann ein ärztliches Gutachten in Auftrag, welches feststellen soll, ob eine geistige Erkrankung vorliegt und welche Auswirkungen diese hat, insbesondere, ob sie zu einer Geschäftsunfähigkeit führt.

Daher reicht allein die Feststellung einer solchen Erkrankung nicht aus, eine Testierunfähigkeit anzunehmen. Hierzu muss noch hinzukommen, dass derjenige, der sein Testament verfasst, nicht in der Lage ist, zu erkennen, was er mit diesem Testament ausdrückt. Erst, wenn der Testierende nicht erkennen kann, welche Bedeutung eine von ihm abgegebene Willenserklärung in dem Testament hat, und eben eine oben genannte Grunderkrankung vorliegt, ist eine Testierunfähigkeit unter Umständen naheliegend.

Ist eine Testierunfähigkeit nachgewiesen, ist die Erstellung eines Testamentes oder einer anderen letztwilligen Verfügung nicht mehr möglich. Dies gilt ebenso für den Widerruf eines Testamentes oder einer anderen Verfügung. Ein Widerruf ist nur solange möglich, solange Testierfähigkeit vorliegt.

Wurde nunmehr ein Betreuer bestellt, ist es nicht möglich, dass dieser für den Betreuten eine letztwillige Verfügung erstellt, da es sich um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft handelt und somit eine Vertretung nicht möglich ist. Das bedeutet, dass die Erstellung eines Testamentes tatsächlich zu einer Zeit vorgenommen werden sollte, in der man, wie man so schön sagt, im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. Es wäre sehr ärgerlich, wenn zwar ein Testament erstellt wird oder eine andere letztwillige Verfügung, jedoch zu diesem Zeitpunkt Testierunfähigkeit vorliegt und diese zur Nichtigkeit des Testamentes oder der letztwilligen Verfügung führt.

In den letzten Jahren kommt es immer häufiger vor, dass bei Enterbung von beispielsweise Abkömmlingen diese Testierunfähigkeit des Erblassers ins Felde führen, um das Testament für nichtig erklären und somit die gesetzliche Erbfolge eintreten zu lassen. Auch die Erstellung einer letztwilligen Verfügung vor dem Notar führt nicht dazu, dass automatisch von Testierfähigkeit ausgegangen wird. Die Einschätzung des Notars bezüglich der Geschäfts- und Testierfähigkeit gilt nur als Indiz, nicht als Beweis. Will man sichergehen, dass die Testierfähigkeit nicht in Zweifel gezogen werden kann, ist es ratsam, dass der Testierende direkt vor Erstellung des Testamentes oder der anderen letztwilligen Verfügung einen Neurologen aufsucht, der die Geschäfts- und Testierfähigkeit bestätigt.

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