Monatsarchiv November 2019

Adventszeit- besinnliche Zeit

München, 21.11.2019

In der Adventszeit bereiten sich die Christen auf das Hochfest der Geburt Jesu vor. Oftmals ist diese Zeit eine besinnliche Zeit. Man kommt zur Ruhe und hat Zeit, sich zu überlegen, wie manche Dinge geregelt werden sollen. Auch wenn man sich diesbezüglich Gedanken macht, kann man sich oftmals trotzdem nicht dazu überwinden, Fakten zu schaffen und beispielsweise testamentarische Verfügungen zu verfassen.

In die Adventszeit fällt auch das Fest der heiligen Barbara. Dieses wird am 4. Dezember gefeiert. Am Barbaratag werden traditionell die sogenannten Barbarazweige von Apfel- oder Kirschbäumen abgeschnitten und ins Wasser gestellt. Wenn diese am Weihnachtsfest aufblühen, dann wird es als gutes Zeichen für die Zukunft gewertet. Die heilige Barbara gehört zu den vierzehn Nothelfern und gilt als Schutzpatronin der Geologen, Glöckner, Dachdecker, Artilleristen und Sterbenden. Gerade auf dem Sterbebett wird einem oftmals bewusst, dass es noch manche Dinge gibt, die man hätte erleben oder auch erledigen sollen. Dazu gehört auch, festzulegen, was nach dem Tod geschehen soll und wie beispielsweise eine Verteilung des Nachlasses ohne Streit stattfinden kann. Deswegen haben viele Menschen ein Testament errichtet, um für den Fall ihres Todes eine Regelung zu treffen, wie mit ihrem Nachlass umgegangen werden soll. Die Erstellung einer testamentarischen Verfügung kann grundsätzlich handschriftlich oder zur Niederschrift eines Notares erfolgen. Das Gesetz hat diese beiden Arten der Testamentserrichtung ausdrücklich vorgesehen. Voraussetzung ist, dass der spätere Erblasser testierfähig ist.

Was ist jedoch zu tun, wenn der Sterbende auf dem Sterbebett den Wunsch verspürt, seine letzten Angelegenheiten zu regeln und testamentarische Verfügungen zu erstellen? Oftmals wird es in diesem Lebensstadium nicht mehr möglich sein, eigenhändig eine testamentarische Verfügung zu fertigen oder die Zeit reicht auch nicht mehr aus, um diese durch einen Notar erstellen zu lassen. Für diesen Fall hat das Gesetz Ausnahmen vorgesehen. Es besteht die Möglichkeit, Nottestamente zu errichten. Beispielsweise wurde ein Ausnahmetatbestand für die Errichtung eines Nottestamentes vorgesehen, so dass dieses Nottestament vor dem Bürgermeister aufgenommen werden kann. Dies ist dann möglich, wenn davon auszugehen ist, dass die Errichtung eines Testamentes vor einem Notar zeitlich nicht mehr möglich ist. In diesem Fall kann gemäß § 2249 BGB das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der sich der Erblasser aufhält, errichtet werden. Weiterhin müssen zur Beurkundung zwei Zeugen hinzugezogen werden. Als Zeuge kann jedoch nicht fungieren, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht ist oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde.

Eine andere Möglichkeit besteht darin, ein Nottestament vor drei Zeugen aufzunehmen. In diesem Fall ist es insbesondere möglich, eine testamentarische Verfügung durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen zu errichten. Dies regelt § 2250 BGB. Die Erstellung eines Nottestamentes vor drei Zeugen ist jedoch nur möglich, wenn der Erblasser sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testamentes durch den Bürgermeister nicht mehr möglich ist. Über diese mündliche Erklärung vor drei Zeugen muss eine Niederschrift aufgenommen werden.

Als letzte Ausnahme wurde das Nottestament auf See in das BGB aufgenommen. Gemäß § 2251 BGB kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden, wenn sich der Erblasser während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet.

Da es sich hierbei jedoch um äußerste Ausnahmefälle handelt, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Nottestamente nur eine gewisse Gültigkeit haben sollen. Gemäß § 2252 BGB gelten die oben genannten Testamente als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.

Somit kann selbst in solchen Situationen noch dafür gesorgt werden, dass selbst bei kurz bevorstehendem Tod Regelungen in testamentarischen Verfügungen getroffen werden können.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Christine Gerlach, Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner am Sendlinger-Tor-Platz 10 in München, Tel. (089) 55 21 44 – 0

Steuer-Tipps zum Jahresende

München, 15.11.2019

Frage: Was kann ich 2019 noch optimieren um bei der Steuererklärung Geld zu sparen?

Gesundheitskosten: Sie brauchen eine neue Brille und haben sich dieses Jahr auch die Zähne machen lassen? Bezahlen Sie beide Rechnungen in einem Jahr um die außergewöhnlichen Belastungen optimieren zu können! Vorteile auch für Paare: eine Eheschließung am 31.12 wirkt sich rückwirkend aufs ganze Jahr aus. Außerdem sollte auf die richtige Steuerklassen-Kombi geachtet werden – die kann 1x pro Jahr bis spätestens 30.11. geändert werden. Rechnungen für Handwerker im Haushalt können bis zu 6000 Euro im Jahr geltend gemacht werden.

 

Muss ich bei einer Erkrankung an einer Demenz meine Versicherung benachrichtigen?

München, 6.11.2019
Demenzerkrankungen treten immer häufiger auf. Die starke Zunahme ist bedingt durch eine steigende Lebenserwartung sowie durch die Zunahme der Zahl an älteren Menschen. Gemäß der Statistik steigt die Zahl der Demenzkranken jährlich um 40.000 Menschen.

Was passiert jedoch, wenn eine demenzkranke Person einen Schaden verursacht. Kommt dann die Haftpflichtversicherung dafür auf, wenn sie keine Kenntnis davon hatte, dass die betroffene Person an einer Demenz erkrankt ist?

Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung, dem Versicherungsunternehmen mitzuteilen, dass eine Demenzerkrankung vorliegt. Je nach Versicherungsunternehmen bleibt der Versicherungsschutz erhalten.

Schreitet die Erkrankung der Demenz jedoch weiter fort, kann es möglich sein, dass der an einer Demenz Erkrankte als deliktsunfähig angesehen wird gemäß § 827 BGB. Dies bedeutet, dass eine Person, die einer anderen Person Schaden zufügt, obwohl sie insbesondere in einem der freien Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung ist, für den Schaden nicht verantwortlich gemacht werden kann. Somit wird die Verantwortlichkeit des Handelnden ausgeschlossen oder zumindest gemindert kraft Gesetzes.

Es kann jedoch auch zu lichten Momenten, sogenannten Lucida Intervalla, selbst bei einem voll geschäftsunfähigen Erkrankten kommen. In den lichten Momenten ist der Geschäftsunfähige ebenso deliktsfähig.

Durch die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung sind die betreuten Personen in Ihrer Deliktsfähigkeit beschränkt.

Der Begriff der Geschäftsunfähigkeit unterscheidet sich im medizinischen Bereich auch von dem Begriff der Geschäftsunfähigkeit im juristischen Bereich.

So eine Situation könnte bei fortschreitender Demenz vorliegen. Schließlich ist ein Demenzkranker, der sich in einem fortgeschrittenen Stadium befindet, nicht mehr in der Lage, einzusehen, was für Handlungen er vornimmt und welche Konsequenzen dies hat. Man muss sich jedoch bewusst sein, dass nicht jede Demenzerkrankung zu einem Ausschluss der Verantwortlichkeit führt. Voraussetzung für die Anwendung des § 827 BGB ist es, dass eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorliegt und diese dazu führt, dass der Erkrankte die Auswirkungen seiner Taten nicht mehr erkennen kann.

Nimmt der an Demenz Erkrankte Handlungen vor und führt dies zu einem Schaden, prüft das Versicherungsunternehmen individuell, ob eine Deliktsunfähigkeit vorliegt. Wird eine Deliktsunfähigkeit bejaht, kann das Versicherungsunternehmen sich weigern, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Was sollte man also tun, um sicherzugehen, dass im Fall einer Demenzerkrankung bei Vorliegen einer Deliktsunfähigkeit der Schaden von der Haftpflichtversicherung auch übernommen wird?

Zuerst einmal sollten die Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherung überprüft werden. Oftmals bieten Versicherungsunternehmen weitere Versicherungsurkunden beziehungsweise Zusatzbausteine an, sodass die Versicherungen auch bei Deliktsunfähigkeit bis zu bestimmten Summen haften. Ratsam ist es, sich mit dem Versicherungsunternehmen in Verbindung zu setzen und abzuklären, welche Konsequenzen die Erkrankung an einer Demenz des Versicherungsnehmers bei einer eventuellen Schadensregulierung haben kann.

Ebenso sollte die Person, die sich um einen Demenzerkrankten kümmert, über eine eigene private Haftpflicht verfügen. Vorsorglich kann dem Versicherungsunternehmen mitgeteilt werden, dass ein Angehöriger erkrankt ist. Es besteht nämlich ebenso die Möglichkeit, dass Schadensersatzansprüche gegen die Aufsichtsperson eines an Demenz Erkrankten geltend gemacht werden können. Voraussetzung hierfür ist, dass nicht genügend auf die demente Person geachtet worden ist oder die zu betreuende Person nicht in Gefahrensituationen begleitet wurde. In einem solchen Fall könnte unter Umständen eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegen, die schlussendlich wieder zu einem Schadensersatzanspruch gegen die aufsichtspflichtige Person führen könnte.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Christine Gerlach, Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner am Sendlinger-Tor-Platz 10 in München, Tel. (089) 55 21 44 – 0

 

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