Jahresarchiv 10. Dezember 2020

Weihnachten 2020 – Das etwas andere Weihnachtsfest

Ich schaue zum Fenster hinaus. Gerade beginnt es zu schneien. Langsam wird mir doch etwas weihnachtlich zu Mute. In diesem Jahr, in dem durch Corona sich so viel verändert hat, finde ich es sehr schwer, in Weihnachtsstimmung zu kommen. Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperren, Lockdown, das Alles trübt insbesondere auch die Vorweihnachtszeit. Auch die Weihnachtsmärkte fehlen. Es war unvorstellbar, dass es einmal nicht möglich sein wird, selbst zu entscheiden, wann und mit wem man sich treffen kann. Man hat nicht einmal darüber nachgedacht, dass es nicht normal sein könnte, sich beispielsweise zu einem Glühwein zu verabreden. Oder, wie ein Mandant neulich meinte, sich nach der Kirche auf einen kleinen Plausch zu treffen. Ja, dieses Weihnachten ist ein ganz anderes Weihnachten.

In diesem Jahr war es auch oftmals so, dass Väter bei der Geburt ihrer Kinder nicht dabei sein durften. Wie wäre es wohl gewesen, wenn diese Regelung auch bei der Geburt Jesu gegolten hätte. Nun gut, Maria und Josef bekamen keinen Platz in der Herberge, was in der heutigen Zeit insofern gleichzustellen wäre, dass es gar nicht möglich wäre, in einem Hotel zu übernachten. Und doch zeigt uns die Weihnachtsgeschichte, dass durch den Zusammenhalt zwischen Maria, Josef und dem Jesuskind es möglich ist, auch schwierige Situationen zu meistern und unabhängig von den Umständen das Beste aus der Situation zu machen.

Gerade in den letzten Monaten ist mir aufgefallen, dass sich durch die Pandemie viele Menschen Gedanken darum gemacht haben, was es für Auswirkungen hat, wenn sie plötzlich an dem Corona Virus erkranken. Hierbei ging es nicht nur um die gesundheitlichen Aspekte, vielmehr auch um die zwischenmenschlichen Verbindungen. Viele Personen kamen zu dem Schluss, dass sie sich Menschen wünschen, die für sie da sind und die auch ganz offiziell und nach außen erkennbar zu ihnen gehören. Dies hatte zur Folge, dass ich noch nie so viele Erwachsenenadoptionen wie in diesem Jahr begleitet habe. Die Gründe der Erwachsenenadoption waren meistens die gleichen: Alleinstehende Personen wollten die Sicherheit haben, dass sie in schwierigen Situationen nicht allein sind und haben Menschen, die ihnen wirklich nahestehen, adoptiert. Es scheint eine gewisse Sicherheit zu geben, wenn offiziell festgestellt wird, dass das bereits vorhandene Vertrauensverhältnis, welches einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen muss, vorliegt. Viele Mandanten haben mir gesagt, dass sie gerade in der Zeit des Lockdowns festgestellt haben, wie schwer es ihnen fällt, aufgrund der Kontaktbeschränkungen ihnen nahestehende Personen nicht oder nur eingeschränkt sehen zu können. Meine 80-jährige Nachbarin beispielsweise hatte aufgrund der Tatsache, dass sie Vorerkrankungen hat, keinen direkten Kontakt mit ihrem Sohn und dessen Familie haben können. Ich fand es aber schön zu sehen, dass auf verschiedene Weise versucht wurde, den persönlichen Kontakt mit ihr aufrecht zu erhalten, auch wenn dies nicht direkt möglich war. Des Öfteren stand die kleine Enkelin im Garten und unterhielt sich mit ihrer Großmutter, welche auf dem Balkon stand. Ich fand dies eine sehr schöne Idee.

Ein weiterer Grund für die in diesem Jahr von mir begleiteten Erwachsenenadoptionen ist, dass oftmals Ausnahmeregelungen, beispielsweise beim Grenzübertritt, für Eltern und Kinder gelten. Jedoch wurde mir auch als häufiger Grund für die Beantragung einer Erwachsenenadoption genannt, dass durch die stetige Gefahr vor der Ansteckung des Corona Virus den Mandanten klar geworden ist, wie schnell der Tod vor der Tür stehen kann und man manche Dinge nicht auf die lange Bank schieben sollte. Dies waren ausschlaggebende Gründe für die Erwachsenenadoptionen. Ich finde diese Gründe sehr gut nachvollziehbar und habe die Verfahren gerne begleitet.

Während ich den Schneeflocken zusehe, kommt mir plötzlich eines meiner Lieblingsweihnachtslieder in den Sinn. Es heißt „Weihnachten bin ich zu Haus“ von Roy Black. Es handelt davon, dass sich jemand im Traum an Weihnachten nach Hause wünscht und sich an die vergangenen Weihnachtsfeste mit seinen inzwischen verstorbenen Eltern erinnert. Es ist für mich ein sehr emotionales Weihnachtslied. Und erinnert mich immer an wundervolle Weihnachtsfeste mit meinen Eltern und Geschwistern.

Egal, wie sehr uns diese Pandemie einschränkt und die Welt verändert, Weihnachten ist und bleibt das Fest der Liebe. Ich hoffe, dass Sie die Möglichkeit haben, auch dieses andere Weihnachtsfest mit Ihren Lieben verbringen zu können, sei es persönlich oder beispielsweise über das Handy oder den Computer. Falls Sie Weihnachten alleine verbringen werden, wünsche ich Ihnen viele schöne Erinnerungen an vergangene Weihnachtsfeste und die Kraft, das Beste daraus zu machen. Ich hoffe für Sie alle, dass Sie auch diese Weihnachten Erinnerungen schaffen können, an die Sie noch viele Jahre mit Freude zurückdenken.

Trotz allem von Herzen frohe Weihnachten und ein hoffentlich gutes und gesundes Neues Jahr.

Christine Gerlach für

Hans, Dr. Popp & Partner

Teilungsversteigerung – Chance oder Desaster?

Wenn man den Begriff Teilungsversteigerung hört, verbindet man dies sogleich mit dem Begriff Zwangsversteigerung, der negativ behaftet ist. Wie das Wort Zwangs­versteigerung schon selbst ausdrückt, muss ein „Verkauf“ unter Zwang vorgenommen werden, obwohl man dies nicht möchte. Gläubiger beantragen die Zwangsversteigerung, um das ihnen zustehende Geld aus dem Verkaufserlös erhalten zu können.

 

Die Situation einer Teilungsversteigerung ist jedoch eine andere. Oftmals werden Immobilien in einer Teilungsversteigerung angeboten, die im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehen.

 

Miterben sind sich oft nicht einig darüber, was mit einer Immobilie geschehen soll, die sich im Nachlass befindet. Die einen Miterben wollen die Immobilie verkaufen, die anderen wollen sie in der Familie behalten. Bei einer solchen Konstellation ist es sehr schwierig, zu einem Konsens zu finden. Wenn man sich jedoch nicht einigen kann, ob die Immobilie an sich oder auch vielleicht zu welchem Wert die Immobilie verkauft werden soll, dann bleibt als letzter Ausweg nur die Teilungs­versteigerung. Die Teilungsversteigerung ist vom Ablauf her der Zwangsversteigerung sehr ähnlich. Jedoch wird der Antrag auf Teilungsversteigerung von einem Miterben gestellt und nicht von einem fremden Dritten.

 

Der Ablauf einer Teilungsversteigerung kann kurz wie folgt dargestellt werden:

 

Nach Einreichung des Antrages auf Durchführung der Teilungsversteigerung wird ein Gutachten erstellt, welches den Verkehrswert der Immobilie festlegt.

 

Oftmals besteht dann zu diesem Zeitpunkt auch noch die Möglichkeit, die Teilungsverstei­gerung einstweilen einstellen zu lassen, um doch noch eine Lösung für die Auseinander­setzung  zwischen den Miterben zu finden. Wenn dies nicht der Fall ist, wird vom Amts­gericht ein Versteigerungstermin bestimmt. In diesem können Interessenten Gebote für die Immobilie abgeben. Oftmals ist der Beginn eines solchen Versteigerungstermines sehr zäh und für die Beteiligten nervenauf­reibend. Die Rechts­pflegerin, welche die Teilungs­versteigerung leitet, erklärt zu Beginn der Bieterstunde, wie hoch das Gebot sein muss, damit überhaupt ein Zuschlag erteilt werden kann. Findet kein Gebot statt, das diese Summe erreicht, kommt es auch nicht zu einem Zuschlag.

 

Als ich neulich bei einer Teilungsversteigerung war, geschah die erste halbe Stunde erst einmal recht wenig. Sämtliche Gebote waren weit unter dem Wert, der für einen Zuschlag notwendig war. Nach Ablauf von 30 Minuten kam jedoch Leben in die Angelegenheit. Drei Bieter zeigten nun doch Interesse an der Immobilie. Nach ca. 40 Minuten waren wir gerade einmal bei 2/3 des festge­setzten Verkehrswertes des Gutachtens. Ich befürchtete schon, dass meine Mandantschaft für die Immobilie nur einen sehr niedrigen Preis erhalten würde.

 

Man kann sich vorstellen, wie die Nervosität immer größer wurde. Doch dann geschah das für uns nicht Absehbare. Die drei Interessenten fingen nun an, sich gegenseitig zu über­bieten. Immer kurz vor dem Zuschlag wurde ein neues Angebot abgegeben. Es war sehr interessant zu sehen, wie sich hier eine eigene Dynamik zwischen den Bietern entwickelt hat. Schlussendlich lief die Teilungsversteigerung so gut, dass der Interessent den Verkehrs­wert der Immobilie über 90.000,00 € überboten hat.

 

In einem freihändigen Verkauf wäre es wohl nicht möglich gewesen, einen solch hohen Verkaufspreis zu erzielen. Es kann aber genauso gut der Fall sein, dass bei wenig Interessenten für die Immobilie nur ein sehr geringer Versteigerungserlös erzielt werden kann.

 

Daher muss man, bevor man eine Teilungsversteigerung vornimmt, gut abwägen, ob man das Risiko eingehen möchte, dass unter Umständen nur ein sehr geringer Preis für die Immobilie geboten wird. Man kann aber, wie im gerade geschilderten Fall, auch Glück haben. Für meine Mandantschaft war diese Teilungsversteigerung mit Sicherheit das Beste, was ihr passieren konnte.

 

Hat der Zuschlag stattgefunden, wird ein Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses angesetzt. Wenn hierbei die Miterben sich nicht einig sind, in welcher Höhe der Erlös verteilt werden soll, kann die Verteilung desselben eine langwierige Sache werden.

 

Bei einer Teilungsversteigerung sind viele Formalien zu beachten. Es ist zwar nicht vorge­schrieben, dass ein Anwalt die Beteiligten bei einer Teilungsversteigerung vertreten muss, jedoch ist es sinnvoll, um die Stolpersteine in dem Teilungsversteigerungsverfahren und dem anschließenden Verteilungsverfahren, in dem das Geld an die verschiedenen Beteiligten verteilt wird, zu umgehen.

 

Falls auch Sie in einer solchen Situation sind und sich mit Ihren Miterben nicht einigen können, was mit der Immobilie geschehen soll, bin ich Ihnen gerne behilflich, die verschie­denen Optionen auszuloten und Ihnen in einem unter Umständen folgenden Teilungsver­steigerungsverfahren beizustehen. Sie können sich diesbezüglich gerne an mich wenden.

Anordnung einer Testamentsvollstreckung zur Erleichterung der Nachlassabwicklung

Die Aufgaben der Testamentsvollstreckung können sehr weitreichend sein. Die Möglichkeit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung und ihre Vorteile hatte ich bereits in einem Artikel aufgegriffen, der vor fast genau einem Jahr an dieser Stelle veröffentlicht worden ist. Aufgrund eines nun aktuellen Falles, würde ich gerne ergänzend die Möglichkeit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung für die Abwicklung des Nachlasses thematisieren. Dies wird Abwicklungstestamentsvollstreckung genannt.

Ein langjähriger Mandant von mir ist verstorben. In seinem Nachlass befinden sich sowohl eine Eigentumswohnung als auch verschiedene Konten. In seinem Testament hatte er angeordnet, dass der Nachlass zwischen mehreren Erben und Vermächtnisnehmern verteilt werden sollte. Ebenfalls hatte er eine Testamentsvollstreckung angeordnet, welche die Abwicklung des Nachlasses umfassen sollte.

Hierbei ging es ihm jedoch nicht darum, Streitigkeiten zwischen den Erben und Vermächtnisnehmern oder den Beteiligten untereinander zu vermeiden. Vorliegend war der Gedanke des Verstorbenen, eine Abwicklung seines Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker vornehmen zu lassen, um die aufwendige Nachlassabwicklung den Erben abzunehmen. Gerade, wenn sich eine Eigentumswohnung im Nachlass befindet, ist einiges zu beachten. Oftmals ist einem nicht bewusst, welchen tatsächlichen Aufwand dies erfordert. Insbesondere ist viel Schriftverkehr zu bewältigen. Doch bevor dies überhaupt möglich ist, muss man sich erst einmal einen Überblick über die Unterlagen des Verstorbenen verschaffen. Dies kann eine sehr zeitaufwändige Tätigkeit sein. Schließlich muss man nicht nur die Unterlagen, welche benötigt werden, in der Wohnung des Verstorbenen finden, es stellt auch gerade für Angehörige ein ungutes Gefühl dar, in den Sachen des Verstorbenen „zu wühlen“. Viele empfinden dies als Leichenfledderei.

Unabhängig hiervon muss der Testamentsvollstrecker auch gewährleisten, dass Zahlungen weiterfließen, Kündigungen ausgesprochen und erteilte SEPA Basislastschriftverfahren widerrufen werden.

Ebenso muss der Testamentsvollstrecker dafür sorgen, dass die Immobilie zu einem guten Preis verkauft wird. Oftmals geht der Verstorbene davon aus, dass dies alles schnell und unkompliziert erledigt werden kann. Es stellt jedoch einen enormen Zeitaufwand dar. Wenn jemand zum ersten Mal einen Nachlass abwickelt, fällt es ihm sehr schwer, alle notwendigen Schreiben zu fertigen, die richtigen Leute zu kontaktieren und dafür zu sorgen, dass das Ganze so schnell als möglich abgewickelt wird. Man darf nicht vergessen, dass die Erben oftmals berufstätig sind und somit dies sozusagen nebenher machen müssen. Für einen solchen Fall stellt eine Testamentsvollstreckung eine große Erleichterung für die Erben dar.

Natürlich ist es wichtig, dass der Erblasser zu dem Testamentsvollstrecker Vertrauen hatte. In diesem Fall ist es nämlich sinnvoll, dass neben der Anordnung der Testamentsvollstreckung für eine gewisse Person diese auch als Bevollmächtigter in einer Generalvollmacht aufgenommen wird, und zwar über den Tod hinaus. Dies kann dafür sorgen, dass die Abwicklung des Nachlasses noch schneller vonstatten gehen kann als bei einer bloßen Anordnung der Testamentsvollstreckung.

 

Gerade in Coronazeiten kommt es sehr häufig vor, dass die Nachlassgerichte nicht mehr in

der Lage sind, zeitnah die Eröffnung der Testamente vorzunehmen. In dem Zeitraum, in dem diese nicht eröffnet sind, herrscht so etwas wie eine Grauzone. Grundsätzlich kann keine Person ohne eine Generalvollmacht über den Tod hinaus tätig werden. Man kann sich vorstellen, was das bedeutet, wenn sich die Eröffnung der Testamente über 5 Monate oder länger hinzieht. In diesem Fall ist man handlungsunfähig. Somit liegt der Fall vor, dass zwar die Kosten bezüglich der Wohnung beispielsweise weiterlaufen, man jedoch keine SEPA Basislastschriftverfahren widerrufen kann und auch der Verkauf der Wohnung so lange warten muss, bis das Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt worden ist. Es ist nicht ungewöhnlich, dass in einem solchen Fall die Konten des Verstorbenen ins Minus geraten. Aber genau das möchte man ja vermeiden.

 

Dasselbe gilt für etwaig vorhandene Depots. Oftmals muss man hier zwischen dem Todeszeitpunkt und der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses handeln, sei es durch Verkauf von Aktien oder andere Maßnahmen.

 

Die Testamentsvollstreckung ist eine gute Möglichkeit, um den Erben die Nachlassabwicklung zu erleichtern. Selbstverständlich kann der Testamentsvollstrecker in einem solchen Fall nicht einfach so handeln wie er möchte. Es besteht eine Informations-, Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Testamentsvollstreckers. Somit kann man sicherstellen, dass die Abwicklung rechtmäßig vorgenommen wird und die Erben können sicher sein, dass der Testamentsvollstrecker sämtliche Maßnahmen ergreift, um alle ihm zustehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, effizient tätig zu werden.

Gerne stehen wir Ihnen für eine Beratung diesbezüglich zur Verfügung.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Christine Gerlach, Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner am Sendlinger-Tor-Platz 10 in München, Tel. (089) 55 21 44 – 0

Elternunterhalt – wenn Kinder für ihre Eltern zahlen müssen

Es betrifft immer mehr Menschen. Die Eltern werden pflegebedürftig und müssen unter Umständen ins Heim. Die Rente und das Ersparte reichen dann oft nicht aus, um das Heim bezahlen zu können.

 

Sowohl steigende Heim- und Pflegekosten, als auch die angespannte finanzielle Situation der Sozialhilfeträger haben dazu geführt, dass verstärkt Kinder von ihren Eltern auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen werden. In der Regel werden bei Unterhaltsforderungen jedoch weniger die Eltern tätig, sondern in erster Linie die Sozialhilfeträger, welche z.B. die Kosten für das Pflegeheim im Rahmen der Gewährung von Sozialhilfe verauslagt haben und nun versuchen, sich dieses Geld von den Kindern zurückzuholen. Viele Angehörige sahen sich daher, insbesondere durch Übernahme nicht gedeckter Heimkosten, kaum noch in der Lage, selber für eine eigene angemessene Altersvorsorge zu sorgen.  Der Gesetzgeber hat nun auf diese Problematik der als sogenannter Sandwichgeneration bezeichneten, heute 40 bis 60 Jährigen, durch das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe vom 12.12.2019 ( Angehörigenentlastungsgesetz ) reagiert, welches ab dem 01.01.2020 in Kraft getreten ist. Der Gesetzgeber wollte hiermit Kinder von sozialhilfebedürftigen Eltern wirtschaftlich entlasten und nur Personen mit hohem Einkommen für Sozialhilfeaufwendungen an ihre Angehörigen in Regress nehmen. Dem wurde dadurch Rechnung getragen, dass er in § 94, Abs. 1a SGB XII eine Jahreseinkommensgrenze von 100.000,00 € brutto eingeführt hat. Kinder mit einem geringeren Einkommen können daher durch das Sozialamt nicht mehr in Regress genommen werden. Entscheidend für die Prüfung der Einkommensgrenze ist nur das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes. Sollte dieses unter 100,000,00 € brutto liegen und nur zusammen mit dem Einkommen des Ehepartners 100.000,00 € brutto übersteigen, haftet das Kind nicht mehr für gewährte Sozialleistungen an seine Eltern. Für die Ermittlung der Jahreseinkommensgrenze gilt dabei das nach Steuerrecht zu ermittelnde Gesamteinkommen, insbesondere damit auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Kapitaleinkünfte.

 

Aber auch wenn Kinder auf Grund ihres hohen Einkommens unterhaltspflichtig werden sollten, wird ihnen ein sogenannter Mindestselbstbehalt zugebilligt. .Dieser soll sicherstellen, dass sie genug Geld für sich selbst und ihre Familien zur Verfügung haben. Der Selbstbehalt eines alleinstehenden Kindes beträgt derzeit grundsätzlich 2.000,00 €. Hierin enthalten sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 700,00 €. Zusätzlich bleibt die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden, bereinigten Einkommens anrechnungsfrei  Darüber hinaus kann das unterhaltspflichtige Kind zunächst von seinem Einkommen noch diverse Ausgaben, insbesondere für eine Krankenversicherung, zusätzliche Altersversorgung, vorrangige Unterhaltszahlung für Kinder oder Kreditbelastungen abziehen. Der Selbstbehalt für unterhaltspflichtige Kinder, welche mit ihrem Ehepartner zusammen leben, beträgt 3.600,00. €. Nachdem die Festlegung dieser Selbstbehaltssätze vor Inkrafttreten des Angehörigenentlastungsgesetzes erfolgte und somit keine bindende Wirkung auf die zukünftige Rechtsprechung hat, wird diskutiert, zur Wahrung der Lebensstandartgarantie im Elternunterhalt, den Selbstbehaltssatz für alleinstehende unterhaltspflichtige Kinder auf 5.000,00 € monatlich und bei Zusammenleben mit einem Ehepartner auf 9.000,00 € monatlich anzuheben.

 

Hat der bedürftige Elternteil mehrere leistungsfähige Kinder, haften diese gemeinsam für den nicht gedeckten Unterhaltsbedarf. Unterschreitet hierbei ein oder mehrere Kinder die Jahreseinkommensgrenze von 100,000.00 € brutto, während ein anderes Kind mehr verdient, wird zu Lasten des Sozialhilfeträgers der fiktive Haftungsanteil des Kindes, dessen Einkommen die Jahresgrenze unterschreitet, auf den Bedarf des Elternteils angerechnet. Dies führt im Ergebnis dazu, dass das gut verdienende Kind entlastet wird und nicht für den gesamten Unterhaltsbedarf haften muss.

 

Durch die Einführung des Angehörigenentlastungsgesetzes und den damit verbundenen Rückgang von Regressforderungen durch das Sozialamt dürfte zukünftig ein Problem wieder verstärkt in den Fokus rücken, nämlich die Rückforderung von Schenkungen durch den bedürftig gewordenen Elternteil. Ist dieser auf Leistungen durch das Sozialamt insbesondere deshalb angewiesen, weil er innerhalb der letzten zehn Jahre Schenkungen, auch Grundstücksübertragungen vorgenommen hat und dadurch „verarmt“ ist, ist der Schenker verpflichtet diese Schenkung wieder rückgängig zu machen, um dann, beispielsweise aus dem Erlös des Verkaufs der Immobilie seinen eigenen Unterhaltsbedarf selbst decken zu können. Diesen Schenkungsrückforderungsanspruch kann das Sozialamt auf sich überleiten und somit selbst geltend machen. Durch geeignete Gestaltungen besteht jedoch die Möglichkeit „regresssicherer“  Übertragungen.

 

Auch wenn durch die neue Einkommensgrenze von 100.000,00 € brutto im Jahr Angehörige fortan in rund 90 % der Fälle insbesondere nicht mehr an den Pflegekosten beteiligt werden können, stellt sich abschließend die Frage, ob Angehörige zukünftig generell von Regressforderungen durch das Sozialamt befreit werden sollten und damit auch der Altersunterhalt als Teil der Alters- und Krankenfürsorge eine gesellschaftliche Aufgabe wird.

 

Gez. popp

 

Neue Liebe im Alter – kann ein Testament für Familienfrieden sorgen?

Viele ältere Menschen fühlen sich einsam. Oftmals haben sie ihren Partner verloren und die Kinder wohnen vielleicht nicht in unmittelbarer Umgebung oder der Kontakt zu diesen ist nicht mehr so gut wie er mal war. Wenn man nun eine Person trifft, die einem Aufmerksamkeit schenkt und in die man sich mit der Zeit auch verliebt, ist dies ein wunderbares Gefühl. Endlich hat man wieder eine Person gefunden, die Zeit mit einem verbringt und der man Gefühle entgegenbringen kann. Auch wenn dies manchmal von der neu in das Leben getretenen Person ausgenutzt wird, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, gibt es auch die Fälle, in denen noch einmal die wahre Liebe gefunden wird. Gerade bei Partnern, die einen sehr großen Altersunterschied haben, sind meist die Kinder nicht begeistert, dass noch einmal ein neuer Lebenspartner gefunden wurde. Meist die Kinder hinterfragen die Motive des neuen Partners und eine gewisse Unsicherheit bezüglich der Motivation des neuen Partners ist zu spüren. Dies gilt aber auch bei gleichaltrigen Partnern.

 

Neulich hat mich ein Mandant mit seiner neuen Lebenspartnerin aufgesucht. Beide waren über 80 Jahre alt und verwitwet. Sie hatten mir erklärt, dass sie sehr glücklich miteinander sind und froh, dass sie sich in ihrem Alter noch kennengelernt haben. Beide hatten Kinder. Diese befürchteten nun, dass aufgrund eines vielleicht nun zu schreibenden Testamentes die Erbfolge, die für die Kinder prinzipiell schon sicher schien, geändert werden könnte. Beide Partner jedoch wollten überhaupt keinen Anteil am Nachlass des anderen Partners haben. So überlegten wir gemeinsam, was für eine Lösung hier gefunden werden kann, um den Familienfrieden beizubehalten und den Kindern klar zu machen, dass eine Änderung der Erbfolge nicht angedacht ist. Schlussendlich schlossen beide Partner mit ihren Kindern einen Erbvertrag ab. Damit war der Familienfrieden wieder hergestellt und beide Partner können hoffentlich noch viele schöne gemeinsame Jahre verbringen.

 

Es ist verständlich, dass Kinder gegenüber neuen Partnern anfangs eine gewisse Distanz pflegen. Jedoch kann man relativ schnell den Kindern die Angst um den finanziellen Verlust ihres Erbes nehmen, indem man mit diesen spricht und eine letztwillige Verfügung zu Gunsten der Kinder erstellt.

 

Oftmals ist es auch so, dass überhaupt keine neue testamentarische Verfügung erstellt werden muss, wenn die gemeinsamen Eltern der Abkömmlinge unter Umständen schon ein gegenseitiges Testament erstellt haben, in dem sie festgelegt haben, dass zuerst der überlebende Ehegatte und danach die Kinder Erben werden sollen. In einem solchen Fall sollte jedoch dann explizit aufgenommen werden, dass der länger lebende Ehepartner die Änderung der Schlusserbeneinsetzung nicht vornehmen darf. So etwas nennt man Bindungswirkung. Dies führt dazu, dass, egal ob der überlebende Ehegatte noch weitere Testamente fertigt, das gemeinschaftliche Testament bezüglich der Schlusserbeneinsetzung der Kinder nicht mehr geändert werden kann. Somit hat der bereits vorverstorbene Ehegatte dafür gesorgt, dass die Kinder auf jeden Fall den ihnen zugedachten Erbteil erhalten.

 

Sollte eine solche Regelung nicht mitaufgenommen worden sein oder kein Testament zwischen den früheren Ehegatten bestanden haben, besteht die Möglichkeit, ein Testament zu fertigen und die Abkömmlinge als Erben einzusetzen. Das Problem diesbezüglich ist, dass bei einer testamentarischen Verfügung diese jederzeit ohne Kenntnis der Kinder widerrufen werden kann, beispielsweise, indem der überlebende Ehegatte ein weiteres Testament fertigt, in dem er die neue Partnerin zur Alleinerbin einsetzt. Wenn dieses Testament nach dem Testament gefertigt wurde, welches die Kinder als Erben einsetzt, wird die neue Partnerin testamentarische Erbin werden. Oftmals erfahren dies die Kinder erst nach dem Tod des Elternteiles.

 

Um sicherzustellen, dass eine Vernichtung des Testamentes nicht ohne weiteres stattfinden kann, ist es ratsam, einen notariellen Erbvertrag zu schließen. Dieser kann grundsätzlich nur durch einen Aufhebungsvertrag, der von beiden Parteien unterzeichnet und vom Notar beurkundet wird, durch die Einräumung eines Rücktrittsrechts in dem Erbvertrag selbst oder durch Vertragsbruch aufgehoben werden. Weiterhin darf ein Rücktritt vom Vertrag stattfinden, wenn sich der Vertragspartner Verfehlungen erlaubt hat, die auch zum Entzug des Pflichtteils führen würden. Dies wäre unter anderem ein Mordversuch oder ein Aufenthalt im Gefängnis oder einer psychiatrischen Klinik.

 

Dies bedeutet also, dass ein Erbvertrag zwischen den Vertragspartnern eine Bindungswirkung hat. Nach dem Zeitpunkt der Beurkundung des Erbvertrages gefertigte Testamente sind somit nicht gültig.

 

Jedoch muss sich der überlebende Ehegatte darüber im Klaren sein, dass nach Abschluss des Erbvertrages auch er sich nicht mehr davon lösen kann, wenn es zum Beispiel zum Zerwürfnis mit den Kindern kommt.

 

Gerne stehen wir Ihnen für eine Beratung diesbezüglich zur Verfügung.

 

Grundstücksübertragung gegen Einräumung eines Wohnrechts und Pflege – ist das sinnvoll?

Wenn man älter wird, stellt sich oftmals die Frage, ob man zuhause, in den eigenen vier Wänden, für den Rest seines Lebens bleiben möchte oder ob man in ein betreutes Wohnen geht oder vielleicht sogar in ein Alten- und Pflegeheim. Vielen ist es wichtig, solange als möglich zuhause zu bleiben. Immerhin hat man dort viele Jahre verbracht und viele Erinnerungen stehen im Zusammenhang damit. Ebenfalls fühlt man sich in seinen eigenen vier Wänden selbstsicherer und auch selbstständiger.

Daher ist es nur verständlich, dass man versucht, solange als möglich in den eigenen vier Wänden wohnen bleiben zu können. Hierbei ist es egal, ob man eine Wohnung oder ein Haus sein Eigentum nennt. Wie kann man jedoch so vorsorgen, dass man zwar möglichst bis zum Schluss in der Wohnung bleiben kann, jedoch die notwendige Hilfe gewährleistet ist? Auf der einen Seite besteht die Möglichkeit, Pflegekräfte in das eigene Zuhause aufzunehmen, die sich um die notwendigen Bedürfnisse kümmern. Viele sehen dies als Vorteil gegenüber dem Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim an. Jedoch empfinden auch viele in diesem Fall den Aufenthalt einer fremden Person in der eigenen Wohnung oder dem eigenen Haus als ungewohnt. Falls man eine solche Lösung nicht wünscht, könnte unter Umständen die Übertragung der Immobilie gegen Einräumung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechtes und/oder Pflege ins Auge gefasst werden.

Vorab sollte man sich überlegen, ob man eine solche Konstellation mit einem fremden Dritten oder einer Person, die einem nahe steht, vornehmen möchte. Gerade bei der Einräumung einer Pflegeverpflichtung in einem Überlassungsvertrag ist zu prüfen, ob man diese Pflegeleistungen auch von einer fremden dritten Person durchgeführt haben möchte.

Entschließt man sich hierfür, wird ein Kaufvertrag mit einer dritten Person abgeschlossen.
In dem Kaufvertrag kann dem Übertragenden ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt werden. Für die Grundstücksübertragung ist es jedoch notwendig, einen notariellen Kaufvertrag abzuschließen.

Man darf in diesem Fall nicht übersehen, dass man nicht mehr Eigentümer der Immobilie ist. Die Nutzung der Immobilie bleibt jedoch bestehen, so dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, bis zum Lebensende in den eigenen vier Wänden zu verbleiben. Damit ist man zwar nicht mehr Eigentümer der Immobilie, jedoch hat man auch nicht mehr den Ärger, beispiels­weise Reparaturen durchführen zu müssen, die oft nicht unerheblich sind, sei es die Anschaffung einer neuen Heizanlage oder die Notwendigkeit, ein neues Dach decken zu lassen. Von diesen Verpflichtungen ist man dann befreit.

Natürlich muss man sich vorab darüber Gedanken machen, was passieren soll, wenn man das Wohnrecht nicht mehr ausüben kann, beispielsweise, wenn man dann tatsächlich in ein Pflegeheim gehen muss, da eine Pflege zuhause nicht mehr möglich ist. Die meisten der Überlassungsverträge unter Einräumung eines Pflegerechtes sehen eine Deckelung der Pflegeverpflichtung vor. Dies bedeutet, dass man nicht bei Schwerstpflegebedürftigkeit einen Pflegeanspruch gegen den nunmehrigen Eigentümer innehat. Dabei kommt es aber auf die Vereinbarungen im Überlassungsvertrag an.

Bei der Einräumung eines Wohnrechtes gibt es verschiedene Möglichkeiten. Oftmals wird die Einräumung des Wohnrechtes auf Lebenszeit vorgenommen. Dies ist sinnvoll, damit man sicher sein kann, dass man die eigenen vier Wände eben gerade nicht verlassen muss. Kann man das Wohnrecht nicht mehr ausüben, sollte in den Vertrag aufgenommen werden, ob eine sogenannte Ablösung des Wohnrechtes stattfinden soll oder nicht. Dies bedeutet, dass bei einer Ablösung der Wert des Wohnrechtes zum Zeitpunkt des Auszuges berechnet wird und dieser dann bei Auszug ausbezahlt werden muss. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, keine Ablösung zu vereinbaren. In diesem Fall würde man das Wohn­recht aufgeben und nichts hierfür erhalten.

Eine solche Ablösung kann zur Sicherung der Bezahlung der Kosten des Heimes genutzt werden.

Natürlich müssen auch weitere Dinge abgeklärt werden, wie beispielsweise, ob nun der neue Eigentümer oder man selbst in der Eigentümerversammlung auf Grund Vollmacht des neuen Eigentümers auftreten und abstimmen möchte.

Es gibt viele Kleinigkeiten, auf die man achten muss. Der Vorteil ist, dass die Einräumung eines Wohnrechtes den steuerlichen Wert der Immobilie senkt. Eine solche Übertragung ist unter Umständen sinnvoll, wenn man davon ausgeht, dass bei potentiellen Erben der Freibetrag entweder schon erschöpft ist oder die Höhe der Nachlassmasse nicht ausreicht.

Hier kann man unter Umständen dem Finanzamt ein Schnippchen schlagen. Man muss sich jedoch wirklich darüber bewusst sein, dass man nicht mehr Eigentümer der Immobilie ist, das heißt, nicht mehr damit anfangen kann, was man möchte.

Falls Sie ein solches Modell für sich für sinnvoll erachten, stehe ich Ihnen gerne beratend zur Seite.

Kontoführungsgebühren – Ist ein Wechsel des Kontomodells sinnvoll?

Kontoführungsgebühren – Ist ein Wechsel des Kontomodells sinnvoll?

 

Senioren haben im Alter oft wenig Geld oder eine geringe Rente. Gerade in Zeiten

der Negativzinsen und der immer häufiger stattfindenden Einführung von nicht unerheblichen

Kontoführungsgebühren kann es sich daher lohnen, einen Wechsel innerhalb der Bank auf

ein anderes Kontomodell oder zu einer anderen Bank vorzunehmen. Schließlich hat man

nichts zu verschenken.

 

Jedoch besteht nach wie vor eine gewisse Zurückhaltung, einen Wechsel vorzunehmen, da

man mit einem hohen bürokratischen Aufwand rechnet. Insbesondere die Vorstellung,

sämtliche erteilten Einzugsermächtigungen sowie Daueraufträge abändern zu müssen und

Instituten, die einem regelmäßig Geld auf das Konto überweisen, wie z.B. Renten- oder

Pensionskassen, mitzuteilen, dass ein Wechsel der Bank stattgefunden hat, schreckt viele

  1. Wichtig ist, sich vor Augen zu führen, ob man grundsätzlich bei der momentanen Bank

bleiben möchte, unter Umständen unter Änderung des Kontomodells, oder ob man bei einer

anderen Bank ein Konto eröffnen möchte.

 

Dabei ist ein Bankwechsel heutzutage einfach und bequem durchführbar. Die alte und die

neue Bank erledigen seit September 2016 aufgrund eines Gesetzes die Formalitäten

untereinander.

 

Die bisherige Bank muss eine Übersicht aller Buchungen, sortiert nach Lastschriften,

Daueraufträgen und Geldeingängen, der letzten 13 Monate liefern, die künftige Bank soll alle

Zahlungspartner von der neuen Kontoverbindung schriftlich unterrichten. Bei Problemen auf

Grund eines fehlgeschlagenen Kontowechsels haften beide Banken für den Schaden. Der

Kontowechsel soll innerhalb von 12 Geschäftstagen stattfinden.

 

Woher weiß ich jedoch, welches Konto sich für mich lohnt und mir eine Ersparnis bringt?

 

Grundsätzlich sollte man sich erst einmal informieren, wie hoch die eigenen

Kontoführungsgebühren sind. Es ist an davon auszugehen, dass ein Kontowechsel

ratsam ist, wenn Kontoführungsgebühren von mehr als 60,00 € im Jahr anfallen.

Dann kann man mit der Bank erst einmal sprechen, ob es ein Kontomodell gibt, das

günstiger als das momentane ist. Oftmals führt es auch schon zu Ersparnissen, wenn die

Bankauszüge nicht mehr zugeschickt, sondern Kontoauszugsdrucker genutzt werden. Dies

gilt ebenfalls für Geldautomaten und Selbstbedienungsterminals. Man sollte sich jedoch nicht

von einer Prämie oder einem kurzfristigen Vorteil zu einem Kontowechsel anlocken lassen.

Es ist wichtig, die Angelegenheit auf lange Zeit zu sehen.

 

Entscheidend ist, ob man eine Filialbank oder eine Direktbank bevorzugt. Wichtig ist, dass

man auch in Zukunft jederzeit einfach und vor allem kostenlos Bargeld erhält. Vor dem

Wechsel zu einer anderen Bank ist zu prüfen, ob Bedingungen an die Führung des

Girokontos geknüpft sind.

 

Nach Eröffnung des Kontos bei einer neuen Bank kann man sich dann erkundigen, welche

Hilfe die Bank beim Kontowechsel bietet. Hierzu kann man entweder das Formular für die

gesetzliche Kontenwechselhilfe ausfüllen, mit dem die neue Bank ermächtigt wird, alle für

den Bankwechsel nötigen Daten bei der alten Bank anzufordern. Online-Kunden jedoch

fahren besser mit dem digitalen Kontowechselservice.

 

Man kann dann anhand der oben genannten Kontoübersicht auswählen, welche

Zahlungspartner über die neue Kontoverbindung informiert werden sollen. Hierum kümmert

sich die neue Bank. Von dem Kontowechselservice sind jedoch die Daueraufträge nicht

umfasst, diese müssen selbst bei der alten Bank gelöscht und bei der neuen Bank wieder

eingerichtet werden. Sollten Sie ein Konto bei Amazon oder Paypal haben, kann es auch

sein, dass Sie die Bankverbindung im Kundenprofil selbst ändern müssen.

 

Ratsam ist es, das alte Girokonto noch solange mit etwas Guthaben zu behalten, bis alle

Zahlungspartner die neue Kontoverbindung bestätigt haben. Hier können unter Umständen

noch einmal Gebühren anfallen, dies ist aber besser, als wenn kostenpflichtige

Rückbuchungen stattfinden. Wenn alle Buchungen übertragen sind, kann das alte Girokonto

form-, frist- und kostenlos gekündigt werden. Das Restguthaben wird auf das neue Konto

übertragen.

 

Es steht natürlich jedem Bankkunden frei, den Kontowechsel und alle damit verbundene Formalitäten eigenständig durchzuführen.

Kurzarbeit in der Corona-Krise

Die Auswirkungen der Corona-Krise betreffen unser Leben in fast allen Bereichen und bringen viele Branchen zum Stillstand. Während sowohl der Freistaat Bayern als auch der Bund eine Vielzahl von Soforthilfeprogrammen aufgelegt hat um insbesondere die finanziellen Einbußen von Unternehmen zu mildern, machen sich viele Menschen in erster Linie Sorgen darüber, welche Auswirkungen die Pandemie auf ihren Arbeitsplatz hat. Der Begriff „Kurzarbeit“, also die finanzielle Entlastung von Arbeitgebern bei den Lohnkosten und Sozialversicherungsbeiträgen ist hier allgegenwärtig. Weniger bekannt ist jedoch, welche Auswirkungen die Einführung von Kurzarbeit für Arbeitnehmer hat. Hier werfen sich diverse Fragen auf, wovon hier die am häufigsten gestellten Fragen beantwortet werden sollen:

 

  1. Was bedeutet Kurzarbeit?

 Kurzarbeit bedeutet die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Betrieb aufgrund eines erheblichen Arbeitszeitausfalls. Hiervon können alle oder nur ein Teil der Arbeitnehmer des Betriebs betroffen sein.

 

  1. Wer kann Kurzarbeit beantragen?

Kurzarbeit beantragt der Arbeitgeber. Im Rahmen der Corona-Pandemie können Betriebe rückwirkend zum 01. März 2020 Kurzarbeitergeld bereits dann nutzen, wenn nur 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.

 

  1. Muss ich mich in Kurzarbeit schicken lassen?

In Betrieben mit Betriebsräten unterliegt die Einführung der Kurzarbeit der Mitbestimmung des Betriebsrates. Gibt es keinen Betriebsrat bedarf die Einführung von Kurzarbeit grundsätzlich der Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers. Es empfiehlt sich jedoch diese Zustimmung zu erteilen, da andernfalls von Seiten des Arbeitgebers mit einer Änderungskündigung zu rechnen ist und man Gefahr läuft den Arbeitsplatz vollständig zu verlieren.

 

  1. Kann mein Arbeitgeber mich zwingen, erst einmal Urlaub zu nehmen?

Kurzarbeit kann der Arbeitgeber beantragen, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar ist und der Betrieb alles getan hat, um den Arbeitsausfall zu beheben. Der Arbeitgeber kann daher verlangen, dass zunächst Zeitguthaben und Überstunden abgebaut werden, ferner ist es ihm möglich, Urlaub anzuordnen, so dass die Arbeitnehmer somit zunächst einen Teil ihres Urlaubs nehmen müssen.

 

  1. Bin ich während des Bezugs von Kurzarbeitergeld sozialversichert?

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung und der betrieblichen Unfallversicherung bleibt während der Kurzarbeitsphase bestehen.

 

  1. Was passiert, wenn ich während der Kurzarbeit erkranke?

Erkranken Sie in der Zeit, in der Sie Kurzarbeitergeld beziehen, besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld für einen Zeitraum von 6 Wochen fort (sog. Kranken-Kurzarbeitergeld).

 

  1. Was bedeutet Kurzarbeitergeld für mein Gehalt?

Arbeitnehmer erhalten 60 % ihres Nettolohns für die ausfallende Arbeitszeit, bei Arbeitnehmern mit Kindern sind es 67 %. Im Extremfall kann die Arbeitszeit auf null reduziert werden. Für einen alleinstehenden Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttogehalt von 3.000,00 €, mithin ca. netto 1.970,00 €, bedeutet dies bei vollständiger Reduzierung der Arbeitszeit eine Einbuße bei seinem Nettolohn von 788,00 € Wird die Arbeitszeit auf 50 % reduziert, besteht immer noch eine Einbuße von 335,00 € netto.

 

  1. Wie erhalte ich das Kurzarbeitergel?

Das Kurzarbeitergeld erhalten sie von Ihrem Arbeitgeber im Rahmen der normalen Gehaltsabrechnung, wobei dieser zunächst in Vorleistung tritt und danach das Kurzarbeitergeld mit der Arbeitsagentur abrechnet.

 

  1. Was ist, wenn Kurzarbeitergeld zum Leben nicht ausreicht?

Reicht der Bezug des Kurzarbeitergeldes nicht aus, um die Lebensunterhaltungskosten zu decken, können Leistungen der Grundsicherung beantragt werden. Der Zugang zu diesen Leistungen wurde für Anträge, die zwischen dem 01. März und dem 30. Juni 2020 gestellt werden, erleichtert. Dies betrifft auch Solo-Selbständige, die kein Kurzarbeitergeld erhalten können. Auch sie können Leistungen der Grundsicherung beantragen, wenn sie aufgrund der Corona-Krise keine Aufträge mehr erhalten.

 

  1. Kann ich während der Kurzarbeit woanders arbeiten?

Beschäftigte, die schon vor Einführung einer Kurzarbeit eine Nebentätigkeit hatten, können diese fortführen. Das daraus erzielte Einkommen wird nicht auf das Kurzarbeitergeld ange­rechnet. Bis zum 31.10.2020 wird darüber hinaus ein in einem systemrelevanten Bereich, insbesondere im Gesundheitswesen, erzielter Nebenverdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Bitte beachten Sie, dass obige Ausführungen nicht abschließend sein können und es im Einzelfall gegebenenfalls einer ausführlichen rechtlichen Beratung bedarf.

Corona – Warum es so wichtig ist, Vorsorge zu treffen

Die Zeit der Corona-Krise stellt eine große Herausforderung dar. Die Gefahr, schwer zu
erkranken, vor allem, wenn man einer Risikogruppe angehört, ist allgegenwärtig. Auch wenn
man durch die Ausgangsbeschränkung in seiner Entscheidungsfreiheit, beispielsweise
bezüglich des Kontakts mit anderen Personen, stark eingeschränkt wird, bleibt eine Entscheidungsfreiheit
jedoch bestehen: Die Freiheit, Vorsorge zu treffen, für den Fall, dass man
auf Grund der Erkrankung am Corona-Virus und einer oftmals damit einhergehenden
Versetzung ins künstliche Koma nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen selbst zu treffen.
Gerade jetzt ist es wichtig, festzulegen, wer im Ernstfall für uns selbst Entscheidungen
treffen soll. In einem solchen Fall möchte man die Gewissheit haben, dass die eigenen
Wünsche und Vorstellungen Beachtung finden. Dies ist aber nur möglich, wenn man diese
auch schriftlich formuliert hat. Ansonsten sind einem Bevollmächtigten die Hände gebunden.
Wurde diesbezüglich keine Vorsorge getroffen, ist es im Bedarfsfall Aufgabe des
Betreuungsgerichts, einen Betreuer oder eine Betreuerin zu bestellen. Liegt jedoch eine
wirksame Vollmacht vor, darf das Betreuungsgericht nicht tätig werden.
Es gibt verschiedene Aufgabenkreise, für die man Vorsorge treffen kann. Auf der einen Seite
handelt es sich hier selbstverständlich um die medizinischen Belange, auf der anderen Seite
auch um finanzielle und vertragliche Vollmachten.

Die gesundheitlichen Belange können im Rahmen einer Patientenverfügung niedergelegt
werden. Der eingesetzte Bevollmächtigte entscheidet dann für den Fall, dass man selber
hierzu nicht mehr in der Lage ist, nach den ihm mitgeteilten Vorgaben und Wünschen,
gemäß Patientenverfügung niedergelegt worden sind. Zentrales Thema hierbei ist insbesondere
die Entscheidung, ob lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen vorgenommen
werden sollen. Wenn diese nicht gewünscht werden, muss dies zwingend schriftlich
in einer Patientenverfügung niedergelegt werden, damit diesem Wunsch entsprochen
werden kann.

Eine mündliche Mitteilung des Wunsches, keine lebenserhaltenden oder -verlängernden
Maßnahmen zu erhalten, reicht nicht aus. Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung
der Patientenverfügung ist jedoch nicht notwendig. Die Patientenverfügung sollte jedoch
nicht nur allgemein gehaltene Formulierungen enthalten.
Sie sollte ganz individuell ausgestaltet werden. Insbesondere die Bedingungen, wann eine
Behandlung nicht begonnen oder fortgesetzt werden soll, sind konkret festzuhalten. Es
empfiehlt sich, die Patientenverfügung auch in eigenen Worten zu formulieren. Bloße
Formularmuster sind zwar ebenfalls gültig, aber eben nicht auf meine konkrete Situation
abgestimmt. Es ist zu empfehlen, die Patientenverfügung mit dem Arzt oder der Ärztin zu
besprechen, der man vertraut.

Wichtig ist dies auch im Zusammenhang mit der Palliativmedizin. Gerade auch vor dem
Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 26.02.2020, in dem das bisher
geltende Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in Deutschland für
verfassungswidrig erklärt wurde, ist es wichtiger denn je, durchzuführende oder zu unterlassende
Maßnahmen festzulegen, wenn keine Heilung der Erkrankung mehr möglich ist. Als
primäre Ziele der Palliativmedizin gelten im Falle des Eintretens einer Schmerztherapie eine
soweit als mögliche Linderung der Schmerzen als auch eine bleibende Bewusstseinsklarheit,
welche auch bei Einnahme von Morphin bestehen bleiben sollte. Hier ist es vor allem auch
wichtig, dass man vor Eintritt einer Handlungsunfähigkeit schriftlich erklärt hat, dass man
beispielsweise einer Schmerztherapie, auch mit Morphin, zustimmt. Ebenfalls sollte in einem
solchen Zusammenhang festgelegt werden, dass im Bedarfsfall durch Verabreichung von
Narkotika bis hin zu einer vollständigen Betäubung Einverständnis besteht, vor allem bei
unerträglichen Schmerzen.

Die geschäftlichen Aspekte einer Vertretung hingegen können beispielsweise in einer
Vorsorgevollmacht geregelt werden.
Auch hier ist es wichtig, sich darüber Gedanken zu machen, wer beispielsweise das
Vermögen verwalten, wer Heimverträge abschließen, wer die Kündigung der Wohnung
vornehmen soll etc. Wichtig ist, so viele Aufgabenkreise wie möglich mit der Vollmacht
abzudecken. Die Vollmacht muss diesbezüglich nicht handschriftlich gefertigt werden. Die
notarielle Beurkundung einer Vollmacht ist nicht vorgeschrieben, außer zur Aufnahme von
Darlehen. Eine Beglaubigung der Unterschrift unter der Vollmacht ist erforderlich, wenn der
Bevollmächtigte berechtigt sein soll, Immobilien für den Vollmachtgeber zu erwerben oder zu
veräußern.

Es ist ratsam, die gewünschten Bevollmächtigten bereits bei Fertigung der Vollmacht miteinzubeziehen
bzw. mit diesen abzuklären, ob sie mit der Übernahme einer Bevollmächtigtenstellung
einverstanden sind. Auch wenn gesetzlich nicht der Begriff der Vorsorgevollmacht
genannt wird, ist unter dieser eine Vollmacht zu verstehen, mit der man seine
Angelegenheit so regeln kann, dass später im Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit eine
rechtliche Betreuung für diese Aufgabenkreise vermieden werden kann. Die Vollmacht ist mit
Ort, Datum und vollständiger eigenhändiger Unterschrift zu versehen. Ihnen muss bewusst
sein, dass der Bevollmächtigte, solange er eine Ausfertigung der Vollmacht in Händen hält,
diese auch benutzen kann. Möchten Sie nicht mehr, dass der Bevollmächtigte für Sie tätig
ist, müssen Sie die Vorsorgevollmacht widerrufen und zurückfordern. Ebenso gibt es eine
Betreuungsverfügung, die gefertigt werden kann, um für den Fall vorzusorgen, dass eine
gerichtliche Betreuung angeordnet werden muss. Sie können in dieser dann bestimmen, wer
in einem solchen Fall als Betreuer bestellt werden soll oder auch nicht. Bei der Abfassung
einer Vollmacht ist es, insbesondere bei umfangreichem Vermögen, bei Einsetzung mehrerer
Bevollmächtigter oder bei detaillierten Handlungsanweisungen an den Bevollmächtigten
ratsam, die Vollmacht mit Hilfe eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin zu fertigen.
Dies gilt auch für die Patientenverfügung.
Ich persönlich halte es für wichtig, dass die Festlegung der Art der Behandlung in einer
Patientenverfügung nicht formularmäßig stattfindet, sondern diese individuell abgestimmt
wird. Daher habe ich einen Patientenverfügungsfragebogen entworfen, auf Grund dessen die
Patientenverfügung dann individuell erstellt wird. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben,
können Sie sich jederzeit gerne an mich wenden.

Urteil zur Sterbehilfe – Selbstbestimmung oder legalisierter Selbstmord?

Das Thema Sterbehilfe ist ein emotional stark belastetes Thema, welches auch die Meinung innerhalb der Bevölkerung spaltet. Während ein Teil eine Selbsttötung und dies insbesondere unter Zuhilfenahme kommerziell handelnder Vereine strikt ablehnt, sieht ein anderer Teil hier die Chance, selbst zu bestimmen, wann das Leben unter den momentanen Bedingungen nicht mehr als lebenswert erscheint und beendet werden soll.

Die Autorin hat als Fachanwältin für Erbrecht im Laufe ihrer jahrelangen Erfahrung und zahlreicher Gespräche die Erfahrung gemacht, dass insbesondere ältere Menschen nach einem erfüllten Leben sich das Recht ausbedingen wollen, ihren Todeszeitpunkt selbst zu bestimmen, auch wenn keine schwerwiegende Krankheit vorliegt, welche in absehbarer Zeit zum Tode führt. Da die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung in Deutschland bislang verboten und unter Strafe gestellt war, blieb diesen Personen grundsätzlich nur der Weg, sich entsprechende Medikamente im Ausland zu besorgen oder einem Sterbehilfeverein, beispielsweise in der Schweiz, beizutreten, welcher einen auf seinen letzten Weg begleitete.

Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 26.02.2020 wurde das bisher geltende Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in Deutschland für verfassungswidrig erklärt.

In diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht klar dargestellt, dass das im Grundgesetz verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht auf selbstbestimmtes Sterben beinhaltet und damit die Freiheit umfasst, sich das Leben zu nehmen und hierbei auch auf die freiwillige Hilfe Dritter, wie beispielsweise Sterbevereine zurückzugreifen zu können. Somit hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass § 217 StGB, welcher bislang eine geschäftsmäßig vorgenommene Förderung der Selbsttötung mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe belegte, verfassungswidrig und somit nichtig ist.

Was bedeutet dies jetzt aber konkret für die Zukunft? Auch zum jetzigen Zeitpunkt war die nicht geschäftsmäßige Hilfe zur Selbsttötung bereits straffrei, wenn diese beispielsweise durch einen Angehörigen oder eine dem den sich töten Wollende nahestehende Person erfolgte. Eine entscheidende Weichenstellung erfolgte aber nun durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts dahingehend, dass Sterbehilfevereinen nun auch in Deutschland und anderen Ländern die Türen geöffnet wurden Sterbehilfe, anzubieten. Zukünftig ist es möglich und völlig legal, schwer erkrankten Personen, die ihr Leben mit Hilfe eines solchen Vereins beenden möchten, die hierfür notwendigen Medikamente zur Verfügung zu stellen oder den Sterbeprozess zu begleiten. Es verwundert daher nicht, dass dieses Urteil insbesondere von diesen Vereinen, jedoch auch von in der ambulanten oder stationären Patientenversorgung tätigen Ärzten sowie von Anwälten, welche im Bereich suizidbezogener Beratung tätig sind, als positiv angesehen.

Bedenken des Bevölkerungsteils, welcher sich strikt gegen eine Aufhebung des geschäftsmäßigen Verbotes der Sterbehilfe aussprachen, bleiben. Dadurch, dass das Bundesverfassungsgericht keine Voraussetzungen für die Inanspruchnahme geschäftsmäßiger Selbsttötung benannt hat, wie beispielsweise eine schwere unmittelbar zum Tode führende Erkrankung, steht zu befürchten, dass nun auch Selbstmordwilligen Tor und Tür geöffnet sind, sich legal die notwendigen Mittel zu ihrem Suizid zu besorgen. Auch wenn dies ebenfalls ein Ausdruck des persönlichen Selbstbestimmungsrechts ist, kann wohl nicht unberücksichtigt bleiben, dass diese geschäftsmäßige Hilfe zum Sterben möglicherweise nicht immer aus reiner Nächstenliebe, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit vorgenommen werden wird.

Gleichwohl ist das Urteil für Menschen, die schwer erkrankt sind und deren einziger Ausweg aus einem langsamen Sterben ohne Heilungsmöglichkeit darin besteht, sich zu einem Zeitpunkt das Leben zu nehmen, zu dem man sich noch menschenwürdig verabschieden kann, ein Meilen¬stein. Der Wunsch nach einem friedlichen Tod ist verständlich.
Schlussendlich wird jeder, wie bisher auch, für sich selbst entscheiden müssen, ob er seinem Leben zu einem Zeitpunkt, der von ihm selber gewählt wird, ein Ende setzt. Es bleibt jedoch zu befürchten, dass die Hemmschwelle für eine Selbsttötung durch dieses Urteil herabgesetzt wurde, indem eine Legalisierung der Inanspruchnahme von gewerbsmäßiger Selbsttötung in gewisser Weise auch verharmlost wird.

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