Monatsarchiv April 2020

Corona – Warum es so wichtig ist, Vorsorge zu treffen

Die Zeit der Corona-Krise stellt eine große Herausforderung dar. Die Gefahr, schwer zu
erkranken, vor allem, wenn man einer Risikogruppe angehört, ist allgegenwärtig. Auch wenn
man durch die Ausgangsbeschränkung in seiner Entscheidungsfreiheit, beispielsweise
bezüglich des Kontakts mit anderen Personen, stark eingeschränkt wird, bleibt eine Entscheidungsfreiheit
jedoch bestehen: Die Freiheit, Vorsorge zu treffen, für den Fall, dass man
auf Grund der Erkrankung am Corona-Virus und einer oftmals damit einhergehenden
Versetzung ins künstliche Koma nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen selbst zu treffen.
Gerade jetzt ist es wichtig, festzulegen, wer im Ernstfall für uns selbst Entscheidungen
treffen soll. In einem solchen Fall möchte man die Gewissheit haben, dass die eigenen
Wünsche und Vorstellungen Beachtung finden. Dies ist aber nur möglich, wenn man diese
auch schriftlich formuliert hat. Ansonsten sind einem Bevollmächtigten die Hände gebunden.
Wurde diesbezüglich keine Vorsorge getroffen, ist es im Bedarfsfall Aufgabe des
Betreuungsgerichts, einen Betreuer oder eine Betreuerin zu bestellen. Liegt jedoch eine
wirksame Vollmacht vor, darf das Betreuungsgericht nicht tätig werden.
Es gibt verschiedene Aufgabenkreise, für die man Vorsorge treffen kann. Auf der einen Seite
handelt es sich hier selbstverständlich um die medizinischen Belange, auf der anderen Seite
auch um finanzielle und vertragliche Vollmachten.

Die gesundheitlichen Belange können im Rahmen einer Patientenverfügung niedergelegt
werden. Der eingesetzte Bevollmächtigte entscheidet dann für den Fall, dass man selber
hierzu nicht mehr in der Lage ist, nach den ihm mitgeteilten Vorgaben und Wünschen,
gemäß Patientenverfügung niedergelegt worden sind. Zentrales Thema hierbei ist insbesondere
die Entscheidung, ob lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen vorgenommen
werden sollen. Wenn diese nicht gewünscht werden, muss dies zwingend schriftlich
in einer Patientenverfügung niedergelegt werden, damit diesem Wunsch entsprochen
werden kann.

Eine mündliche Mitteilung des Wunsches, keine lebenserhaltenden oder -verlängernden
Maßnahmen zu erhalten, reicht nicht aus. Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung
der Patientenverfügung ist jedoch nicht notwendig. Die Patientenverfügung sollte jedoch
nicht nur allgemein gehaltene Formulierungen enthalten.
Sie sollte ganz individuell ausgestaltet werden. Insbesondere die Bedingungen, wann eine
Behandlung nicht begonnen oder fortgesetzt werden soll, sind konkret festzuhalten. Es
empfiehlt sich, die Patientenverfügung auch in eigenen Worten zu formulieren. Bloße
Formularmuster sind zwar ebenfalls gültig, aber eben nicht auf meine konkrete Situation
abgestimmt. Es ist zu empfehlen, die Patientenverfügung mit dem Arzt oder der Ärztin zu
besprechen, der man vertraut.

Wichtig ist dies auch im Zusammenhang mit der Palliativmedizin. Gerade auch vor dem
Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 26.02.2020, in dem das bisher
geltende Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in Deutschland für
verfassungswidrig erklärt wurde, ist es wichtiger denn je, durchzuführende oder zu unterlassende
Maßnahmen festzulegen, wenn keine Heilung der Erkrankung mehr möglich ist. Als
primäre Ziele der Palliativmedizin gelten im Falle des Eintretens einer Schmerztherapie eine
soweit als mögliche Linderung der Schmerzen als auch eine bleibende Bewusstseinsklarheit,
welche auch bei Einnahme von Morphin bestehen bleiben sollte. Hier ist es vor allem auch
wichtig, dass man vor Eintritt einer Handlungsunfähigkeit schriftlich erklärt hat, dass man
beispielsweise einer Schmerztherapie, auch mit Morphin, zustimmt. Ebenfalls sollte in einem
solchen Zusammenhang festgelegt werden, dass im Bedarfsfall durch Verabreichung von
Narkotika bis hin zu einer vollständigen Betäubung Einverständnis besteht, vor allem bei
unerträglichen Schmerzen.

Die geschäftlichen Aspekte einer Vertretung hingegen können beispielsweise in einer
Vorsorgevollmacht geregelt werden.
Auch hier ist es wichtig, sich darüber Gedanken zu machen, wer beispielsweise das
Vermögen verwalten, wer Heimverträge abschließen, wer die Kündigung der Wohnung
vornehmen soll etc. Wichtig ist, so viele Aufgabenkreise wie möglich mit der Vollmacht
abzudecken. Die Vollmacht muss diesbezüglich nicht handschriftlich gefertigt werden. Die
notarielle Beurkundung einer Vollmacht ist nicht vorgeschrieben, außer zur Aufnahme von
Darlehen. Eine Beglaubigung der Unterschrift unter der Vollmacht ist erforderlich, wenn der
Bevollmächtigte berechtigt sein soll, Immobilien für den Vollmachtgeber zu erwerben oder zu
veräußern.

Es ist ratsam, die gewünschten Bevollmächtigten bereits bei Fertigung der Vollmacht miteinzubeziehen
bzw. mit diesen abzuklären, ob sie mit der Übernahme einer Bevollmächtigtenstellung
einverstanden sind. Auch wenn gesetzlich nicht der Begriff der Vorsorgevollmacht
genannt wird, ist unter dieser eine Vollmacht zu verstehen, mit der man seine
Angelegenheit so regeln kann, dass später im Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit eine
rechtliche Betreuung für diese Aufgabenkreise vermieden werden kann. Die Vollmacht ist mit
Ort, Datum und vollständiger eigenhändiger Unterschrift zu versehen. Ihnen muss bewusst
sein, dass der Bevollmächtigte, solange er eine Ausfertigung der Vollmacht in Händen hält,
diese auch benutzen kann. Möchten Sie nicht mehr, dass der Bevollmächtigte für Sie tätig
ist, müssen Sie die Vorsorgevollmacht widerrufen und zurückfordern. Ebenso gibt es eine
Betreuungsverfügung, die gefertigt werden kann, um für den Fall vorzusorgen, dass eine
gerichtliche Betreuung angeordnet werden muss. Sie können in dieser dann bestimmen, wer
in einem solchen Fall als Betreuer bestellt werden soll oder auch nicht. Bei der Abfassung
einer Vollmacht ist es, insbesondere bei umfangreichem Vermögen, bei Einsetzung mehrerer
Bevollmächtigter oder bei detaillierten Handlungsanweisungen an den Bevollmächtigten
ratsam, die Vollmacht mit Hilfe eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin zu fertigen.
Dies gilt auch für die Patientenverfügung.
Ich persönlich halte es für wichtig, dass die Festlegung der Art der Behandlung in einer
Patientenverfügung nicht formularmäßig stattfindet, sondern diese individuell abgestimmt
wird. Daher habe ich einen Patientenverfügungsfragebogen entworfen, auf Grund dessen die
Patientenverfügung dann individuell erstellt wird. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben,
können Sie sich jederzeit gerne an mich wenden.

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