Monatsarchiv Juni 2020

Grundstücksübertragung gegen Einräumung eines Wohnrechts und Pflege – ist das sinnvoll?

Wenn man älter wird, stellt sich oftmals die Frage, ob man zuhause, in den eigenen vier Wänden, für den Rest seines Lebens bleiben möchte oder ob man in ein betreutes Wohnen geht oder vielleicht sogar in ein Alten- und Pflegeheim. Vielen ist es wichtig, solange als möglich zuhause zu bleiben. Immerhin hat man dort viele Jahre verbracht und viele Erinnerungen stehen im Zusammenhang damit. Ebenfalls fühlt man sich in seinen eigenen vier Wänden selbstsicherer und auch selbstständiger.

Daher ist es nur verständlich, dass man versucht, solange als möglich in den eigenen vier Wänden wohnen bleiben zu können. Hierbei ist es egal, ob man eine Wohnung oder ein Haus sein Eigentum nennt. Wie kann man jedoch so vorsorgen, dass man zwar möglichst bis zum Schluss in der Wohnung bleiben kann, jedoch die notwendige Hilfe gewährleistet ist? Auf der einen Seite besteht die Möglichkeit, Pflegekräfte in das eigene Zuhause aufzunehmen, die sich um die notwendigen Bedürfnisse kümmern. Viele sehen dies als Vorteil gegenüber dem Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim an. Jedoch empfinden auch viele in diesem Fall den Aufenthalt einer fremden Person in der eigenen Wohnung oder dem eigenen Haus als ungewohnt. Falls man eine solche Lösung nicht wünscht, könnte unter Umständen die Übertragung der Immobilie gegen Einräumung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechtes und/oder Pflege ins Auge gefasst werden.

Vorab sollte man sich überlegen, ob man eine solche Konstellation mit einem fremden Dritten oder einer Person, die einem nahe steht, vornehmen möchte. Gerade bei der Einräumung einer Pflegeverpflichtung in einem Überlassungsvertrag ist zu prüfen, ob man diese Pflegeleistungen auch von einer fremden dritten Person durchgeführt haben möchte.

Entschließt man sich hierfür, wird ein Kaufvertrag mit einer dritten Person abgeschlossen.
In dem Kaufvertrag kann dem Übertragenden ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt werden. Für die Grundstücksübertragung ist es jedoch notwendig, einen notariellen Kaufvertrag abzuschließen.

Man darf in diesem Fall nicht übersehen, dass man nicht mehr Eigentümer der Immobilie ist. Die Nutzung der Immobilie bleibt jedoch bestehen, so dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, bis zum Lebensende in den eigenen vier Wänden zu verbleiben. Damit ist man zwar nicht mehr Eigentümer der Immobilie, jedoch hat man auch nicht mehr den Ärger, beispiels­weise Reparaturen durchführen zu müssen, die oft nicht unerheblich sind, sei es die Anschaffung einer neuen Heizanlage oder die Notwendigkeit, ein neues Dach decken zu lassen. Von diesen Verpflichtungen ist man dann befreit.

Natürlich muss man sich vorab darüber Gedanken machen, was passieren soll, wenn man das Wohnrecht nicht mehr ausüben kann, beispielsweise, wenn man dann tatsächlich in ein Pflegeheim gehen muss, da eine Pflege zuhause nicht mehr möglich ist. Die meisten der Überlassungsverträge unter Einräumung eines Pflegerechtes sehen eine Deckelung der Pflegeverpflichtung vor. Dies bedeutet, dass man nicht bei Schwerstpflegebedürftigkeit einen Pflegeanspruch gegen den nunmehrigen Eigentümer innehat. Dabei kommt es aber auf die Vereinbarungen im Überlassungsvertrag an.

Bei der Einräumung eines Wohnrechtes gibt es verschiedene Möglichkeiten. Oftmals wird die Einräumung des Wohnrechtes auf Lebenszeit vorgenommen. Dies ist sinnvoll, damit man sicher sein kann, dass man die eigenen vier Wände eben gerade nicht verlassen muss. Kann man das Wohnrecht nicht mehr ausüben, sollte in den Vertrag aufgenommen werden, ob eine sogenannte Ablösung des Wohnrechtes stattfinden soll oder nicht. Dies bedeutet, dass bei einer Ablösung der Wert des Wohnrechtes zum Zeitpunkt des Auszuges berechnet wird und dieser dann bei Auszug ausbezahlt werden muss. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, keine Ablösung zu vereinbaren. In diesem Fall würde man das Wohn­recht aufgeben und nichts hierfür erhalten.

Eine solche Ablösung kann zur Sicherung der Bezahlung der Kosten des Heimes genutzt werden.

Natürlich müssen auch weitere Dinge abgeklärt werden, wie beispielsweise, ob nun der neue Eigentümer oder man selbst in der Eigentümerversammlung auf Grund Vollmacht des neuen Eigentümers auftreten und abstimmen möchte.

Es gibt viele Kleinigkeiten, auf die man achten muss. Der Vorteil ist, dass die Einräumung eines Wohnrechtes den steuerlichen Wert der Immobilie senkt. Eine solche Übertragung ist unter Umständen sinnvoll, wenn man davon ausgeht, dass bei potentiellen Erben der Freibetrag entweder schon erschöpft ist oder die Höhe der Nachlassmasse nicht ausreicht.

Hier kann man unter Umständen dem Finanzamt ein Schnippchen schlagen. Man muss sich jedoch wirklich darüber bewusst sein, dass man nicht mehr Eigentümer der Immobilie ist, das heißt, nicht mehr damit anfangen kann, was man möchte.

Falls Sie ein solches Modell für sich für sinnvoll erachten, stehe ich Ihnen gerne beratend zur Seite.

Kontoführungsgebühren – Ist ein Wechsel des Kontomodells sinnvoll?

Kontoführungsgebühren – Ist ein Wechsel des Kontomodells sinnvoll?

 

Senioren haben im Alter oft wenig Geld oder eine geringe Rente. Gerade in Zeiten

der Negativzinsen und der immer häufiger stattfindenden Einführung von nicht unerheblichen

Kontoführungsgebühren kann es sich daher lohnen, einen Wechsel innerhalb der Bank auf

ein anderes Kontomodell oder zu einer anderen Bank vorzunehmen. Schließlich hat man

nichts zu verschenken.

 

Jedoch besteht nach wie vor eine gewisse Zurückhaltung, einen Wechsel vorzunehmen, da

man mit einem hohen bürokratischen Aufwand rechnet. Insbesondere die Vorstellung,

sämtliche erteilten Einzugsermächtigungen sowie Daueraufträge abändern zu müssen und

Instituten, die einem regelmäßig Geld auf das Konto überweisen, wie z.B. Renten- oder

Pensionskassen, mitzuteilen, dass ein Wechsel der Bank stattgefunden hat, schreckt viele

  1. Wichtig ist, sich vor Augen zu führen, ob man grundsätzlich bei der momentanen Bank

bleiben möchte, unter Umständen unter Änderung des Kontomodells, oder ob man bei einer

anderen Bank ein Konto eröffnen möchte.

 

Dabei ist ein Bankwechsel heutzutage einfach und bequem durchführbar. Die alte und die

neue Bank erledigen seit September 2016 aufgrund eines Gesetzes die Formalitäten

untereinander.

 

Die bisherige Bank muss eine Übersicht aller Buchungen, sortiert nach Lastschriften,

Daueraufträgen und Geldeingängen, der letzten 13 Monate liefern, die künftige Bank soll alle

Zahlungspartner von der neuen Kontoverbindung schriftlich unterrichten. Bei Problemen auf

Grund eines fehlgeschlagenen Kontowechsels haften beide Banken für den Schaden. Der

Kontowechsel soll innerhalb von 12 Geschäftstagen stattfinden.

 

Woher weiß ich jedoch, welches Konto sich für mich lohnt und mir eine Ersparnis bringt?

 

Grundsätzlich sollte man sich erst einmal informieren, wie hoch die eigenen

Kontoführungsgebühren sind. Es ist an davon auszugehen, dass ein Kontowechsel

ratsam ist, wenn Kontoführungsgebühren von mehr als 60,00 € im Jahr anfallen.

Dann kann man mit der Bank erst einmal sprechen, ob es ein Kontomodell gibt, das

günstiger als das momentane ist. Oftmals führt es auch schon zu Ersparnissen, wenn die

Bankauszüge nicht mehr zugeschickt, sondern Kontoauszugsdrucker genutzt werden. Dies

gilt ebenfalls für Geldautomaten und Selbstbedienungsterminals. Man sollte sich jedoch nicht

von einer Prämie oder einem kurzfristigen Vorteil zu einem Kontowechsel anlocken lassen.

Es ist wichtig, die Angelegenheit auf lange Zeit zu sehen.

 

Entscheidend ist, ob man eine Filialbank oder eine Direktbank bevorzugt. Wichtig ist, dass

man auch in Zukunft jederzeit einfach und vor allem kostenlos Bargeld erhält. Vor dem

Wechsel zu einer anderen Bank ist zu prüfen, ob Bedingungen an die Führung des

Girokontos geknüpft sind.

 

Nach Eröffnung des Kontos bei einer neuen Bank kann man sich dann erkundigen, welche

Hilfe die Bank beim Kontowechsel bietet. Hierzu kann man entweder das Formular für die

gesetzliche Kontenwechselhilfe ausfüllen, mit dem die neue Bank ermächtigt wird, alle für

den Bankwechsel nötigen Daten bei der alten Bank anzufordern. Online-Kunden jedoch

fahren besser mit dem digitalen Kontowechselservice.

 

Man kann dann anhand der oben genannten Kontoübersicht auswählen, welche

Zahlungspartner über die neue Kontoverbindung informiert werden sollen. Hierum kümmert

sich die neue Bank. Von dem Kontowechselservice sind jedoch die Daueraufträge nicht

umfasst, diese müssen selbst bei der alten Bank gelöscht und bei der neuen Bank wieder

eingerichtet werden. Sollten Sie ein Konto bei Amazon oder Paypal haben, kann es auch

sein, dass Sie die Bankverbindung im Kundenprofil selbst ändern müssen.

 

Ratsam ist es, das alte Girokonto noch solange mit etwas Guthaben zu behalten, bis alle

Zahlungspartner die neue Kontoverbindung bestätigt haben. Hier können unter Umständen

noch einmal Gebühren anfallen, dies ist aber besser, als wenn kostenpflichtige

Rückbuchungen stattfinden. Wenn alle Buchungen übertragen sind, kann das alte Girokonto

form-, frist- und kostenlos gekündigt werden. Das Restguthaben wird auf das neue Konto

übertragen.

 

Es steht natürlich jedem Bankkunden frei, den Kontowechsel und alle damit verbundene Formalitäten eigenständig durchzuführen.

Jetzt anrufen: (089) 55 21 44 0 oder senden Sie uns einfach eine Nachricht.