Monatsarchiv Oktober 2020

Anordnung einer Testamentsvollstreckung zur Erleichterung der Nachlassabwicklung

Die Aufgaben der Testamentsvollstreckung können sehr weitreichend sein. Die Möglichkeit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung und ihre Vorteile hatte ich bereits in einem Artikel aufgegriffen, der vor fast genau einem Jahr an dieser Stelle veröffentlicht worden ist. Aufgrund eines nun aktuellen Falles, würde ich gerne ergänzend die Möglichkeit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung für die Abwicklung des Nachlasses thematisieren. Dies wird Abwicklungstestamentsvollstreckung genannt.

Ein langjähriger Mandant von mir ist verstorben. In seinem Nachlass befinden sich sowohl eine Eigentumswohnung als auch verschiedene Konten. In seinem Testament hatte er angeordnet, dass der Nachlass zwischen mehreren Erben und Vermächtnisnehmern verteilt werden sollte. Ebenfalls hatte er eine Testamentsvollstreckung angeordnet, welche die Abwicklung des Nachlasses umfassen sollte.

Hierbei ging es ihm jedoch nicht darum, Streitigkeiten zwischen den Erben und Vermächtnisnehmern oder den Beteiligten untereinander zu vermeiden. Vorliegend war der Gedanke des Verstorbenen, eine Abwicklung seines Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker vornehmen zu lassen, um die aufwendige Nachlassabwicklung den Erben abzunehmen. Gerade, wenn sich eine Eigentumswohnung im Nachlass befindet, ist einiges zu beachten. Oftmals ist einem nicht bewusst, welchen tatsächlichen Aufwand dies erfordert. Insbesondere ist viel Schriftverkehr zu bewältigen. Doch bevor dies überhaupt möglich ist, muss man sich erst einmal einen Überblick über die Unterlagen des Verstorbenen verschaffen. Dies kann eine sehr zeitaufwändige Tätigkeit sein. Schließlich muss man nicht nur die Unterlagen, welche benötigt werden, in der Wohnung des Verstorbenen finden, es stellt auch gerade für Angehörige ein ungutes Gefühl dar, in den Sachen des Verstorbenen „zu wühlen“. Viele empfinden dies als Leichenfledderei.

Unabhängig hiervon muss der Testamentsvollstrecker auch gewährleisten, dass Zahlungen weiterfließen, Kündigungen ausgesprochen und erteilte SEPA Basislastschriftverfahren widerrufen werden.

Ebenso muss der Testamentsvollstrecker dafür sorgen, dass die Immobilie zu einem guten Preis verkauft wird. Oftmals geht der Verstorbene davon aus, dass dies alles schnell und unkompliziert erledigt werden kann. Es stellt jedoch einen enormen Zeitaufwand dar. Wenn jemand zum ersten Mal einen Nachlass abwickelt, fällt es ihm sehr schwer, alle notwendigen Schreiben zu fertigen, die richtigen Leute zu kontaktieren und dafür zu sorgen, dass das Ganze so schnell als möglich abgewickelt wird. Man darf nicht vergessen, dass die Erben oftmals berufstätig sind und somit dies sozusagen nebenher machen müssen. Für einen solchen Fall stellt eine Testamentsvollstreckung eine große Erleichterung für die Erben dar.

Natürlich ist es wichtig, dass der Erblasser zu dem Testamentsvollstrecker Vertrauen hatte. In diesem Fall ist es nämlich sinnvoll, dass neben der Anordnung der Testamentsvollstreckung für eine gewisse Person diese auch als Bevollmächtigter in einer Generalvollmacht aufgenommen wird, und zwar über den Tod hinaus. Dies kann dafür sorgen, dass die Abwicklung des Nachlasses noch schneller vonstatten gehen kann als bei einer bloßen Anordnung der Testamentsvollstreckung.

 

Gerade in Coronazeiten kommt es sehr häufig vor, dass die Nachlassgerichte nicht mehr in

der Lage sind, zeitnah die Eröffnung der Testamente vorzunehmen. In dem Zeitraum, in dem diese nicht eröffnet sind, herrscht so etwas wie eine Grauzone. Grundsätzlich kann keine Person ohne eine Generalvollmacht über den Tod hinaus tätig werden. Man kann sich vorstellen, was das bedeutet, wenn sich die Eröffnung der Testamente über 5 Monate oder länger hinzieht. In diesem Fall ist man handlungsunfähig. Somit liegt der Fall vor, dass zwar die Kosten bezüglich der Wohnung beispielsweise weiterlaufen, man jedoch keine SEPA Basislastschriftverfahren widerrufen kann und auch der Verkauf der Wohnung so lange warten muss, bis das Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt worden ist. Es ist nicht ungewöhnlich, dass in einem solchen Fall die Konten des Verstorbenen ins Minus geraten. Aber genau das möchte man ja vermeiden.

 

Dasselbe gilt für etwaig vorhandene Depots. Oftmals muss man hier zwischen dem Todeszeitpunkt und der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses handeln, sei es durch Verkauf von Aktien oder andere Maßnahmen.

 

Die Testamentsvollstreckung ist eine gute Möglichkeit, um den Erben die Nachlassabwicklung zu erleichtern. Selbstverständlich kann der Testamentsvollstrecker in einem solchen Fall nicht einfach so handeln wie er möchte. Es besteht eine Informations-, Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Testamentsvollstreckers. Somit kann man sicherstellen, dass die Abwicklung rechtmäßig vorgenommen wird und die Erben können sicher sein, dass der Testamentsvollstrecker sämtliche Maßnahmen ergreift, um alle ihm zustehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, effizient tätig zu werden.

Gerne stehen wir Ihnen für eine Beratung diesbezüglich zur Verfügung.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Christine Gerlach, Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner am Sendlinger-Tor-Platz 10 in München, Tel. (089) 55 21 44 – 0

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