Jahresarchiv 9. Dezember 2021

Weihnachten – ein Fest der Traditionen

München. Nun ist es also wieder soweit. Ein weiteres Jahr ist fast vorüber, ein paar Tage nur noch am Kalender und das Weihnachtsfest steht schon vor der Tür. Überall sieht man Lichterketten, leuchtende Sterne an den Fenstern und auch der Weihnachtsbaum auf dem Marienplatz sorgt für weihnachtliche Stimmung, auch wenn wieder kein Weihnachtsmarkt stattfindet. Und gerade heute, wo es so wunderbar schneit, wird einem bewusst, dass Weihnachten nicht mehr weit entfernt ist. Wie schön wäre es, wieder einmal ein weißes Weihnachtsfest feiern zu können.

Die Adventszeit ist eine schöne, stimmungsvolle Zeit, die uns auf die Ankunft Jesu Christi vorbereiten soll, dessen Geburt wir an Weihnachten feiern. Auch wenn sie meist nicht mehr eine ruhige Zeit ist, sondern eher von Stress geprägt, sorgt die Adventszeit allein durch das Bewusstmachen, dass nun bald Weihnachten ist, für Vorfreude auf das Fest.

Ich war sehr erstaunt, als bereits Mitte November eine Reportage im Radio gesendet wurde, in der es darum ging, dass viele Menschen schon ihre Wohnungen weihnachtlich geschmückt hätten, inklusive Tannenbaum, und auch eine Kindergärtnerin zu Wort kam, die erklärte, dass die Kinder bereits Weihnachtslieder singen würden. Nun ja, es ist inzwischen ja nicht ungewöhnlich, dass es Lebkuchen schon im September gibt. Aber so etwas hatte ich noch nicht gehört.

Ich hatte noch in keinem Jahr erlebt, dass sich offensichtlich so viele Menschen auf Weihnachten freuen. Als ich mir hierüber meine Gedanken machte, kam mir die Idee, dass die von vielen Menschen vorgenommene Verlängerung der Adventszeit in diesem Jahr damit zusammenhängen könnte, dass Weihnachten eine feste Konstante im Leben ist und viele Menschen dies mit Tradition und Kontinuität verbinden. Gerade in diesen Zeiten stellen Traditionen eine solche Sicherheit dar. Das Verlängern der Adventszeit und damit der Vorfreude auf Weihnachten könnte also unter dem Motto stehen „Vorfreude ist die schönste Freude“.

Das Weihnachtsfest wird häufig Jahr für Jahr auf die gleiche Weise zelebriert. An den Feiertagen gibt es jedes Jahr traditionsgemäß dasselbe Festessen, dieselben Menschen treffen sich, wenn möglich, und der Ablauf des Festes ist oftmals Jahr für Jahr identisch.

Für viele Menschen gehört zu Weihnachten auch dazu, den Film „Der kleine Lord“ anzuschauen. Dieser stellt eine wunderbare Einstimmung auf Weihnachten dar. Der Film handelt davon, dass ein britischer Earl sein Enkelkind aus Amerika zu sich holt, da dieses aufgrund dessen, dass seine eigenen Söhne allesamt verstorben sind, nun nach seinem Tod den Titel erben soll. Mit der Zeit entsteht eine echte Zuneigung zwischen den beiden, bis ein anderes angebliches Enkelkind sich meldet, welches nach dessen Aussagen der rechtmäßige Titelerbe wäre. Nun bricht für den britischen Earl eine Welt zusammen. Aber, so wie es immer ist in Filmen, geht die Sache natürlich gut aus. Es ist auch eine schöne Geschichte, da der mürrische Earl von dem kleinen Lord so angenommen wird, wie er ist und er sich dadurch zu einem guten Menschen wandelt. Am Schluss feiern der Earl, sein Enkel „Der kleine Lord“, dessen Mutter und die gesamte Dienerschaft zusammen Weihnachten.

Natürlich drängt sich einem Erbrechtsanwalt hier die Frage auf, warum der Earl nicht die Möglichkeit hatte, aufgrund einer letztwilligen Verfügung seinen so lieb gewonnenen Enkel als Rechtsnachfolger einzusetzen. Der Earl hätte sich in diesem Fall einen Großteil seiner Probleme erspart, ebenfalls die emotionale Achterbahnfahrt. Dabei wäre es doch so einfach gewesen, vorzusorgen. Nun ja, jedenfalls wäre es in dieser heutigen Zeit leicht, vorzusorgen. Wenigstens für den Nachlass, über den man verfügen möchte. Natürlich ist die Vererbung eines Adelstitels anders zu bewerten. Traditionsgemäß wird dieser Titel an das älteste Kind weitergegeben.

Über den restlichen Nachlass, so gehe ich jedenfalls davon aus, wird jedoch auch ein Adliger frei verfügen können.

Ich hatte Ihnen Anfang des Jahres verschiedene Testamentsformen vorgestellt.

Vielleicht ist es gerade an Weihnachten an der Zeit, sich, wenn man alle seine Lieben zusammen hat, Gedanken darüber zu machen, wie eine Absicherung des Einzelnen stattfinden kann.

Aber vielleicht ist Weihnachten auch einfach nur die Zeit, zu genießen, die Traditionen weiterzuführen und so auch Erinnerungen zu schaffen, die weit über den Tod hinausgehen. Egal, was Sie an Weihnachten vorhaben, welche Traditionen Sie pflegen oder ob Sie alleine feiern, ich hoffe, dass das Weihnachtsfest uns allen die unumstößliche Hoffnung gibt, dass die Traditionen und die damit verbundenen Konstanten im Leben uns helfen, auch schwierige Situationen zu überstehen, im Hinblick dessen, dass manches unumstößlich Jahr für Jahr stattfindet.

Ich wünsche Ihnen, dass es Ihnen wie dem kleinen Lord Fauntleroy geht, der am Ende des Films feststellt, dass dies sein schönstes Weihnachtsfest ist.

Ich wünsche Ihnen allen Frohe Weihnachten und ein gesundes, gesegnetes Jahr 2022.

Und nun schließe ich mit den Worten des Films „Der kleine Lord“: Frohe Weihnachten Ihnen allen!

Elternunterhalt – Wie ist vorhandenes Vermögen zu berücksichtigen?

München – Seit am 01.01.2020 das Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft getreten ist, müssen viele Kinder nicht mehr für bedürftige Eltern, welche beispielsweise die Kosten für ein Pflegeheim nicht aufbringen können, Unterhalt bezahlen. Zur Erinnerung: Sozialämter können nur noch Regress für gewährte Sozialhilfeleistungen bei Kindern nehmen, deren Jahreseinkommen 100.000,00 € brutto übersteigt. Doch wie ist die Lage, wenn sowohl Eltern als auch deren Kinder über erhebliches Vermögen verfügen?

 

Grundsätzlich gilt, dass pflegebedürftige Eltern zunächst ihr gesamtes Vermögen aufbrauchen müssen, bevor sie Unterhaltsleistungen in Anspruch nehmen können. Das bedeutet auch, dass das nicht genutzte Eigenheim zu veräußern ist, um aus dem Erlös beispielsweise die Kosten der Pflege zu bezahlen. Wird das eigene Haus oder die Wohnung selbst genutzt, kommt eine Veräußerung in aller Regel zwar nicht in Betracht, es muss aber damit gerechnet werden, dass Sozialleistungen unter Umständen nur als rückzahlbares Darlehen gewährt werden.

 

Anders ist die Situation bei vermögenden Kindern. Bei Kindern mit weniger als 100.000,00 € brutto Jahreseinkommen wird deren Vermögen nicht berücksichtigt. Erst wenn die 100.000,00 €-Grenze überschritten wird, prüft das Sozialamt, ob auch vorhandenes Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes für Unterhaltszahlungen einzusetzen ist.

 

Es liegt auf der Hand, dass durch die Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes staatliche Regressforderungen nur noch in geringem Umfang durchsetzbar sein werden. Zur Verbesserung der Einnahmesituation des Staates dürfte daher zukünftig ein Problem wieder verstärkt in den Fokus treten, nämlich die Rückforderung von Schenkungen durch den bedürftig gewordenen Elternteil, welche nicht länger als zehn Jahre zurückliegen. Eine besondere Brisanz erfährt diese Thematik durch den Wunsch, bereits zu Lebzeiten, auch aus steuerlichen Gründen, Vermögen auf die Kinder zu übertragen. Hat ein Elternteil jedoch innerhalb der letzten zehn Jahre Schenkungen vorgenommen, kann der Schenkende vom Beschenkten die Schenkung zurückfordern, soweit er nach Vollziehung der Schenkung außer Stande ist, seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Besonderheit besteht darin, dass es der Schenkende grundsätzlich nicht in der Hand hat, ob er die Schenkung rückgängig machen möchte, sei es, weil er den Aufwand scheut oder es ihm gegenüber dem Beschenkten unangenehm ist, das Geschenk zurück zu fordern. Hier kann das Sozialamt dieses Rückforderungsrecht des Schenkenden auf sich überleiten und die Herausgabe des Geschenkten oder Wertersatzansprüche geltend machen.

 

Vom Rückforderungsanspruch nicht erfasst sind sogenannte Pflicht- und Anstandsschen­kungen. Darunter fallen insbesondere Weihnachts- und Geburts­tagsgeschenke unter nahen Verwandten oder auch gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke des täglichen Lebens, auch Hochzeitsgeschenke. Pauschale Höchstgrenzen für diese Geschenke gibt es nicht. Es dürfte sich jedoch hier nur um geringfügige Beträge bis 200,00 € handeln. Auch Geschenke, die einer sittlichen Pflicht entsprechen, können nicht zurückgefordert werden. Dies kann dann gegeben sein, wenn der Beschenkte wegen Pflege seiner Eltern eine Zeit lang seine Berufstätigkeit aufgibt und dadurch selbst in finanzielle Not gerät. Gleicht dies ein Elternteil mit einer Schenkung aus, so kann diese nicht zurückgefordert werden. Auch wenn Eltern ihren Kindern Gelder zukommen lassen, um diese aus einer finanziellen Notsituation zu retten, können diese Geldschenkungen von der Rückforderung unter Umständen ausgeschlossen sein.

 

Probleme können jedoch dann entstehen, wenn Eltern Grundbesitz auf ihre Kinder übertragen haben. In diesem Fall müssen diese damit rechnen, dass das Sozialamt den Rückforderungsanspruch des Schenkenden auf sich überleitet mit der Folge, dass diese Schenkung bis zur Höhe der Sozialleistungen zurückfordern kann.

 

Bewohnen Ihre Kinder das übertragene Haus selbst, müssen sie zwar nicht ausziehen, da die Rückübertragung bzw. Veräußerung eines nach den Verhältnissen der Familie angemessenen selbst genutzten Familienheims in der Regel nicht verlangt werden kann. Der Beschenkte kann jedoch verpflichtet sein, einen Kredit aufzunehmen, um Unterhalt zahlen zu können. Wird das Haus vom Beschenkten nicht selbst bewohnt, muss es in der Regel zurückübertragen werden, wobei der Rückforderungsanspruch durch Übernahme der Unterhaltszahlungen abgewendet werden kann. Bei Geldgeschenken wird, so der geschenkte Betrag nicht mehr vorhanden ist, zu prüfen sein, ob gegebenenfalls hierzu ein Kredit aufgenommen werden muss.

 

Abschließend ein kurzes Fazit. Bei geplanten Vermögensübertragungen ist immer auch mit zu berücksichtigen, ob hierdurch eine ausreichende Sicherung des eigenen Lebensstandards in der Zukunft noch gewährleistet ist. Eine Konfrontation mit Rückübertragungsansprüchen, insbesondere gegenüber den eigenen Kindern, kann sonst schnell zu massiven Problemen innerhalb der Familie führen.

Grundstücksübertragung als Möglichkeit der Pflichtteilsreduzierung, ist das wirklich so?

München – Wenn man sich mit der Erstellung eines Testamentes auseinandersetzt, kommt häufig die Frage auf, ob es eine Möglichkeit gibt, im Raum stehende Pflichtteilsansprüche, beispielsweise von Abkömmlingen, so weit als möglich zu minimieren.

Für diese Überlegung gibt es ganz verschiedene Gründe. Oftmals hat man keinen Kontakt mehr zu den eigenen Kindern, oder aber man möchte, insbesondere auch bei Patchworkfamilien, den Ehepartner der zweiten Ehe vor möglichen Pflichtteilsansprüchen der Kinder aus erster Ehe schützen, beispielsweise, weil man eine gegenseitige Erbeinsetzung vorgenommen hat und die Kinder erst Schlusserben werden. In diesem Fall haben Kinder aus erster Ehe nach dem Tod des leiblichen Elternteils einen Pflichtteils­anspruch. Dies gilt nicht nur für die Kinder der ersten Ehe, sondern für sämtliche Abkömmlinge. Es steht also den Kindern frei, diesen Anspruch auch geltend zu machen.

Um zu vermeiden, dass der überlebende Ehegatte sich mit diesen Pflichtteilsansprüchen auseinandersetzen muss, versuchen viele Betroffene, den Pflichtteil, auf welche Art und Weise auch immer, zu minimieren, indem das auch am Todestag vorhandene Vermögen soweit als möglich reduziert wurde. Häufig wird die Idee der Schenkung verfolgt.

Der Gedanke dahinter ist, dass, wenn sich ein bestimmter Gegenstand oder ein bestimmter Geldbetrag nicht mehr im Nachlass befindet, hieraus auch kein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden kann, da sich dieser ja nach dem Wert des Nachlasses am Todestag bemisst. Jedoch gibt es nicht nur den Pflichtteilsanspruch, sondern auch den Pflichtteils­ergänzungsanspruch. Dieser ist in § 2325 BGB geregelt und hat den Inhalt, dass eine Schenkung, die der Erblasser einer dritten Person gemacht hat, ebenfalls zum Ausgleich zu bringen ist, indem der Nachlass fiktiv erhöht wird. Dies bedeutet, dass die Schenkung unter Umständen dem Nachlass hinzugerechnet wird und dann die Quote, die man als Pflichtteils­berechtigter hat, aus diesem erhöhten Wert berechnet wird.

Grundsätzlich ist es so, dass die Schenkung unberücksichtigt bleibt, wenn seit der Schenkung 10 Jahre vergangen sind. Diese 10 Jahres Frist gilt jedoch nicht für den Ehegatten. Sämtliche Schenkungen während der Ehezeit müssen hier angegeben werden.

Bezüglich des Pflichtteilsergänzungsanspruches gibt es eine sogenannte Pro-Rata-Regelung. Dies bedeutet, dass die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils 1/10 weniger berücksichtigt wird. Damit ist offensichtlich, dass eine Schenkung, die den Nachlass minimieren soll, um den Pflichtteil herabzusetzen, so früh wie möglich vorgenommen werden sollte, damit die 10 Jahres Frist zu laufen beginnt.

Aber hier ist Vorsicht geboten. Die Frist von 10 Jahren bezüglich einer Schenkung fängt nämlich nicht an zu laufen, wenn man beispielsweise eine Immobilie unter Einräumung eines Nießbrauchs- bzw. Wohnrechtes überträgt. So sinnvoll eine Übertragung einer Immobilie zu Lebzeiten auch ist, beispielsweise auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten, hilft dies für die Minimierung des Pflichtteilsanspruches nicht weiter.

Man muss also unterscheiden, aus welchen Gründen eine Schenkung vorgenommen wird. Soll eine Schenkung unter Pflichtteilsgesichtspunkten zu einer Reduzierung desselben führen, ist die Übertragung gegen Einräumung eines Nießbrauchs- bzw. Wohnrechtes nicht zu empfehlen, da, wie oben ausgeführt, die 10 Jahres Frist, die schlussendlich zum Nicht­ausgleich der Schenkung führen würde, gar nicht zu laufen beginnt.

Nimmt man die Übertragung einer Immobilie gegen Einräumung eines Wohn- bzw. Nießbrauchsrechtes vor, um sich abzusichern, solange als möglich in der eigenen Immobilie wohnen bleiben zu können, beispielsweise auch unter Vereinbarung anderer Gegenrechte, wie beispielsweise Wart und Pflege, ist die Übertragung auf jeden Fall sinnvoll. Dies gilt auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten, da die Einräumung eines Nießbrauchs- bzw. Wohnrechtes bei einer Immobilie zu einer Reduzierung der Steuer führt.

Man muss sich also ganz genau fragen, aus welchen Gründen eine Übertragung der Immobilie unter Einräumung eines Wohn- bzw. Nießbrauchsrechtes vorgenommen werden soll.

Fall Sie diesbezüglich einer weiteren Beratung bedürfen, können Sie sich gerne jederzeit an mich wenden.

Vermächtnis – Was bedeutet das eigentlich?

München. Neulich, als ich Radio hörte, war ich sehr erstaunt, als die neueste Werbung der SOS-Kinderdörfer gesendet wurde. Hier wird damit geworben, dass eine ältere Dame, nach Angaben 90 Jahre alt, immer für ihre Kinder und Enkelkinder gesorgt hat und nun auch, nachdem diese erwachsen sind, für andere Kinder da sein und diese finanziell unterstützen möchte. Deshalb, so die Werbung, lässt sie dem SOS-Kinderdorf ein Vermächtnis zukommen.

Als ich diese Werbung hörte, fragte ich mich, ob der Personengruppe, die in dieser Werbung angesprochen werden soll, bewusst ist, was die Aussetzung eines Vermächtnisses eigentlich bedeutet. Wer die juristische Begrifflichkeit nicht kennt, könnte unter Umständen versehentlich nicht nur ein Vermächtnis aussetzen, sondern das SOS-Kinderdorf als Erben einsetzen.

Aufgrund dessen kam ich auf die Idee, die Begrifflichkeit bezüglich Erbeinsetzung und Vermächtniseinsetzung zu thematisieren. Es gibt grundlegende Unterschiede zwischen einem Erben und einem Vermächtnisnehmer. Der Erbe ist derjenige, der nach dem Tod des Erblassers, wie ich es immer nenne, in dessen Fußstapfen tritt. Er wird automatisch sein Rechtsnachfolger und ist derjenige, der dafür verantwortlich ist, sich um den Nachlass und die Abwicklung desselben zu kümmern. Hierzu gehört auch, beispielsweise Beerdigungen zu organisieren, die Kosten zu begleichen und, falls Vermächtnisse ausgesetzt sind, auch diese zu bedienen. Falls ein Erbe die Erbschaft nicht annehmen möchte, muss er aktiv die Erbschaft innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis des Todes des Erblassers und ab Kenntnis seiner Erbenstellung ausschlagen. Tut er dies nicht, wird er automatisch Erbe und ist auch für Nachlassverbindlichkeiten verantwortlich.

Ein Vermächtnis wiederum ist etwas gänzlich anderes. Ein erbrechtliches Vermächtnis ist die Zuwendung eines bestimmten Vermögensvorteils aufgrund einer letztwilligen Verfügung. Dies bedeutet, dass der Vermächtnisnehmer eine bestimmte Zuwendung, sei es nun eine Geldzuwendung oder auch eine Sachzuwendung, nach dem Tod des Erblassers erhalten soll. Der Vermächtnisnehmer muss jedoch, damit er dieses Vermächtnis überhaupt erhält, dieses gegenüber dem Erben geltend machen. Er erwirbt es nicht unmittelbar mit dem Tod des Erblassers. Der Vermächtnisnehmer muss sich demnach an den Erben wenden, sein Vermächtnis geltend machen und den Erben auffordern, dieses an ihn herauszugeben.

Hierbei gibt es ganz verschiedene Formen von Vermächtnissen. Es gibt insbesondere Vorausvermächtnisse, Stückvermächtnisse, Forderungsvermächtnisse, Universalvermächtnisse, Wahlvermächtnisse, Gattungsvermächtnisse, Zweckvermächtnisse und Verschaffungsvermächtnisse.

Wie Sie sehen, kann man in einer letztwilligen Verfügung also die verschiedensten Arten von Vermächtnissen einräumen. Bei manchen der oben genannten Vermächtnisse, insbesondere der Wahlvermächtnisse, Gattungsvermächtnisse und Zweckvermächtnisse, obliegt die Bestimmung des vermachten Gegenstandes dem Erben, dem Vermächtnisnehmer oder einem fremden Dritten. Dies bedeutet, dass der Erblasser in seinem Testament überhaupt nicht ausführt, welcher Gegenstand an den Vermächtnisnehmer gehen soll. Dies muss erst im Nachhinein geklärt werden.

Dies ist anders, wenn beispielsweise ein Stückvermächtnis eingeräumt wird. Dieses beinhaltet, dass ein bestimmter Gegenstand an den Vermächtnisnehmer herauszugeben ist.

Es gibt auch gesetzliche Vermächtnisse. Hierunter fallen der sogenannte „Voraus“ und der „Dreißigste“. Eine Erbenstellung wird hierdurch nicht begründet. Bei dem Voraus wird dem überlebenden Ehegatten neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern, wenn dieser gesetzlicher Erbe wird, zuzüglich zu dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstückes sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus zugesprochen. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, das wären Abkömmlinge, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushaltes benötigt.

Wie Sie sehen, gibt es zahlreiche Möglichkeiten, Vermächtnisse auszusetzen. Wenn Sie nun in Erwägung ziehen, ein Vermächtnis zugunsten beispielsweise des SOS-Kinderdorfes auszusetzen, würde dies also bedeuten, dass, wenn Sie einen bestimmten Geldbetrag hierfür vorsehen, sich das SOS-Kinderdorf an Ihren Erben wenden würde und dieser dann eine Auszahlung vornehmen müsste. Ich möchte jedoch darauf aufmerksam machen, dass es zu Problemen kommen kann, wenn der Nachlass zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr so werthaltig ist, dass das Vermächtnis erfüllt werden kann. Aufgrund dessen schlage ich immer vor, ein Vermächtnis prozentual zu benennen, am besten mit einer Höchstgrenze bezüglich eines bestimmten Betrages in Euro.

Ich hoffe, dass ich Ihnen einen kurzen Überblick über den Unterschied zwischen einer Erbschaft und einem Vermächtnis darlegen konnte, weiterhin, über die verschiedenen Varianten eines Vermächtnisses.

Falls Sie diesbezüglich Fragen haben, können Sie sich jederzeit gerne an mich wenden.

Urlaubszeit entspannt genießen

Endlich ist wieder Urlaubszeit. Auch wenn die Inzidenzzahlen weiterhin steigen, nutzen viele Menschen die Freiheit aus, wieder reisen zu können. Häufig werden Reiseziele gesucht, die nicht so weit entfernt und somit gut dem Auto erreicht werden können. Dies birgt jedoch auch die Gefahr, in einen Autounfall verwickelt zu werden. Auch wenn man hiervon nicht ausgeht, sollte man, wenn man eine letztwillige Verfügung erstellt, auch diesen Fall bedenken und in die letztwillige Verfügung aufnehmen.

Grundsätzlich ist es bei einem Ehegattentestament ja so, dass eine gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten beim Tod des Erstversterbenden verfügt wird. Denknotwendig geht man davon aus, dass in diesem Fall einer der Ehegatten länger lebt als der andere Ehegatte.

Wie sieht die Situation jedoch aus, wenn, beispielsweise bei einem Verkehrsunfall, beide Ehegatten zeitgleich versterben. Dasselbe gilt selbstverständlich für Flug- und Schiffsreisen.

Nach § 11 Verschollenheitsgesetz wird ein gleichzeitiges Versterben zweier Menschen vermutet, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob ein Mensch den anderen überlebt hat.

Bei einem Unfall, bei dem beide Eheleute ums Leben kommen, wird man demnach von einem gleichzeitigen Versterben der Ehegatten ausgehen müssen. Dasselbe gilt selbstverständlich bei einem Flugzeugabsturz oder einem Schiffsunglück.

 

Haben die Ehegatten in einer gemeinsam erstellten letztwilligen Verfügung für den Fall des zeitgleichen Ablebens keine Regelung getroffen, dann stellt sich die Frage, wie die Erbfolge aussehen soll.

Wie oben ausgeführt, setzt die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament voraus, dass die Ehegatten nicht zeitgleich, sondern zeitlich versetzt versterben. Fehlt eine Regelung in der letztwilligen Verfügung bezüglich des Falles, dass beide Ehegatten gleichzeitig versterben, so wird man im Regelfall im Wege der Auslegung ermitteln müssen, was die Eheleute gewollt hätten, wenn sie daran gedacht hätten, dass ein gleichzeitiges Versterben möglich ist. In der Regel wird man davon ausgehen können, dass die Kinder der Ehegatten den Nachlass erben, wenn sie in dem Testament als gemeinsame Schlusserben eingesetzt waren. Enthält die letztwillige Verfügung jedoch keine weiterführenden Hinweise dahingehend, dass im Rahmen der nun notwendigen Testamentsauslegung für die Bestimmung der Erben ein Wunsch der Verstorbenen zu berücksichtigen ist, dann kann es auch passieren, dass die gesetzliche Erbfolge nach jedem Ehegatten eintritt.

Aufgrund dessen ist es sinnvoll, die sogenannte Katastrophenklausel in das Testament aufzunehmen. In dieser wird ausformuliert, was passieren soll, wenn ein gleichzeitiges Versterben der Ehegatten vorliegt. Damit bleibt kein Spielraum für eine Auslegung, die unter Umständen zu Ergebnissen führt, die von den Ehegatten nicht so gedacht waren. In diesem Zusammenhang ist es auch sinnvoll, in die Katstrophenklausel mitaufzunehmen, wer erben soll, wenn die Ehegatten kurz hintereinander versterben. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Ehegatte auf dem Weg ins Krankenhaus verstirbt, während der andere Ehegatte bereits an der Unfallstelle verstorben ist.

Ich empfehle meinen Mandanten für diesen Fall immer, ausdrücklich zu formulieren, was man unter dem Begriff kurz hintereinander versteht. Manche verstehen hierunter 30 Minuten, andere 12 Stunden, wieder andere einen Tag oder einen Monat. Je mehr in der letztwilligen Verfügung präzise dargelegt wird, was die für diesen Fall gewünschte Erbfolge ist, desto geringer ist das Risiko, dass dem dokumentierten Willen der Ehegatten nicht gefolgt wird.

Es gibt noch viele Möglichkeiten, die Katastrophenklausel zu präzisieren. Gerade auch bei minderjährigen Kindern, die mit einem Schlag beide Elternteile verlieren, kann es sinnvoll sein, eine Testamentsvollstreckung für diesen Fall in der Katastrophenklausel anzuordnen. Ebenfalls sollte eine Klausel bezüglich des Sorgerechts in ein gemeinschaftliches Testament mitaufgenommen werden.

Auch wenn man natürlich hofft, dass die Katastrophenklausel nie zum Einsatz kommt, stellt es eine gewisse Sicherheit dar, auch diesen Fall abgedeckt zu haben. Man kann sicher sein, dass der Wille dann durch die eigene Verfügung klargestellt ist und nicht im Wege einer Auslegung ermittelt werden muss.

Auch wenn ich die Katastrophenklausel für wirklich wichtig halte, wünsche ich Ihnen allen, dass dieser Fall nie eintritt. Genießen Sie Ihren Urlaub, weit weg von dem Alltag, der uns die letzten zwei Jahre doch häufig sehr schwergefallen ist, erholen Sie sich und kommen Sie wieder gesund nach Hause.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht,

Christine Gerlach,

Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner am Sendlinger-Tor-Platz 10 in München,

Tel. (089) 55 21 44 – 0

Testamente für Patchwork-Ehen – Testamentsgestaltung der anderen Art

Patchworkfamilien gibt es immer häufiger. Inzwischen liegt bei 10 % aller Familien in Deutschland eine Patchwork-Situation vor. Die Tendenz hierzu ist steigend. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht verwunderlich zu sein, dass auch immer mehr die Anfragen zur Errichtung eines Testamentes für Patchworkfamilien zunehmen.

Die Patchworkfamilie stellt eine besondere Konstellation dar. Die Nachfolgeplanung in dieser speziellen Situation ist nicht ganz einfach.

Es ist schließlich schon schwierig genug, in einer solchen Konstellation eine „Familienzusammenführung“ vorzunehmen. Erst einmal muss die Situation gemeistert werden, dass die Kinder den neuen Partner akzeptieren und ein gutes Verhältnis besteht. Hat man diese Hürde genommen und es ist tatsächlich eine Patchworkfamilie entstanden, die sich versteht und in der man füreinander da ist, möchten die jeweiligen Partner oftmals, dass alle Kinder im Falle des Todes gleich behandelt werden, egal ob es leibliche Kinder sind oder Kinder, die aufgrund der neuen Beziehung wie eigene Kinder für einen selbst geworden sind. Diese Nachfolgeplanung stellt somit eine große Herausforderung dar, da die eigenen Kinder und die Kinder aus der Beziehung des Partners nicht den Eindruck erhalten sollen, dass hier Unterschiede gemacht werden.

Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass beispielsweise Erbansprüche oder Pflichtteilsansprüche der Kinder nur gegenüber dem leiblichen Elternteil bestehen. Selbst, wenn die Partner geheiratet haben und man damit einen neuen Stiefelternteil hat, bestehen bezüglich dieser Person keine Erbansprüche bzw. Pflichtteilsansprüche.

Wenn man also möchte, dass alle Kinder in einer Patchworkfamilie nach dem Tod egal welchen Eltern- bzw. Stiefelternteils gleich behandelt werden, ist es unumgänglich, ein Testament zu errichten. In diesem Testament kann dann ausgestaltet werden, ob die leiblichen Abkömmlinge des erstversterbenden Partners sofort nach dem Tod desselben etwas vom Nachlass erhalten sollen, oder ob man erst nach dem Tod des Längerlebenden die Verteilung beider Nachlässe an alle Kinder vornehmen möchte. Um zu verhindern, dass der überlebende Partner gezwungen wird, beispielsweise das Eigenheim zu verkaufen, um Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des Erstversterbenden zahlen zu können, falls die Variante gewählt wird, dass nach dem Tod des erstversterbenden leiblichen Elternteils keine Miterbschaft besteht, wird sehr häufig versucht, dem entgegenzuwirken, indem man sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln in die letztwilligen Verfügungen einbaut.

Dies bedeutet, dass, wenn das leibliche Kind nach dem Tod des Elternteils Pflichtteilsansprüche geltend macht, es nach dem Tod des längerlebenden Partners überhaupt keine Ansprüche am Nachlass mehr erhalten soll, ganz egal, ob für den Fall grundsätzlich vorgesehen war, dass das Kind Schlusserbe mit den anderen Geschwistern werden soll. So schützt man den längerlebenden Partner davor, sich nach dem Tod des Erstversterbenden mit Pflichtteilsansprüchen auseinanderzusetzen.

Wirklich kompliziert wird es jedoch, wenn neben Abkömmlingen aus anderen Beziehungen auch noch gemeinsame Abkömmlinge gegeben sind. Erst neulich habe ich wieder ein Testament in den Händen gehalten, in dem verheiratete Partner, die sowohl Kinder aus einer anderen Beziehung, als auch gemeinschaftliche Kinder hatten, verfügt hatten, dass „ihre Kinder“ nach dem Tod des Längerlebenden Schlusserben werden sollen. Hier kann man nun trefflich darüber streiten, wer mit „ihre Kinder“ gemeint ist. Dies können auf der einen Seite die gemeinschaftlichen Abkömmlinge sein, auf der anderen Seite können jedoch auch alle Kinder, egal ob aus einer früheren Beziehung oder aus der gemeinsamen Beziehung, gemeint sein. Dies muss dann im Wege der Auslegung geklärt werden, was oftmals sehr langwierig und kostspielig ist.

Aufgrund dessen ist jeder Familie nur anzuraten, ganz klar und deutlich zu benennen, wer schlussendlich am Erbe partizipieren soll und wer nicht.

Es sollte auch nicht in Vergessenheit geraten, dass Unfriede herrschen kann, wenn eine Bevorzugung von beispielsweise gemeinschaftlichen Kindern vorgenommen wird. Dies alles muss gut durchdacht werden.

Gerade in der Konstellation der Patchworkfamilie rege ich an, in das Testament noch eine sogenannte Sorgerechtsverfügung mitaufzunehmen. In dieser kann geklärt werden, wer im Falle des Todes Vormund für die minderjährigen Kinder werden soll.

 

Diese Verfügung ist im Übrigen in jedem Testament von Familien, bei denen minderjährige Kinder vorhanden sind, sinnvoll.

Falls Sie diesbezüglich Fragen haben, können Sie sich gerne jederzeit an mich wenden.

Letzte Dinge – Ein schwieriges Thema

München – Wieder einmal sitze ich hier und überlege mir ein Thema für meinen Artikel. Jede Ausgabe der Kirchenzeitung hat ein bestimmtes Thema. In dieser Woche ist es das Thema „Letzte Dinge“. Was könnte ich Ihnen hierzu Interessantes schreiben? Ich ziehe das Internet zu Rate, um mir Anregungen zu holen. Was ich hier finde, überrascht mich. Unter dem Schlagwort wird das Wort Eschatologie angezeigt, welches einen theologischen Begriff darstellt, der die prophetische Lehre von den Hoffnungen auf Vollendung des Einzelnen und der gesamten Schöpfung beschreibt. Interessant ist, dass weiter ausgeführt wird, dass man darunter auch die Lehre von den sogenannten letzten Dingen versteht und damit verbunden die Lehre vom Anbruch einer neuen Welt. Die vier letzten Dinge, die Gegenstand dieser sogenannten Eschatologie des Christentums sind, werden in der Ordnung genannt, in der sie eintreten: Tod – Gericht – Himmel oder Hölle.

Ich denke, kaum etwas fällt uns so schwer wie der Umgang mit Tod, Sterben und der Trauer. Sich mit dem Tod auseinanderzusetzen ist nicht einfach. Auch wenn im Glaubensbekenntnis der Glaube an die Auferstehung der Toten und das ewige Leben ausdrücklich bekannt wird, bleibt oftmals der Wunsch, den Gedanken an das Sterben so weit wie möglich von sich fortzuschieben.

Damit geht aber auch einher, dass man auch die Regelung des Vermögens für den Todesfall vor sich herschiebt, da sich einfach alles in einem sträubt, um für den eigenen Tod und die damit verbundenen Auswirkungen Vorsorge zu treffen.

Setzt man sich jedoch tatsächlich mit dem Thema Nachfolgeregelung auseinander, wird einem sehr schnell bewusst, dass dies ein Thema ist, welches nicht schnell abgehandelt werden kann. Um überhaupt eine letztwillige Verfügung fertigen zu können, muss man sich überlegen, wer denn überhaupt Erbe werden soll. Manchmal ist dies vollkommen klar, beispielsweise wenn man verheiratet ist und Einigkeit besteht, dass der jeweilige überlebende Ehepartner Erbe werden soll.

Was ist jedoch, wenn man außer einem Partner auch noch Abkömmlinge hat? Man muss sich gut überlegen, ob bereits zum Todeszeitpunkt des Erstversterbenden die Abkömmlinge einen Anteil am Erbe erhalten sollen. Dies kann steuerrechtlich sehr vorteilhaft sein, erbrechtlich jedoch für den überlebenden Ehegatten stark einschränkend. Wenn man beispielsweise testamentarisch verfügt, dass eine Erbengemeinschaft nach dem Tod des Erstversterbenden für den Nachlass vorliegen soll, kann es innerhalb der Miterben zu großen Spannungen kommen. Der überlebende Partner hat in aller Regel keine Lust, mit den Kindern abzusprechen, wie mit dem Nachlass umgegangen werden soll. Schließlich hat man oftmals zusammen das Vermögen erwirtschaftet, meist unter großen Entbehrungen. In diesem Fall möchte man schließlich dann nicht, dass man die Kinder um Erlaubnis bitten muss, beispielsweise eine Immobilie, die sich im Nachlass befindet, zu verkaufen.

Werden die Kinder jedoch nicht als Miterben eingesetzt und erhalten so ihren Pflichtteilsanspruch, kann dies ebenfalls dazu führen, dass bei Geltendmachung desselben die Notwendigkeit besteht, eine Immobilie zu verkaufen, um die Pflichtteilsansprüche zu bedienen. Auch dies kann nicht im Sinne des Erblassers sein.

Aufgrund dessen muss man sich Gedanken machen, welche Stellung der Partner bekommen soll und welche Möglichkeiten er haben soll, beispielsweise auch ein Testament nochmals zu ändern. Es bestände ja auch die Möglichkeit, den überlebenden Partner als Erben einzusetzen und den Kindern Vermächtnisse zukommen zu lassen. Somit hätte der Partner die alleinige Entscheidungsbefugnis über den Nachlass, die Kinder würden aber auch schon nach dem ersten Todesfall einen gewissen Anteil am Erbe erhalten, welcher sich steuerrechtlich aufgrund der Ausnutzung des Freibetrages positiv auswirken würde.

Aber auch für Partner ohne Abkömmlinge ist es wichtig, sich Gedanken über die Konsequenzen in einem Todesfall zu machen. Was viele nicht wissen, ist, dass neben einem Ehegatten ebenfalls die Eltern erbberechtigt sind. Wird hier also keine Vorsorge getroffen, sieht sich der überlebende Ehegatte erbrechtlichen Ansprüchen der Eltern gegenüber. Um dies zu vermeiden, ist es unabdingbar, eine letztwillige Verfügung zu erstellen, in der der Überlebende Alleinerbe wird. Die Eltern haben zwar dann immer noch einen Pflichtteilanspruch, der jedoch dann nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt.

Auch wenn das Thema Tod und die damit verbundenen zu empfehlenden Vorsorgemaßnahmen kein Thema ist, dem man sich gerne widmet, haben mir viele Mandanten nach Erstellung von letztwilligen Verfügungen erklärt, dass es ihnen nun leichter ums Herz ist, da die Angelegenheit endlich geregelt ist.

Sollten Sie diese Problematik am Schopf packen, sich an dieses Thema heranwagen und hierbei Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Entfremdung vom eigenen Kind – Möglichkeiten der Minimierung des Anteils am Erbe

München – Leider kommt es in unserer Zeit häufiger vor, dass sich Eltern und Kinder immer mehr entfremden. Dies kann die verschiedensten Ursachen haben. Oftmals spielt die räumliche Entfernung hierbei eine entscheidende Rolle, wenn die Kinder ausziehen und beruflich an einen anderen Ort ziehen. Aber, was leider auch sehr häufig vorkommt, ist, dass, nachdem das eigene Kind einen Partner gefunden hat, es zwischen dem Partner des Kindes und den Eltern zu Problemen kommt, da das zwischenmenschliche Verhältnis nicht wirklich gut ist.

Ich finde es immer sehr traurig, wenn mir Mandanten erzählen, dass mit dem einzigen Kind, zu dem früher ein sehr gutes Verhältnis bestand, seit der Heirat oder dem Kennenlernen eines Partners bzw. einer Partnerin so gut wie kein Kontakt mehr besteht. Der klassische Fall ist oftmals, dass zwischen Schwiegermutter und Schwiegertochter eine gewisse Distanz besteht, die dazu führt, dass sich die Eltern und ihr Kind immer mehr entfremden.

Wenn das Verhältnis zu seinem Kind zerrüttet ist, liegt die Überlegung nahe, ob aufgrund des Verhältnisses zwischen Eltern und Kind, welches zu Lebzeiten vorgelegen hat, das Kind tatsächlich am eigenen Nachlass einen oftmals nicht unerheblichen Anteil bekommen soll. Diese Überlegung ist auch verständlich.

Die Frage ist jedoch, was man unternehmen kann oder muss, um dafür Sorge zu tragen, dass das Kind nicht einen Teil des Erbes bekommt.

Wichtig ist erst einmal, dass ein Testament verfasst wird. Ohne Testament tritt nämlich die gesetzliche Erbfolge ein, die unweigerlich dazu führen würde, dass das Kind neben dem überlebenden Ehegatten Miterbe werden würde.

Die Höhe des Erbteils hängt von verschiedenen Faktoren ab. Unter anderem ausschlaggebend für die Höhe des Erbteils ist der Güterstand des Erblassers und seines Ehepartners. Weiterhin bemisst sich die Höhe der Erbquote nach der Anzahl der Abkömmlinge. Je mehr Abkömmlinge vorhanden sind, desto niedriger wird die Erbquote.

Wenn ich jedoch möchte, dass mein Kind keinen Anteil am Erbe erhalten soll, muss ich ein Testament erstellen. In diesem Testament muss ich das Kind enterben. Dies bedeutet jedoch, dass das Kind aufgrund der Enterbung Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Erben geltend machen kann.

Das deutsche Recht sieht vor, dass in jedem Fall ein Abkömmling einen gewissen Anteil am Erbe erhalten soll. Somit wurde der Pflichtteilsanspruch eingeführt. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Nur unter ganz strengen Voraussetzungen kann der Pflichtteil entzogen werden. Dies müsste dann im Testament verfügt werden.

Eine Entziehung des Pflichtteils kommt jedoch nur in Betracht, wenn eine der Voraussetzungen des § 2333 BGB vorliegt. Beispielsweise ist eine Pflichtteilsentziehung möglich, wenn der Abkömmling dem Erblasser, einem nahen Verwandten des Erblassers oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehende Person nach dem Leben trachtet.

Hieran kann man schon ermessen, dass es sehr schwierig ist, eine Pflichtteilsentziehung vorzunehmen.

Aufgrund dessen ist es sinnvoll, sich zu überlegen, welche Möglichkeiten bestehen, um den Pflichtteilsanspruch der Höhe nach so weit als möglich zu reduzieren. Oftmals geht man davon aus, dass, wenn Schenkungen vorgenommen werden, sich der Pflichtteil nicht mehr auf diese Schenkungen beziehen kann. Jedoch ist es so, dass es einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch gibt. Gerade dieser soll dafür sorgen, dass Schenkungen, die insbesondere innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers vorgenommen worden sind, zu einem gewissen Teil ausgleichspflichtig sind. Schenkungen unter Ehegatten unterliegen überhaupt keiner Verjährung. Dies bedeutet, dass grundsätzlich in diesem Fall Schenkungen seit dem Todestag ausgleichspflichtig sein können.

Wenn man beispielsweise eine Immobilie besitzt und diese unter Vorbehalt eines Wohnrechts oder Nießbrauchrechts überträgt, beginnt die 10-Jahres-Frist, nach deren Ablauf eine Geltendmachung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bezüglich dieses Vorgangs nicht mehr möglich ist, ebenfalls nicht zu laufen.

Es gibt jedoch diverse Möglichkeiten, den Pflichtteilsanspruch und Pflichtteilsergänzungsanspruch legal zu minimieren. Jedoch muss man darauf achten, dass diese gewählten Optionen dazu führen, dass diese nach Durchführung auch pflichtteilsfest sind.

Falls Sie Fragen hierzu haben, können Sie sich jederzeit gerne an mich wenden. Ich bin mir sicher, dass wir auch genau für Ihren Fall eine passende Lösung finden werden.

 

Nachfolgeregelung bei Immobilienvermögen in München – Schenkungssteuerliche Gesichtspunkte

In unserem letzten Artikel hatten wir Sie über die zivilrechtlichen Aspekte einer Immobilienübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge informiert. Dieser Artikel befasst sich nunmehr mit den erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen Gesichtspunkten einer solchen Übertragung. Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich ausschließlich auf Immobilien, die sich im Privatvermögen befinden. Für Immobilien des Betriebsvermögens ergeben sich Besonderheiten, die nachfolgend nicht abgehandelt werden können.

 

Bei der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge spielen die persönlichen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer-Freibeträge der Bedachten eine wesentliche Rolle. Derzeit hat jedes (leibliche wie adoptierte) Kind gegenüber jedem Elternteil einen persönlichen Freibetrag von 400.000,- €. Enkelkinder haben gegenüber jedem Großelternteil einen Freibetrag von 200.000,- € (Kinder verstorbener Kinder sogar einen Freibetrag von 400.000,- €). Der persönliche Freibetrag findet sowohl für Schenkungen als auch für den Erbfall Anwendung. Schenkungen und ein Erbanfall innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren werden zusammengerechnet, d.h. schenkt der Erblasser seinem Kind Vermögenswerte in Höhe von 400.000 EUR und verstirbt innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung, kann der persönliche Freibetrag für den Erbfall nicht nochmals in Anspruch genommen werden.

 

Beispiel: Ein Ehepaar besitzt eine Immobilie im Wert von 1,6 Mio. EUR. Beide Ehepartner sind zu je ½ Miteigentümer der Immobilie. Das Ehepaar hat ein gemeinsames Kind und 2 Enkelkinder. Überträgt nun dieses Ehepaar die Immobile zu ½ auf das Kind und je zu ¼ auf die beiden Enkelkinder, kann dies komplett steuerfrei vorgenommen werden. Das Kind kann Schenkungsteuerfreibeträge von 800.000 EUR (400.000 EUR gegenüber jedem Elternteil) und die beiden Enkelkinder jeweils 400.000 EUR (200.000 EUR gegenüber jedem Großelternteil) in Anspruch nehmen.

 

Möchten sich die bzw. möchte sich der Übergeber zu Lebzeiten noch ein Wohnrecht bzw. den Nießbrauch an der Immobilie vorbehalten, wirkt sich dies auch positiv auf die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer aus. Beim Vorbehalt des Wohn- bzw. Nießbrauchrechts kann der Wert dieses Rechts bei der Schenkungsteuer vom Wert der übertragenen Immobilie abgezogen werden. Der Wert eines solchen Rechts errechnet sich anhand der jährlichen Netto-Kaltmiete der Immobilie und einem Kapitalwert, welcher sich an der statistischen Lebenserwartung des Übergebers zum Zeitpunkt der Schenkung orientiert. Dabei gilt, je jünger der Übergeber ist, desto höher ist dieser Kapitalwert und damit auch der Wert des Wohnrechts bzw. Nießbrauchs.

 

Beispiel: Beträgt der Wert einer zu übertragenden Wohnung 500.000,- EUR und der Wert des Nießbrauchs 100.000,- EUR, so kann die Wohnung steuerfrei auf ein Kind übertragen werden, wenn der persönliche Freibetrag noch nicht verbraucht wurde (Wert der Wohnung 500.000,- EUR abzgl. Wert des Nießbrauchs 100.000 EUR abzgl. persönlicher Freibetrag 400.000 EUR = 0 EUR).

 

Aufgrund der schenkungsteuerlichen Vorteile ist deshalb stets abzuwägen, ob eine Immobilienübertragung unter Wohn- bzw. Nießbrauchs-Vorbehalt einem Übergang auf dem Erbweg vorzuziehen ist. Auf der anderen Seite darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die schenkweise Übertragung von Immobilien mit Kosten verbunden ist. So fallen bei Immobilienübertragungen stets Notar- und Grundbuchkosten an. Weiterhin ist zu beachten, dass eine Veräußerung der Immobilie in diesem Fall dann nur noch unter Mitwirkung des Beschenkten möglich ist und dass der Großteil des Verkaufspreises dem Beschenkten zusteht. Der Übergeber sollte deshalb über ausreichend andere Vermögenswerte verfügen.

 

Es gibt jedoch auch Fallgestaltungen, in denen es vorteilhafter ist, eine Immobilie zu vererben, statt zu verschenken. Dies gilt insbesondere für die eigengenutzte Wohnung des Erblassers. Wird die eigengenutzte Wohnung an den Ehepartner, an Kinder oder an Kinder verstorbener Kinder vererbt, ist dieser Erwerb steuerfrei, wenn der Erbe die Wohnung unverzüglich nach dem Tod des Erblassers zu eigenen Wohnzwecken nutzt (sog. Familienheim). Bei Kindern und Kinder verstorbener Kinder gibt es allerdings eine Wohnflächenbegrenzung. Voraussetzung ist ferner, dass der Erwerber die Wohnung mindestens 10 Jahre lang zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

 

Darüber hinaus sei noch erwähnt, dass die schenkweise Übertragung des Eigentums bzw. Teileigentums eines Ehegatten auf den anderen Ehegatten an der eigengenutzten Wohnung von der Schenkungsteuer befreit ist. Dies eröffnet insbesondere dann Gestaltungsmöglichkeiten, wenn eine Eigennutzung des Familienheims durch die Kinder nach dem Tod der Eltern nicht in Betracht kommt. Sind die Vermögenswerte der Eltern ungleichmäßig verteilt, kann durch eine solche Schenkung die Erbschaftsteuerbelastung der Kinder im Erbfall verringert werden.

 

Wie Sie sehen, bietet die Übertragung von Immobilien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, um die steuerliche Belastung zu reduzieren. Unter Umständen lässt sich eine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer gänzlich vermeiden. Falls Sie Beratungsbedarf zur vorweggenommenen Erbfolge bei Immobilienvermögen haben, können Sie sich gerne an mich wenden.

Übertragung einer Immobilie zu Lebzeiten – Absicherung der eigenen Position ist unumgänglich.

In dieser Zeit der Niedrigzinsphase stellen sich viele Menschen die Frage, wie sie ihr Vermögen gut anlegen können. Oftmals wird in Gold, Aktien oder Immobilien investiert. Während Gold und Aktien ein gewisses Risiko bergen, ist der Immobilienerwerb eine wertbeständige Anlage. Zum momentanen Zeitpunkt haben wir Immobilienwerte, wie man sie sich hätte vor 20 Jahren nicht vorstellen können.

Erbschaftsteuer – München hat die höchsten Immobilienpreise

So gut dies für die Anlage ist, stellt dies jedoch ein großes Problem dar, wenn man eine Immobilie innehat und sich Gedanken darüber macht, was mit dieser Immobilie nach dem Tod geschehen soll. Aufgrund der momentanen Höhe der Immobilienwerte besteht die Gefahr, dass bei einer Regelung im Testament bezüglich der Immobilie Erbschaftsteuer in so erheblicher Höhe anfällt, dass die Immobilie verkauft werden muss, um diese Steuern begleichen zu können. Dies läuft selbstverständlich dem Wunsch entgegen, die Immobilie, welche man sich meist hart erarbeitet hat, so steuergünstig als möglich an die Kinder zu übergeben.

Aufgrund dessen neigt man immer häufiger dazu, die Übertragung von Immobilien bereits zu Lebzeiten vorzunehmen. In dem entsprechenden Übertragungsvertrag können dann, um den Wert der Immobilie und damit auch eine eventuell anfallende Schenkungssteuer zu mindern, diverse Gegenrechte vereinbart werden. Dies ist nicht nur sinnvoll, um dem Staat gegenüber wegen der Steuer ein Schnippchen zu schlagen, sondern auch, um sich selbst abzusichern. Die Übertragung einer Immobilie bedeutet, dass man nicht länger Eigentümer ist. Grundsätzlich wäre, falls man keine Gegenrechte, wie beispielsweise Wohnrecht oder Nießbrauchsrecht einräumt, die Möglichkeit gegeben, dass beispielsweise bei einem Zerwürfnis mit dem Kind dieses einen einfach vor die Tür setzen kann.

Somit ist es unumgänglich, eine Absicherung der eigenen Rechtsposition vorzunehmen. Hierbei bietet sich insbesondere an, bei dem Überlassungsvertrag ein Wohnrecht bzw. Nießbrauchsrecht zu vereinbaren.

 

Was bedeutet das konkret?

Ein Wohnrecht sorgt dafür, dass man selbst in der Immobilie bleiben kann bis zu seinem Lebensende. Dies muss dann so vereinbart werden. Weiterhin müssen Sie sich Gedanken darüber machen, was geschehen soll, wenn man selbst nicht mehr in der Immobilie leben kann, weil man sich beispielsweise nicht mehr selbst versorgen kann. Sollte man in einem solchen Fall in ein Pflegeheim umziehen müssen, sollte vorsorglich schon geklärt worden sein, ob bei Auszug eine Ablösung des Wohnrechtes stattfinden soll oder nicht. Schließlich ist das Wohnrecht im wahrsten Sinne des Wortes Geld wert.

Bei der Vereinbarung eines Nießbrauchsrechtes liegt der Unterschied zum Wohnrecht darin gegeben, dass die Immobilie vermietet werden kann und die Mieteinnahmen an den Übergeber fließen.

Alternativlos ist ebenfalls, dass Rücktrittsrechte vereinbart werden. Der klassische Fall eines Rücktrittsrechtes ist beispielsweise, wenn derjenige, an den die Immobilie übergeben wird, in Insolvenz gerät oder suchtkrank wird. Ebenfalls wird für den Fall, dass das Kind vor dem Übergebenden stirbt, ein Rücktrittsrecht oftmals für sinnvoll erachtet. Hat man ein solches nicht vereinbart, wird nämlich der Erbe desjenigen, dem die Immobilie übergeben wurde, automatisch Eigentümer der Immobilie. Ob dies bei der Übergabe so gewünscht war, ist oftmals zweifelhaft. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Übertragung vorgenommen wurde mit der Maßgabe, dass später bei Tod des eigenen Kindes diese Immobilie an das Schwiegerkind gehen soll. In einem solchen Fall möchte man selbst bestimmen, ob diese Variante für einen in Ordnung ist oder ob man die Immobilie zurückfordert und in dem Zusammenhang eine Übergabe an jemand anderen vornimmt. Wichtig ist meiner Ansicht jedoch, dass dies immer als Möglichkeit im Vertrag ausgestaltet wird. Meiner Ansicht nach ist es nicht sinnvoll, dass ein Automatismus eintritt, beispielsweise bei Tod des Kindes. Man sollte die Möglichkeit haben, eine Rückforderung geltend zu machen, jedoch nur, wenn man dies auch möchte. Auch dies sollte man im Hinterkopf behalten. Es gibt noch unzählige andere Optionen, die in einen Überlassungsvertrag aufgenommen werden können.

Jedoch muss man hier ebenfalls beachten, dass eine Einräumung von Gegenrechten dazu führt, dass die 10-Jahres-Frist bezüglich der Entstehung von Pflichtteilsergänzungs­ansprüchen nicht zu laufen beginnt. Oftmals besteht der Irrtum, dass eine Übertragung der Immobilie dazu führt, dass beispielsweise ein anderes Kind keine Pflichtteilsergänzungs­ansprüche geltend machen kann. Dies ist nicht richtig.

Auch die Erbschaftsteuer an sich stellt ein wichtiges Thema bei der Nachfolgeregelung dar. Auf diesen Punkt werden wir in unserem nächsten Artikel eingehen.

 

Falls Sie eine Übertragung Ihrer Immobilie in Erwägung ziehen, stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Schreiben Sie mir oder rufen Sie mich gerne unter Telefon 0895521440 an.

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