Jahresarchiv 25. März 2021

Wie wichtig es ist, Vorsorge zu treffen

München – In früheren Zeiten mussten sich ältere Menschen grundsätzlich keine Sorgen darum machen, was mit ihnen passiert, wenn sie sich selber nicht mehr versorgen können. Oftmals war es so, dass man eine große Familie hatte, die sich um einen gekümmert hat. Man wurde im Haushalt des Kindes aufgenommen und versorgt, bis man starb. Dies war damals Normalfall.

Selbst zu Zeiten Jesu war dies schon so

Selbst in seiner schlimmsten Stunde, als er am Kreuz hing, beauftragte er seinen Lieblingsjünger Johannes, sich künftig um seine Mutter Maria zu kümmern, wie es ein Sohn bei seiner Mutter tun sollte: „Siehe, das ist Deine Mutter“ und „Siehe, das ist Dein Sohn.“ Johannes nahm Maria daraufhin auch bei sich auf und kümmerte sich um sie.

Die Tradition des Kümmerns in den Familien ist somit schon sehr, sehr lange gegeben. Durch den Wandel der Zeit ist es jedoch nicht mehr möglich, Angehörige bis zum Schluss bei sich zu behalten, zu pflegen und zu versorgen.

Aufgrund dessen ist es wichtig, dass von der älteren Generation Vorsorgemaßnahmen getroffen werden. Dabei ist es gleichgültig, ob dies im Rahmen einer Vorsorgevollmacht, Betreuungsvollmacht, Generalvollmacht oder Patientenverfügung geschieht.

Wichtig ist nur, dass die eigenen Angelegenheiten geregelt sind, falls der Fall eintreten sollte, dass man selbst nicht mehr für sich entscheiden kann. Am besten ist es natürlich, wenn man eine Vertrauensperson hat, die man als bevollmächtigte Person einsetzen kann. Oftmals sind dies die Kinder. Wenn ein sehr enges Verhältnis besteht, ist es natürlich von Vorteil, wenn Kinder als Bevollmächtigte eingesetzt werden, da diese oftmals genau wissen, was Vater oder Mutter gerne in einem bestimmten Fall haben wollten. Jedoch reicht die bloße Kenntnis des Wunsches nicht aus. Dieser muss zwingend schriftlich niedergelegt werden.

Vor Erstellung einer solchen Verfügung ist es unerlässlich, sich intensiv mit dem Thema auseinanderzusetzen.

Dies ist nicht einfach. Selbstverständlich möchte niemand daran denken, was passiert, wenn man selbst nicht mehr für sich entscheiden kann. Ich habe viele Mandanten, die dieses Thema verständlicherweise vor sich herschieben.

Jedoch sollte man nicht aus dem Auge verlieren, dass man, um beispielsweise eine Vorsorgevollmacht zu erstellen, geschäftsfähig sein muss. Hat man diesen Zeitpunkt verpasst und leidet beispielsweise an Demenz, die dazu führen kann, dass man nicht mehr entscheidungsfähig ist, wird das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen. Dies geschieht unabhängig davon, wen man selbst als Bevollmächtigten gewählt hätte. Ein nicht schriftlich artikulierter Wunsch ist hierbei unerheblich. Er kann zwar in die Interessenabwägung einbezogen werden, jedoch versucht das Gericht festzustellen, was im Interesse des Betreuten liegt. Da das Betreuungsgericht jedoch den Betreuten nicht kennt, ist dies wirklich schwierig.

Falls man keine Person des Vertrauens hat, besteht es die Möglichkeit, entweder eine Betreuungsverfügung zu erstellen, indem man dem Betreuungsgericht mitteilt, dass der vom Betreuungsgericht zu bestellende Betreuer gewisse Vorgaben einhalten soll.

Auf der anderen Seite ist es jedoch auch möglich, zu Zeiten, in denen man noch verfügen kann, eine Person auszuwählen, wie beispielsweise einen Anwalt oder andere Personen, denen man vertrauen kann. Man darf schließlich nicht vergessen, dass es sich bei diesen Verfügungen auch um Verfügungsmöglichkeiten über das eigene Sterben, Bankvermögen oder Immobilienvermögen etc. handelt.

Daher ist die Auswahl des Bevollmächtigten sehr wichtig.

Als ich neulich einen Termin beim Notar hatte, war eine Dame vor mir, die völlig aufgelöst wirkte. Sie wollte dringend den Notar sprechen. Wie Sie sich vorstellen können, ist dies in Corona-Zeiten sehr schwierig, da ohne Termin ein Zugang in das Notariat eigentlich nicht möglich ist. Der Notar kam dann an die Tür. Es stellte sich heraus, dass die Dame eine Generalvollmacht bezüglich eines Bekannten erstellt hatte, von dem sich jetzt herausgestellt hatte, dass dieser strafrechtlich in Erscheinung getreten war, insbesondere wegen Betruges. Sie hatte große Angst, dass der Bevollmächtigte die Immobilie, die sie ihr eigen nannte, nun ohne ihr Wissen verkaufen würde. Dies ist nämlich möglich, solange er die Vollmacht in den Händen hält. Aufgrund dessen bat sie den Notar eindringlich, den Widerruf der Generalvollmacht vorzunehmen.

Man sollte somit immer in Erinnerung behalten, dass man eine Vollmacht jederzeit widerrufen kann. Jedoch muss man in diesem Fall auch wirklich die Vollmacht zurückfordern, da ansonsten die Möglichkeit besteht, dass der ehemalige Bevollmächtigte weiterhin aufgrund dieser Vollmacht tätig wird.

Zum Abschluss des heutigen Artikels darf ich Ihnen allen frohe Osterfeiertage wünschen. Ich hoffe, dass Sie trotz des verschärften Lockdowns schöne Tage verbringen können.

Das Behindertentestament – Schutz des behinderten Kindes über den Tod hinaus

Nun ist es soweit. Heute möchte ich Ihnen das Behindertentestament als letzten Artikel dieser Reihe näherbringen.

Eltern machen sich zeitlebens Sorgen um ihre Kinder, sei dies berechtigt oder unberechtigt. Es gibt jedoch Fälle, in denen es mehr als verständlich ist, dass Eltern sich sehr große Sorgen um ihr Kind machen, beispielsweise, wenn dieses behindert ist. Oftmals kümmern sich die Eltern selbst um das Kind, pflegen es und setzen ihre ganze Energie und Liebe für das Kind ein. Jedoch sind auch die Sorgen groß, was passieren wird, wenn die Eltern nicht mehr am Leben sind. Es erschüttert mich immer wieder, wenn ich in der Zeitung lese, das verzweifelte Eltern, wissend, dass sie in Kürze selbst sterben werden, ihre behinderten Kinder und dann sich selbst umbringen, damit diese nicht allein zurückbleiben. Hierbei spielt natürlich eine Rolle, dass das Kind nicht allein zurückbleiben soll, jedoch besteht auch oft Besorgnis über die finanzielle Absicherung des Kindes. Um wenigsten diese sicherstellen zu können, kann ein sogenanntes Behindertentestament erstellt werden.

Grundsätzlich besteht das Problem, dass ein Mensch mit Behinderung oftmals Hilfe bei der Pflege braucht oder in einem Heim wohnt. Dies ist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Oftmals werden diese Kosten durch Sozialleistungen oder der Eingliederungshilfe bezahlt.

Wenn jedoch ein Mensch mit Behinderung über eigenes Vermögen verfügt, muss er dieses Vermögen für die Bezahlung der Kosten einsetzen. Wird nun ein Mensch mit Behinderung Erbe, hätte er aufgrund dessen, dass dieses Vermögen zuerst verbraucht werden muss, keinen Vorteil aus dem Erbe. Sozialleistungen oder Eingliederungshilfe fallen zudem meistens weg.

Wichtig ist bei der Erstellung eines Behindertentestamentes, dass der Angehörige mit Behinderung nicht weniger als den Pflichtteil erbt. Viele gehen davon aus, dass im Falle einer vollkommenen Enterbung der Mensch mit Behinderung ebenfalls die Sozialleistungen beibehält und nicht das eigene Vermögen einsetzen muss. Dies ist aber nicht der Fall. Im Falle einer Enterbung steht dem Kind mit Behinderung ein Pflichtteilsanspruch zu. Es kann geschehen, dass diese Ansprüche auf die Träger der Sozialleistungen oder Eingliederungshilfe übertragen werden.

Das Behindertentestament jedoch sieht eine andere Regelung vor. Das Kind mit Behinderung wird als sogenannter Vorerbe eingesetzt, eine andere Person als Nacherbe. Dies bedeutet, dass das Kind als Vorerbe nicht frei über seinen Erbteil verfügen kann. Schließlich soll dieses ja dann auf den Nacherben übergehen. Die Erträge aus dem Vermögen darf der Vorerbe jedoch frei nutzen.

Diese Konstellation bewirkt, dass das Vermögen an sich in der Familie bleibt, beispielsweise wenn man als Vorerbe den Menschen mit Behinderung und als Nacherbe eine Schwester oder einen Bruder einsetzt. Es kann jedoch auch jede andere Person eingesetzt werden.

Wichtig ist jedoch, dass die Vorerbschaft unter eine sogenannte Testamentsvollstreckung gestellt wird. Dies sollte eine Vertrauensperson sein und sich mit dem Menschen mit Behinderung gut verstehen. Schließlich handelt es sich hierbei um eine Testamentsvollstreckung, die jahrelang dauern kann und somit ein gewisses Vertrauensverhältnis erfordert. Dabei ist es gleich, ob es sich um ein Familienmitglied oder eine andere Person handelt. Ich empfehle diesbezüglich immer, einen oder mehrere Ersatztestamentsvollstrecker zu benennen, falls der ursprüngliche Testamentsvollstrecker verhindert sein sollte, aus welchen Gründen auch immer.

Die Testamentsvollstreckung kann unterschiedlich ausgestaltet werden. Beispielsweise kann ein Testamentsvollstrecker dazu befähigt werden, dem Menschen mit Behinderung mit den Erträgen z.B. kleinere Geldbeträge zu überlassen oder einen Urlaub zu bezahlen. Ich halte es für sinnvoll, in einem Testament die Aufgaben des Testamentsvollstreckers genau zu bestimmen. Somit kann es dann zu keinen Unstimmigkeiten kommen, wie genau der Testamentsvollstrecker seine Aufgabe ausführen soll.

Die Eltern können somit bei Erstellung eines Behindertentestamentes ganz beruhigt sein, dass auch nach ihrem Tod wenigstens die finanzielle Absicherung des behinderten Kindes gewährleistet ist.

Zum momentanen Zeitpunkt stellt das Behindertentestament die beste Möglichkeit dar, das behinderte Kind abzusichern.

Die Ausgestaltung eines Behindertentestamentes ist nicht einfach. Insbesondere die Ausgestaltung der Testamentsvollstreckung ist vielfach schwierig.

Falls auch Sie sich in einer solchen Situation befinden, können Sie sich gerne an mich wenden. Wir können gemeinsam ausloten, welche Verfügungen für Sie sinnvoll sind und diese Ihrer persönlichen Situation anpassen.

 

Das gemeinschaftliche Testament

Wie bereits in meinem letzten Artikel angekündigt, möchte ich Ihnen verschiedene Arten von Testamenten vorstellen. Im heutigen Artikel möchte ich das gemeinschaftliche Testament kurz erläutern.

Das wohl bekannteste gemeinschaftliche Testament ist das Berliner Testament. Dieses kann nur von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern erstellt werden.

In einem Berliner Testament findet eine gegenseitige Einsetzung der Ehegatten als Alleinerbe statt. Wenn Kinder vorhanden sind, sind sie somit von der Erbfolge ausgeschlossen. Nach der gesetzlichen Lage würden die Kinder, wenn kein Testament vorhanden ist, Miterben neben dem Ehegatten werden. Dies ist oftmals nicht gewünscht. Der überlebende Ehegatte soll ja gerade die Möglichkeit haben, über den Nachlass des verstorbenen Ehegatten alleine zu verfügen.

Der Nachteil diesbezüglich ist jedoch, dass die Kinder  nach dem verstorbenen Ehegatten Pflichtteilsansprüche geltend machen können. Dieses Pflichtteilsrecht kann nicht ausgeschlossen werden.

In dem gemeinschaftlichen Testament kann ebenfalls eine Schlusserbeneinsetzung stattfinden. Somit werden Regelungen sowohl für den ersten Todesfall getroffen für den zweiten Todesfall. Häufig setzen sich die Ehegatten auf der ersten Stufe zu alleinigen Erben ein, auf der zweiten Stufe werden dann die gemeinsamen Abkömmlinge Schlusserben.

Nun kommt es darauf an, ob man das gemeinschaftliche Testament mit oder ohne Bindungswirkung gewählt hat. Es besteht nämlich die Möglichkeit, wechselbezügliche Verfügungen vorzunehmen. Das bedeutet, dass eine Änderung des Testamentes nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr möglich ist. Dies ist der Fall, wenn eine Verfügung getroffen worden ist, von der anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde.

Was sich gesetzlich so kompliziert anhört, bedeutet im Grundsatz nur, dass beide Ehegatten die Verfügung nur getroffen haben, weil der andere Ehegatte diese getroffen hat. Es war sozusagen eine gemeinschaftliche Entscheidung abhängig vom Ehepartner. Diese soll abhängig vom Ehepartner dann nicht mehr durch den überlebenden Ehegatten geändert werden können, beispielsweise, wenn dieser später eine neue Partnerschaft eingeht und diesen Partner dann als Erben einsetzen möchte. Dies wäre unter Umständen nicht im Sinn des verstorbenen Ehegatten gewesen. Somit garantiert die Bindungswirkung, dass der gemeinsame Wille der Ehegatten bei Testamentserstellung umgesetzt wird.

 

Jedoch kann auch in das Testament aufgenommen werden, dass eben keine Bindungswirkung vorliegen soll. In diesem Fall kann der überlebende Ehegatte Änderungen vornehmen.

Auch wenn die Bindungswirkung die Sicherheit schafft, dass beispielsweise die gemeinsamen Kinder schlussendlich Erben werden, ist der Fall leider nicht so selten, dass das Verhältnis zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Kindern abkühlt oder zu einem der Kinder des Erstversterbenden, beispielsweise aufgrund von Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, gestört ist.

Daher empfehle ich meinen Mandanten, sich zu überlegen, ob es nicht sinnvoll ist, zwar eine Bindungswirkung in das Testament einzubauen, jedoch die Möglichkeit zu belassen, die Quoten innerhalb der Schlusserbeneinsetzung verändern zu können. Dies würde bedeuten, dass die Kinder grundsätzlich zwar Erben werden, aber beispielsweise ein Kind, welches sich um den lebenden Ehegatten kümmert, mehr erhalten soll als ursprünglich vorgesehen.

Ein weiteres probates Mittel, um die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Tod des Erstversterbenden zu verhindern, ist, dass in das Testament eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen wird. Dies bedeutet, dass im Fall der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen im ersten Todesfall der ursprünglich als Schlusserbe Vorgesehene diese Stellung verliert und ebenfalls nur Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des Längerlebenden erhält.

Formal ist wichtig, dass das gemeinschaftliche Testament handschriftlich gefertigt werden kann. Es genügt diesbezüglich, wenn ein Ehegatte das Testament handschriftlich niederlegt und beide Ehegatten dies unterzeichnen. Man kann auch noch einen Satz hinzufügen, in dem der Ehegatte, der das Testament nicht geschrieben hat, mitteilt, dass er mit den Verfügungen einverstanden ist. Weiterhin sollte das Testament auch mit dem Wort „Testament“ überschrieben und mit Ort und Datum versehen werden.

 

Natürlich kann dieses Testament auch notariell beurkundet werden.

Die Ausgestaltung des gemeinschaftlichen Testamentes kann sehr vielfältig erfolgen. Viele Fälle können hierdurch abgedeckt werden, sei es der Fall, dass beide Ehegatten gemeinsam versterben, was als sogenannte Katastrophenklausel beschrieben wird, als auch Klauseln, die die erbrechtlichen Komponenten bei Wiederverheiratung regeln.

Dies stellt nur einen kurzen Auszug der Möglichkeiten dar, was in einem gemeinschaftlichen Testament geregelt werden kann. Falls Sie diesbezüglich Fragen haben, können Sie sich gerne an mich wenden.

Sie erreichen mich per Mail oder telefonisch unter  (089) 55 21 44 0

Christine Gerlach

Der Jahreswechsel 20201 und die guten Vorsätze

München, 07.01.2020

Ich hoffe, dass Sie alle einen guten Rutsch ins neue Jahr hatten. Traditionell ist der Wechsel zum neuen Jahr mit dem Rückblick auf das vergangene Jahr verbunden und mit dem Vorsatz, manche Dinge anzupacken oder zu ändern. In den letzten Jahren hörte ich im Bekanntenkreis meistens den Vorsatz, mehr Sport zu treiben. Nun, zu der jetzigen Zeit ist das wohl ja eher nicht möglich. Somit braucht man auch kein schlechtes Gewissen zu haben, wenn man den Vorsatz, Sport zu treiben, nicht umsetzen kann. Sarkastischerweise könnte man sagen, dass Corona doch noch wenigstens etwas Gutes hat.

 

Es gibt aber viele Vorsätze, die man zum jetzigen Zeitpunkt auch umsetzen kann. Gerade zu der Zeit, zu der es praktisch keine Ablenkungen mehr gibt, hat man die Zeit und die Muße, Dinge anzupacken, die man ansonsten immer hinten angestellt hat. Oftmals handelt es sich um unangenehme Dinge, mit denen man sich einfach nicht beschäftigen möchte. Aber vielleicht lädt diese Zeit gerade dazu ein, diese in Angriff zu nehmen.

 

Meine Mandanten sagen mir häufig, dass es für sie eine große Überwindung bedeutet, an ein Testament zu denken und die notwendigen Verfügungen diesbezüglich zu treffen. Wenn sie dies jedoch dann getan haben, fühlen sie sich befreit und haben den Eindruck, dass eine große Last von ihren Schultern genommen worden ist.

 

Somit könnte ein guter Vorsatz für das neue Jahr sein, endlich eine letztwillige Verfügung zu erstellen. Daher möchte ich Ihnen in diesem und den nächsten Artikeln verschiedene Arten von Testamenten vorstellen und werde heute mit dem Testament einer alleinstehenden Person beginnen.

 

Wenn man alleinstehend ist, besteht oft die Schwierigkeit darin, wer denn überhaupt Erbe sein soll. Gibt es mehrere Personen, die man bedenken möchte, stellt sich hier auch das Problem, wer Vermächtnisnehmer und wer Erbe sein soll. Ist keine letztwillige Verfügung niedergelegt worden, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Dies bedeutet, dass das Nachlassgericht nach Verwandten sucht und den vorhandenen Nachlass zwischen diesen aufteilt. Oftmals ist dies vom Erblasser nicht gewünscht, da die Verwandtschaft sich zu Lebzeiten nie um ihn gekümmert hat. Sollen wirklich diese Personen, die grundsätzlich nur darauf warten, Erbe zu werden, tatsächlich den Nachlass erhalten? Es gibt viele soziale und karitative Einrichtungen, die sich sehr darüber freuen, wenn sie als Erbe eingesetzt werden. Doch auch hier braucht man einen Bezug zu der jeweiligen Einrichtung. Diesbezüglich gibt es Leitfaden, die auch insbesondere in München sämtliche karitativen Einrichtungen aufführen. Man kann sich somit, falls gewünscht, gut informieren.

 

Wenn man nun ein Testament selbst erstellen möchte, muss man dies handschriftlich tun. Ein computergeschriebenes Testament ist nicht wirksam und damit nichtig. Es ist sinnvoll, das Testament mit dem Wort „Testament“ zu überschreiben und es muss unterschrieben werden. Wenn das Testament mehrere Blätter umfasst, empfehle ich immer, die Blätter durchgehend zu nummerieren und mit einem Kürzel abzuzeichnen. Das Gesetz sieht zwar nicht vor, dass das Datum auf dem Testament angegeben werden muss, an dem man es geschrieben hat, jedoch ist dies pragmatisch, um spätere Verwicklungen zu vermeiden. Hat man beispielsweise mehrere Testamente geschrieben, deren Datum nicht vermerkt wurde, ist nicht klar, welches Testament nun gültig ist. Grundsätzlich ist es nämlich immer das zuletzt geschriebene Testament maßgeblich.

 

Wenn man mehrere Menschen hat, die man bedenken möchte, muss man sich zuallererst Gedanken darüber machen, ob man eine Erbengemeinschaft haben möchte, oder man eine einzelne Person als Erben einsetzt und andere Personen als Vermächtnisnehmer. Der Unterschied besteht darin, dass der Erbe automatisch in die Fußstapfen des Erblassers eintritt, während der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch erst gegen den Erben geltend machen muss. Tut er dies nicht innerhalb einer bestimmten Frist, verfällt das Vermächtnis und kann nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Es ist sinnvoll, das Testament in einem verschlossenen Umschlag aufzubewahren. Wie hier nun weiterverfahren werden soll, liegt ganz am Testierenden selbst. Viele Menschen möchten dieses Testament bei sich in der Wohnung aufbewahren und deponieren es beispielsweise in einer Schreibtischschublade. Hiergegen ist an sich nichts einzuwenden. Man muss jedoch bedenken, dass im Falle eines Todes verschiedene Menschen Zugang zur Wohnung haben werden. In diesem Fall kann es passieren, dass das Testament urplötzlich „verschwindet“. Dies ist leider sehr oft der Fall.

 

Im Falle des Todes wird nun, sobald das Nachlassgericht Kenntnis von dem Sterbefall erhält, das Testament aus der Verwahrung geholt und eröffnet.

 

Ich hoffe, dass ich Ihnen einen kurzen Überblick verschaffen konnte. Falls Sie diesbezüglich Fragen haben sollten, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

 

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Christine Gerlach, Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner am Sendlinger-Tor-Platz 10 in München, Tel. (089) 55 21 44 – 0

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