Monatsarchiv Januar 2022

Immobilieneigentum im fortgeschrittenen Alter – Welche Regelungen sind sinnvoll?

München
Momentan ist sie überall gegenwärtig. Die Werbung bezüglich des Teilverkaufs einer Immobilie. Egal, ob in der U-Bahn, im Fernsehen oder im Radio. Je öfter ich diese Werbung sah und vor allem den Inhalt wahrnahm, dass ein Teilverkauf dazu führen würde, finanziell unabhängig im Alter zu sein und dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, tun zu können, was immer man möchte, interessierte mich dieses Modell der offensichtlichen Teilübertragung einer Immobilie mehr und mehr. Was steckt jedoch tatsächlich hinter diesem Teilverkauf? Und welche Möglichkeiten und Alternativen gibt es hierzu?

Aufgrund dessen habe ich recherchiert und festgestellt, dass die als perfekte Lösung beworbene Strategie zur Altersvorsorge mittels eines Teilverkaufes bezüglich einer im Eigentum stehenden Immobilie vielleicht nicht ganz so optimal ist, wie es den Anschein hat. Zumindest jedoch fährt man mit der althergebrachten Methode der Übertragung der Immobilie gegen Einräumung eines Nießbrauchs- bzw. Wohnrechtes oder der Gewährung einer Leibrente wahrscheinlich nicht schlechter.

Doch was bedeutet überhaupt Teilverkauf? Teilverkauf bedeutet, dass man einen Teil seiner Immobilie veräußert und dafür einen Kaufpreis erhält. Dies stellt eine sogenannte Immobilienverrentung dar. Diese Art des Teilverkaufes hat zur Folge, dass man Eigentümer der Teilimmobilie bleibt, die man nicht veräußert, jedoch nur gegen eine monatliche Nutzungsgebühr in seinem Eigenheim wohnen bleiben kann. Schließlich hat man ja einen Teil der Immobilie verkauft.

Man erhält also einen Kaufpreis für den verkauften Teil, im Gegenzug zahlt man ein Nutzungsentgelt dafür, dass man in der Immobilie verbleiben und auch den verkauften Teil nutzen kann. Grundsätzlich wird auch in dieser Konstellation ein Nießbrauchsrecht vereinbart, damit ein auch grundbuchrechtlich gesicherter Anspruch auf Nutzung der gesamten Immobilie besteht.

Normalerweise bleibt jedoch die Verauslagung der Ausgaben für die Instandhaltung, der Grundsteuer und weiterer Kosten bei dem Veräußerer bestehen. Auch die Nutzungsgebühr ist grundsätzlich nicht niedrig. Instandhaltungsarbeiten sind weiterhin vom Veräußerer zu tragen, und zwar für die gesamte Immobilie, nicht nur für den Teil, der noch im Eigentum steht. Oftmals wird auch für den Fall eines Weiterverkaufes ein Durchführungsentgelt des Käufers fällig, welches nicht unerheblich ist. Dieses muss der Eigentümer ebenfalls in voller Höhe zahlen. Ebenfalls darf nicht übersehen werden, dass der Teil der Immobilie, der verkauft wurde, eben gerade nicht mehr im Eigentum des Veräußerers steht und man somit nicht mehr über diesen Teil frei verfügen kann, beispielsweise im Rahmen eines Gesamtverkaufs der Immobilie. Man kann sich vorstellen, dass der Verkauf einer hälftigen Immobilie an jemand anderen, als den Käufer, der bereits die andere hälftige Immobilie erworben hat, fast unmöglich ist. Weiterhin besteht jederzeit die Möglichkeit, die nach meinen Recherchen auch ausgenutzt wird, die Nutzungsgebühr zu erhöhen. Diese Erhöhungen sind meistens nicht unerheblich.

Im Gegensatz dazu ist die Übertragung der Immobilie unter Gewährung eines Nießbrauchs- oder Wohnrechtes doch eher auf den Veräußerer zugeschnitten. Zwar verliert man das Eigentum an der Immobilie, behält aber aufgrund der Gewährung des Nießbrauchs oder Wohnrechtes die Möglichkeit, in der Immobilie zu leben, bis man stirbt oder eben nicht mehr in der Lage ist, dort selbst zu wohnen. In diesem Fall kann man in einem Vertrag vereinbaren, dass das Nießbrauchs- bzw. Wohnrecht abgelöst wird. Eine weitere Möglichkeit ist, dass, falls man nun doch in ein Pflegeheim gehen müsste, bei einem Nießbrauchsrecht die Miete, die sich aus der Vermietung der Immobilie ergibt, erhält und hiermit einen Teil der Kosten des Seniorenheimes bezahlen kann. Ebenso stellt diese Alternative eine günstige Möglichkeit dar, die Immobilie bereits zu Lebzeiten an die potentiellen Erben zu übergeben, was bei Einräumung eines Nießbrauchs- bzw. Wohnrechtes dazu führt, dass die anfallende Schenkungssteuer geringer ausfällt als eine später zu erwartende Erbschaftsteuer. Dies hängt damit zusammen, dass ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht den Wert der Immobilie mindert.

 

Man sollte sich also gut überlegen, welchen Weg man wählt, um solange als möglich in den eigenen vier Wänden bleiben zu können. Wenn man eine Veräußerung oder Übergabe ins Auge fasst, ist es aber, wie man am Beispiel des Teilverkaufes sieht, unabdingbar, sich ausgiebig zu informieren über sämtliche Möglichkeiten, Vorteile und Risiken.

 

Falls ich Ihnen hierbei behilflich sein kann, können Sie sich jederzeit gerne an mich wenden. Ich bin sicher, dass wir eine auf Sie zugeschnittene Lösung finden, gerade dann, wenn Sie in Erwägung ziehen sollten, die Immobilie schon zu Lebzeiten zu übertragen.

Gründung einer Familiengesellschaft als Erbschafts- und Schenkungsstrategie

Die Familiengesellschaft, auch Familienpool ge­nannt, kann ein sinnvolles Instrument für die Über­tragung von Vermögenswerten in der Familie sein.

Bei einer Familiengesellschaft handelt es sich um einen Zu­sammenschluss von mehreren Personen, in der Regel Eltern, Kinder und Enkelkinder. Sie kann sinnvoll sein, wenn es sich um Vermögenswerte handelt, die nur schwer geteilt werden können, wie z.B. Immobilien. Die Familiengesellschaft ist in den meisten Fällen eine Personengesellschaft wie die Ge­sell­schaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Kommandit­gesell­schaft (KG). Die Wahl der Gesellschaftsform hängt von den daran beteiligten Personen, deren Lebensalter sowie von dem zu übertragenden Vermögen und dessen Steuerlast ab.

Die Familiengesellschaft kann die Übertragung und das Hal­ten von Grundstücken, Kontoguthaben, Anteilen an Kapital­gesellschaften oder beweglichen Gegenständen zum Ziel haben. Eine Grunderwerbsteuer fällt nicht an. Sinn und Zweck ist es, das Erblasservermögen zu bündeln und meist zu Lebzeiten ganz oder teilweise zu übertragen. Somit kann die Schaffung einer Erbengemeinschaft umgangen werden. Die Übertragung des Familienvermögens wird somit vorrangig durch Ein- und Austritt von Gesellschaftern bzw. durch Ände­rung der jeweiligen Beteiligungsquoten gesteuert. Der Vorteil einer Familiengesellschaft ist, dass das Vermögen vor Zer­splitterung gesichert wird. Es kann keine Teilungs­ver­stei­ge­rung, wie bei einer Erbengemeinschaft, erzwungen werden.

Es handelt sich hierbei um ein effektives Steuerplanungs­modell. Der Vorteil liegt vor allem in der frühzeitigen Über­tragungsmöglichkeit an die nachfolgende Generation, ohne dass gleichzeitig das Vermögen wie sonst üblich aufgeteilt werden muss oder die Verfügungs- und Nutzungsmöglichkeit hieran verloren geht. In der Regel sind die Gesellschafts­anteile überwiegend bei den Eltern vorhanden. Jeder Eltern­teil kann davon schrittweise alle 10 Jahre steuer­unschäd­liche Vermögen in der Höhe der persönlichen Freibeträge an die Kinder übertragen. Die Steuerfreibeträge liegen zum momentanen Zeitpunkt bei 400.000,00 €.

Ein weiterer Vorteil ist, dass die Familiengesellschaft auch als Instrument des Vermögensschutzes interessant ist. Gläu­bi­ger einzelner Gesellschaften haben keinen Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen, allenfalls auf die jeweilige Betei­li­gung des Gesellschafters selbst bzw. auf dessen Ab­fin­dungs­anspruch im Falle des Ausscheidens. Wichtig ist, dass frühere Ehepartner der Gesellschafter bezüglich ihrer Unterhalts­ansprüche nicht auf das Vermögen zugreifen können.

Ungewollte Pflichtteilsansprüche können sich in vielen Fällen durch gesellschaftsvertragliche Regelungen abklären lassen. Nach Versterben eines Gesellschafters fällt dessen Anteil dann nicht an seinen Nachlass sondern wandert zu den an­deren Gesellschaftern. Dadurch können auch keine Pflicht­teilsansprüche übergangener Abkömmlinge entstehen.

Die Vorteile bezüglich der Einkommensteuer liegen in der steueroptimalen Verteilungsmöglichkeit der Einkünfte auf die Gesellschafter. Die Einkünfte werden durch gesellschafts­vertragliche Regelung auf die Gesellschafter verteilt.

Die Beteiligung minderjähriger Kinder am bestehenden Familienvermögen ist durch dieses Konstrukt schon frühzeitig möglich. Bei Beteiligung Minderjähriger muss in der Regel die Konzeption in Form einer KG erfolgen, bei der die Minder­jährigen dann als Kommanditisten beitreten.

Es gibt natürlich auch Nachteile. Die Veränderung der Grund­sätze des Gesellschaftsvertrages sind nur bei ent­spre­chen­den Stimmenmehrheiten möglich. Der Vollzug der Gesellschaft bedarf eines entsprechenden Verwaltungs­aufwandes, beispielsweise in Form von Gesellschafterbeschlüssen oder Jahresabschlüssen.

Die Errichtung einer Familiengesellschaft ist mit Kosten verbunden. Es fallen in der Regel Beratungs-, Notar- sowie mögliche Grundbuchkosten an. Diese können nach Einzelfall stark variieren. Ob und in welcher Höhe Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer anfällt, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs sowie dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

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