Monatsarchiv Juni 2022

Sozialamt fordert von Großeltern an Enkel verschenktes Geld zurück

München -Dass leistungsfähige Kinder für ihre Eltern Unterhalt bezahlen müssen, wenn deren Einkommen nicht ausreicht, um beispielsweise die Kosten für ein Pflegeheim zu bezahlen können, dürfte mittlerweile bekannt sein. Weniger bekannt ist jedoch, dass Verwandte in gerader Linie grundsätzlich unterhaltspflichtig sind und daher auch Enkelkinder unter Umständen für ihre Großeltern aufkommen müssen. Zwar haften Enkelkinder nachrangig nach den eigenen Eltern. Sind diese aber nicht leistungsfähig, kann es, wenn auch in seltenen Fällen, zu Konstellationen kommen, in denen Enkelkinder vom Sozialamt in Regress genommen werden, wenn die Großeltern Sozialhilfe erhalten.

Um welche Fälle handelt es sich?

Viele Großeltern legen für ihre Enkel häufig bereits gleich nach deren Geburt Sparbücher oder dergleichen an, damit diese einmal ein Startkapital haben, sei es für den Führerschein oder für die Einrichtung der ersten Wohnung. Doch was passiert mit dem Sparguthaben, wenn die Rente der Großeltern nicht ausreicht, um beispielsweise die Kosten für ein Pflegheim zu bezahlen? Dass eine derartige Situation eintreten würde, konnte damals, als mit dem Kapitalaufbau begonnen wurde, niemand ahnen.

Ich hatte bereits in einem meiner früheren Beiträge in der Kirchenzeitung dargelegt, dass das Sozialamt Schenkungen, welche durch den bedürftig gewordenen, den sogenannten verarmten Schenker, innerhalb der letzten zehn Jahre erfolgten, rückgängig machen und von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes verlangen kann. Kann das Sozialamt also auch von den Enkeln die Schenkungen, also das von den Großeltern für sie angesparte Startkapital, zurückfordern?

Es kann, wie vom Oberlandesgericht Celle entschieden wurde. Zunächst hat das Gericht festgestellt, dass die Einzahlungen für einen Sparplan an die Enkel Schenkungen sind. Zwar handelte es sich bei den im entschiedenen Fall bezahlten Raten von monatlich 50,00 € um einen kleineren Betrag, welcher als Einzelbetrag als sogenanntes Gelegenheitsgeschenk vom Rückforderungsanspruch des Sozialamtes nicht erfasst wäre. Nach Auffassung des Gerichts lag hier jedoch keine anlassbezogene Schenkung wie zu Weihnachten oder zum Geburtstag vor, sondern um geleistete Zahlungen zum Zweck eines Kapitalaufbaus. Die Enkel mussten daher das in den letzten 10 Jahren angesparte Kapital zurückbezahlen. Dieser Fall zeigt, dass Regressforderungen des Sozialamtes auch nach der Einführung des Angehörigenentlastungsgesetzes, wonach nahe Angehörige erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000,00 € brutto für Pflegekosten aufkommen müssen, nicht vom Tisch sind.

Für viele betroffene Großeltern oder sonstige Schenker stellt sich somit die Frage, wie eventuell der Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das Ersparte der Enkelkinder verhindert werden kann. Nachdem eine Rückforderung in der Regel nicht zu befürchten ist, wenn man das Geld nicht mehr hat, könnte das Kapital rechtzeitig auszugeben werden, sobald eine Pflegebedürftigkeit absehbar wird und eine Regressforderung im Raum steht. Das Kapital muss aber dann auch tatsächlich verbraucht sein, zum Beispiel für eine Ausbildung, Führerschein oder ähnliches. Wurden Anschaffungen getätigt, die sich wieder veräußern lassen, oder Schulden getilgt, die erneut aufgenommen werden können, bleibt die Rückzahlungspflicht weiterhin bestehen.

Es bieten sich aber auch komplexere Vertragsgestaltungen an, wie etwa eine Vereinbarung der Großeltern mit den eigenen Kindern, wonach die Raten das Entgelt für Leistungen sind, welche üblicherweise auf der Grundlage einer Vorsorgevollmacht erbracht werden, beispielsweise Kommunikation mit Behörden, Fahrten zum Arzt, Einkaufen, Tätigkeiten aller Art etc. Letztlich handelt es sich um eine Vereinbarung, wonach die Kinder für ihre Eltern diese Leistungen übernehmen und sich die Eltern (Großeltern) im Gegenzug dazu verpflichten, als Entgelt dafür beispielsweise die Sparraten für ihre Enkel für einen Sparplan zu übernehmen.

Ob und inwieweit derartige Vertragsgestaltungen letztlich Bestand haben und einen Regress des Sozialhilfeträgers verhindern können, lässt sich derzeit mangels einschlägiger Gerichtsentscheidungen nicht garantieren. Gleichwohl sollte an entsprechende Regelungen gedacht werden, wobei sich eine rechtliche und steuerliche Beratung empfiehlt. Der Versuch ist es dann aber allemal wert.

 

Dr. Popp

Rechtsanwalt

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