Monatsarchiv August 2022

Sommer, Sonne, Urlaub – Entspannen im Eigenheim dank Erbbaurecht

In diesem Jahr haben wir einen traumhaften Sommer erwischt. Die Temperaturen liegen häufig über 30°C. Diese ungewohnten Temperaturen führen jedoch auch dazu, dass ganz neue Verhaltensweisen an den Tag treten. Ich habe neulich gelesen, dass die Poolbauer nicht mehr nachkommen mit der Fertigung von Pools für Privatpersonen. Ich fand es auch sehr interessant, dass seit gut zwei Monaten jeden Morgen im Radio ein Werbespot läuft, der damit wirbt, dass man der Hitze entgehen kann, in dem man einen Pool baut und man dies dem dort werbenden Unternehmen überlassen soll, das Einzige, was man noch selber machen müsse, sei, den Pool zu nutzen.

Hierbei kommt es nicht auf die Größe des Grundstückes an.

Natürlich braucht man hierfür ein Grundstück, damit überhaupt die Möglichkeit besteht, einen Pool bauen zu können.

In diesem Sommer kann sich also jeder glücklich schätzen, der ein Eigenheim hat mit einem Grundstück in der Größe, dass ein Pool aufgebaut werden kann.

Der Wunsch nach einem Eigenheim ist unabhängig von dieser Tatsache jedoch an sich sehr groß. Wer wünscht sich nicht, Hausherr zu sein. Da die Grundstückspreise jedoch sehr hoch sind, ist es vielen nicht möglich, den Wunsch nach einem Eigenheim realisieren zu können. Allein der Erwerb des Grundstückes stellt schon eine enorme finanzielle Belastung dar. Hinzu kommt, dass noch ein Haus gebaut werden muss, welches ebenfalls nicht gerade günstig ist. Auch Eigentumswohnungen sind bei den heutigen Immobilienpreisen nur sehr schwer zu finanzieren.

Gerade in der jetzigen Zeit der hohen Inflation ist für viele gar nicht mehr daran zu denken, ein Eigenheim zu erwerben. Die steigenden Lebenshaltungskosten machen dies unmöglich.

Dies ist wohl auch der Grund, warum in letzter Zeit immer mehr Mandanten zu mir kommen, die um Überprüfung eines sogenannten Erbbaurechtsvertrages bitten. Der Unterschied zu einem Kaufvertrag ist, dass bei dem Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages das Grundstück beim jetzigen Eigentümer verbleibt. Es muss also nicht gekauft und finanziert werden.

Dies bedeutet, dass das Eigentum von Grundstück und Immobilie auseinanderfallen. Das Grundstück bleibt bei dem Erbbaurechtsgeber, das Recht, das Grundstück zu nutzen, beim Erbbaurechtsnehmer. Statt der Entrichtung des Kaufpreises für ein Grundstück wird jedoch ein sogenannter Erbbauzins verlangt. Dies bedeutet, dass man meist jährlich einen gewissen Betrag an den Grundstückseigentümer zahlen muss, damit man das Grundstück nutzen darf. Es handelt sich hierbei sozusagen um eine Art Pacht. Dieses Konstrukt nennt man Erbbaurecht.

Dies ist für viele besser zu stemmen, als auf einmal den Preis für ein Grundstück berappen zu müssen.

Wie oben ausgeführt, gibt es einen Erbbaurechtsgeber und ein Erbbaurechtsnehmer. Zwischen diesen Parteien wird ein Vertrag geschlossen, in dem niedergelegt wird, was die Recht und Pflichten der einzelnen Parteien sind.

Insbesondere wird auch die Laufzeit des Erbbaurechts geregelt. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, das Erbbaurecht auf bis zu 99 Jahre zu vereinbaren.

Das Erbbaurecht erlischt grundsätzlich mit dem Ablauf des vertraglich vereinbarten Zeitpunktes. Sollte der Erbbaurechtsnehmer eine Verlängerung der Nutzung des Grundstückes wünschen, muss dies frühzeitig mit dem Erbbaurechtsgeber, dem Grundstückseigentümer, besprochen werden. Sinnvoll ist es, eine solche Möglichkeit bereits im Erbbaurechtsvertrag zu regeln.

Wenn der Vertrag ausläuft, sieht das Gesetz vor, dass das Haus als Bestandteil des Grundstückes angesehen wird und somit Eigentum des Grundstückseigentümers wird. Der Erbbaurechtsnehmer erhält jedoch hierfür einen Ausgleich. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen im Erbbaurechtsvertrag. Grundsätzlich liegt der Wert der Entschädigung jedoch mindestens bei 2/3 des allgemeinen Wertes des Hauses.

Die weiteren Rechte und Pflichten werden ebenfalls in dem Erbbaurechtsvertrag geregelt. Werden diese Pflichten von dem Erbbaurechtsnehmer nicht erfüllt, besteht die Möglichkeit, das Erbbaurecht vorzeitig zu beenden. Dies wird Heimfall genannt. Auch für diesen Fall muss eine Regelung bezüglich der Entschädigung getroffen werden.

Ebenfalls ist es sinnvoll, in den Vertrag mitaufzunehmen, wie der Wert entweder bei Heimfall oder bei Ablauf des vereinbarten Zeitraumes ermittelt werden soll. Dies kann Streitigkeiten vorbeugen. Oftmals gibt es eine Regelung, dass sich beide Parteien auf einen Sachverständigen einigen und dieser den Wert dann festsetzt.

Somit hat das Erbbaurecht sowohl seine Vor- als auch seine Nachteile. Auf der einen Seite ist es durch das Konstrukt des Erbbaurechtes möglich, in einem Eigenheim zu leben, auf der anderen Seite ist es eben nur eine Vereinbarung auf Zeit.

Sollte diesbezüglich Beratungsbedarf bestehen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Jetzt wünsche ich Ihnen aber erst einmal noch einen wunderschönen Restsommer, genießen Sie das schöne Wetter und ich wünsche Ihnen die Möglichkeit einer Abkühlung, in welcher Art und Weise auch immer.

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