Jahresarchiv 2023

Änderungen im Betreuungsrecht zum 01.01.2023

München – Generalvollmachten sind nach wie vor ein wichtiges Thema. Selbstbestimmt zu sein, obwohl man selber nicht mehr handeln kann, ist für viele verständlicherweise sehr wichtig. Aber auch, wenn man einen gerichtlichen Betreuer bestellt bekommt, soll gewährleistet sein, dass der Betreute ein gewisses Mitspracherecht hat. Zum 01.01.2023 haben sich daher einige Änderungen im Betreuungsrecht ergeben, welche bewirken sollen, die Selbstbestimmung und Willensberücksichtigung eines Betreuten zu stärken. Es ist nämlich das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft getreten. Die Gesetzesänderung soll zu einer Verbesserung des Betreuungsrechts als solches führen.

Die wohl wichtigste Änderung ist, dass nun die Intention ist, dass der Betreuer den Betreuten unterstützt, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen und nur von seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht, soweit dies erforderlich ist. Dies bedeutet, dass in Zukunft nach den Wünschen des Betreuten gehandelt werden soll und nicht wie bisher lediglich nach seinem Wohl. Dies hat zur Folge, dass der Betreuer die Wünsche des Betreuten feststellen muss. Diese hat er dann auch umzusetzen. Somit ist hiermit eine große Änderung dahingehend gegeben, dass der Betreute selbst mitentscheiden kann. Selbstverständlich gibt es diesbezüglich auch Einschränkungen. Es kann ja auch der Fall vorliegen, dass der Betreute wirklich nicht erkennen kann, dass er sich bei Handlungen selbst schadet.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass nun gesetzlich für den Fall einer privatschriftlichen Vollmacht geregelt wurde, dass es eine sogenannte Suspendierungsanordnung und Ausfertigungsherausgabe gibt. Dies bedeutet, dass das Betreuungsgericht anordnen kann, dass der Bevollmächtigte, der eine privatschriftlich erteilte Vollmacht innehat, aufgrund dieser nicht mehr handeln darf und die Vollmachtsurkunde an einen dann zu bestellenden Betreuer, einen sogenannten Kontrollbetreuer, herauszugeben hat, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Bis zum jetzigen Zeitpunkt war das System der Kontrollbetreuung nicht gesetzlich geregelt.

In der Gesetzesänderung wurde nunmehr auch geregelt, dass eine Vorsorgevollmacht von einem Betreuer widerrufen werden kann, die den Bevollmächtigten zu Maßnahmen der Personensorge oder zu Maßnahmen in wesentlichen Bereichen der Vermögenssorge ermächtigt, wenn das Festhalten an der Vollmacht eine künftige Verletzung der Person oder des Vermögens des Betreuten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und mit einer erheblichen Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht geeignet erscheinen. Dies muss durch das Betreuungsgericht genehmigt werden. Sie sehen, hier liegt ein starker Eingriff vor. Schlussendlich soll dies dazu führen, dass über dem Bevollmächtigten, nachdem der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, diesen zu kontrollieren, nun sozusagen immer ein Damoklesschwert schwebt, sich gegenüber dem Betreuungsgericht erklären zu müssen. Dies stellt einen starken Schutz für den Vollmachtgeber dar.

Neu eingeführt wurde auch § 1358 BGB, welcher meiner Ansicht nach sehr interessant ist. In diesem wurde geregelt, dass ein Ehegatte, der aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit handlungsunfähig ist und seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht mehr selbst besorgen kann, nun automatsch von dem anderen Ehegatten vertreten wird, was dazu führt, dass dieser für den handlungsunfähigen Ehegatten Entscheidungen im Rahmen der Gesundheitssorge treffen kann ohne Vollmacht. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Ehegatten getrennt leben, bekannt ist, dass eine Vertretung durch den anderen Ehegatten abgelehnt werden würde oder ein Bevollmächtigter bezüglich der Patientenverfügung vorliegen würde. Es handelt sich hierbei um ein befristetes gesetzlich normiertes Notvertretungsrecht für den anderen Ehegatten, welches nicht mehr vorliegt, wenn die Handlungsunfähigkeit des anderen Ehegatten nicht mehr gegeben ist oder sechs Monate seit dem ärztlich festgestellten Zeitpunkt der Handlungsunfähigkeit vergangen sind.

Aufgrund dessen haben sich auch Änderungen bei den Eintragungen im Zentralen Vorsorgeregister ergeben. Nunmehr besteht auch die Möglichkeit, den Widerspruch zur Ehegattenvertretung in das Zentrale Vorsorgeregister eintragen zu lassen, ebenso wie eine isolierte Patientenverfügung. Ebenfalls fand eine Erweiterung in dem Sinne statt, dass das Einsichtsrecht auch für Ärzte gilt.

Wie Sie sehen, hat sich also bezüglich dieser Thematik sehr viel getan. Es ist schön, dass nun die Rechte eines Vollmachtgebers bzw. Betreuten gestärkt wurden. Falls Sie diesbezüglich Fragen haben, können Sie sich jederzeit gerne an mich wenden.

 

Bestattungsverfügung – eine wirklich sinnvolle Willenserklärung

Am 31.12.2022 ist der emeritierte Papst Benedikt XVI. verstorben. Auch wenn dies aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes in den letzten Tagen vor seinem Tod absehbar war, tat es mir vor allem leid, dass er nicht in seiner geliebten bayerischen Heimat beigesetzt werden kann. Ich habe gelesen, dass es angeblich sein Wunsch gewesen wäre, in seinem Heimatort bei seinen Geschwistern und seinen Eltern beerdigt zu werden. Dies war aufgrund seiner Stellung als emeritierter Papst leider nicht möglich. Die Trauerfeier selbst war ja bis zum letzten kleinen Punkt durchorganisiert. Auch wenn eine etwas abweichende Zeremonie vorgenommen wurde, da er emeritierter Papst war, bestand kein Zweifel daran, wie die Trauerfeier und die gesamte Zeremonie bis ins kleinste Detail durchgeführt werden soll. Was ich persönlich besonders schön fand, war, dass von der bayerischen Trachtenkapelle, die zu der Trauerfeier angereist war, außerhalb des Protokolls die Bayernhymne gespielt wurde. Dies wäre sicherlich auch der Wunsch von Papst Benedikt XVI. gewesen.

Was ist aber nun, wenn unser eigener Weg zu Ende geht. Möchten wir, dass die Bestattung und die Trauerfeier nach unseren Wünschen vorgenommen werden oder wollen wir unseren Angehörigen bzw. Erben diesbezüglich freie Hand lassen? Falls man selbst planen möchte, was nach dem eigenen Tod passieren soll, bietet es sich an, eine Bestattungsverfügung zu verfassen. In einer Bestattungsverfügung kann man bindend festlegen, was nach dem Tod mit den sterblichen Überresten geschehen soll. Ebenfalls kann in die Bestattungsverfügung aufgenommen werden, was die gewünschte Bestattungsart sein soll und wo man beigesetzt werden möchte. Ebenso kann man festhalten, welches Blumengesteck auf dem Sarg sein soll oder welche Urnenform man möchte.

Inzwischen ist es vielfach so, dass viele Menschen nicht mehr auf dem Friedhof, sondern entweder anonym beerdigt oder in einem Friedwald beigesetzt werden möchten. Diesbezüglich höre ich sehr häufig von meinen Mandanten, dass der Gedanke dahinter derjenige ist, die Angehörigen nicht mit der Grabpflege zu belasten. Wer einmal ein Grab gepflegt hat, weiß, wie aufwendig dies ist. Auch wenn dies von den Angehörigen oftmals gerne vorgenommen wird, sehen es viele Menschen inzwischen als beschwerlich an, Angehörige mit dieser Aufgabe zu belasten. Wenn man jedoch trotzdem auf einem Friedhof insbesondere im Wege einer Erdbestattung beigesetzt werden möchte, kann man in einer Bestattungsverfügung ebenfalls niederlegen, dass die Pflege von einem Gärtner übernommen werden soll. In welcher Form man beigesetzt wird, sollte für jeden eine eigene Entscheidung darstellen, unabhängig von einer unter Umständen vorliegenden Belastung anderer Personen.

Der Vorteil einer Bestattungsverfügung liegt außerdem darin, dass der eigene Wille eindeutig und bindend festgehalten worden ist. Es erleichtert den Angehörigen die Modalitäten zur Vornahme einer Bestattung. Wenn der Wille des Verstorbenen feststeht, unter Umständen auch schon die Lieder und die Blumen ausgesucht wurden, ist dies eine enorme Erleichterung für die Angehörigen, die ja bereits mit dem Todesfall und dem damit einhergehenden Verlust zurechtkommen müssen.

Oftmals gibt es auch Streitigkeiten über den möglichen Willen des Verstorbenen. Durch eine Bestattungsverfügung kann dem vorgebeugt werden.

Grundsätzlich können in einer Bestattungsverfügung sämtliche Wünsche schriftlich fixiert werden, die die eigene Bestattung betreffen. Insbesondere ist ein wichtiger Punkt, sich für die Bestattungsart zu entscheiden. Häufig herrscht Unwissen darüber, ob eine Erdbestattung oder eine Feuerbestattung gewünscht war.

In einer Bestattungsverfügung kann auch geregelt werden, wie die Traueranzeige in der Zeitung oder das Sterbebild aussehen sollen.

Generell besteht die Möglichkeit, eine Bestattungsverfügung handschriftlich zu verfassen. Inzwischen gibt es aber auch Vorlagen, die ausgedruckt und ausgefüllt werden können. Die Verfügung muss jedoch datiert und unterschrieben werden. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht notwendig, aber, falls anzunehmen ist, dass Zweifel bezüglich der Echtheit der Verfügung angebracht werden, sinnvoll.

Wichtig ist, dass die Bestattungsvorsorge im Falle des Todes schnell aufgefunden werden kann. Es ist nicht sinnvoll, wenn diese erst nach der Bestattung in den Unterlagen gesichtet wird. Aufgrund dessen ist es anzuraten, mit den Angehörigen über die Bestattungsverfügung zu sprechen und auch mitzuteilen, an welchem Aufbewahrungsort sich diese befindet.

Wie Sie sehen, handelt es sich bei der Bestattungsverfügung um eine wirklich sinnvolle Willenserklärung. Gerne können Sie sich an mich wenden, wenn Sie eine solche Verfügung verfassen möchten.

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