Abgeltungsteuer: Antrag auf Regelbesteuerung für Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nur bis zur Abgabe der Einkommensteuererklärung möglich

Abgeltungsteuer: Antrag auf Regelbesteuerung für Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nur bis zur Abgabe der Einkommensteuererklärung möglich

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 66/15, Pressemitteilung vom 30.09.2015, Urteil vom 28.07.2015, Aktenzeichen VIII R 50/14

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 28. Juli 2015 VIII R 50/14 die Frage entschieden, bis zu wel­chem Zeitpunkt ein Antrag auf sog. Regel­besteuerung für Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gestellt werden kann.

Die Klägerin war an einer GmbH beteiligt und erzielte aus dieser Beteiligung Einkünfte aus Kapitalvermögen in Form sog. ver­deckter Gewinnausschüttungen. Diese waren nach § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Abgel­tung­steuer in Höhe von 25 % besteuert worden. In ihrer – von einem Steuerberater erstellten – Steuererklärung stellte die Klägerin zwar u.a. einen Antrag auf sog. Günstigerprüfung, nicht jedoch einen Antrag auf Regelbesteuerung nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst a EStG für diese Kapitalerträge. Eine Regel­besteuerung der Kapitalerträge hätte zu einer geringeren Steuer geführt. Diesen Antrag stellte die Klägerin erst, nachdem sie die von ihr unterschriebene Einkommensteuererklärung beim Finanzamt (FA) abgegeben hatte, allerdings noch vor dem Abschluss der Einkommensteuerveranlagung. Das FA und ihm folgend das Finanzgericht lehnten eine Berücksichtigung des Antrags bei der Einkommensteuerfestsetzung als verspätet ab.

Der BFH hat sich dem angeschlossen und die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 EStG ist der Antrag auf Regelbesteuerung der Kapitaleinkünfte aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen. Abzustellen ist insoweit auf den Eingangsstempel des FA auf der in Papierform abgegeben Einkommensteuererklärung. Gegen diese Befristung des Antragsrechts bestehen nach Auffassung des BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Klägerin kam auch nicht zugute, dass sie in der Ein­kom­men­steuererklärung einen davon unabhängigen anderen Antrag (hier: auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG) gestellt hatte. Dieser Antrag kann den gebotenen Antrag auf Regel­besteuerung für Erträge aus Beteiligungen an Kapital­ge­sell­schaften nicht ersetzen. Eine entsprechende konkludente Antragstellung hat der BFH jedenfalls bei einem fachkundig beratenen Steuerpflichtigen abgelehnt. Die mangelnde Kenntnis des Steuerberaters über verfahrensrechtliche Fristen begründet grundsätzlich einen Verschuldensvorwurf, so dass auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlagen.

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Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München
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Steuerberatung, Steuerstrafrecht, strafbefreiende Selbstanzeige, Bilanzrecht, Rechtsbehelfsverfahren, Finanzgerichtsverfahren, Vermögensübertragungen, Erbschaftsteuerrecht

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