Eine einzelne Unterschrift auf einem Blatt bei einer Verfügung, die aus mehreren nicht miteinander verbundenen Blättern besteht, erfüllt nur dann das Erfordernis einer Unterschrift im Sinne des § 2247 Abs. 1 BGB, wenn die mehrseitige Verfügung inhaltlich und sinngemäß eine Einheit bildet und durch die Unterschrift abgeschlossen wird.
Eine rein tatsächliche Verbindung der einzelnen Blätter ist nicht dazu geeignet, den inhaltlichen Zusammenhang zu belegen.
Hans, Dr. Popp & Partner - Anwaltskanzlei in München