Abweichende Angaben in Steuererklärungen können eine leichtfertige Steuerverkürzung bedeuten

Abweichende Angaben in Steuererklärungen können eine leichtfertige Steuerverkürzung bedeuten

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 61/13, Pressemitteilung vom 18.09.2013, BFH-Urteil vom 23.07.2013, Aktenzeichen VIII R 32/11

Reicht der Steuerpflichtige beim Finanz­amt gleichzeitig zwei Steuererklärungen ein, die den Gewinn desselben Jahres be­treffen, von denen aber eine den Ge­winn nur zur Hälfte wiedergibt, so kann darin eine Ordnungswidrigkeit in Form einer leichtfertigen Steuerverkürzung liegen. Dies hat der Bundes­finanz­hof (BFH) entschieden (Urteil vom 23. Juli 2013 VIII R 32/11).

Ein Arztehepaar hatte den Gewinn seiner Arztpraxis in der Gewinnfeststellungserklärung richtig angegeben und hälftig auf die Eheleute verteilt. In der Einkommensteuererklärung bezifferten sie die entsprechenden Einkünfte des Ehemannes zutreffend mit der Hälfte des Gewinns, die Einkünfte der Ehefrau indes nur mit einem Viertel. Beide Steuererklärungen waren durch einen Steuerberater angefertigt worden; die Eheleute hatten sie unterschrieben und beim Finanzamt (FA) eingereicht.

Das FA erließ den Einkommensteuerbescheid zunächst auf der Grundlage der Einkommensteuererklärung. Nachdem der Fehler später aufgefallen war, berücksichtigte das FA in einem Änderungsbescheid den Gewinnanteil der Ehefrau in voller Höhe. Dagegen wandten die Eheleute ein, dass beim Erlass des Änderungsbescheids die vierjährige Fest­set­zungs­frist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgaben­ordnung – AO -) bereits abgelaufen gewesen sei. Das Finanzgericht gab ihnen Recht.

Der BFH sah dies jedoch anders: Da die Eheleute eine leichtfertige Steuerverkürzung i.S. des § 378 AO begangen hätten, verlängere sich die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf fünf Jahre. Daher habe das FA den Ein­kommensteuerbescheid noch ändern können. Die Ehe­leute hätten den Fehler bei Unterzeichnung ihrer Ein­kom­men­steuererklärung, spätestens aber nach Erhalt des Ein­kom­men­steuerbescheids bemerken und korrigieren müssen. Ihnen hätte sich die Frage aufdrängen müssen, weshalb der in der Einkommensteuererklärung ausgewiesene Gewinn­anteil der Ehefrau von ihrem Gewinnanteil, der in der Ge­winn­feststellungserklärung angegeben war, erheblich abwich. Da sie diese gravierende Abweichung hingenommen und die Steuererklärung gleichwohl unterzeichnet und in den Verkehr gegeben hätten, ohne sich bei ihrem steuerlichen Berater oder beim FA nach dem Grund der Abweichung zu erkundigen, hätten sie die ihnen obliegende Sorgfalt in er­heblichem Umfang verletzt und eine leichtfertige Steuer­verkürzung begangen.

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Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München
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Steuerberatung, Steuerstrafrecht, strafbefreiende Selbstanzeige, Bilanzrecht, Rechtsbehelfsverfahren, Finanzgerichtsverfahren, Vermögensübertragungen, Erbschaftsteuerrecht

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