Abziehbarkeit des Pflichtteilsanspruches eines Kindes als Nachlassverbindlichkeit bei Berliner Testament der Eltern und Tod des ersten Elternteils nur bei ernsthafter Geltendmachung noch zu Lebzeiten des länger lebenden Elternteils

Abziehbarkeit des Pflichtteilsanspruches eines Kindes als Nachlassverbindlichkeit bei Berliner Testament der Eltern und Tod des ersten Elternteils nur bei ernsthafter Geltendmachung noch zu Lebzeiten des länger lebenden Elternteils

Beschluss vom 22.09.2011 FG Berlin-Brandenburg

  1. Wurde nach dem Tod des einen Ehe­gatten der überlebende Ehegatte Allein­erbe und wird nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten das ge­mein­same Kind der Ehegatten Alleinerbe, so kann das Kind den Pflichtteil, der ihm beim Tod des zuerst verstorbenen Elternteils zugestanden hat, nur dann als Nachlass­verbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG des länger lebenden Ehegatten und nunmehrigen Erblassers abziehen, wenn die Pflichtteilsforderung zu Lebzeiten des mit dem Pflichtteilsanspruchs beschwerten nunmehrigen Erblassers diesem gegenüber ernstlich geltend gemacht worden ist und diesen zum Todeszeitpunkt wirtschaftlich belastet hat. Für die ernsthafte Geltendmachung zu Lebzeiten des Erblassers trägt der Steuerpflichtige, der die Erblasserschuld als Nachlassverbindlichkeit geltend macht, die Feststellungslast.
  2. Es spricht gegen die ernsthafte Geltendmachung des Pflichtteils zu Lebzeiten des länger lebenden Ehegatten und Elternteils, wenn nach dem ersten Todesfall die vordruck­mäßige Frage in der Erbschaftsteuererklärung nach Ver­bind­lichkeiten aus Vermächtnissen und geltend gemachten Pflichtteilen, an deren Erstellung das rechtskundliche Kind mitgewirkt hat, durch das Setzen eines Minuszeichens verneint worden ist. Die Geltendmachung des Pflichtteils kann nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten nicht mehr steuerwirksam nachgeholt werden.
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Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht

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Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht

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