Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen: Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung

Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen: Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 48/15, Pressemitteilung vom 08.07.2015, Urteil vom 10.03.2015, Aktenzeichen VI R 60/11

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 10. März 2015 VI R 60/11 entschieden, dass Aufwendungen für die Adoption eines Kindes keine außer­ge­wöhn­li­chen Belastungen i.S. von § 33 des Einkommensteuergesetzes sind.

Im Streitfall hatten die Kläger in ihrer Einkommensteuer­er­klä­rung Aufwendungen in Höhe von 8.560,68 € für eine Aus­lands­adoption als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.

Die infolge organisch bedingter Sterilität entstandenen Auf­wen­dun­gen sah der BFH nicht als zwangsläufige Krankheitskosten an, weil es an einer medizinischen Leistung fehle. Die Kosten seien aber auch nicht aus anderen Gründen zwangsläufig. Denn der Entschluss zur Adoption beruhe nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung der Kläger, ein Kind anzunehmen. Auch wenn die ungewollte Kinderlosigkeit als schwere Belastung empfunden werden dürfte, führe dies nicht dazu, dass der Entschluss zur Adoption als Mittel zur Ver­wirk­lichung eines individuellen Lebensplans nicht mehr dem Bereich der individuell gestaltbaren Lebensführung zuzurechnen wäre.

Nachdem der VI. Senat des BFH in einer sog. Divergenzanfrage an den Großen Senat des BFH (Beschluss vom 18. April 2013 VI R 60/11, BFHE 241, 141, BStBl II 2013, 868; vgl. zur Ent­schei­dung des Großen Senats Pressemitteilung Nr. 8/15) die Absicht erklärt hatte, von der bisherigen Rechtsprechung des III. Senats des BFH zur Anerkennung von Aufwendungen für eine Adoption als außergewöhnliche Belastungen abweichen zu wollen, hat er nun mit der vorliegenden Entscheidung die bisherige Recht­sprechung des III. Senats des BFH bestätigt, nach der Adop­tions­kosten nicht als außergewöhnlichen Belastungen abziehbar sind (Urteile vom 13. März 1987 III R 301/84, BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495; vom 20. März 1987 III R 150/86, BFHE 149, 539, BStBl II 1987, 596; Beschluss vom 5. Januar 1990 III B 53/89, BFH/NV 1990, 430).

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Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München

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