Anforderung an die Bestellung eines Kontrollbetreuers

Anforderung an die Bestellung eines Kontrollbetreuers

Die Bestellung eines Kontrollbetreuers trotz Vorliegens einer bestehenden Vorsorgevollmacht durch das Gericht ist nur dann möglich, wenn Anhaltspunkte oder Gründe vorliegen, die das Wohl des Vollmachtgebers gefährden.

Dies hat der BGH mit Datum vom 03.02.2016, Aktenzeichen XII ZB 307/15, entschieden. Wenn der in der Vorsorgevollmacht bestimmte Bevollmächtigte nicht zum Wohle des Betroffenen in einzelnen Angelegenheiten handeln kann, ist eine Kontrollbetreuung anzuordnen, um durch Kontroll- und Weisungsrechte auf den Bevollmächtigten einzuwirken. Eine Kontrollbetreuung sei dann erforderlich, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und die bestehenden Rechte ihm gegenüber wahrzunehmen.

Der BGH führt aus, dass gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB die Betreuung nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten des Betreuten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden kann.

Bereits mit Datum vom 14.10.2015, Aktenzeichen XII ZB 177/15, hatte der BGH entschieden, dass die Vorsorgevollmacht durch den Kontrollbetreuer nur als letztes Mittel widerrufen werden soll. Um dies vornehmen zu können, muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und erheblicher Schwere zu befürchten sein, dass das Wohl des Vollmachtgebers verletzt wird, wenn die Vorsorgevollmacht unverändert bestehen bleibt. Es handelt sich somit um Ausnahmen, die nur in schweren Fällen anzuwenden sind.

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