Kündigung

Informationen wurden zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. Reinhard Popp, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Hinweis:
Unsere Rechtsinformationen behandeln nur grundlegende Aspekte eines Gebietes. Im Einzelfall ist jedoch eine fachlich fundierte Beratung unbedingt erforderlich!

Kündigung

Arbeitnehmer sollten die Rechtmäßigkeit einer Kündigung von einem spezialisierten Rechtsanwalt vor dem Arbeitsgericht überprüfen lassen.

Bereits im Vorfeld einer Kündigung, spätestens nach deren Ausspruch, sollten Sie Rechtsrat bei einem Rechtsanwalt einholen. Nach Zugang einer Kündigung bleiben Ihnen in aller Regel nur drei Wochen Zeit, um deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies gilt dabei sowohl für eine fristgemäße als auch eine fristlose Kündigung.

Zur Wahrung Ihrer Rechte bedarf es einer Kündigungs- schutzklage vor dem Arbeitsgericht. Zuständiges Gericht ist i.d.R. das Gericht des Ortes, an dem die Arbeitsleistung zu erbringen ist. Im Bereich München somit das Arbeitsgericht München in der Winzererstraße 104, 80797 München.

Nachdem eine Kündigung zunächst keiner Begründung bedarf, können Sie nur so Kenntnis von den Kündigungsgründen erlangen. Diese sind abschließend im Kündigungsschutzgesetz geregelt.

Varianten der Kündigung

Will ein Arbeitgeber ein bestehendes Arbeitsverhältnis beenden, gilt es schon bei der Wahl der Kündigung einige wichtige Regelungen zu beachten – hier ein Überblick:

  • Varianten der außerordentlichen Kündigung
    • Üblicherweise ohne Einhaltung einer Frist „fristlose Kündigung“
    • Kündigung mit Auslauffrist, welche nicht der gesetzlichen Frist entsprechen muss
    • Kündigung von ordentlich unkündbaren Mitarbeitern
  • Vorliegen eines wichtigen Grundes
    • Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ist für Arbeitgeber / Arbeitnehmer unzumutbar
    • Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit „das letzte Mittel“
    • ggf. Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung in eine wirksame ordentliche Kündigung
  • Beispiele
    • Anstellungsbetrug
    • Anzeigen gegen den Arbeitgeber
    • Beharrliche Arbeitsverweigerung
    • Spesenbetrug
    • Diebstahl, auch geringwertiger Sachen
    • Verrat von Geschäftsgeheimnissen
  • Ausschlussfristen
    • Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Kündigungsberechtigte vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat, ausgesprochen werden.
    • ACHTUNG:
      Bei Versäumen der Frist besteht kein Recht zur fristlosen Kündigung
  • TIPP
    Vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung sollte ein Arbeitgeber prüfen, ob nicht eine ordentliche Kündigung mit evtl. Freistellungserklärung sinnvoller ist.
    Die Erfolgsaussichten eine fristlose Kündigung vor Arbeitsgerichten durchzusetzen sind eher schlecht
  • Eine Beendigungskündigung beendet das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt
  • Eine Änderungskündigung dient der Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses, d.h. der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis und bietet gleichzeitig die Fortsetzung zu geänderten Arbeitsbedingungen an
  • Alternative: Einvernehmliche Änderung
    • durch vertragliche Einigung
    • durch konkludentes Verhalten
      Widerspruchsloses Fortsetzen des Arbeitsverhältnisses nach Änderung der Arbeitsbedingungen

i.d.R. Krankheit:
Der Ausspruch einer Kündigung ist an strenge Voraus­setzungen gebunden. Eine lediglich vorübergehende Arbeits­unfähigkeit genügt nicht. Aber auch eine Kündigung wegen lang andauernder Krankheit kommt nur als letztes Mittel in Betracht, wenn dem Arbeitgeber keine Über­brückungs­maßnahmen zumutbar sind. Z. B. Einstellung von Aushilfskräften oder organisatorische Umstellungen.

  • Gründe in der Person des Arbeitnehmers rechtfertigen eine Kündigung
  • Eignungsmangel
    • Grundsätzlich Abmahnung erforderlich
    • Kein Verschulden des Arbeitnehmers erforderlich
    • Arbeitnehmer kann vertragsgerechte Leistung zukünftig nicht mehr erbringen
    • Weiterbeschäftigung im Betrieb ist nicht möglich
  • Häufige Kurzerkrankungen
    • Kündigungsrelevant ist eine Fehlzeitquote von 15-20 % der jährlichen Arbeitstage
    • Erhebliche Beeinträchtigung von betrieblichen Interessen wie Lohnfortzahlungskosten oder Betriebsablaufstörungen
    • Negative Zukunftsprognose
  • Langzeiterkrankungen
    • Erkrankung für längere Zeit (mehr als zwei Monate) absehbar
    • Negative Zukunftsprognose:
      Wenn Ungewissheit über die Arbeitsfähigkeit für die nächsten 24 Monate besteht

z.B. Arbeitsverweigerung:
Grundsätzlich ist vor jeder verhaltensbedingten Kündigung eine vergebliche rechtzeitige und deutliche Abmahnung erforderlich.
(Abmahnung: mit einer Abmahnung beanstandet der Arbeitgeber Verstöße gegen den Arbeitsvertrag und Pflichtwidrigkeiten und verbindet damit den Hinweis, dass im Wiederholungsfall der Arbeitnehmer mit einer Kündigung rechnen muss. Grundsätzlich ist vor jeder verhaltensbedingten Kündigung eine rechtzeitige und deutliche Abmahnung erforderlich.

  • Schuldhafte Vertragsverletzung durch Arbeitnehmer
  • ACHTUNG:
    Vorherige Abmahnung grundsätzlich erforderlich.
    Ausnahme:
    eindeutige und schwere Pflichtverletzungen
  • Beispiele
    • Arbeitsverweigerung
    • Häufiges unbefugtes Verlassen des Arbeitsplatzes
    • Ständiges Zuspätkommen
    • Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit
    • Eigenmächtige Urlaubsüberschreitung
    • Spesenbetrug
  • Sonderfall „Low Perfomer“
    • Die Arbeitsmenge des Arbeitnehmers ist quantitativ nicht ausreichend bzw. das Arbeitsergebnis lässt qualitativ zu wünschen übrig.
    • Problem
      Ein Arbeitnehmer schuldet keinen bestimmten Erfolg, sondern nur die Arbeitsleistung. Daher ist eine verhaltensbedingte Kündigung nicht möglich, solange ein Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet.
    • Maßstab der geschuldeten Arbeitsleistung
      Arbeitnehmer muss tun, was er soll, und zwar so gut, wie er kann.
      Das ist dann nicht gegeben, wenn die Leistung deutlich mehr als 30% hinter der Durchschnittsleistung zurückbleibt.
    • Lösung
      • Konkrete Arbeitsvorgaben innerhalb des Direktionsrechts
      • Arbeitsergebnisse möglichst genau dokumentieren
      • Entsprechende Abmahnungen aussprechen

… und Sozialauswahl, d.h. Wegfall des Arbeitsplatzes:
Eine Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen. Soweit eine Kündigung in Betracht kommt, hat der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte zu beachten, wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter oder etwaige Unterhaltsverpflichtungen. Dies kann bedeuten, dass ein anderer Mitarbeiter, welcher weniger schutzwürdig ist, vorrangig zu kündigen ist.

  • Arbeitsplatz entfällt auf Grund einer unternehmerischen Entscheidung
  • Kein freier gleichwertiger Arbeitsplatz vorhanden
  • Kein freier nicht gleichwertiger Arbeitsplatz vorhanden
  • Sozialauswahl, falls mehrere vergleichbare Arbeitnehmer für Kündigung in Betracht kommen
  • Bedeutung der Unternehmerentscheidung
    • an keine Form gebunden
    • Nur Willkürkontrolle, aber: volle gerichtliche Überprüfung, ob Maßnahme Kündigung bedingt
  • Beispiele
    • Ausweitung, Einschränkung des Angebots
    • Organisatorische Veränderungen
    • Outsourcing
    • Ein Kündigungsentschluss ist keine Unternehmerentscheidung. Diese ist der Kündigung vorgelagert
  • Sozialauswahl
    • Nur bei vergleichbaren Arbeitnehmern
    • Nicht einzubeziehen sind Arbeitnehmer, die zur Fortführung des Betriebes oder zur Erhaltung einer ausgewogenen Personalstruktur benötigt werden
    • Dauer der Betriebszugehörigkeit
    • Lebensalter
    • Unterhaltspflichten
    • Schwerbehinderung

In allen anderen Fällen gilt der Kündigungsschutz!

In Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern (ab dem 01.01.2004 mehr als 10) und bei einer längeren Beschäftigungsdauer als sechs Monate ist eine Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn einer der folgenden Kündigungsgründe vorliegen: betriebsbedingt, personenbedingt, verhaltensbedingt.

Unter dem Begriff Kündigungsschutz versteht man die gesetzlichen Regelungen, die die Kündigung eines Vertrages erheblich erschweren oder sogar ausschließen wie z.B. das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das Mutterschutzgesetz (MuSchG) oder allgemeinverbindliche Tarifverträge (⇒ BMAS).

  • Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz § 23 Abs. I KSchG
    • Arbeitsverhältnis besteht zum Zeitpunkt der Kündigung mehr als sechs Monate
    • Arbeitsverhältnisse nach dem 31.12.2003
      Im Betrieb sind zum Zeitpunkt der Kündigung mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt
    • Arbeitsverhältnisse vor dem 01.01.2004
      Im Betrieb sind zum Zeitpunkt der Kündigung mehr als fünf „alte“ Arbeitnehmer beschäftigt
  • Kündigung von leitenden Angestellten § 14 KSchG
    • Definition „Leitender Angestellter“
      Arbeitnehmer ist zu selbstständiger Einstellung und Entlassung von im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt. Dies liegt meistens nicht vor.
    • Falls Kündigung unwirksam ist, kann Arbeitgeber ohne Begründung beantragen, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen
  • Sonderkündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz § 4 MuSchG
    • Absolutes Kündigungsverbot während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung
    • Arbeitgeber war zum Zeitpunkt der Kündigung Schwangerschaft bekannt
      oder
    • Schwangerschaft wird innerhalb von 14 Tagen nach Kündigungszugang mitgeteilt
    • Ausnahme:
      Kündigung wird durch zuständige Behörde für zulässig erklärt
  • Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit
    • Kündigungsverbot ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit
    • Ausnahme:
      Kündigung wird durch zuständige Behörde für zulässig erklärt
    • Ein Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit mit Frist von drei Monaten kündigen
  • Sonderkündigungsschutz auf Grund einer Schwerbehinderung
    • Kündigungsschutz besteht nicht:
      • während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses
      • für Mitarbeiter über 58 Jahre mit Anspruch auf eine Sozialplanabfindung
    • Ansonsten bedarf eine Kündigung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes
      • Verfahrensdauer in der Regel nicht unter drei Monaten
      • mündliche Verhandlung erforderlich
      • Kündigung erst nach Vorliegen der Zustimmung
      • Klagerecht des Arbeitnehmers vor Sozialgerichten

      In München ist dies das Integrationsamt der Regierung von Oberbayern, Elsenheimerstraße 41, 80687 München.

  • Sonstiger Sonderkündigungsschutz
    • Betriebsratsmitglieder
    • zum Wehr- oder Zivildienst Einberufene
    • Betriebliche Immissionsschutzbeauftragte
    • Opfer des Faschismus

Bei jeder Kündigung müssen Arbeitgeber verschiedenste formale und organisatorische Regelungen und Fristen beachten, damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam wird.

  • Kündigungsfristen und Termine § 622 BGB
    • Gesetzliche Grundkündigungsfrist:
      Vier 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats
    • Besteht Arbeitsverhältnis länger als zwei Jahre oder mehr, gelten verlängerte Kündigungsfristen für den Arbeitgeber, § 622 II BGB
    • Beschäftigungszeiten bis zum 25. Lebensjahr des Arbeitnehmers werden nicht mitgerechnet
  • Zugang der Kündigungserklärung
    • Im Zweifel vom Kündigenden zu beweisen
    • Persönliche Übergabe durch Berechtigten
    • Zustellung durch Boten
    • Zustellung durch Einwurf in Briefkasten
    • Kein Einschreiben / Rückschein
  • Form und Inhalt der Kündigungserklärung § 623 BGB
    • Schriftliche eindeutige Erklärung, das Arbeitsverhältnis auflösen zu wollen
    • Wirksamwerden mit Zugang
    • Grundsätzlich keine Angabe des Kündigungsgrundes, auch wg. § 2 AGG
    • Hinweis an den Arbeitnehmer, sich unverzüglich arbeitssuchend zu melden
    • Beispiel

      Sehr geehrter Herr/Frau (…),

      hiermit kündigen wir Ihnen das mit (Arbeitgeber) bestehende Arbeitsverhältnis zum (…), hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

      Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie nach § 37b SGB III verpflichtet sind, sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden. Weiterhin sind Sie verpflichtet, sich aktiv um einen neuen Arbeitsplatz zu bemühen. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, vermindert sich das Ihnen ggf. zustehende Arbeitslosengeld nach Maßgabe des § 140 SGB III für jeden Tag der verspäteten Meldung.

      Ihre Arbeitspapiere werden Ihnen nach erfolgter Gehaltsabrechnung mit der Post zugehen.

      [Gegebenenfalls:]
      Zugleich stellen wir Sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der Ihnen noch zustehenden Resturlaubsansprüche, sowie sonstige evtl. Freistellungsansprüche, sowie unter Anrechnung anderweitigen Verdienstes. Der Ihnen zustehende Resturlaub wird zu Beginn der Freistellung gewährt.

      (Ort), den (Datum),
      (Unterschrift Arbeitgeber)

      Bitte beachten Sie unbedingt unten stehende Anmerkung!

  • Abfindungsoption nach § 1 a KSchG
    • Seit 01.01.2004
    • Begründet keinen Anspruch auf Abfindung
    • Lediglich Abfindungsoption:
      Arbeitgeber muss keine Abfindung anbieten,
      Arbeitnehmer muss Angebot nicht annehmen
    • Höhe der Abfindung:
      ½ Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr

Wie verhalte ich mich bei einer Kündigung richtig?

Arbeitgeber müssen für eine wirksame Kündigung diverse rechtliche Hürden nehmen. Bei der Organisation und Durchführung einer derartigen Maßnahme sollten sie deswegen auch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht mit einbeziehen.

Arbeitnehmer sollten sich bereits im Vorfeld einer Kündigung, spätestens nach deren Ausspruch, qualifizierten Rat bei einem Rechtsanwalt, spezialisiert auf Arbeitsrecht, einholen. Nach Zugang einer Kündigung bleiben in aller Regel nur drei Wochen Zeit, um deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies gilt dabei sowohl für eine fristgemäße als auch eine fristlose Kündigung.

Anmerkung

Alle Formulare und Mustertexte sind unbedingt auf den Einzelfall hin anzupassen!

Wir können keinerlei Haftung dafür übernehmen, dass das jeweilige Dokument für den von Ihnen angedachten Anwendungsbereich geeignet ist. Die Muster sind unter Umständen, auch wegen inzwischen veröffentlichter Rechtsprechung, zu aktualisieren. Unabhängig davon unterstellen wir den Mustern, dass es keine dem Mustertext zuwiderlaufende arbeitsvertragliche Formulierungen gibt und der Mustertext nicht im Widerspruch zu etwaigen Betriebsvereinbarungen und tariflichen Regelungen steht. In Zweifelsfällen kontaktieren Sie uns bitte.

Aber auch wenn eine Kündigung auf den ersten Blick durch Kündigungsgründe gedeckt scheint, lohnt sich der Weg zum Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft die Kündigung auch auf mögliche Formfehler, wie z.B. ordnungsgemäße Zustellung, Einhaltung der Schriftform oder einer nicht erfolgten bzw. einer fehlerhaften Anhörung des Betriebsrates. Formfehler führen zu einer Unwirksamkeit der Kündigung. Dies ist häufig der Ausgangspunkt für die Zahlung einer Abfindung, auf welche i.d.R. kein Rechtsanspruch besteht.
(Abfindung: Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht grundsätzlich nicht. In der Praxis aber werden häufig Abfindungen zur Herstellung des Rechtsfriedens und zur Vermeidung eines lang andauernden Rechtsstreites bezahlt. Faustformel hier in München: pro Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt. Seit dem 01.01.2006 sind Abfindungen in voller Höhe zu versteuern).

Aber auch die Überprüfung der Einhaltung der korrekten Kündigungsfristen kann von wesentlicher Bedeutung sein, und sei es nur im Hinblick darauf, dass Sie länger Ihre Gehaltszahlungen erhalten. (Kündigungsfristen: Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers kann während der ersten zwei Jahre mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Nach zwei Jahren beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende. Nach 5, 8, 10, 12, 15, 20 Jahren des Bestehens des Arbeitsverhältnisses verlängert sich die Frist um jeweils einen Monat. So weit nichts anderes vereinbart ist, können Arbeitnehmer immer mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen). Entgegen den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag können die gesetzliche Regelung oder einschlägige Tarifverträge längere Kündigungsfristen vor- sehen. Besonderen Kündigungsschutz genießen schwangere und schwerbehinderte Mitarbeiter. Während die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin in der Regel unwirksam ist, bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde.

Wie kann ich meine Rechte im Rahmen des Kündigungsschutzes durchsetzen?

Zur Wahrung Ihrer Rechte bedarf es einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Zuständiges Gericht ist i.d.R. das Gericht des Ortes, an dem die Arbeitsleistung zu erbringen ist. Im Bereich München somit das

Arbeitsgericht München
Winzererstraße 104,
80797 München.

bzw.

Integrationsamt der Regierung von Oberbayern,
Richelstraße 17,
80634 München.

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