Lexikon: Arbeitsrecht

Themenschwerpunkt Arbeitsrecht zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. Reinhard Popp, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Kleines Lexikon: Arbeitsrecht

Abfindung

Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht grundsätzlich nicht. In der Praxis aber werden häufig Abfindungen zur Herstellung des Rechtsfriedens und zur Vermeidung eines lang andauernden Rechtsstreites bezahlt. Faustformel hier in München: pro Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt. Seit dem 01.01.2006 sind Abfindungen in voller Höhe zu versteuern.

Abmahnung

Mit einer Abmahnung beanstandet Arbeitgeber Verstöße gegen den Arbeitsvertrag und Pflichtwidrigkeiten und verbindet damit den Hinweis, dass im Wiederholensfalle der Arbeitnehmer mit einer Kündigung rechnen muss. Grundsätzlich ist vor jeder verhaltensbedingten Kündigung eine rechtzeitige und deutliche Abmahnung erforderlich.

AGG

Siehe Allgemeines „Gleichbehandlungsgesetz“

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Das AGG, umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz, soll ungerechtfertigte Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern. Bei einem Verstoß, z.B. im Rahmen von Einstellungsverhandlungen oder Beförderungen kann der Benachteiligte Schadensersatz verlangen.

Antidiskriminierungsgesetz

siehe „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“

Arbeitnehmerhaftung

Der Arbeitnehmer haftet nur begrenzt für von ihm verursachten Sach- und Vermögensschäden des Arbeitgebers oder Dritten. Seine Haftung ist abhängig vom Grad seines Verschuldens. Keine Haftung bei leichtester Fahrlässigkeit, in der Regel volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit.

Arbeitsgericht

Arbeitsgerichte sind unter anderem zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Eine eventuelle Unwirksamkeit einer Kündigung muss mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht angefochten werden. Frist hier: drei Wochen nach Zugang der Kündigung.

Arbeitsvertrag

Der Abschluss eines Arbeitsvertrages ist grundsätzlich formfrei. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich nieder zu legen und diese dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

außerordentliche Kündigung

Das Arbeitsverhältnis kann von jedem Vertragsteil ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Gründe vorliegen die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar sind: z.B. beharrliche Arbeitsverweigerung, tätliche Auseinandersetzungen im Betrieb, Straftaten gegen den Arbeitgeber. In weniger krassen Fällen ist eine Abmahnung erforderlich.

BAG

Bundesarbeitsgericht

befristetes Arbeitsverhältnis

Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das bedeutet, es besteht kein Kündigungsschutz. Die Befristungsmöglichkeiten unterliegen jedoch bestimmten Regeln.

besonderer Kündigungsschutz

Für folgende Personengruppen besteht ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz: Schwangere Frauen und Mütter, Arbeitnehmer während der Dauer des Erziehungsurlaubs, Schwerbehinderte, zum Wehr- oder Zivildienst Einberufene, Betriebsratsmitglieder, Auszubildende.

betriebsbedingte Kündigung

Dringende betrieblich Gründe stehen einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegen, z.B. fehlende Aufträge, dauerhafter Umsatzrückgang, Änderung der Produktionsmethoden, Betriebseinschränkung.

Betriebsrat Anhörung

In allen Unternehmen, in denen ein Betriebsrat existiert, ist dieser bei unternehmerischen Entscheidungen zu beteiligen. Kündigungen, die ohne Beteiligung des Betriebsrates ausgesprochen werden, sind allein deshalb schon unwirksam.

Direktionsrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer je nach Ausgestaltung des Arbeitsvertrages bestimmte Arbeiten zuweisen, insbesondere die Art der Arbeit bestimmen. Der Arbeitnehmer ist also weisungsgebunden.

Entgeltfortzahlung

Im Krankheitsfall besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung in voller Höhe für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Die Entgeltfortzahlung setzt erst ein, wenn vorher das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Jede \“neue Krankheit\“ begründet eine neuen Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von sechs Wochen. Nach 12 Monaten beginnt ggf. eine neue Berechnungszeit.

fristlose Kündigung

Das Arbeitsverhältnis kann von jedem Vertragsteil ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Gründe vorliegen die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar sind: z.B. beharrliche Arbeitsverweigerung, tätliche Auseinandersetzungen im Betrieb, Straftaten gegen den Arbeitgeber. In weniger krassen Fällen ist eine Abmahnung erforderlich. Die meisten von Arbeitgebern ausgesprochenen fristlosen Kündigungen sind rechtsunwirksam.

Gratifikation

Eine Gratifikation ist eine Leistung des Arbeitgebers, die er einmal oder mehrmals im Jahr zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt. In der Praxis häufig als Weihnachtsgratifikation oder Urlaubsgeld. Auch wenn Gratifikationen als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers gewährt werden, entsteht ein Anspruch auf Zahlung, wenn der Arbeitgeber die Gratifikation wiederholt und vorbehaltlos gewährt. In der Regel ist dies nach dreimaliger Zahlung anzunehmen.

Krankheit

Im Krankheitsfall besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung in voller Höhe für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Die Entgeltfortzahlung setzt erst ein, wenn vorher das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Jede \“neue Krankheit\“ begründet eine neuen Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von sechs Wochen. Nach 12 Monaten beginnt ggf. eine neue Berechnungszeit.

Kündigung

Einseitige Erklärung des Arbeitgeber oder Arbeitnehmers, dass das Arbeitsverhältnis für die Zukunft aufgelöst werden soll. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, der Zugang sollte für den Streitfall nachgewiesen werden können

Kündigung, außerordentlich

Das Arbeitsverhältnis kann von jedem Vertragsteil ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Gründe vorliegen die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar sind: z.B. beharrliche Arbeitsverweigerung, tätliche Auseinandersetzungen im Betrieb, Straftaten gegen den Arbeitgeber. In weniger krassen Fällen ist eine Abmahnung erforderlich.

Kündigung, betriebsbedingt

Dringende betrieblich Gründe stehen einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegen, z.B. fehlende Aufträge, dauerhafter Umsatzrückgang, Änderung der Produktionsmethoden, Betriebseinschränkung.

Kündigung, fristlos

Das Arbeitsverhältnis kann von jedem Vertragsteil ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Gründe vorliegen die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar sind: z.B. beharrliche Arbeitsverweigerung, tätliche Auseinandersetzungen im Betrieb, Straftaten gegen den Arbeitgeber. In weniger krassen Fällen ist eine Abmahnung erforderlich. Die meisten von Arbeitgebern ausgesprochenen fristlosen Kündigungen sind rechtsunwirksam.

Kündigung, normal

Einseitige Erklärung des Arbeitgeber oder Arbeitnehmers, dass das Arbeitsverhältnis für die Zukunft aufgelöst werden soll. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, der Zugang sollte für den Streitfall nachgewiesen werden können

Kündigung, normale Kündigung, ordentliche Kündigung

Einseitige Erklärung des Arbeitgeber oder Arbeitnehmers, dass das Arbeitsverhältnis für die Zukunft aufgelöst werden soll. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, der Zugang sollte für den Streitfall nachgewiesen werden können

Kündigung, personenbedingt

Gründe welche in er Person des Arbeitnehmers liegen rechtfertigen Kündigung, z.B. fehlende Arbeitserlaubnis, langandauernde Krankheit, häufige Kurzerkrankungen

Kündigung, verhaltensbedingt

Das Arbeitsverhältnis ist durch das Verhalten des Arbeitnehmers konkret beeinträchtigt, z.B. häufiges zu spät kommen, vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit, eigenmächtiges nehmen des Urlaubs. Bei einer Verhaltensbedingten Kündigung ist grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich.

Kündigungsfrist

Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers kann während der ersten zwei Jahre mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Nach zwei Jahren beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende. Nach 5, 8, 10, 12, 15, 20 Jahren des Bestehens des Arbeitsverhältnisses verlängert sich diese Frist um jeweils einen Monat. Soweit nichts anderes vereinbart ist, können Arbeitnehmer immer mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen.

Kündigungsschutz

In Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern ( ab dem 01.01.2004 mehr als 10 ) und bei einer längeren Beschäftigungsdauer als sechs Monate ist eine Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn einer der folgenden Kündigungsgründe vorliegen: betriebsbedingt, personenbedingt, verhaltensbedingt.

Kündigungsschutz, besonderer

Für folgende Personengruppen besteht ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz: Schwangere Frauen und Mütter, Arbeitnehmer während der Dauer des Erziehungsurlaubs, Schwerbehinderte, zum Wehr- oder Zivildienst Einberufene, Betriebsratsmitglieder, Auszubildende.

Leiharbeitsverhältnis

Bei Leiharbeit stellen Unternehmer ihre eigenen Arbeitskräfte anderen Unternehmern gegen Entgelt zur Arbeitsleistung zur Verfügung. Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung bedarf einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit.

Lexikon

Sammlung von erklärungsbedürftigen Stichworten

Mobbing

Systematische und bewusste Diskriminierung des Arbeitnehmers durch Vorgesetzte oder Arbeitskollegen. Z. B: dauerhaftes Kritisieren und Abwerten, soziale und räumliche Isolation, Kränken oder Lächerlichmachen, unter- oder überfordernde Aufträge. Der Arbeitgeber muss sich in diesen Fällen schützend vor den Arbeitnehmer stellen und erforderliche Gegenmaßnahmen ergreifen, die bis zur Kündigung des Mobbenden gehen können.

normale Kündigung

Einseitige Erklärung des Arbeitgeber oder Arbeitnehmers, dass das Arbeitsverhältnis für die Zukunft aufgelöst werden soll. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, der Zugang sollte für den Streitfall nachgewiesen werden können

personenbedingte Kündigung

Gründe welche in er Person des Arbeitnehmers liegen rechtfertigen Kündigung, z.B. fehlende Arbeitserlaubnis, langandauernde Krankheit, häufige Kurzerkrankungen

Probezeit

Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden. Faustregel für die angemessene Dauer der Probezeit: einfache Tätigkeit bis zu drei Monaten, höherwertigere Tätigkeiten bis zu sechs Monaten.

Sozialplanabfindung

Wurde zwischen dem Betriebsrat und Arbeitgeber aus Anlass eine Betriebsänderung oder einer Betriebsschließung ein Sozialplan abgeschlossen, so besteht ein Rechtsanspruch auf Zahlung der dort vereinbarten Abfindung.

SSL Verschlüsselung

Abkürzung für ″Secure Socket Layer″. Ein Internet-Protokoll, das die Datenübertragung über das Internet durch ein Verschlüsselungsverfahren absichert.

Teilzeit

In Betrieben, die mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen und in denen der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate gearbeitet hat, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass er nur mehr mit verkürzter Arbeitszeit beschäftigt wird.

TQM

Akronym für ″Total Quality Management″ Durchgängige, kontinuierliche und alle Bereiche einer Organisation umfassende Qualitätssicherung

Überstunden

Sie werden vergütet, soweit dies vereinbart ist. Im Streitfall muss der Arbeitnehmer beweisen, dass er über die vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat und diese Mehrarbeit vom Arbeitnehmer angeordnet wurde.

Urlaub

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt für alle erwachsenen Arbeitnehmer 24 Werktage, inklusive Samstag. Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen. Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub haben auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.

Urlaubsgeld

Ein Anspruch auf Urlaubsgeld besteht nur aufgrund tarifvertraglicher, betrieblicher oder einzelvertraglicher Regelung. Urlaubsgeld kann aber auch als freiwillige Leistung des Arbeitgebers gewährt werden.

verhaltensbedingte Kündigung

Das Arbeitsverhältnis ist durch das Verhalten des Arbeitnehmers konkret beeinträchtigt, z.B. häufiges zu spät kommen, vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit, eigenmächtiges nehmen des Urlaubs. Bei einer Verhaltensbedingten Kündigung ist grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich.

Wettbewerbsverbot

Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses sind alle Arbeitnehmer verpflichtet Wettbewerb gegenüber dem Arbeitgeber zu unterlassen. Dies auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein Wettbewerbsverbot nur dann, wenn dies zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich vereinbart wurde und der Arbeitgeber sich verpflichtet hat eine Entschädigung zu bezahlen.

Weisungsrecht

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer je nach Ausgestaltung des Arbeitsvertrages bestimmte Arbeiten zuweisen, insbesondere die Art der Arbeit bestimmen. Der Arbeitnehmer ist also weisungsgebunden.

Verjährung

Seit 01.01.2002 verjähren alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

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