Urlaubsregelungen

Informationen wurden zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. Reinhard Popp, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Hinweis:
Unsere Rechtsinformationen behandeln nur grundlegende Aspekte eines Gebietes. Im Einzelfall ist jedoch eine fachlich fundierte Beratung unbedingt erforderlich!

Urlaubsregelung

Im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub geregelt – und einige Punkte verdienen besonderes Augenmerk.

Rechtsgrundlagen des Urlaubsanspruchs § 3 BUrlG

  • Der Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche bzw. 20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche
  • Urlaubsjahr ist Kalenderjahr
  • Voller Anspruch erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses, sonst Teilurlaub
  • Bei Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit und in zweiter Jahreshälfte voller Urlaubsanspruch
  • Urlaubsanspruch bei Arbeitsplatzwechsel § 6 BUrlG
    • Keine Doppelansprüche
    • Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer bei Ausscheiden eine Urlaubsbescheinigung erteilen
    • Beispiel:

      Frau/Herr (…) war im Urlaubsjahr (…) vom (…) bis (…) bei uns beschäftigt. Gemäß Tarifvertrag / Arbeitvertrag beträgt der gesamte Jahresurlaub (…) Arbeitstage. Für das Urlaubsjahr (…) wurden (…) Tage gewährt und (…) Tage abgegolten. Das sind (…)/12 des gesamten Jahresurlaubs.

      (Ort), den (Datum)
      (Stempel/Unterschrift Arbeitgeber)

      Bitte beachten Sie unbedingt unten stehende Anmerkung!

    • Recht des Arbeitgebers Arbeitnehmer auf Freizeitanspruch beim späteren Arbeitgeber zu verweisen. i.d.R. Urlaubsabgeltung
  • Urlaubsabgeltung § 7 Abs. IV BUrlG
    • Grundsätzlich gilt Abgeltungsverbot
    • Ausnahme: Urlaub kann wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr als Freizeit verwirklicht werden
    • Abgeltung auch wenn Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krank ist. Nicht bei Krankheit über den 31.03. des Folgejahres hinaus
    • Abgeltung bei Ende der Elternzeit
  • Ablauf des Urlaubsjahres und Übertragung in das nächste Urlaubsjahr § 7 Abs. III BUrlG
    • Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr
    • Übertragung bis 31.03. des Folgejahres nur bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen
    • Urlaubsanspruch verfällt, wenn er nicht während des Urlaubsjahres / Übertragungszeitraumes verlangt wird
  • Erwerbstätigkeit während des Urlaubs § 8 BUrlG
    • Verbot einer dem Urlaubszweck widersprechenden Erwerbstätigkeit
    • Darüber hinaus keine zusätzliche Verpflichtung sich zu erholen
  • Erkrankung während des Urlaubs § 9 BUrlG
    • Nachgewiesene Krankheitstage werden auf Urlaub nicht angerechnet
    • Urlaub verlängert sich nicht
    • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann von ausländischem Arzt ausgestellt werden
  • Urlaubsentgelt / Urlaubsgeld § 11 BUrlG
    • Das Urlaubsentgelt errechnet sich aus Durchschnitt der letzten 13 abgerechneten Wochen incl. aller Zulagen
    • Das Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers und ist wie eine Gratifikation zu behandeln
  • Rückforderung zuviel gewährten Urlaubs
    • Keine Rückforderung von bereits ausbezahltem Urlaubsentgelt
    • Gilt auch, wenn Arbeitnehmer selbst gekündigt hat

Urlaubsgeld gibt’s nur bei einer Vereinbarung

Häufig wird das Urlaubsentgelt mit dem Urlaubsgeld ver­wechselt. Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaub, muss der Arbeitgeber dessen Gehalt weiter bezahlen. Dieses Urlaubs­entgelt ist somit die Lohnfortzahlung während der Urlaubs­zeit.

Dessen Höhe bemisst sich gemäß § 11 BUrlG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat.
Von diesem Urlaubsentgeltanspruch ist ein möglicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung eines Urlaubs­geldes zu unterscheiden. Das Urlaubsgeld ist eine freiwillige Sonderzuwendung des Arbeitgebers, welche die erhöhten Urlaubsaufwendungen wenigstens zum Teil abdecken soll. Einen Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes hat der Arbeitnehmer nur bei einer entsprechenden Regelung, z.B. in einem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem einschlägigen Tarifvertrag. Unter Umständen kann auch eine sogenannte betriebliche Übung, d.h. eine drei­malige vorbehaltlose Gewährung des Urlaubsgeldes, einen Anspruch begründen.

Während es sich bei dem Urlaubsentgeltanspruch um einen gesetzlichen Anspruch handelt und damit der Arbeits­ver­dienst vom Arbeitgeber während des Urlaubs in jedem Fall zu bezahlen ist, können bei einem Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld in Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden. Beispielsweise, dass im Fall einer Kündigung oder bei Krankheit Urlaubsgeld nicht bezahlt werden muss oder zurückgefordert werden kann.

Anmerkung:

Alle Formulare und Mustertexte sind unbedingt auf den Einzelfall hin anzupassen.

Wir können keinerlei Haftung dafür übernehmen, dass das jeweilige Dokument für den von Ihnen angedachten Anwendungsbereich geeignet ist. Die Muster sind unter Umständen, auch wegen inzwischen veröffentlichter Rechtsprechung, zu aktualisieren. Unabhängig davon unterstellen wir den Mustern, dass es keine dem Mustertext zuwiderlaufende arbeitsvertragliche Formulierungen gibt und der Mustertext nicht im Widerspruch zu etwaigen Betriebsvereinbarungen und tariflichen Regelungen steht. In Zweifelsfällen kontaktieren Sie uns bitte.

Fazit:
Ein fachlich fundierter Blick in Ihren Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarungen kann sich somit lohnen – sprechen Sie uns einfach darauf an.

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