Die Klägerin hatte erklärt, dass sie seit über 30 Jahren keinen Kontakt zu ihrem Vater gehabt habe. Das Gericht setzte sich mit der wesentlichen Argumentation der Klägerin nicht auseinander. Es verwies auf die Bestattungspflicht im Interesse einer zügigen Bestattung unabhängig davon, „von welcher Art oder Qualität die Beziehung zwischen dem Verstorbenen und dem bestattungspflichtigen Angehörigen war“.
Hans, Dr. Popp & Partner - Anwaltskanzlei in München