Kategorien-Archiv (089) München lokal

November – Eine Zeit des Insichgehens

Gerade die Zeit zwischen Herbst und Winter ist eine Zeit, die gerade dazu einlädt, sich wieder mehr auf sich zu besinnen und sich Gedanken zu machen über die Lebenssituation, in der man sich momentan befindet. Wenn der Herbst mit Sonnenschein und bunten Blättern vorüber ist, noch nicht der Schnee des Winters liegt und oftmals im November es eher trist und kalt ist, drängt die Natur durch den Wandel der Jahreszeit uns Menschen gerade zu, in sich zu gehen und das Leben zu reflektieren.

Wenn es früher dunkel wird und man sich daher nun auch sehr gerne zu Hause auf der Couch aufhält, anstatt im Biergarten oder irgend woanders draußen, kann man oftmals ins Grübeln kommen. Viele Angelegenheiten, bei denen man vor allem bei gutem Wetter gedacht hat, dass sie noch lange Zeit haben, rücken nun mehr und mehr in den Fokus. Viele Mandanten haben mir erzählt, dass sie das Gefühl haben, dass nun der richtige Zeitpunkt ist, Angelegenheiten, die sie schon lange vor sich herschieben, endlich anzugehen und diese abzuschließen.

Dies betrifft häufig auch die Frage der Nachlassregelung. Es ist nie angenehm, sich mit dem eigenen Tod zu beschäftigen, aber wenn man sich wirklich damit auseinandersetzt, wird man feststellen, dass eine Regelung der Angelegenheiten zu einer großen Erleichterung führt. Dies gilt unabhängig davon, ob man alleinstehend, verheiratet oder in einer nichtehelichen Beziehung lebt. Die Probleme mögen anders geartet sein, aber schlussendlich bewegt alle Menschen dasselbe. Wie kann man Streit nach dem Tod vermeiden und die Menschen, die einem wichtig sind, auf der einen Seite schützen und auf der anderen Seite so bedenken, dass sie später auch genau das bekommen, was Ihnen zugedacht ist.

Dies ist keine einfache Frage aufgrund der Komplexität des Erbrechts. Erst neulich war ein Ehepaar bei mir, um über die Erstellung eines Testamentes zu sprechen. Sie meinten im Laufe der Besprechung, dass Sie davon ausgegangen wären, dass sie „mal schnell vorbeikommen“, um sich zu informieren und dann ganz einfach ein Testament erstellen. Sie mussten jedoch erkennen, dass bei der Erstellung eines solchen viele Fallstricke gegeben sind, die tunlichst umgangen werden sollten. Wer weiß beispielsweise schon, dass bei einem klassischen Ehegattentestament, in dem man den Überlebenden als Alleinerben und die Abkömmlinge als Schlusserben nach dem Tod des Längerlebenden einsetzt, u.U. eine Bindungswirkung der Art vorliegt, dass der Überlebende keine Möglichkeit mehr hat, die Schlusserbeneinsetzung zu ändern, auch wenn man sich beispielsweise mit den Kindern nach dem Tod des Erstverstorbenen überworfen hat. Leider kommt dieser Fall immer mal wieder vor. Besonders relevant kann dies werden, wenn die Kinder gegen den Willen des Überlebenden Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils geltend machen. Die Enttäuschung ist hier meist groß, insbesondere dann, wenn dies dazu führt, dass der überlebende Ehegatte das Familienheim, welches er meist unter Entbehrungen zusammen mit dem Ehepartner gekauft und abbezahlt hat, verkaufen muss, um die Pflichtteilsansprüche bezahlen zu können. Wenn man für diesen Fall nicht vorgesorgt hat, beispielsweise durch Einfügung einer Pflichtteilsstrafklausel in das Testament, die dazu führt, dass bei Geltendmachung des Pflichtteils nach dem ersten Todesfall die Schlusserbeneinsetzung wegfallen kann und dann derjenige ebenfalls nur den Pflichtteil nach dem Tod des Längerlebenden erhält, ist eine im Testament verfügte Bindungswirkung mehr als ärgerlich.

Aufgrund dessen sollte man sich bei Erstellung eines Testamentes genau überlegen, welche Möglichkeiten der überlebende Ehegatte haben soll und dies in dem Testament ausführen, so dass es nicht zu Streitigkeiten kommen kann, beispielsweise, ob der überlebende Ehegatte neu testieren darf für den Schlusserbfall oder nicht. Bei dieser Entscheidung steht ebenfalls im Vordergrund, in wieweit auch die Kinder geschützt werden sollen, indem durch eine getroffene Bindungswirkung ausgeschlossen wird, dass eine dritte Person, wie z.B.  der neue Lebenspartner oder die Putzfrau oder Nachbarin, die sich nach dem Tod des Erstversterbenden um den Überlebenden kümmert, als Schlusserbe eingesetzt werden kann. Wenn dies nicht dem Willen des Erstversterbenden entspricht, dreht sich dieser, wie man so schön sagt, im Grab um.

Ein wichtiger Punkt ist es auch, im Testament bei mehreren Erben auszuführen, welche wertmäßig unterschiedlich bedacht werden, ob eine Ausgleichszahlung durch den durch das Testament bessergestellten Erben stattfinden soll oder nicht. Falls dies nicht klar formuliert ist, hat diese Frage Potenzial, einen jahrelangen Rechtsstreit auszulösen, was mit Sicherheit nicht im Sinne der Erblasser war.

Wie Sie sehen, bestehen bei der Erstellung eines Testamentes durch die Art und Weise der Formulierung Möglichkeiten, etwaige Probleme, die durch unbestimmte Begrifflichkeiten entstehen können, von vorne herein zu vermeiden. Falls Sie diesbezüglich Hilfe benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Jetzt aber wünsche ich Ihnen eine gemütliche Zeit im November und danach eine schöne Adventszeit.

Pflichtteilsanspruch der Abkömmlinge – Kann man diesen legal minimieren?

Häufig ist es so, dass Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament verfassen. In diesem wird der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden als Erbe eingesetzt.
Dies ist auch verständlich, da ja beide Ehegatten zusammen das Vermögen erwirtschaftet haben. Hierbei ist es auch gleich, ob die Ehefrau sich zu Hause um den Haushalt und die
Kinder gekümmert hat, oder ob diese arbeiten gegangen ist. Schlussendlich war es nur durch Teamwork möglich, ein solides finanzielles Umfeld zu schaffen.
Was passiert aber, wenn Abkömmlinge vorhanden sind und diese bereits nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils Pflichtteilsansprüche gegen den Längerlebenden geltend
machen? Von den Eltern ist es mit Sicherheit nicht gewünscht, dass durch die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Tod des Erstversterbenden der
überlebende Ehegatte in finanzielle Bedrängnis kommt. Dies kann jedoch schnell geschehen, wenn eines der Kinder oder alle Kinder Pflichtteilsansprüche geltend machen.
Häufig ist es ja auch so, dass zwar Grundbesitz vorhanden ist, jedoch das Bargeld nicht ausreicht, um diese Pflichtteilsansprüche zu bedienen. Im schlimmsten Fall muss dann der
überlebende Ehegatte das Familienheim verkaufen, um die Pflichtteilsansprüche bezahlen zu können.

Oft kommen Mandanten zu mir und sind der Ansicht, dass es doch möglich sein müsse, die Kinder ganz vom Erbe auszuschließen, auch ohne jeglichen Anspruch auf den Pflichtteil, um
so den überlebenden Ehegatten zu schützen. Dies ist im deutschen Recht jedoch nicht möglich. Der Pflichtteilsanspruch bleibt immer bestehen. Nur in sehr wenigen
Ausnahmefällen ist es möglich, wegen einer sogenannten Pflichtteilsunwürdigkeit einen Pflichtteilsberechtigten vollständig von allen Ansprüchen auszuschließen.
Aber gibt es tatsächlich auch legale Möglichkeiten, um den Pflichtteilsanspruch wenigstens zu minimieren? Die Antwort ist ja. Man muss sich dazu vor Augen führen, dass es sowohl
einen Pflichtteils- als auch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gibt. Der Pflichtteilsanspruch bemisst sich nach dem Wert des Nachlasses am Todestag. Der
Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet sich nach den Schenkungen, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod vorgenommen hat. Man muss sich das so verstellen,
dass man fiktiv den Wert dieser Schenkung dem Nachlass hinzurechnet und der Pflichtteilsberechtigte dann in Höhe seiner Quote an diesen Schenkungen beteiligt wird. Pro
Jahr werden jedoch von dem Wert der Schenkung 10 % abgezogen, so dass, auch wenn der Schenker nach der Schenkung nicht mehr länger als 10 Jahre lebt, weniger auszugleichen
ist, als zum Zeitpunkt des Todes, wenn der Wert der Schenkung sich noch im Nachlass befindet.

Bei Ehegatten ist jedoch eine Schenkung seit Beginn der Eheschließung ausgleichspflichtig. Hier gibt es auch keine Abschmelzung.
Der volle Wert der Schenkung wird dem Nachlass fiktiv zugerechnet. Somit partizipiert auch hier jeder Pflichtteilsberechtigte in Höhe seiner Quote.
Oftmals kommen meine Mandanten auf die Idee, das Familienheim gegen Einräumung eines Wohnrechts oder Nießbrauchrechts an eines der Kinder zu übertragen. Damit wäre dieses ja
dem Nachlass entzogen und das andere Geschwisterteil kann dann hieraus keine Pflichtteilsansprüche mehr geltend machen. Dies ist leider ein Irrtum. Bei Übertragung von
Immobilien gegen Wohnrecht bzw. Nießbrauchrecht fängt die oben genannte 10-Jahres-Frist nicht zu laufen an. Es gilt hier das sogenannte Niederstwertprinzip. Der Wert zum Zeitpunkt
der Schenkung wird mit dem Wert am Todestag verglichen. Der niedere Wert ist dann anzusetzen als Grundlage für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches.
Somit ist es ratsam, wenn es zu Schenkungen kommen soll, um eine Pflichtteilsreduzierung herbeizuführen, diese frühzeitig zu beginnen. Jedes Jahr, das vergeht, ist in diesem Sinne
wertvoll.

Natürlich gibt es noch andere Möglichkeiten, dafür zu sorgen, dass die Kinder keinen Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Erstversterbenden geltend machen. Dies ist
insbesondere durch die Verfügung einer Pflichtteilsstrafklausel möglich. Dies bedeutet grob skizziert, dass verfügt wird, dass, wenn nach dem Tod des Erstversterbenden ein
Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird, der eigentlich als Schlusserbe eingesetzte Abkömmling nach dem Tod des Zweitversterbenden ebenfalls nur Pflichtteilsberechtigter
sein soll. Dies ist, wie Sie sich vorstellen können, ein sehr gutes Instrument, um einen Abkömmling daran zu hindern, nach dem Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche
geltend zu machen.

Falls auch Sie sich in dieser Situation befinden und unsicher darüber sind, ob Ihre Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend machen möchten, bin ich
Ihnen gerne behilflich, Wege zu finden, die Pflichtteilsansprüche zu minimieren oder die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zu sanktionieren.

Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, zu Lebzeiten einen Pflichtteilsverzichtsvertrag mit den Abkömmlingen zu schließen.

Gerne können Sie diesbezüglich auf mich zukommen

Testamentsvollstreckung – eine wertvolle Unterstützung im Erbfall

München – Der Tod eines geliebten Menschen stellt eine große emotionale Belastung dar. Nicht nur, dass man den Verlust eines geliebten Menschen verkraften muss, es kommen auch viele
organisatorische Aufgaben auf die Hinterbliebenen zu. Insbesondere die Abwicklung des Nachlasses stellt eine anspruchsvolle Aufgabe dar. Dies gilt selbst dann, wenn der Erblasser
ein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung hinterlassen hat. Trotz allem kommt es oftmals zu Schwierigkeiten bei der Abwicklung. Dies kann darin begründet sein, dass es
mehrere Miterben gibt, die jedoch bezüglich der Aufteilung des Nachlasses unterschiedlicher Meinung sind. Es kann aber auch daran liegen, dass Vermächtnisse in der letztwilligen
Verfügung ausgesetzt wurden, die abgewickelt werden müssen. Für den juristischen Laien ist dies tatsächlich eine echte Herausforderung. Schließlich hat man ja nicht jeden Tag mit
Erbangelegenheiten zu tun. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, bereits in einer letztwilligen Verfügung eine Testamentsvollstreckung anzuordnen.

Neulich suchte mich ein älterer Herr auf, der eine letztwillige Verfügung erstellen wollte. Als wir uns darüber unterhielten, wie er sich die Erbfolge nach seinem Tod vorstellen würde,
erklärte er mir, dass insbesondere seine zwei Enkelkinder ein Vermächtnis erhalten sollten. Es handelte sich hierbei um einen nicht unerheblichen Geldbetrag, den er seinen Enkeln
zukommen lassen wollte. Mein Mandant befürchtete jedoch, dass, wenn die Enkelkinder dieses Geld zu früh erhalten würden, sie sich sozusagen darauf ausruhen und keine
Motivation mehr haben, sich selbst etwas zu erarbeiten. Ich schlug ihm daraufhin vor, in die letztwillige Verfügung eine Testamentsvollstreckung mit aufzunehmen. Diese sollte den Inhalt
haben, dass eine dritte Person, in diesem Fall die Eltern der Enkelkinder, bis zum Abschluss der Ausbildung über den vermächtnisweise zugewandten Betrag „wachen“ sollten. Dies
bedeutet, dass die Enkelkinder bis zu diesem Zeitpunkt keinen Zugriff auf das Vermögen haben werden. Erst nach Abschluss der Ausbildung sollen sie den Gesamtbetrag erhalten.
Aufgrund der Regelung, die mein Mandant gewünscht hat, dass die Enkelkinder jedes Jahr einen gewissen kleineren Betrag zur Verfügung gestellt bekommen, sind nun die Eltern
gehalten, diesen Wunsch zu erfüllen, sich jedoch ansonsten um die Anlage des Geldbetrages und die Auszahlung zum angegebenen Zeitpunkt zu kümmern.
Eine Testamentsvollstreckung ist jedoch nicht nur dann sinnvoll, wenn viel Vermögen vorhanden ist. Insbesondere dann, wenn es sich um minderjährige Kinder handelt, kann es
von Vorteil sein, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen.

Natürlich muss man mit der Person, die die Testamentsvollstreckung übernehmen soll, vorher darüber sprechen, ob Einverständnis damit besteht, diese Aufgabe zu übernehmen.

Weiterhin muss geklärt werden, ob diesbezüglich für die Tätigkeit ein gewisser Betrag an den Testamentsvollstrecker bezahlt werden soll.
Wer Testamentsvollstrecker werden soll, ist meistens eine schwierige Entscheidung. Schön ist es, wenn es eine Vertrauensperson gibt, die auch bereit ist, diese Tätigkeit zu
übernehmen. Falls dies jedoch nicht der Fall sein sollte, besteht jedoch auch die Möglichkeit, eine fremde dritte Person als Testamentsvollstrecker zu bestellen. Dies kann auch
beispielsweise ein Anwalt sein. Sollte man dies in Erwägung ziehen, ist es wichtig, dass man die Details der Testamentsvollstreckung miteinander bespricht, damit es später nicht zu
Unklarheiten kommt.

Man kann sich vorstellen, dass beispielsweise junge Menschen, die bezüglich ihres Erbanteiles oder Vermächtnisses durch einen Testamentsvollstrecker beschränkt werden
und somit nicht frei über ihren Anteil verfügen können, oftmals auf die Idee kommen, dass der Erblasser die vorgenommene Abwicklung durch den Testamentsvollstrecker so nicht
gewollt habe und somit die Abwicklung der Testamentsvollstreckung angreifen. Dies kann sogar dazu führen, dass Gerichtsprozesse diesbezüglich geführt werden.
Sinnvoll ist es auch, dass, wenn beispielsweise zwei Geschwister Miterben zu gleichen Teilen werden, eine dritte Person als Testamentsvollstrecker fungiert, wenn diese
Geschwister sich nicht gut verstehen. Oftmals ist es von Vorteil, in einem solchen Fall eine neutrale Person dazwischen zu schalten, damit beispielsweise bei einem Hausverkauf es
nicht zu solchen Problemen kommen kann, dass keine Einigkeit darüber besteht, wer die Immobilie verkaufen soll und zu welchem Preis.

Falls Sie die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in Erwägung ziehen, können Sie mich gerne kontaktieren.

In diesem Zusammenhang können wir sowohl über die formellen Voraussetzungen der Anordnung einer Testamentsvollstreckung sprechen als auch, falls dies gewünscht ist, über die Übernahme der Testamentsvollstreckertätigkeit.

Schenkungen von Schwiegereltern an ihre Schwiegerkinder Fallstricke und Lösungsansätze

Schenkungen von Schwiegereltern an ihre Schwiegerkinder Fallstricke und Lösungsansätze Am Anfang ist alles eitel Sonnenschein.

Ihre Tochter oder Ihr Sohn haben den passenden Partner gefunden und haben geheiratet. Gerade in München stellt sich dann angesichts hoher Mieten auch die Frage, ob man diese in Kauf nehmen möchte oder nicht doch lieber über den Erwerb einer Eigentumswohnung oder eines Hauses nachdenken soll. Da häufig das Eigenkapital für eine derartige Anschaffung nicht ausreicht, erklären sich die Eltern mitunter dazu bereit, ihr Kind und dessen Ehegatten zu unterstützen und stellen ein Grundstück oder einen Geldbetrag für den gemeinsamen Erwerb einer Immobilie zur Verfügung. Die Immobilie wird erworben und beide Ehepartner werden ins Grundbuch eingetragen.

Doch nicht immer läuft alles nach Plan.

Die Ehe gerät in die Krise, die Eheleute trennen sich. Für die Eltern stellt sich dann die Frage, ob die auch an das Schwiegerkind erfolgte Schenkung rückgängig gemacht werden kann. Zwar können sie das Ende der Ehe nicht verhindern, möchten aber natürlich nicht, dass der ehemalige Partner des eigenen Kindes die auch ihm zugewandte Leistung behalten darf. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einer Zuwendung an das Schwiegerkind um eine Schenkung. Scheitert die Ehe oder die Beziehung, wurde auch nach einer längeren Ehedauer ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern gegenüber ihrem Schwiegerkind grundsätzlich bejaht. Begründet wurde dies damit, dass die Schenkung an das Schwiegerkind in der Erwartung erfolgt ist, dass die Ehe andauern und damit die mit dem Zuschuss der Schwiegereltern erworbene Immobilie auch vom eigenen Kind dauerhaft genutzt werden kann.

Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung mit Urteil vom 18.06.2019 (Aktenzeichen XZR107/16) geändert. Es könne nun nicht mehr unterstellt werden, dass die Schwiegereltern bei der Schenkung davon ausgehen durften, die Ehe zwischen ihrem Kind und dem Schwiegerkind werde auf unabsehbare Zeit bestehen. Der Zuwendende müsse bei der Schenkung auch das Risiko einkalkulieren, dass die Ehe des Schwiegerkindes mit dem eigenen Kind nicht von lebenslanger Dauer ist. Das Scheitern einer Ehe gehöre zu den typischen Risiken der Schenkung. Entscheidend ist nun, dass das Festhalten des Schwiegerkindes am Schenkungsvertrag für die Schwiegereltern unzumutbar sein muss.

Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist hierbei die Dauer der Ehe nach der erfolgten Schenkung. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage und damit das Recht der Schwiegereltern die Schenkung rückgängig zu machen, kommt nur noch dann in Betracht, wenn nach der Zuwendung die Ehe nur von kurzer Dauer ist, diese also mehr oder weniger unmittelbar nach der Schenkung beendet wurde. Hierbei geht der Bundesgerichtshof von einer Dauer von maximal zwei bis – 2 – drei Jahren zwischen der Schenkung und dem Ende der Ehe aus. Zerbricht diese innerhalb dieses Zeitraums, können die Schwiegereltern die Schenkung an das Schwiegerkind in aller Regel in voller Höhe zurückverlangen.

Bei einer Dauer von länger als drei Jahren seit der Zuwendung, besteht dieser Rückforderungsanspruch in der Regel nicht mehr. Die Änderung der Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof soll nun aber nicht so verstanden werden, dass künftig keine Schenkungen an Kinder und deren Ehepartner mehr vorgenommen werden sollen. Möchten Eltern ihr Kind und dessen Partner beim Erwerb einer Immobilie unterstützen, empfiehlt es sich aber, über mehrere Gestaltungsmöglichkeiten nachzudenken.

Um zu vermeiden, dass nach einer verhältnismäßig kurzen Ehedauer von nur drei Jahren Rückforderungsansprüche möglicherweise nicht mehr realisiert werden können, sollten die Eltern in Betracht ziehen, allein das eigene Kind und nicht auch das Schwiegerkind zu beschenken, so dass nur das Kind alleiniger Eigentümer der Immobilie oder des Grundstücks wird. Von einer Schenkung an das Schwiegerkind sollte auch aus steuerrechtlicher Sicht abgesehen werden, da der schenkungssteuerliche Freibetrag von 400.000 Euro nur bei Schenkungen an das eigene Kind gilt. Eine weitere Möglichkeit könnte sein, dass sich die Schwiegereltern anlässlich der Schenkung eine Rückforderung ausdrücklich auch für den Fall vorbehalten, dass die Ehe nach längerer Zeit als drei Jahren zerbricht.

Letztlich könnte auch daran gedacht werden, die Zuwendung an das Schwiegerkind als Darlehen zu gestalten, welches mit Scheitern der Ehe an die Schwiegereltern zurückgezahlt werden muss. Dies sind nur einige Beispiele. Da bei jeder Gestaltungsmöglichkeit die individuellen Voraussetzungen zu berücksichtigen sind und die Materie insgesamt recht komplex ist, empfiehlt es sich dringend, vorab professionellen Rat einzuholen.

 

Änderungen im Betreuungsrecht zum 01.01.2023

München – Generalvollmachten sind nach wie vor ein wichtiges Thema. Selbstbestimmt zu sein, obwohl man selber nicht mehr handeln kann, ist für viele verständlicherweise sehr wichtig. Aber auch, wenn man einen gerichtlichen Betreuer bestellt bekommt, soll gewährleistet sein, dass der Betreute ein gewisses Mitspracherecht hat. Zum 01.01.2023 haben sich daher einige Änderungen im Betreuungsrecht ergeben, welche bewirken sollen, die Selbstbestimmung und Willensberücksichtigung eines Betreuten zu stärken. Es ist nämlich das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft getreten. Die Gesetzesänderung soll zu einer Verbesserung des Betreuungsrechts als solches führen.

Die wohl wichtigste Änderung ist, dass nun die Intention ist, dass der Betreuer den Betreuten unterstützt, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen und nur von seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht, soweit dies erforderlich ist. Dies bedeutet, dass in Zukunft nach den Wünschen des Betreuten gehandelt werden soll und nicht wie bisher lediglich nach seinem Wohl. Dies hat zur Folge, dass der Betreuer die Wünsche des Betreuten feststellen muss. Diese hat er dann auch umzusetzen. Somit ist hiermit eine große Änderung dahingehend gegeben, dass der Betreute selbst mitentscheiden kann. Selbstverständlich gibt es diesbezüglich auch Einschränkungen. Es kann ja auch der Fall vorliegen, dass der Betreute wirklich nicht erkennen kann, dass er sich bei Handlungen selbst schadet.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass nun gesetzlich für den Fall einer privatschriftlichen Vollmacht geregelt wurde, dass es eine sogenannte Suspendierungsanordnung und Ausfertigungsherausgabe gibt. Dies bedeutet, dass das Betreuungsgericht anordnen kann, dass der Bevollmächtigte, der eine privatschriftlich erteilte Vollmacht innehat, aufgrund dieser nicht mehr handeln darf und die Vollmachtsurkunde an einen dann zu bestellenden Betreuer, einen sogenannten Kontrollbetreuer, herauszugeben hat, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Bis zum jetzigen Zeitpunkt war das System der Kontrollbetreuung nicht gesetzlich geregelt.

In der Gesetzesänderung wurde nunmehr auch geregelt, dass eine Vorsorgevollmacht von einem Betreuer widerrufen werden kann, die den Bevollmächtigten zu Maßnahmen der Personensorge oder zu Maßnahmen in wesentlichen Bereichen der Vermögenssorge ermächtigt, wenn das Festhalten an der Vollmacht eine künftige Verletzung der Person oder des Vermögens des Betreuten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und mit einer erheblichen Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht geeignet erscheinen. Dies muss durch das Betreuungsgericht genehmigt werden. Sie sehen, hier liegt ein starker Eingriff vor. Schlussendlich soll dies dazu führen, dass über dem Bevollmächtigten, nachdem der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, diesen zu kontrollieren, nun sozusagen immer ein Damoklesschwert schwebt, sich gegenüber dem Betreuungsgericht erklären zu müssen. Dies stellt einen starken Schutz für den Vollmachtgeber dar.

Neu eingeführt wurde auch § 1358 BGB, welcher meiner Ansicht nach sehr interessant ist. In diesem wurde geregelt, dass ein Ehegatte, der aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit handlungsunfähig ist und seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht mehr selbst besorgen kann, nun automatsch von dem anderen Ehegatten vertreten wird, was dazu führt, dass dieser für den handlungsunfähigen Ehegatten Entscheidungen im Rahmen der Gesundheitssorge treffen kann ohne Vollmacht. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Ehegatten getrennt leben, bekannt ist, dass eine Vertretung durch den anderen Ehegatten abgelehnt werden würde oder ein Bevollmächtigter bezüglich der Patientenverfügung vorliegen würde. Es handelt sich hierbei um ein befristetes gesetzlich normiertes Notvertretungsrecht für den anderen Ehegatten, welches nicht mehr vorliegt, wenn die Handlungsunfähigkeit des anderen Ehegatten nicht mehr gegeben ist oder sechs Monate seit dem ärztlich festgestellten Zeitpunkt der Handlungsunfähigkeit vergangen sind.

Aufgrund dessen haben sich auch Änderungen bei den Eintragungen im Zentralen Vorsorgeregister ergeben. Nunmehr besteht auch die Möglichkeit, den Widerspruch zur Ehegattenvertretung in das Zentrale Vorsorgeregister eintragen zu lassen, ebenso wie eine isolierte Patientenverfügung. Ebenfalls fand eine Erweiterung in dem Sinne statt, dass das Einsichtsrecht auch für Ärzte gilt.

Wie Sie sehen, hat sich also bezüglich dieser Thematik sehr viel getan. Es ist schön, dass nun die Rechte eines Vollmachtgebers bzw. Betreuten gestärkt wurden. Falls Sie diesbezüglich Fragen haben, können Sie sich jederzeit gerne an mich wenden.

 

Bestattungsverfügung – eine wirklich sinnvolle Willenserklärung

Am 31.12.2022 ist der emeritierte Papst Benedikt XVI. verstorben. Auch wenn dies aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes in den letzten Tagen vor seinem Tod absehbar war, tat es mir vor allem leid, dass er nicht in seiner geliebten bayerischen Heimat beigesetzt werden kann. Ich habe gelesen, dass es angeblich sein Wunsch gewesen wäre, in seinem Heimatort bei seinen Geschwistern und seinen Eltern beerdigt zu werden. Dies war aufgrund seiner Stellung als emeritierter Papst leider nicht möglich. Die Trauerfeier selbst war ja bis zum letzten kleinen Punkt durchorganisiert. Auch wenn eine etwas abweichende Zeremonie vorgenommen wurde, da er emeritierter Papst war, bestand kein Zweifel daran, wie die Trauerfeier und die gesamte Zeremonie bis ins kleinste Detail durchgeführt werden soll. Was ich persönlich besonders schön fand, war, dass von der bayerischen Trachtenkapelle, die zu der Trauerfeier angereist war, außerhalb des Protokolls die Bayernhymne gespielt wurde. Dies wäre sicherlich auch der Wunsch von Papst Benedikt XVI. gewesen.

Was ist aber nun, wenn unser eigener Weg zu Ende geht. Möchten wir, dass die Bestattung und die Trauerfeier nach unseren Wünschen vorgenommen werden oder wollen wir unseren Angehörigen bzw. Erben diesbezüglich freie Hand lassen? Falls man selbst planen möchte, was nach dem eigenen Tod passieren soll, bietet es sich an, eine Bestattungsverfügung zu verfassen. In einer Bestattungsverfügung kann man bindend festlegen, was nach dem Tod mit den sterblichen Überresten geschehen soll. Ebenfalls kann in die Bestattungsverfügung aufgenommen werden, was die gewünschte Bestattungsart sein soll und wo man beigesetzt werden möchte. Ebenso kann man festhalten, welches Blumengesteck auf dem Sarg sein soll oder welche Urnenform man möchte.

Inzwischen ist es vielfach so, dass viele Menschen nicht mehr auf dem Friedhof, sondern entweder anonym beerdigt oder in einem Friedwald beigesetzt werden möchten. Diesbezüglich höre ich sehr häufig von meinen Mandanten, dass der Gedanke dahinter derjenige ist, die Angehörigen nicht mit der Grabpflege zu belasten. Wer einmal ein Grab gepflegt hat, weiß, wie aufwendig dies ist. Auch wenn dies von den Angehörigen oftmals gerne vorgenommen wird, sehen es viele Menschen inzwischen als beschwerlich an, Angehörige mit dieser Aufgabe zu belasten. Wenn man jedoch trotzdem auf einem Friedhof insbesondere im Wege einer Erdbestattung beigesetzt werden möchte, kann man in einer Bestattungsverfügung ebenfalls niederlegen, dass die Pflege von einem Gärtner übernommen werden soll. In welcher Form man beigesetzt wird, sollte für jeden eine eigene Entscheidung darstellen, unabhängig von einer unter Umständen vorliegenden Belastung anderer Personen.

Der Vorteil einer Bestattungsverfügung liegt außerdem darin, dass der eigene Wille eindeutig und bindend festgehalten worden ist. Es erleichtert den Angehörigen die Modalitäten zur Vornahme einer Bestattung. Wenn der Wille des Verstorbenen feststeht, unter Umständen auch schon die Lieder und die Blumen ausgesucht wurden, ist dies eine enorme Erleichterung für die Angehörigen, die ja bereits mit dem Todesfall und dem damit einhergehenden Verlust zurechtkommen müssen.

Oftmals gibt es auch Streitigkeiten über den möglichen Willen des Verstorbenen. Durch eine Bestattungsverfügung kann dem vorgebeugt werden.

Grundsätzlich können in einer Bestattungsverfügung sämtliche Wünsche schriftlich fixiert werden, die die eigene Bestattung betreffen. Insbesondere ist ein wichtiger Punkt, sich für die Bestattungsart zu entscheiden. Häufig herrscht Unwissen darüber, ob eine Erdbestattung oder eine Feuerbestattung gewünscht war.

In einer Bestattungsverfügung kann auch geregelt werden, wie die Traueranzeige in der Zeitung oder das Sterbebild aussehen sollen.

Generell besteht die Möglichkeit, eine Bestattungsverfügung handschriftlich zu verfassen. Inzwischen gibt es aber auch Vorlagen, die ausgedruckt und ausgefüllt werden können. Die Verfügung muss jedoch datiert und unterschrieben werden. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht notwendig, aber, falls anzunehmen ist, dass Zweifel bezüglich der Echtheit der Verfügung angebracht werden, sinnvoll.

Wichtig ist, dass die Bestattungsvorsorge im Falle des Todes schnell aufgefunden werden kann. Es ist nicht sinnvoll, wenn diese erst nach der Bestattung in den Unterlagen gesichtet wird. Aufgrund dessen ist es anzuraten, mit den Angehörigen über die Bestattungsverfügung zu sprechen und auch mitzuteilen, an welchem Aufbewahrungsort sich diese befindet.

Wie Sie sehen, handelt es sich bei der Bestattungsverfügung um eine wirklich sinnvolle Willenserklärung. Gerne können Sie sich an mich wenden, wenn Sie eine solche Verfügung verfassen möchten.

Weihnachten – dieses Jahr ein Fest der Freude?

Grundsätzlich sollte Weihnachten ein Fest der Freude sein. Schließlich geht es um die Geburt von Jesus Christus. Dies spiegelt sich in vielen Weihnachtsliedern wieder. Sei es das Lied „Fröhliche Weihnacht überall“, „Macht hoch die Tür“ oder aber natürlich das Lied „Oh du fröhliche“, überall wird die Freude über die Geburt von Jesus Christus zum Ausdruck gebracht. Auch der Engel des Herrn, der bei der Geburt Jesus Christus den Hirten die frohe Botschaft überbrachte, spricht von der Verkündung einer großen Freude. Aber wie kann man sich in diesen Zeiten freuen? Angesichts von Krieg, Inflation, steigenden Strom- und Gaspreisen ist es sehr schwierig, Weihnachtsfreude zu empfinden. Für viele Menschen sind die Sorgen erdrückend geworden. Viele wissen nicht, wie sie finanziell zurechtkommen sollen.

Die Tafeln haben einen Zulauf wie noch nie. Und dann soll man sich in diesen Zeiten freuen? Die Antwort ist ein eindeutiges Ja. Gerade weil die Zeiten so schwierig geworden sind, ist es wichtig, die vorweihnachtliche Freude zu spüren. Ich habe den Eindruck, dass die Menschen, gerade weil die Zeiten so schwierig sind, näher zusammenrücken. Die Freude kann sich hierbei auf ganz verschiedene Weisen ausdrücken. Sei es durch ein freundliches Wort oder beispielsweise dadurch, dass man vom Nachbarn den Schnee weggeräumt bekommt, weil man dies selbst nicht mehr kann. Auch ein kleines Lächeln kann manchmal Wunder bewirken. In den letzten Wochen wurde mir persönlich sehr viel Freude bereitet. Mandanten haben mir sehr persönliche Weihnachtsgeschenke mitgebracht. Ob selbst gebackene Plätzchen oder Lebkuchennikoläuse, ich fand das unwahrscheinlich nett und habe mich wirklich darüber gefreut. Erst gestern hat mir eine Mandantin einen Engel in einer Schneekugel geschenkt. Dieser steht jetzt auf meinem Schreibtisch und jedes Mal, wenn ich ihn ansehe, freue ich mich. Es gibt also sozusagen immer noch gute Engel, die Freude im Leben verbreiten können.

Bei vielen Mandanten sind diese Engel beispielsweise Nachbarn oder Kinder von guten Bekannten, die sich um sie kümmern und einfach für sie da sind. Sei es, dass sie die Einkäufe erledigen oder ob gemeinsam gekocht und gegessen wird. Allein dass jemand für einen da ist, stellt eine große Freude dar.

Daher verwundert es auch nicht, dass auch in diesen Konstellationen die Erwachsenenadoptionen immer mehr zunehmen. Allein in diesem Jahr hatte ich mehrere Erwachsenenadoptionen, in denen zwischen Nachbarn verschiedener Generationen ein so enges Verhältnis entstanden ist, dass der Schritt der Erwachsenenadoption gewählt wurde, um dies auch nach außen hin zu dokumentieren. Oftmals entsteht über einen kleinen Plausch, den es am Anfang gab, mit der Zeit ein enges Verhältnis. Hiermit ist jedem gedient. Man hilft sich einfach gegenseitig. Ein Mandant beispielsweise, der inzwischen Witwer ist, hat ein sehr enges Verhältnis zu seiner Nachbarin, welche aus Kroatien stammt. Da es ihr in der Coronazeit nicht möglich war, nach Hause zu fahren an Weihnachten, haben sowohl mein Mandant als auch sie gemeinsam Weihnachten verbracht, so dass keiner von beiden alleine war. Dies stellte für beide eine große Freude dar. Somit bringt auch manchmal großes Leid etwas Positives hervor.

Es gibt aber auch viele Menschen, die die Freude in der Vorweihnachtszeit einfach nicht empfinden können. Ich denke insbesondere auch an die vielen Menschen, insbesondere auch Senioren, denen die Weihnachtszeit einsam und still erscheint und eher belastend für sie ist. Doch auch hier gibt es Menschen, die versuchen, genau diese Freude zu entfachen. Ich habe diesbezüglich von einer Aktion gehört, die sich Wunschbaum-Aktion nennt. In den Münchner Stadtbibliotheken werden Weihnachtsbäume aufgestellt, an denen rund 2.000 persönliche Wünsche von Bedürftigen, Senioren und Kindern hängen. Die Intention dahinter ist, dass niemand an Weihnachten ohne ein Geschenk sein soll. Somit wird auch hier Freude verbreitet.

Auch die kleinen Dinge können somit Licht ins Dunkel bringen.

Lassen auch Sie sich Ihre Freude auf Weihnachten nicht nehmen, trotz aller Umstände. Vielleicht gibt es ja auch für Sie einen guten Engel, der in Ihnen die Freude auf Weihnachten entfachen kann. Dies wünsche ich Ihnen von ganzem Herzen.

Sollten Sie selbst ein solcher Engel sein, wünsche ich Ihnen Zuversicht und Kraft, damit sie weiterhin anderen Menschen Freude bereiten können.

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen allen ein frohes Weihnachtsfest.

Schenkung und Vererbung von Immobilien

 Änderung der steuerlichen Bewertungsmaßstäbe von bebauten Grundstücken ab dem 01.01.2023

Nun ist sie da, die Adventszeit. Viele nennen sie auch stade Zeit. Jedoch ist zu befürchten, dass in diesem Jahr die Adventszeit bei Rechtsanwälten und Notaren keine ruhige und besinnliche Zeit wird.

Dies hängt damit zusammen, dass der Bundestag am 10.10.2022 einen Gesetzesentwurf eingebracht hat, der die Änderungen der steuerlichen Bewertungsmaßstäbe von bebauten Grundstücken zum 01.01.2023 vorsieht. Nach Angaben des Eigentümerverbandes Haus & Grund Deutschland liegt die Erhöhung der Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer durch diese Änderung „leicht bei 20-30 %“. Diese Verschärfungen bei der Wertermittlung der Immobilien sind im Jahressteuergesetzentwurf der Bundesregierung enthalten, über den der Bundestag jedoch in den kommenden Wochen noch berät. Geplant ist, die Neuregelung Ende des Jahres in Kraft treten zu lassen, wenn Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier das entsprechende Gesetz wie geplant im Dezember unterzeichnet.

Die Änderung der Bewertungsmaßstäbe sollen vor allem die bebauten Grundstücke betreffen, die im Ertrags- und Sachwertverfahren bewertet werden, so Haus & Grund Deutschland.

Grundsätzlich gibt es drei Bewertungsmethoden. Hierbei handelt es sich um das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren sowie das Sachwertverfahren.

Welches Verfahren für welches bebaute Grundstück angewandt wird, ergibt sich aus § 182 BewG.

Gemäß § 182 Abs. 3 BewG sind Mietwohngrundstücke sowie Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt, im Ertragswertverfahren zu ermitteln.

Gemäß § 182 Abs. 4 BewG sind Grundstücke im Sinne des Absatzes 2, also Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser, wenn kein Vergleichswert vorliegt, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke mit Ausnahme der in Abs. 3 Nr. 2 genannten Grundstücke sowie sonstige bebaute Grundstücke im Sachwertverfahren zu ermitteln.

Wenn es demnach nicht möglich ist, Vergleichswerte zu ermitteln, ist hier das Sachwertverfahren zu Grunde zu legen.

Durch die Änderung des Jahressteuergesetzes wird also die Bewertungsgrundlage geändert, nicht jedoch die Höhe des Erbschaft- und Schenkungssteuersatzes. Gemäß dem Entwurf der Bundesregierung soll somit die steuerliche Bewertung bebauter Grundstücke näher an die Wertermittlung der Gutachterausschüsse und damit an die aktuellen Verkehrswerte gekoppelt werden.

Da bekanntlich die Immobilienwerte in den letzten Jahren massiv gestiegen sind, vor allem in München, ist nun zu befürchten, dass ab dem 01.01.2023 Übertragungen von bebauten Grundstücken durch die neue Bewertungsgrundlage zu einer massiven Steuererhöhung führt.

Auch, wenn durch die Einräumung von Gegenrechten wie Wohnrecht oder Nießbrauchs-recht, hier eine Reduzierung des Wertes der Immobilie vorgenommen werden kann, wird dies in Zukunft zu einer im Vergleich zum jetzigen Zeitpunkt erhöhten Steuer führen, da die Grundlagen zur Wertberechnung eines Wohnrechtes bzw. Nießbrauchsrechtes nicht geändert werden.

Aufgrund dessen empfiehlt es sich, überprüfen zu lassen, ob und in welcher Höhe die geänderten Bewertungsgrundlagen ab dem 01.01.2023 zu einer höheren Steuerbelastung im Rahmen einer Schenkung führen. Sollte eine erhöhte Steuerbelastung zu erwarten sein, empfiehlt es sich, falls eine Übertragung sowieso an sich schon ins Auge gefasst wird, noch in diesem Jahr eine notarielle Übertragung durchzuführen.

Bei Schenkungen unter Lebenden regelt § 9 ErbStG, dass die Steuer mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung entsteht. Nach überwiegender Auffassung sind die notwendigen Erklärungen hierzu, nämlich die Erklärung der Auflassung sowie die Bewilligung der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch von dem Schenkenden im notariellen Übertragungsvertrag enthalten. Dies führt dazu, dass für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer der Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Vertrages maßgeblich ist.

Auch wenn die Zeit hier drängt, sollten Übertragungen nicht unüberlegt vorgenommen werden. Eine Auseinandersetzung mit den Regelungen, die der Absicherung des Schenkenden dienen, darf nicht aufgrund des zeitlichen Drucks vernachlässigt werden. Die Aufnahme von Wohnrechten, Nießbrauchsrechten oder Rückübertragungsgründen zur Absicherung des Schenkenden in den notariellen Vertrag ist notwendig.

Falls Sie diesbezüglich Beratung benötigen, können Sie sich jederzeit gerne an mich wenden.

Ich darf Ihnen eine schöne Adventszeit wünschen. Genießen Sie diese wundervolle Zeit der vielen Lichter, Glühweinduft und Plätzchen.

 

 

Der goldene Herbst – Zeit des Umbruchs

München – Der Herbst zeigt sich heute von seiner schönsten Seite. Morgens steigen nun schon wieder die Nebelschwaden aus den Feldern auf. Wenn dann die Sonne aufgeht, der Nebel sich auflöst und die Blätter in den herrlichsten Herbstfarben leuchten, hat man das Gefühl, dass man durch eine Zauberlandschaft geht. Wenn die Blätter dann fallen und man beim Spazieren gehen das Rascheln hört, habe ich immer den Eindruck, dass nun die Zeit ist, Dinge zu einem Abschluss zu bringen. So wie auch die Natur nun durch das Abfallen der Blätter den Jahresreigen zu Ende bringt.

Neulich hat mich ein Mandant aufgesucht mit genau dieser Intention, etwas zu Ende zu führen. Er wollte eine Sache zum Abschluss bringen, die er schon sehr lange im Hinterkopf hatte und die bis zum jetzigen Zeitpunkt von ihm immer wieder hinausgezögert wurde. Hierbei ging es um die Übertragung seiner Immobilie an seine Kinder. Dies stellt einen nicht gerade leichten Schritt für den Übergeber dar. Schließlich verliert man sozusagen sein Eigenheim, welches man sich unter vielen Entbehrungen erarbeitet hat. Viele Mandanten kommen zu mir und erzählen, dass sie in den 60er und 70er Jahren alles Geld, das sie hatten, in den Kauf ihres Eigenheimes gesteckt hatten und, wie man immer so schön sagt, sich dieses am Mund abgespart haben. Deswegen fällt es ihnen auch so schwer, dieses Eigenheim an die nächste Generation zu übergeben. Jedoch ist das Thema der Erbschaftsteuer allgegenwärtig. Viele Mandanten sind darüber sehr empört, dass man damals unter Entbehrungen alles Geld für die Immobilie verwendet hat, indem man auch häufig auf Urlaube und andere Annehmlichkeiten verzichtet hat, und nun die Kinder aufgrund der hohen Immobilienpreise in München im Falle einer Erbschaft gerade diese Immobilie verkaufen müssen, um die Erbschaftsteuer bezahlen zu können. Dies ist verständlicherweise für viele das absolute Horrorszenario.

Aufgrund dessen kommen immer mehr Mandanten zu mir, um eine Übertragung der Immobilie zu Lebzeiten vorzunehmen. Der Vorteil einer lebzeitigen Übertragung ist, dass man sich in dem Eigenheim ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht einräumen lassen kann. Dies bedeutet, dass die Immobilie zwar nicht mehr im Eigentum der Übergeber steht, jedoch man sicher sein kann, dass man bis zu seinem Todestag, wenn man das möchte, in der Immobilie bleiben kann. Der Unterschied zwischen Wohn- und Nießbrauchsrecht ist, dass bei einem Wohnrecht die Übergeber nur selbst darin wohnen dürfen, während bei einem Nießbrauchsrecht die Übergeber die Möglichkeit haben, falls sie selbst ausziehen müssten, die Immobilie zu vermieten und die Mieteinnahmen zu erhalten, um beispielsweise den Platz in einem Heim finanzieren zu können. Man kann natürlich in einem Übergabevertrag auch regeln, was passieren soll, wenn man selbst nicht mehr in der Immobilie leben kann, beispielsweise bei der Einräumung eines Wohnrechtes. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, eine Ablösung des Wohnrechtes vorzunehmen. Dies würde dazu führen, dass zum Zeitpunkt des Auszuges das Wohnrecht bewertet werden würde und dann eine Auszahlung dieses Betrages stattfindet.

Die Einräumung eines Wohn- bzw. Nießbrauchsrechtes ist nicht nur für die Absicherung der Übergeber ein probates Mittel, vielmehr geht es hier auch darum, dass durch diese Einräumung eines Wohn- bzw. Nießbrauchsrechtes dieses Recht als Geldwert angesehen wird, der steuerrechtlich bezüglich der Höhe des übergebenen Immobilienwertes in Abzug gebracht wird. Dieser Abzug kann insofern von Vorteil sein, dass man beispielsweise unter einen anderen Steuersatz fällt. Bei einer Schenkung oder Erbschaft bis zu 75.000,00 € fällt bei Abkömmlingen ein Steuersatz in Höhe von 7 % an. Bei einer Schenkung oder Erbschaft bis 300.000,00 € liegt dieser Steuersatz bereits bei 11 %, bei einer Schenkung oder Erbschaft bis 600.000,00 € bei 15 %. Wie Sie sehen, kann dies wirklich einen großen Unterschied bezüglich der zu zahlenden Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer ausmachen. Da jeder Abkömmling einen Freibetrag in Höhe von 400.000,00 € bezüglich jedes Elternteiles hat, kann auch die Möglichkeit durch die Einräumung eines Wohnrechts bzw. Nießbrauchsrechtes bestehen, dass man unter dem Freibetrag verbleibt und somit gar keine Steuer für die Übertragung der Immobilie zahlen muss.

Auch wenn die Steuerersparnis ein wirklich wichtiges Thema ist, sollte zu allererst das Wohl der Übergeber im Vordergrund stehen. Aufgrund dessen sollte in einem Überlassungsvertrag immer eine Rücktrittsklausel beinhaltet sein. Diese Rücktrittsklausel sollte so ausgestaltet sein, dass bei Eintritt von sogenannten Katalogfällen die Möglichkeit besteht, die Immobilie wieder zurückzufordern. Dies ist unter jeglichem Gesichtspunkt sinnvoll. Ob man diese Option dann ausüben möchte oder nicht, bleibt dem Übergeber überlassen.

Falls Sie eine solche Übertragung in Erwägung ziehen, können Sie sich gerne an mich wenden. Gerne bin ich Ihnen behilflich, die hart erarbeitete Immobilie an die nächste Generation, wie man so schön sagt, mit warmen Händen, weiterzugeben.

Großeltern haften für Ihre Enkel

Enkelunterhalt: Wann Großeltern in München für ihre Enkel bezahlen müssen

München. In früheren Artikeln hatten wir bereits mehrfach die Problematik gegenseitiger Unterhaltsverpflichtungen erörtert. Bekannt ist, dass getrenntlebende oder geschiedene Eltern für ihre minderjährigen Kinder Unterhalt bezahlen müssen. Ebenso, dass eine Unterhaltsverpflichtung der Kinder gegenüber ihren bedürftigen Eltern bestehen kann.

Weniger bekannt dagegen ist, dass neben den Eltern des Kindes unter Umständen auch andere Verwandte, insbesondere die Großeltern, für den Kindesunterhalt ihrer Enkel aufkommen müssen. § 1601 BGB regelt hierzu: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren“. Unterhaltsverpflichtet, aber auch unterhaltsberechtigt sind daher alle in gerader ab- und aufsteigender Linie miteinander Verwandte, unabhängig vom Grad der Verwandtschaft. Unbeachtlich ist hier auch die Frage, wer Inhaber des Sorgerechts ist. Verwandte, die dem Unterhaltsberechtigten näher sind, haften danach für dessen Unterhalt an erster Stelle. Dies sind zunächst die Eltern und Adoptiveltern. Großeltern haften erst dann, wenn beide Eltern für die Zahlung von Kindesunterhalt ausfallen, sei es infolge eines zu geringen Einkommens, aber auch beim Tod der Kindeseltern.

In einem aktuellen Beschluss vom 27.10.2021 ( Aktenzeichen: XII ZB 123/21) hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass eine Haftung der Großeltern für den Unterhalt ihrer minderjährigen Enkel eintreten kann, wenn die vorrangig zur Unterhaltszahlung verpflichteten Kindeseltern über keine ausreichenden Einkünfte verfügen und finanziell gut situierte Großeltern vorhanden sind. Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der von der Kindesmutter geschiedene Kindesvater wurde auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Der Kindesvater verfügte über Einkünfte von ca. 1.400,00 € netto monatlich. Die Kindesmutter verdiente monatlich netto ca. 1.000,00 €. Der Kindesvater war nun der Meinung, ihm müssten monatlich mindestens 1.400,00 € zum Leben bleiben. Er könne daher keinen Unterhalt bezahlen. Den Unterhalt für sein Kind könnten auch seine Eltern, das heißt die Großeltern des Kindes, welche über ein gemeinsames monatliches Nettoeinkommen von 5.600,00 € netto verfügten, übernehmen.

Der Bundesgerichtshof hatte nun die Frage zu klären, ob und wann eine Haftung der Großeltern eintritt. Letztlich ging es darum, wieviel Einkommen dem unterhaltsverpflichteten Kindesvater verbleiben muss. Muss ihm ein notwendiger Selbstbehalt von aktuell 1.280,00 € verbleiben oder ist ein angemessener Selbstbehalt von aktuell 1.400,00 € zuzugestehen? Der Bundesgerichtshof hat dahingehend entschieden, dass eine Haftung der Großeltern für den Unterhalt der minderjährigen Enkel bereits dann eintreten kann, wenn der angemessene und nicht erst der notwendige Selbstbehalt der vorrangig verpflichteten Kindeseltern tangiert wird. Konkret bedeutet dies, dass beispielsweise ein Vater, der für sein Kind Unterhalt bezahlen muss, dies aber aus finanziellen Gründen nicht kann, von den Eltern der Mutter des Kindes oder seinen eigenen Eltern verlangen kann, den Unterhalt, den die Eltern des Kindes zahlen müssten, für ihr Enkelkind zu übernehmen.

Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Sollten beide Elternteile zur Zahlung des Kindesunterhaltes ausfallen und daher die Großeltern herangezogen werden, gilt auch zu deren Gunsten, dass ihnen nach Zahlung des geschuldeten Unterhaltes ein angemessenes Einkommen verbleiben muss.

Wann kommt eine Unterhaltsverpflichtung der Großeltern daher überhaupt in Frage?

Da Großeltern in aller Regel nicht damit rechnen müssen, für den Unterhalt ihrer erwachsenen Kinder, geschweige denn für den Unterhalt ihrer Enkel aufkommen zu müssen, muss ihnen ein angemessener Selbstbehalt verbleiben. Da Großeltern nur eine nachrangige Haftung trifft und ihr Lebensstandard nicht spürbar und dauerhaft eingeschränkt werden darf, ist ihnen ein angemessener Selbstbehalt von mindestens 2.000,00 € monatlich zuzugestehen. Dies bedeutet, dass ein Großelternteil daher nur dann auf Unterhalt in Anspruch genommen werden kann, wenn ihm nach Abzug aller unterhaltsrechtlich relevanter Positionen wie insbesondere Abzahlung eines Darlehens, Zahlung von Kranken- und Versicherungsbeiträgen, Beiträge für eine angemessene zusätzliche Altersversorgung, angemessene Wohnkosten etc., noch mindesten 2.000,00 € netto monatlich zum Leben verbleiben.

Letztlich dürfte es sich daher bei diesen Fällen wohl um Ausnahmefälle handeln, da in aller Regel Kindesunterhalt durch das Sozialamt geleistet werden wird und § 94 Abs. 1 S. 3 SGB XII, im Gegensatz zu Unterhaltsansprüchen der Eltern gegenüber ihren Kindern, eine Überleitung des Unterhaltsanspruches auf die Großeltern nicht vorsieht. Gleichwohl sind Großeltern aber letzten Endes nicht davor gefeit, von ihren Enkeln auf Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen zu werden.

Gez.

Popp

Jetzt anrufen: (089) 55 21 44 0 oder senden Sie uns einfach eine Nachricht.