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Änderungen im Betreuungsrecht zum 01.01.2023

München – Generalvollmachten sind nach wie vor ein wichtiges Thema. Selbstbestimmt zu sein, obwohl man selber nicht mehr handeln kann, ist für viele verständlicherweise sehr wichtig. Aber auch, wenn man einen gerichtlichen Betreuer bestellt bekommt, soll gewährleistet sein, dass der Betreute ein gewisses Mitspracherecht hat. Zum 01.01.2023 haben sich daher einige Änderungen im Betreuungsrecht ergeben, welche bewirken sollen, die Selbstbestimmung und Willensberücksichtigung eines Betreuten zu stärken. Es ist nämlich das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft getreten. Die Gesetzesänderung soll zu einer Verbesserung des Betreuungsrechts als solches führen.

Die wohl wichtigste Änderung ist, dass nun die Intention ist, dass der Betreuer den Betreuten unterstützt, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen und nur von seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht, soweit dies erforderlich ist. Dies bedeutet, dass in Zukunft nach den Wünschen des Betreuten gehandelt werden soll und nicht wie bisher lediglich nach seinem Wohl. Dies hat zur Folge, dass der Betreuer die Wünsche des Betreuten feststellen muss. Diese hat er dann auch umzusetzen. Somit ist hiermit eine große Änderung dahingehend gegeben, dass der Betreute selbst mitentscheiden kann. Selbstverständlich gibt es diesbezüglich auch Einschränkungen. Es kann ja auch der Fall vorliegen, dass der Betreute wirklich nicht erkennen kann, dass er sich bei Handlungen selbst schadet.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass nun gesetzlich für den Fall einer privatschriftlichen Vollmacht geregelt wurde, dass es eine sogenannte Suspendierungsanordnung und Ausfertigungsherausgabe gibt. Dies bedeutet, dass das Betreuungsgericht anordnen kann, dass der Bevollmächtigte, der eine privatschriftlich erteilte Vollmacht innehat, aufgrund dieser nicht mehr handeln darf und die Vollmachtsurkunde an einen dann zu bestellenden Betreuer, einen sogenannten Kontrollbetreuer, herauszugeben hat, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Bis zum jetzigen Zeitpunkt war das System der Kontrollbetreuung nicht gesetzlich geregelt.

In der Gesetzesänderung wurde nunmehr auch geregelt, dass eine Vorsorgevollmacht von einem Betreuer widerrufen werden kann, die den Bevollmächtigten zu Maßnahmen der Personensorge oder zu Maßnahmen in wesentlichen Bereichen der Vermögenssorge ermächtigt, wenn das Festhalten an der Vollmacht eine künftige Verletzung der Person oder des Vermögens des Betreuten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und mit einer erheblichen Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht geeignet erscheinen. Dies muss durch das Betreuungsgericht genehmigt werden. Sie sehen, hier liegt ein starker Eingriff vor. Schlussendlich soll dies dazu führen, dass über dem Bevollmächtigten, nachdem der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, diesen zu kontrollieren, nun sozusagen immer ein Damoklesschwert schwebt, sich gegenüber dem Betreuungsgericht erklären zu müssen. Dies stellt einen starken Schutz für den Vollmachtgeber dar.

Neu eingeführt wurde auch § 1358 BGB, welcher meiner Ansicht nach sehr interessant ist. In diesem wurde geregelt, dass ein Ehegatte, der aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit handlungsunfähig ist und seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht mehr selbst besorgen kann, nun automatsch von dem anderen Ehegatten vertreten wird, was dazu führt, dass dieser für den handlungsunfähigen Ehegatten Entscheidungen im Rahmen der Gesundheitssorge treffen kann ohne Vollmacht. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Ehegatten getrennt leben, bekannt ist, dass eine Vertretung durch den anderen Ehegatten abgelehnt werden würde oder ein Bevollmächtigter bezüglich der Patientenverfügung vorliegen würde. Es handelt sich hierbei um ein befristetes gesetzlich normiertes Notvertretungsrecht für den anderen Ehegatten, welches nicht mehr vorliegt, wenn die Handlungsunfähigkeit des anderen Ehegatten nicht mehr gegeben ist oder sechs Monate seit dem ärztlich festgestellten Zeitpunkt der Handlungsunfähigkeit vergangen sind.

Aufgrund dessen haben sich auch Änderungen bei den Eintragungen im Zentralen Vorsorgeregister ergeben. Nunmehr besteht auch die Möglichkeit, den Widerspruch zur Ehegattenvertretung in das Zentrale Vorsorgeregister eintragen zu lassen, ebenso wie eine isolierte Patientenverfügung. Ebenfalls fand eine Erweiterung in dem Sinne statt, dass das Einsichtsrecht auch für Ärzte gilt.

Wie Sie sehen, hat sich also bezüglich dieser Thematik sehr viel getan. Es ist schön, dass nun die Rechte eines Vollmachtgebers bzw. Betreuten gestärkt wurden. Falls Sie diesbezüglich Fragen haben, können Sie sich jederzeit gerne an mich wenden.

 

Bestattungsverfügung – eine wirklich sinnvolle Willenserklärung

Am 31.12.2022 ist der emeritierte Papst Benedikt XVI. verstorben. Auch wenn dies aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes in den letzten Tagen vor seinem Tod absehbar war, tat es mir vor allem leid, dass er nicht in seiner geliebten bayerischen Heimat beigesetzt werden kann. Ich habe gelesen, dass es angeblich sein Wunsch gewesen wäre, in seinem Heimatort bei seinen Geschwistern und seinen Eltern beerdigt zu werden. Dies war aufgrund seiner Stellung als emeritierter Papst leider nicht möglich. Die Trauerfeier selbst war ja bis zum letzten kleinen Punkt durchorganisiert. Auch wenn eine etwas abweichende Zeremonie vorgenommen wurde, da er emeritierter Papst war, bestand kein Zweifel daran, wie die Trauerfeier und die gesamte Zeremonie bis ins kleinste Detail durchgeführt werden soll. Was ich persönlich besonders schön fand, war, dass von der bayerischen Trachtenkapelle, die zu der Trauerfeier angereist war, außerhalb des Protokolls die Bayernhymne gespielt wurde. Dies wäre sicherlich auch der Wunsch von Papst Benedikt XVI. gewesen.

Was ist aber nun, wenn unser eigener Weg zu Ende geht. Möchten wir, dass die Bestattung und die Trauerfeier nach unseren Wünschen vorgenommen werden oder wollen wir unseren Angehörigen bzw. Erben diesbezüglich freie Hand lassen? Falls man selbst planen möchte, was nach dem eigenen Tod passieren soll, bietet es sich an, eine Bestattungsverfügung zu verfassen. In einer Bestattungsverfügung kann man bindend festlegen, was nach dem Tod mit den sterblichen Überresten geschehen soll. Ebenfalls kann in die Bestattungsverfügung aufgenommen werden, was die gewünschte Bestattungsart sein soll und wo man beigesetzt werden möchte. Ebenso kann man festhalten, welches Blumengesteck auf dem Sarg sein soll oder welche Urnenform man möchte.

Inzwischen ist es vielfach so, dass viele Menschen nicht mehr auf dem Friedhof, sondern entweder anonym beerdigt oder in einem Friedwald beigesetzt werden möchten. Diesbezüglich höre ich sehr häufig von meinen Mandanten, dass der Gedanke dahinter derjenige ist, die Angehörigen nicht mit der Grabpflege zu belasten. Wer einmal ein Grab gepflegt hat, weiß, wie aufwendig dies ist. Auch wenn dies von den Angehörigen oftmals gerne vorgenommen wird, sehen es viele Menschen inzwischen als beschwerlich an, Angehörige mit dieser Aufgabe zu belasten. Wenn man jedoch trotzdem auf einem Friedhof insbesondere im Wege einer Erdbestattung beigesetzt werden möchte, kann man in einer Bestattungsverfügung ebenfalls niederlegen, dass die Pflege von einem Gärtner übernommen werden soll. In welcher Form man beigesetzt wird, sollte für jeden eine eigene Entscheidung darstellen, unabhängig von einer unter Umständen vorliegenden Belastung anderer Personen.

Der Vorteil einer Bestattungsverfügung liegt außerdem darin, dass der eigene Wille eindeutig und bindend festgehalten worden ist. Es erleichtert den Angehörigen die Modalitäten zur Vornahme einer Bestattung. Wenn der Wille des Verstorbenen feststeht, unter Umständen auch schon die Lieder und die Blumen ausgesucht wurden, ist dies eine enorme Erleichterung für die Angehörigen, die ja bereits mit dem Todesfall und dem damit einhergehenden Verlust zurechtkommen müssen.

Oftmals gibt es auch Streitigkeiten über den möglichen Willen des Verstorbenen. Durch eine Bestattungsverfügung kann dem vorgebeugt werden.

Grundsätzlich können in einer Bestattungsverfügung sämtliche Wünsche schriftlich fixiert werden, die die eigene Bestattung betreffen. Insbesondere ist ein wichtiger Punkt, sich für die Bestattungsart zu entscheiden. Häufig herrscht Unwissen darüber, ob eine Erdbestattung oder eine Feuerbestattung gewünscht war.

In einer Bestattungsverfügung kann auch geregelt werden, wie die Traueranzeige in der Zeitung oder das Sterbebild aussehen sollen.

Generell besteht die Möglichkeit, eine Bestattungsverfügung handschriftlich zu verfassen. Inzwischen gibt es aber auch Vorlagen, die ausgedruckt und ausgefüllt werden können. Die Verfügung muss jedoch datiert und unterschrieben werden. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht notwendig, aber, falls anzunehmen ist, dass Zweifel bezüglich der Echtheit der Verfügung angebracht werden, sinnvoll.

Wichtig ist, dass die Bestattungsvorsorge im Falle des Todes schnell aufgefunden werden kann. Es ist nicht sinnvoll, wenn diese erst nach der Bestattung in den Unterlagen gesichtet wird. Aufgrund dessen ist es anzuraten, mit den Angehörigen über die Bestattungsverfügung zu sprechen und auch mitzuteilen, an welchem Aufbewahrungsort sich diese befindet.

Wie Sie sehen, handelt es sich bei der Bestattungsverfügung um eine wirklich sinnvolle Willenserklärung. Gerne können Sie sich an mich wenden, wenn Sie eine solche Verfügung verfassen möchten.

Weihnachten – dieses Jahr ein Fest der Freude?

Grundsätzlich sollte Weihnachten ein Fest der Freude sein. Schließlich geht es um die Geburt von Jesus Christus. Dies spiegelt sich in vielen Weihnachtsliedern wieder. Sei es das Lied „Fröhliche Weihnacht überall“, „Macht hoch die Tür“ oder aber natürlich das Lied „Oh du fröhliche“, überall wird die Freude über die Geburt von Jesus Christus zum Ausdruck gebracht. Auch der Engel des Herrn, der bei der Geburt Jesus Christus den Hirten die frohe Botschaft überbrachte, spricht von der Verkündung einer großen Freude. Aber wie kann man sich in diesen Zeiten freuen? Angesichts von Krieg, Inflation, steigenden Strom- und Gaspreisen ist es sehr schwierig, Weihnachtsfreude zu empfinden. Für viele Menschen sind die Sorgen erdrückend geworden. Viele wissen nicht, wie sie finanziell zurechtkommen sollen.

Die Tafeln haben einen Zulauf wie noch nie. Und dann soll man sich in diesen Zeiten freuen? Die Antwort ist ein eindeutiges Ja. Gerade weil die Zeiten so schwierig geworden sind, ist es wichtig, die vorweihnachtliche Freude zu spüren. Ich habe den Eindruck, dass die Menschen, gerade weil die Zeiten so schwierig sind, näher zusammenrücken. Die Freude kann sich hierbei auf ganz verschiedene Weisen ausdrücken. Sei es durch ein freundliches Wort oder beispielsweise dadurch, dass man vom Nachbarn den Schnee weggeräumt bekommt, weil man dies selbst nicht mehr kann. Auch ein kleines Lächeln kann manchmal Wunder bewirken. In den letzten Wochen wurde mir persönlich sehr viel Freude bereitet. Mandanten haben mir sehr persönliche Weihnachtsgeschenke mitgebracht. Ob selbst gebackene Plätzchen oder Lebkuchennikoläuse, ich fand das unwahrscheinlich nett und habe mich wirklich darüber gefreut. Erst gestern hat mir eine Mandantin einen Engel in einer Schneekugel geschenkt. Dieser steht jetzt auf meinem Schreibtisch und jedes Mal, wenn ich ihn ansehe, freue ich mich. Es gibt also sozusagen immer noch gute Engel, die Freude im Leben verbreiten können.

Bei vielen Mandanten sind diese Engel beispielsweise Nachbarn oder Kinder von guten Bekannten, die sich um sie kümmern und einfach für sie da sind. Sei es, dass sie die Einkäufe erledigen oder ob gemeinsam gekocht und gegessen wird. Allein dass jemand für einen da ist, stellt eine große Freude dar.

Daher verwundert es auch nicht, dass auch in diesen Konstellationen die Erwachsenenadoptionen immer mehr zunehmen. Allein in diesem Jahr hatte ich mehrere Erwachsenenadoptionen, in denen zwischen Nachbarn verschiedener Generationen ein so enges Verhältnis entstanden ist, dass der Schritt der Erwachsenenadoption gewählt wurde, um dies auch nach außen hin zu dokumentieren. Oftmals entsteht über einen kleinen Plausch, den es am Anfang gab, mit der Zeit ein enges Verhältnis. Hiermit ist jedem gedient. Man hilft sich einfach gegenseitig. Ein Mandant beispielsweise, der inzwischen Witwer ist, hat ein sehr enges Verhältnis zu seiner Nachbarin, welche aus Kroatien stammt. Da es ihr in der Coronazeit nicht möglich war, nach Hause zu fahren an Weihnachten, haben sowohl mein Mandant als auch sie gemeinsam Weihnachten verbracht, so dass keiner von beiden alleine war. Dies stellte für beide eine große Freude dar. Somit bringt auch manchmal großes Leid etwas Positives hervor.

Es gibt aber auch viele Menschen, die die Freude in der Vorweihnachtszeit einfach nicht empfinden können. Ich denke insbesondere auch an die vielen Menschen, insbesondere auch Senioren, denen die Weihnachtszeit einsam und still erscheint und eher belastend für sie ist. Doch auch hier gibt es Menschen, die versuchen, genau diese Freude zu entfachen. Ich habe diesbezüglich von einer Aktion gehört, die sich Wunschbaum-Aktion nennt. In den Münchner Stadtbibliotheken werden Weihnachtsbäume aufgestellt, an denen rund 2.000 persönliche Wünsche von Bedürftigen, Senioren und Kindern hängen. Die Intention dahinter ist, dass niemand an Weihnachten ohne ein Geschenk sein soll. Somit wird auch hier Freude verbreitet.

Auch die kleinen Dinge können somit Licht ins Dunkel bringen.

Lassen auch Sie sich Ihre Freude auf Weihnachten nicht nehmen, trotz aller Umstände. Vielleicht gibt es ja auch für Sie einen guten Engel, der in Ihnen die Freude auf Weihnachten entfachen kann. Dies wünsche ich Ihnen von ganzem Herzen.

Sollten Sie selbst ein solcher Engel sein, wünsche ich Ihnen Zuversicht und Kraft, damit sie weiterhin anderen Menschen Freude bereiten können.

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen allen ein frohes Weihnachtsfest.

Schenkung und Vererbung von Immobilien

 Änderung der steuerlichen Bewertungsmaßstäbe von bebauten Grundstücken ab dem 01.01.2023

Nun ist sie da, die Adventszeit. Viele nennen sie auch stade Zeit. Jedoch ist zu befürchten, dass in diesem Jahr die Adventszeit bei Rechtsanwälten und Notaren keine ruhige und besinnliche Zeit wird.

Dies hängt damit zusammen, dass der Bundestag am 10.10.2022 einen Gesetzesentwurf eingebracht hat, der die Änderungen der steuerlichen Bewertungsmaßstäbe von bebauten Grundstücken zum 01.01.2023 vorsieht. Nach Angaben des Eigentümerverbandes Haus & Grund Deutschland liegt die Erhöhung der Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer durch diese Änderung „leicht bei 20-30 %“. Diese Verschärfungen bei der Wertermittlung der Immobilien sind im Jahressteuergesetzentwurf der Bundesregierung enthalten, über den der Bundestag jedoch in den kommenden Wochen noch berät. Geplant ist, die Neuregelung Ende des Jahres in Kraft treten zu lassen, wenn Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier das entsprechende Gesetz wie geplant im Dezember unterzeichnet.

Die Änderung der Bewertungsmaßstäbe sollen vor allem die bebauten Grundstücke betreffen, die im Ertrags- und Sachwertverfahren bewertet werden, so Haus & Grund Deutschland.

Grundsätzlich gibt es drei Bewertungsmethoden. Hierbei handelt es sich um das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren sowie das Sachwertverfahren.

Welches Verfahren für welches bebaute Grundstück angewandt wird, ergibt sich aus § 182 BewG.

Gemäß § 182 Abs. 3 BewG sind Mietwohngrundstücke sowie Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt, im Ertragswertverfahren zu ermitteln.

Gemäß § 182 Abs. 4 BewG sind Grundstücke im Sinne des Absatzes 2, also Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser, wenn kein Vergleichswert vorliegt, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke mit Ausnahme der in Abs. 3 Nr. 2 genannten Grundstücke sowie sonstige bebaute Grundstücke im Sachwertverfahren zu ermitteln.

Wenn es demnach nicht möglich ist, Vergleichswerte zu ermitteln, ist hier das Sachwertverfahren zu Grunde zu legen.

Durch die Änderung des Jahressteuergesetzes wird also die Bewertungsgrundlage geändert, nicht jedoch die Höhe des Erbschaft- und Schenkungssteuersatzes. Gemäß dem Entwurf der Bundesregierung soll somit die steuerliche Bewertung bebauter Grundstücke näher an die Wertermittlung der Gutachterausschüsse und damit an die aktuellen Verkehrswerte gekoppelt werden.

Da bekanntlich die Immobilienwerte in den letzten Jahren massiv gestiegen sind, vor allem in München, ist nun zu befürchten, dass ab dem 01.01.2023 Übertragungen von bebauten Grundstücken durch die neue Bewertungsgrundlage zu einer massiven Steuererhöhung führt.

Auch, wenn durch die Einräumung von Gegenrechten wie Wohnrecht oder Nießbrauchs-recht, hier eine Reduzierung des Wertes der Immobilie vorgenommen werden kann, wird dies in Zukunft zu einer im Vergleich zum jetzigen Zeitpunkt erhöhten Steuer führen, da die Grundlagen zur Wertberechnung eines Wohnrechtes bzw. Nießbrauchsrechtes nicht geändert werden.

Aufgrund dessen empfiehlt es sich, überprüfen zu lassen, ob und in welcher Höhe die geänderten Bewertungsgrundlagen ab dem 01.01.2023 zu einer höheren Steuerbelastung im Rahmen einer Schenkung führen. Sollte eine erhöhte Steuerbelastung zu erwarten sein, empfiehlt es sich, falls eine Übertragung sowieso an sich schon ins Auge gefasst wird, noch in diesem Jahr eine notarielle Übertragung durchzuführen.

Bei Schenkungen unter Lebenden regelt § 9 ErbStG, dass die Steuer mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung entsteht. Nach überwiegender Auffassung sind die notwendigen Erklärungen hierzu, nämlich die Erklärung der Auflassung sowie die Bewilligung der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch von dem Schenkenden im notariellen Übertragungsvertrag enthalten. Dies führt dazu, dass für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer der Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Vertrages maßgeblich ist.

Auch wenn die Zeit hier drängt, sollten Übertragungen nicht unüberlegt vorgenommen werden. Eine Auseinandersetzung mit den Regelungen, die der Absicherung des Schenkenden dienen, darf nicht aufgrund des zeitlichen Drucks vernachlässigt werden. Die Aufnahme von Wohnrechten, Nießbrauchsrechten oder Rückübertragungsgründen zur Absicherung des Schenkenden in den notariellen Vertrag ist notwendig.

Falls Sie diesbezüglich Beratung benötigen, können Sie sich jederzeit gerne an mich wenden.

Ich darf Ihnen eine schöne Adventszeit wünschen. Genießen Sie diese wundervolle Zeit der vielen Lichter, Glühweinduft und Plätzchen.

 

 

Der goldene Herbst – Zeit des Umbruchs

München – Der Herbst zeigt sich heute von seiner schönsten Seite. Morgens steigen nun schon wieder die Nebelschwaden aus den Feldern auf. Wenn dann die Sonne aufgeht, der Nebel sich auflöst und die Blätter in den herrlichsten Herbstfarben leuchten, hat man das Gefühl, dass man durch eine Zauberlandschaft geht. Wenn die Blätter dann fallen und man beim Spazieren gehen das Rascheln hört, habe ich immer den Eindruck, dass nun die Zeit ist, Dinge zu einem Abschluss zu bringen. So wie auch die Natur nun durch das Abfallen der Blätter den Jahresreigen zu Ende bringt.

Neulich hat mich ein Mandant aufgesucht mit genau dieser Intention, etwas zu Ende zu führen. Er wollte eine Sache zum Abschluss bringen, die er schon sehr lange im Hinterkopf hatte und die bis zum jetzigen Zeitpunkt von ihm immer wieder hinausgezögert wurde. Hierbei ging es um die Übertragung seiner Immobilie an seine Kinder. Dies stellt einen nicht gerade leichten Schritt für den Übergeber dar. Schließlich verliert man sozusagen sein Eigenheim, welches man sich unter vielen Entbehrungen erarbeitet hat. Viele Mandanten kommen zu mir und erzählen, dass sie in den 60er und 70er Jahren alles Geld, das sie hatten, in den Kauf ihres Eigenheimes gesteckt hatten und, wie man immer so schön sagt, sich dieses am Mund abgespart haben. Deswegen fällt es ihnen auch so schwer, dieses Eigenheim an die nächste Generation zu übergeben. Jedoch ist das Thema der Erbschaftsteuer allgegenwärtig. Viele Mandanten sind darüber sehr empört, dass man damals unter Entbehrungen alles Geld für die Immobilie verwendet hat, indem man auch häufig auf Urlaube und andere Annehmlichkeiten verzichtet hat, und nun die Kinder aufgrund der hohen Immobilienpreise in München im Falle einer Erbschaft gerade diese Immobilie verkaufen müssen, um die Erbschaftsteuer bezahlen zu können. Dies ist verständlicherweise für viele das absolute Horrorszenario.

Aufgrund dessen kommen immer mehr Mandanten zu mir, um eine Übertragung der Immobilie zu Lebzeiten vorzunehmen. Der Vorteil einer lebzeitigen Übertragung ist, dass man sich in dem Eigenheim ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht einräumen lassen kann. Dies bedeutet, dass die Immobilie zwar nicht mehr im Eigentum der Übergeber steht, jedoch man sicher sein kann, dass man bis zu seinem Todestag, wenn man das möchte, in der Immobilie bleiben kann. Der Unterschied zwischen Wohn- und Nießbrauchsrecht ist, dass bei einem Wohnrecht die Übergeber nur selbst darin wohnen dürfen, während bei einem Nießbrauchsrecht die Übergeber die Möglichkeit haben, falls sie selbst ausziehen müssten, die Immobilie zu vermieten und die Mieteinnahmen zu erhalten, um beispielsweise den Platz in einem Heim finanzieren zu können. Man kann natürlich in einem Übergabevertrag auch regeln, was passieren soll, wenn man selbst nicht mehr in der Immobilie leben kann, beispielsweise bei der Einräumung eines Wohnrechtes. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, eine Ablösung des Wohnrechtes vorzunehmen. Dies würde dazu führen, dass zum Zeitpunkt des Auszuges das Wohnrecht bewertet werden würde und dann eine Auszahlung dieses Betrages stattfindet.

Die Einräumung eines Wohn- bzw. Nießbrauchsrechtes ist nicht nur für die Absicherung der Übergeber ein probates Mittel, vielmehr geht es hier auch darum, dass durch diese Einräumung eines Wohn- bzw. Nießbrauchsrechtes dieses Recht als Geldwert angesehen wird, der steuerrechtlich bezüglich der Höhe des übergebenen Immobilienwertes in Abzug gebracht wird. Dieser Abzug kann insofern von Vorteil sein, dass man beispielsweise unter einen anderen Steuersatz fällt. Bei einer Schenkung oder Erbschaft bis zu 75.000,00 € fällt bei Abkömmlingen ein Steuersatz in Höhe von 7 % an. Bei einer Schenkung oder Erbschaft bis 300.000,00 € liegt dieser Steuersatz bereits bei 11 %, bei einer Schenkung oder Erbschaft bis 600.000,00 € bei 15 %. Wie Sie sehen, kann dies wirklich einen großen Unterschied bezüglich der zu zahlenden Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer ausmachen. Da jeder Abkömmling einen Freibetrag in Höhe von 400.000,00 € bezüglich jedes Elternteiles hat, kann auch die Möglichkeit durch die Einräumung eines Wohnrechts bzw. Nießbrauchsrechtes bestehen, dass man unter dem Freibetrag verbleibt und somit gar keine Steuer für die Übertragung der Immobilie zahlen muss.

Auch wenn die Steuerersparnis ein wirklich wichtiges Thema ist, sollte zu allererst das Wohl der Übergeber im Vordergrund stehen. Aufgrund dessen sollte in einem Überlassungsvertrag immer eine Rücktrittsklausel beinhaltet sein. Diese Rücktrittsklausel sollte so ausgestaltet sein, dass bei Eintritt von sogenannten Katalogfällen die Möglichkeit besteht, die Immobilie wieder zurückzufordern. Dies ist unter jeglichem Gesichtspunkt sinnvoll. Ob man diese Option dann ausüben möchte oder nicht, bleibt dem Übergeber überlassen.

Falls Sie eine solche Übertragung in Erwägung ziehen, können Sie sich gerne an mich wenden. Gerne bin ich Ihnen behilflich, die hart erarbeitete Immobilie an die nächste Generation, wie man so schön sagt, mit warmen Händen, weiterzugeben.

Großeltern haften für Ihre Enkel

Enkelunterhalt: Wann Großeltern in München für ihre Enkel bezahlen müssen

München. In früheren Artikeln hatten wir bereits mehrfach die Problematik gegenseitiger Unterhaltsverpflichtungen erörtert. Bekannt ist, dass getrenntlebende oder geschiedene Eltern für ihre minderjährigen Kinder Unterhalt bezahlen müssen. Ebenso, dass eine Unterhaltsverpflichtung der Kinder gegenüber ihren bedürftigen Eltern bestehen kann.

Weniger bekannt dagegen ist, dass neben den Eltern des Kindes unter Umständen auch andere Verwandte, insbesondere die Großeltern, für den Kindesunterhalt ihrer Enkel aufkommen müssen. § 1601 BGB regelt hierzu: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren“. Unterhaltsverpflichtet, aber auch unterhaltsberechtigt sind daher alle in gerader ab- und aufsteigender Linie miteinander Verwandte, unabhängig vom Grad der Verwandtschaft. Unbeachtlich ist hier auch die Frage, wer Inhaber des Sorgerechts ist. Verwandte, die dem Unterhaltsberechtigten näher sind, haften danach für dessen Unterhalt an erster Stelle. Dies sind zunächst die Eltern und Adoptiveltern. Großeltern haften erst dann, wenn beide Eltern für die Zahlung von Kindesunterhalt ausfallen, sei es infolge eines zu geringen Einkommens, aber auch beim Tod der Kindeseltern.

In einem aktuellen Beschluss vom 27.10.2021 ( Aktenzeichen: XII ZB 123/21) hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass eine Haftung der Großeltern für den Unterhalt ihrer minderjährigen Enkel eintreten kann, wenn die vorrangig zur Unterhaltszahlung verpflichteten Kindeseltern über keine ausreichenden Einkünfte verfügen und finanziell gut situierte Großeltern vorhanden sind. Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der von der Kindesmutter geschiedene Kindesvater wurde auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Der Kindesvater verfügte über Einkünfte von ca. 1.400,00 € netto monatlich. Die Kindesmutter verdiente monatlich netto ca. 1.000,00 €. Der Kindesvater war nun der Meinung, ihm müssten monatlich mindestens 1.400,00 € zum Leben bleiben. Er könne daher keinen Unterhalt bezahlen. Den Unterhalt für sein Kind könnten auch seine Eltern, das heißt die Großeltern des Kindes, welche über ein gemeinsames monatliches Nettoeinkommen von 5.600,00 € netto verfügten, übernehmen.

Der Bundesgerichtshof hatte nun die Frage zu klären, ob und wann eine Haftung der Großeltern eintritt. Letztlich ging es darum, wieviel Einkommen dem unterhaltsverpflichteten Kindesvater verbleiben muss. Muss ihm ein notwendiger Selbstbehalt von aktuell 1.280,00 € verbleiben oder ist ein angemessener Selbstbehalt von aktuell 1.400,00 € zuzugestehen? Der Bundesgerichtshof hat dahingehend entschieden, dass eine Haftung der Großeltern für den Unterhalt der minderjährigen Enkel bereits dann eintreten kann, wenn der angemessene und nicht erst der notwendige Selbstbehalt der vorrangig verpflichteten Kindeseltern tangiert wird. Konkret bedeutet dies, dass beispielsweise ein Vater, der für sein Kind Unterhalt bezahlen muss, dies aber aus finanziellen Gründen nicht kann, von den Eltern der Mutter des Kindes oder seinen eigenen Eltern verlangen kann, den Unterhalt, den die Eltern des Kindes zahlen müssten, für ihr Enkelkind zu übernehmen.

Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Sollten beide Elternteile zur Zahlung des Kindesunterhaltes ausfallen und daher die Großeltern herangezogen werden, gilt auch zu deren Gunsten, dass ihnen nach Zahlung des geschuldeten Unterhaltes ein angemessenes Einkommen verbleiben muss.

Wann kommt eine Unterhaltsverpflichtung der Großeltern daher überhaupt in Frage?

Da Großeltern in aller Regel nicht damit rechnen müssen, für den Unterhalt ihrer erwachsenen Kinder, geschweige denn für den Unterhalt ihrer Enkel aufkommen zu müssen, muss ihnen ein angemessener Selbstbehalt verbleiben. Da Großeltern nur eine nachrangige Haftung trifft und ihr Lebensstandard nicht spürbar und dauerhaft eingeschränkt werden darf, ist ihnen ein angemessener Selbstbehalt von mindestens 2.000,00 € monatlich zuzugestehen. Dies bedeutet, dass ein Großelternteil daher nur dann auf Unterhalt in Anspruch genommen werden kann, wenn ihm nach Abzug aller unterhaltsrechtlich relevanter Positionen wie insbesondere Abzahlung eines Darlehens, Zahlung von Kranken- und Versicherungsbeiträgen, Beiträge für eine angemessene zusätzliche Altersversorgung, angemessene Wohnkosten etc., noch mindesten 2.000,00 € netto monatlich zum Leben verbleiben.

Letztlich dürfte es sich daher bei diesen Fällen wohl um Ausnahmefälle handeln, da in aller Regel Kindesunterhalt durch das Sozialamt geleistet werden wird und § 94 Abs. 1 S. 3 SGB XII, im Gegensatz zu Unterhaltsansprüchen der Eltern gegenüber ihren Kindern, eine Überleitung des Unterhaltsanspruches auf die Großeltern nicht vorsieht. Gleichwohl sind Großeltern aber letzten Endes nicht davor gefeit, von ihren Enkeln auf Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen zu werden.

Gez.

Popp

Sommer, Sonne, Urlaub – Entspannen im Eigenheim dank Erbbaurecht

In diesem Jahr haben wir einen traumhaften Sommer erwischt. Die Temperaturen liegen häufig über 30°C. Diese ungewohnten Temperaturen führen jedoch auch dazu, dass ganz neue Verhaltensweisen an den Tag treten. Ich habe neulich gelesen, dass die Poolbauer nicht mehr nachkommen mit der Fertigung von Pools für Privatpersonen. Ich fand es auch sehr interessant, dass seit gut zwei Monaten jeden Morgen im Radio ein Werbespot läuft, der damit wirbt, dass man der Hitze entgehen kann, in dem man einen Pool baut und man dies dem dort werbenden Unternehmen überlassen soll, das Einzige, was man noch selber machen müsse, sei, den Pool zu nutzen.

Hierbei kommt es nicht auf die Größe des Grundstückes an.

Natürlich braucht man hierfür ein Grundstück, damit überhaupt die Möglichkeit besteht, einen Pool bauen zu können.

In diesem Sommer kann sich also jeder glücklich schätzen, der ein Eigenheim hat mit einem Grundstück in der Größe, dass ein Pool aufgebaut werden kann.

Der Wunsch nach einem Eigenheim ist unabhängig von dieser Tatsache jedoch an sich sehr groß. Wer wünscht sich nicht, Hausherr zu sein. Da die Grundstückspreise jedoch sehr hoch sind, ist es vielen nicht möglich, den Wunsch nach einem Eigenheim realisieren zu können. Allein der Erwerb des Grundstückes stellt schon eine enorme finanzielle Belastung dar. Hinzu kommt, dass noch ein Haus gebaut werden muss, welches ebenfalls nicht gerade günstig ist. Auch Eigentumswohnungen sind bei den heutigen Immobilienpreisen nur sehr schwer zu finanzieren.

Gerade in der jetzigen Zeit der hohen Inflation ist für viele gar nicht mehr daran zu denken, ein Eigenheim zu erwerben. Die steigenden Lebenshaltungskosten machen dies unmöglich.

Dies ist wohl auch der Grund, warum in letzter Zeit immer mehr Mandanten zu mir kommen, die um Überprüfung eines sogenannten Erbbaurechtsvertrages bitten. Der Unterschied zu einem Kaufvertrag ist, dass bei dem Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages das Grundstück beim jetzigen Eigentümer verbleibt. Es muss also nicht gekauft und finanziert werden.

Dies bedeutet, dass das Eigentum von Grundstück und Immobilie auseinanderfallen. Das Grundstück bleibt bei dem Erbbaurechtsgeber, das Recht, das Grundstück zu nutzen, beim Erbbaurechtsnehmer. Statt der Entrichtung des Kaufpreises für ein Grundstück wird jedoch ein sogenannter Erbbauzins verlangt. Dies bedeutet, dass man meist jährlich einen gewissen Betrag an den Grundstückseigentümer zahlen muss, damit man das Grundstück nutzen darf. Es handelt sich hierbei sozusagen um eine Art Pacht. Dieses Konstrukt nennt man Erbbaurecht.

Dies ist für viele besser zu stemmen, als auf einmal den Preis für ein Grundstück berappen zu müssen.

Wie oben ausgeführt, gibt es einen Erbbaurechtsgeber und ein Erbbaurechtsnehmer. Zwischen diesen Parteien wird ein Vertrag geschlossen, in dem niedergelegt wird, was die Recht und Pflichten der einzelnen Parteien sind.

Insbesondere wird auch die Laufzeit des Erbbaurechts geregelt. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, das Erbbaurecht auf bis zu 99 Jahre zu vereinbaren.

Das Erbbaurecht erlischt grundsätzlich mit dem Ablauf des vertraglich vereinbarten Zeitpunktes. Sollte der Erbbaurechtsnehmer eine Verlängerung der Nutzung des Grundstückes wünschen, muss dies frühzeitig mit dem Erbbaurechtsgeber, dem Grundstückseigentümer, besprochen werden. Sinnvoll ist es, eine solche Möglichkeit bereits im Erbbaurechtsvertrag zu regeln.

Wenn der Vertrag ausläuft, sieht das Gesetz vor, dass das Haus als Bestandteil des Grundstückes angesehen wird und somit Eigentum des Grundstückseigentümers wird. Der Erbbaurechtsnehmer erhält jedoch hierfür einen Ausgleich. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen im Erbbaurechtsvertrag. Grundsätzlich liegt der Wert der Entschädigung jedoch mindestens bei 2/3 des allgemeinen Wertes des Hauses.

Die weiteren Rechte und Pflichten werden ebenfalls in dem Erbbaurechtsvertrag geregelt. Werden diese Pflichten von dem Erbbaurechtsnehmer nicht erfüllt, besteht die Möglichkeit, das Erbbaurecht vorzeitig zu beenden. Dies wird Heimfall genannt. Auch für diesen Fall muss eine Regelung bezüglich der Entschädigung getroffen werden.

Ebenfalls ist es sinnvoll, in den Vertrag mitaufzunehmen, wie der Wert entweder bei Heimfall oder bei Ablauf des vereinbarten Zeitraumes ermittelt werden soll. Dies kann Streitigkeiten vorbeugen. Oftmals gibt es eine Regelung, dass sich beide Parteien auf einen Sachverständigen einigen und dieser den Wert dann festsetzt.

Somit hat das Erbbaurecht sowohl seine Vor- als auch seine Nachteile. Auf der einen Seite ist es durch das Konstrukt des Erbbaurechtes möglich, in einem Eigenheim zu leben, auf der anderen Seite ist es eben nur eine Vereinbarung auf Zeit.

Sollte diesbezüglich Beratungsbedarf bestehen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Jetzt wünsche ich Ihnen aber erst einmal noch einen wunderschönen Restsommer, genießen Sie das schöne Wetter und ich wünsche Ihnen die Möglichkeit einer Abkühlung, in welcher Art und Weise auch immer.

Stiefeltern: diese Rechte haben Sie als Stiefmutter und Stiefvater

In immer mehr Familien lebt einer der beiden Elternteile des Kindes mit einem neuen Partner zusammen. Stiefeltern gibt es in Zeiten von zunehmenden Patchwork-Familien so viele wie nie zuvor. Nach einem Bericht der Bundeszentrale für politische Bildung vom 23.03.2021 wird dabei der Anteil von Stieffamilien auf rund 10 % geschätzt.

 

Im Gegensatz zu der Kernfamilie, welche aus einer Mutter, einem Vater sowie ihren gemeinsamen leiblichen Kindern besteht, die in einem Haushalt zusammenleben, handelt es sich bei der Stieffamilie um einen Familienverbund, bei dem mindestens ein Elternteil ein Kind aus einer früheren Beziehung in die neue Familie miteingebracht hat. Dabei wird man allein aufgrund der Tatsache, dass man mit einem neuen Partner zusammenlebt, nicht sofort zum Stiefvater oder zur Stiefmutter. Zum Stiefvater oder zur Stiefmutter wird man rechtlich gesehen erst dann, wenn man den neuen Partner heiratet und mit dessen Kindern nicht blutsverwandt ist. Während bereits das Zusammenleben mit dem neuen Partner zu massiven Spannungen mit dem anderen Elternteil des Kindes führen kann, stellen sich mit einer Heirat des neuen Partners auch unterschiedliche rechtliche Fragen.

 

So ist die weit verbreitete Meinung, dass man mit der Heirat des Partners an die Stelle des anderen Elternteils tritt, falsch.

 

Auch nach einer Trennung oder Scheidung teilen sich die leiblichen Eltern in aller Regel das Sorgerecht. Das bedeutet, dass der andere leibliche Elternteil, zumindest bei grundlegenden Entscheidungen, zum Beispiel bei der Gesundheitsfürsorge, bei schulischen Belangen oder einem Ortswechsel mit einer größeren räumlichen Distanz, ausdrücklich zustimmen muss. Anders verhält es sich bei Entscheidungen für das Kind im Rahmen des täglichen Lebens. Hier sieht der Gesetzgeber in § 1687b BGB eine Regelung vor, wonach den Stiefeltern ein sogenanntes kleines Sorgerecht gewährt wird. Dieses ermöglicht den Stiefeltern, im Einverständnis mit dem Ehepartner, bei Sachverhalten, die keine schwerwiegenden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, wie zum Beispiel Fragen zur Freizeitgestaltung, mitzuentscheiden.

 

Ein großes Problem für alle Beteiligten kann bei einer Trennung des leiblichen Elternteils vom Stiefvater oder der Steifmutter entstehen. Nicht selten hat das Kind eine enge Beziehung zum Stiefelternteil aufgebaut. Hier gibt das Gesetz den Stiefeltern, ähnlich wie auch den Großeltern, nach § 1685 Abs. 2 BGB ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben, mithin eine sozial-familiäre Beziehung bestand. Verstirbt der leibliche Elternteil und stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu, geht die elterliche Sorge und damit auch das Recht zu bestimmen, wo das Kind zukünftig wohnen wird, auf den überlebenden Elternteil über. Hat das Kind aber seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt, kann der Stiefvater oder die Stiefmutter beim Familiengericht beantragen, dass das Kind bei ihm oder ihr bleibt, wenn das Kindeswohl durch den Umzug zum überlebenden Elternteil gefährdet würde (sogenannte Verbleibensanordnung). Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine vorübergehende Maßnahme, welche dem Kind Zeit und Gelegenheit geben soll, sich innerlich auf den Wechsel in den Haushalt des leiblichen Elternteils einzustellen.

 

Auch der Erbfolge innerhalb der Stieffamilie gilt es besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Nach dem Gesetz sind Stiefeltern und Stiefkinder nicht verwandt. Da die gesetzliche Erbfolge der Blutsverwandtschaft, was bedeutet „Das Gut folgt dem Blut“ unterliegt, sind Stiefkinder im Falle des Todes eines Stiefelternteils gesetzlich nicht erbberechtigt. Besonders starker Handlungsbedarf besteht in einer sogenannten Patchwork-Familie, das heißt in einer Familienstruktur, in der neben Stiefkindern gemeinsame Kinder vorhanden sind. Um eine gerechte Verteilung des Nachlasses zu gewährleisten, empfiehlt es sich dringend, ein Testament zu erstellen, bei welchem aufgrund der unterschiedlichen Verwandtschaftsverhältnisse auf eine sorgfältige, rechtlich einwandfreie Formulierung zu achten ist. Der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge ohne testamentarische Verfügung kann ansonsten zu unliebsamen und nicht gewollten erbrechtlichen Ergebnissen führen.

 

Abschließend noch einige Anmerkungen zur Stiefkindadoption, der in Deutschland häufigsten Form einer Adoption. Mit der Adoption durch den Stiefelternteil hat der andere leibliche Elternteil keine Rechtsbeziehung zum Kind mehr. Rechte und Pflichten, darunter auch das gesetzliche Erbrecht, gehen an den Stiefelternteil. Aber auch hier gilt: eine Adoption ohne Zustimmung auch des leiblichen Elternteils, welcher nach der Adoption alle Rechte gegenüber dem Kind verliert, ist nicht möglich. Ab dem 14. Lebensjahr muss auch das Adoptivkind zustimmen. Ist das Kind volljährig, ist das Einverständnis der leiblichen Eltern nicht mehr notwendig.

 

Als Fazit bleibt: Alltagsentscheidungen dürfen Stiefeltern für ihre Stiefkinder treffen. Sobald es aber um grundlegendere Dinge geht, haben Stiefeltern gegen den Willen des anderen leiblichen Elternteils keine echte rechtliche Handhabe.

 

Gez.

Popp

Erwachsenenadoption als legales Mittel zur Steueroptimierung?

Erwachsenenadoption als legales Mittel zur Steueroptimierung?

Neulich kam eine ältere Dame zu mir. Sie war nicht unvermögend und wollte ein Testament erstellen. Ihre Nichte sollte Erbin werden. Jedoch hatte man ihr gesagt, dass dies für die Nichte aufgrund der Erbschaftsteuer sehr teuer werden kann. Die Dame befürchtete, dass die Nichte die Immobilie, die sie ihr hinterlassen wollte, verkaufen müsste, um die Erbschaftsteuer bezahlen zu können. Da die Nichte unter Steuerklasse II fällt, hat diese nämlich nur einen Freibetrag in Höhe von 20.000,00 €. Das bedeutet, dass von dem Betrag des Erbes, den die Nichte durch eine testamentarische Verfügung erhält, vom Finanzamt 20.000,00 € abgezogen werden und dann, je nach Höhe des anfallenden Betrages, verschiedene Prozentsätze als Steuer angesetzt werden. Die Höhe dieses Prozentsatzes hängt von der Steuerklasse ab. Es gibt die Steuerklasse I, die Steuerklasse II sowie die Steuerklasse III gemäß des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).

Der Steuersatz der Nichte beispielsweise kann, je nach Höhe des Erbes bei einem Betrag bis 75.000,00 € bei 15%, bei einem Betrag bis 300.000,00 € bei 20% und bei einem Betrag bis 600.000,00 € bei 25% liegen. Bei einem Betrag bis 6 Mio. Euro liegt dieser Prozentsatz sogar bei 30%.

Der Steuersatz bei Steuerklasse III, also bei sogenannten sonstigen Personen, die insbesondere nicht mit dem Erblasser verwandt sind, beträgt dieser Steuersatz durchgehend 30%.

Aufgrund dessen hatte die Mandantin die Idee, eine Erwachsenenadoption durchzuführen, da sich hierdurch die Steuerklasse sowie der Steuersatz ändert. Der Freibetrag erhöht sich in einem solchem Fall auf 400.000,00 €, der Steuersatz liegt bei der Höhe des Erbes bis 75.000,00 € bei 7%, bei einem Betrag bis 300.000,00 € bei 11%, bei einem Betrag bis 600.000,00 € bei 15% und bei einem Betrag bis 6 Mio. Euro bei 19%. Dies stellt natürlich eine enorme finanzielle Entlastung für den Erben dar.

Daher stellte mir die Mandantin die Frage, ob eine Erwachsenenadoption die legale Möglichkeit eröffnen würde, eine Minimierung der Erbschaftsteuer herbeizuführen.

Die Beantwortung dieser Frage ist nicht ganz einfach.
Grundsätzlich ist eine Adoption eines Erwachsenen möglich. Hierfür müssen jedoch die Voraussetzungen erfüllt sein.

Eine Erwachsenenadoption darf jedoch nicht als Hauptmotiv den Grund haben, eine Steueroptimierung herbeizuführen. Wenn dies der Fall ist, wird die Erwachsenenadoption abgelehnt werden.

Eine Voraussetzung der Erwachsenenadoption ist insbesondere, dass eine sittliche Rechtfertigung vorliegt. Oftmals erschrecken hier die Mandanten, da man sich unter dem Begriff sittliche Rechtfertigung vorstellt, dass man etwas Sittenwidriges vornimmt, was man aufgrund dessen rechtfertigen muss. Dies ist jedoch nicht der Fall. Sittliche Rechtfertigung bedeutet, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sein muss zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden. Dies ist das Kernstück jeder Erwachsenenadoption. Wenn der Richter nicht davon überzeugt ist, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, wird er einen positiven Beschluss bezüglich der Erwachsenenadoption nicht aussprechen. Diese sittliche Rechtfertigung muss also gegenüber dem Gericht dargelegt werden, so dass keine Zweifel bestehen, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist.

In dem Adoptionsverfahren muss daher ein Antrag mit Begründung gestellt werden, in dem dargelegt wird, warum ein solches Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Mit dieser Begründung steht und fällt die Erwachsenenadoption. Man muss sich vorstellen, dass der Richter ja viele Akten bezüglich einer Erwachsenenadoption zu bearbeiten hat. Wenn man nun nur in einem Satz ausführt, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist ohne irgendwelche Beispiele oder einer Erzählung der gemeinsamen Lebensgeschichte der beiden Beteiligten, hat der Richter selbstverständlich Probleme, sich das Entstehen dieses Verhältnisses vorzustellen.

Natürlich drängt sich dem Richter auch oftmals die Frage auf, ob gerade bei vermögenden Annehmenden die Steueroptimierung eine Rolle spielt. Wie ich oben bereits ausgeführt habe, darf dies nicht der Hauptgrund für eine Erwachsenenadoption sein. Als Nebengrund wurde dies jedoch von der Rechtsprechung akzeptiert.

Im vorliegenden Fall war glücklicherweise die Situation gegeben, dass die Mandantin und die Nichte wirklich ein sehr enges Verhältnis hatten von Geburt an. Es war tatsächlich ein Mutter-Tochter-Verhältnis entstanden. Da wir dies dem Gericht auch plausibel machen konnten, wurde durch das Gericht die Annahme der Nichte als Kind der Mandantin ausgesprochen, da die Steueroptimierung tatsächlich in den Hintergrund getreten war und nur noch als Nebengrund verfolgt wurde.

Falls ich Ihnen diesbezüglich weiterhelfen kann, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Sozialamt fordert von Großeltern an Enkel verschenktes Geld zurück

München -Dass leistungsfähige Kinder für ihre Eltern Unterhalt bezahlen müssen, wenn deren Einkommen nicht ausreicht, um beispielsweise die Kosten für ein Pflegeheim zu bezahlen können, dürfte mittlerweile bekannt sein. Weniger bekannt ist jedoch, dass Verwandte in gerader Linie grundsätzlich unterhaltspflichtig sind und daher auch Enkelkinder unter Umständen für ihre Großeltern aufkommen müssen. Zwar haften Enkelkinder nachrangig nach den eigenen Eltern. Sind diese aber nicht leistungsfähig, kann es, wenn auch in seltenen Fällen, zu Konstellationen kommen, in denen Enkelkinder vom Sozialamt in Regress genommen werden, wenn die Großeltern Sozialhilfe erhalten.

Um welche Fälle handelt es sich?

Viele Großeltern legen für ihre Enkel häufig bereits gleich nach deren Geburt Sparbücher oder dergleichen an, damit diese einmal ein Startkapital haben, sei es für den Führerschein oder für die Einrichtung der ersten Wohnung. Doch was passiert mit dem Sparguthaben, wenn die Rente der Großeltern nicht ausreicht, um beispielsweise die Kosten für ein Pflegheim zu bezahlen? Dass eine derartige Situation eintreten würde, konnte damals, als mit dem Kapitalaufbau begonnen wurde, niemand ahnen.

Ich hatte bereits in einem meiner früheren Beiträge in der Kirchenzeitung dargelegt, dass das Sozialamt Schenkungen, welche durch den bedürftig gewordenen, den sogenannten verarmten Schenker, innerhalb der letzten zehn Jahre erfolgten, rückgängig machen und von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes verlangen kann. Kann das Sozialamt also auch von den Enkeln die Schenkungen, also das von den Großeltern für sie angesparte Startkapital, zurückfordern?

Es kann, wie vom Oberlandesgericht Celle entschieden wurde. Zunächst hat das Gericht festgestellt, dass die Einzahlungen für einen Sparplan an die Enkel Schenkungen sind. Zwar handelte es sich bei den im entschiedenen Fall bezahlten Raten von monatlich 50,00 € um einen kleineren Betrag, welcher als Einzelbetrag als sogenanntes Gelegenheitsgeschenk vom Rückforderungsanspruch des Sozialamtes nicht erfasst wäre. Nach Auffassung des Gerichts lag hier jedoch keine anlassbezogene Schenkung wie zu Weihnachten oder zum Geburtstag vor, sondern um geleistete Zahlungen zum Zweck eines Kapitalaufbaus. Die Enkel mussten daher das in den letzten 10 Jahren angesparte Kapital zurückbezahlen. Dieser Fall zeigt, dass Regressforderungen des Sozialamtes auch nach der Einführung des Angehörigenentlastungsgesetzes, wonach nahe Angehörige erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000,00 € brutto für Pflegekosten aufkommen müssen, nicht vom Tisch sind.

Für viele betroffene Großeltern oder sonstige Schenker stellt sich somit die Frage, wie eventuell der Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das Ersparte der Enkelkinder verhindert werden kann. Nachdem eine Rückforderung in der Regel nicht zu befürchten ist, wenn man das Geld nicht mehr hat, könnte das Kapital rechtzeitig auszugeben werden, sobald eine Pflegebedürftigkeit absehbar wird und eine Regressforderung im Raum steht. Das Kapital muss aber dann auch tatsächlich verbraucht sein, zum Beispiel für eine Ausbildung, Führerschein oder ähnliches. Wurden Anschaffungen getätigt, die sich wieder veräußern lassen, oder Schulden getilgt, die erneut aufgenommen werden können, bleibt die Rückzahlungspflicht weiterhin bestehen.

Es bieten sich aber auch komplexere Vertragsgestaltungen an, wie etwa eine Vereinbarung der Großeltern mit den eigenen Kindern, wonach die Raten das Entgelt für Leistungen sind, welche üblicherweise auf der Grundlage einer Vorsorgevollmacht erbracht werden, beispielsweise Kommunikation mit Behörden, Fahrten zum Arzt, Einkaufen, Tätigkeiten aller Art etc. Letztlich handelt es sich um eine Vereinbarung, wonach die Kinder für ihre Eltern diese Leistungen übernehmen und sich die Eltern (Großeltern) im Gegenzug dazu verpflichten, als Entgelt dafür beispielsweise die Sparraten für ihre Enkel für einen Sparplan zu übernehmen.

Ob und inwieweit derartige Vertragsgestaltungen letztlich Bestand haben und einen Regress des Sozialhilfeträgers verhindern können, lässt sich derzeit mangels einschlägiger Gerichtsentscheidungen nicht garantieren. Gleichwohl sollte an entsprechende Regelungen gedacht werden, wobei sich eine rechtliche und steuerliche Beratung empfiehlt. Der Versuch ist es dann aber allemal wert.

 

Dr. Popp

Rechtsanwalt

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