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Schenkung und Vererbung von Immobilien

 Änderung der steuerlichen Bewertungsmaßstäbe von bebauten Grundstücken ab dem 01.01.2023

Nun ist sie da, die Adventszeit. Viele nennen sie auch stade Zeit. Jedoch ist zu befürchten, dass in diesem Jahr die Adventszeit bei Rechtsanwälten und Notaren keine ruhige und besinnliche Zeit wird.

Dies hängt damit zusammen, dass der Bundestag am 10.10.2022 einen Gesetzesentwurf eingebracht hat, der die Änderungen der steuerlichen Bewertungsmaßstäbe von bebauten Grundstücken zum 01.01.2023 vorsieht. Nach Angaben des Eigentümerverbandes Haus & Grund Deutschland liegt die Erhöhung der Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer durch diese Änderung „leicht bei 20-30 %“. Diese Verschärfungen bei der Wertermittlung der Immobilien sind im Jahressteuergesetzentwurf der Bundesregierung enthalten, über den der Bundestag jedoch in den kommenden Wochen noch berät. Geplant ist, die Neuregelung Ende des Jahres in Kraft treten zu lassen, wenn Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier das entsprechende Gesetz wie geplant im Dezember unterzeichnet.

Die Änderung der Bewertungsmaßstäbe sollen vor allem die bebauten Grundstücke betreffen, die im Ertrags- und Sachwertverfahren bewertet werden, so Haus & Grund Deutschland.

Grundsätzlich gibt es drei Bewertungsmethoden. Hierbei handelt es sich um das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren sowie das Sachwertverfahren.

Welches Verfahren für welches bebaute Grundstück angewandt wird, ergibt sich aus § 182 BewG.

Gemäß § 182 Abs. 3 BewG sind Mietwohngrundstücke sowie Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt, im Ertragswertverfahren zu ermitteln.

Gemäß § 182 Abs. 4 BewG sind Grundstücke im Sinne des Absatzes 2, also Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser, wenn kein Vergleichswert vorliegt, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke mit Ausnahme der in Abs. 3 Nr. 2 genannten Grundstücke sowie sonstige bebaute Grundstücke im Sachwertverfahren zu ermitteln.

Wenn es demnach nicht möglich ist, Vergleichswerte zu ermitteln, ist hier das Sachwertverfahren zu Grunde zu legen.

Durch die Änderung des Jahressteuergesetzes wird also die Bewertungsgrundlage geändert, nicht jedoch die Höhe des Erbschaft- und Schenkungssteuersatzes. Gemäß dem Entwurf der Bundesregierung soll somit die steuerliche Bewertung bebauter Grundstücke näher an die Wertermittlung der Gutachterausschüsse und damit an die aktuellen Verkehrswerte gekoppelt werden.

Da bekanntlich die Immobilienwerte in den letzten Jahren massiv gestiegen sind, vor allem in München, ist nun zu befürchten, dass ab dem 01.01.2023 Übertragungen von bebauten Grundstücken durch die neue Bewertungsgrundlage zu einer massiven Steuererhöhung führt.

Auch, wenn durch die Einräumung von Gegenrechten wie Wohnrecht oder Nießbrauchs-recht, hier eine Reduzierung des Wertes der Immobilie vorgenommen werden kann, wird dies in Zukunft zu einer im Vergleich zum jetzigen Zeitpunkt erhöhten Steuer führen, da die Grundlagen zur Wertberechnung eines Wohnrechtes bzw. Nießbrauchsrechtes nicht geändert werden.

Aufgrund dessen empfiehlt es sich, überprüfen zu lassen, ob und in welcher Höhe die geänderten Bewertungsgrundlagen ab dem 01.01.2023 zu einer höheren Steuerbelastung im Rahmen einer Schenkung führen. Sollte eine erhöhte Steuerbelastung zu erwarten sein, empfiehlt es sich, falls eine Übertragung sowieso an sich schon ins Auge gefasst wird, noch in diesem Jahr eine notarielle Übertragung durchzuführen.

Bei Schenkungen unter Lebenden regelt § 9 ErbStG, dass die Steuer mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung entsteht. Nach überwiegender Auffassung sind die notwendigen Erklärungen hierzu, nämlich die Erklärung der Auflassung sowie die Bewilligung der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch von dem Schenkenden im notariellen Übertragungsvertrag enthalten. Dies führt dazu, dass für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer der Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Vertrages maßgeblich ist.

Auch wenn die Zeit hier drängt, sollten Übertragungen nicht unüberlegt vorgenommen werden. Eine Auseinandersetzung mit den Regelungen, die der Absicherung des Schenkenden dienen, darf nicht aufgrund des zeitlichen Drucks vernachlässigt werden. Die Aufnahme von Wohnrechten, Nießbrauchsrechten oder Rückübertragungsgründen zur Absicherung des Schenkenden in den notariellen Vertrag ist notwendig.

Falls Sie diesbezüglich Beratung benötigen, können Sie sich jederzeit gerne an mich wenden.

Ich darf Ihnen eine schöne Adventszeit wünschen. Genießen Sie diese wundervolle Zeit der vielen Lichter, Glühweinduft und Plätzchen.

 

 

Der goldene Herbst – Zeit des Umbruchs

München – Der Herbst zeigt sich heute von seiner schönsten Seite. Morgens steigen nun schon wieder die Nebelschwaden aus den Feldern auf. Wenn dann die Sonne aufgeht, der Nebel sich auflöst und die Blätter in den herrlichsten Herbstfarben leuchten, hat man das Gefühl, dass man durch eine Zauberlandschaft geht. Wenn die Blätter dann fallen und man beim Spazieren gehen das Rascheln hört, habe ich immer den Eindruck, dass nun die Zeit ist, Dinge zu einem Abschluss zu bringen. So wie auch die Natur nun durch das Abfallen der Blätter den Jahresreigen zu Ende bringt.

Neulich hat mich ein Mandant aufgesucht mit genau dieser Intention, etwas zu Ende zu führen. Er wollte eine Sache zum Abschluss bringen, die er schon sehr lange im Hinterkopf hatte und die bis zum jetzigen Zeitpunkt von ihm immer wieder hinausgezögert wurde. Hierbei ging es um die Übertragung seiner Immobilie an seine Kinder. Dies stellt einen nicht gerade leichten Schritt für den Übergeber dar. Schließlich verliert man sozusagen sein Eigenheim, welches man sich unter vielen Entbehrungen erarbeitet hat. Viele Mandanten kommen zu mir und erzählen, dass sie in den 60er und 70er Jahren alles Geld, das sie hatten, in den Kauf ihres Eigenheimes gesteckt hatten und, wie man immer so schön sagt, sich dieses am Mund abgespart haben. Deswegen fällt es ihnen auch so schwer, dieses Eigenheim an die nächste Generation zu übergeben. Jedoch ist das Thema der Erbschaftsteuer allgegenwärtig. Viele Mandanten sind darüber sehr empört, dass man damals unter Entbehrungen alles Geld für die Immobilie verwendet hat, indem man auch häufig auf Urlaube und andere Annehmlichkeiten verzichtet hat, und nun die Kinder aufgrund der hohen Immobilienpreise in München im Falle einer Erbschaft gerade diese Immobilie verkaufen müssen, um die Erbschaftsteuer bezahlen zu können. Dies ist verständlicherweise für viele das absolute Horrorszenario.

Aufgrund dessen kommen immer mehr Mandanten zu mir, um eine Übertragung der Immobilie zu Lebzeiten vorzunehmen. Der Vorteil einer lebzeitigen Übertragung ist, dass man sich in dem Eigenheim ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht einräumen lassen kann. Dies bedeutet, dass die Immobilie zwar nicht mehr im Eigentum der Übergeber steht, jedoch man sicher sein kann, dass man bis zu seinem Todestag, wenn man das möchte, in der Immobilie bleiben kann. Der Unterschied zwischen Wohn- und Nießbrauchsrecht ist, dass bei einem Wohnrecht die Übergeber nur selbst darin wohnen dürfen, während bei einem Nießbrauchsrecht die Übergeber die Möglichkeit haben, falls sie selbst ausziehen müssten, die Immobilie zu vermieten und die Mieteinnahmen zu erhalten, um beispielsweise den Platz in einem Heim finanzieren zu können. Man kann natürlich in einem Übergabevertrag auch regeln, was passieren soll, wenn man selbst nicht mehr in der Immobilie leben kann, beispielsweise bei der Einräumung eines Wohnrechtes. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, eine Ablösung des Wohnrechtes vorzunehmen. Dies würde dazu führen, dass zum Zeitpunkt des Auszuges das Wohnrecht bewertet werden würde und dann eine Auszahlung dieses Betrages stattfindet.

Die Einräumung eines Wohn- bzw. Nießbrauchsrechtes ist nicht nur für die Absicherung der Übergeber ein probates Mittel, vielmehr geht es hier auch darum, dass durch diese Einräumung eines Wohn- bzw. Nießbrauchsrechtes dieses Recht als Geldwert angesehen wird, der steuerrechtlich bezüglich der Höhe des übergebenen Immobilienwertes in Abzug gebracht wird. Dieser Abzug kann insofern von Vorteil sein, dass man beispielsweise unter einen anderen Steuersatz fällt. Bei einer Schenkung oder Erbschaft bis zu 75.000,00 € fällt bei Abkömmlingen ein Steuersatz in Höhe von 7 % an. Bei einer Schenkung oder Erbschaft bis 300.000,00 € liegt dieser Steuersatz bereits bei 11 %, bei einer Schenkung oder Erbschaft bis 600.000,00 € bei 15 %. Wie Sie sehen, kann dies wirklich einen großen Unterschied bezüglich der zu zahlenden Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer ausmachen. Da jeder Abkömmling einen Freibetrag in Höhe von 400.000,00 € bezüglich jedes Elternteiles hat, kann auch die Möglichkeit durch die Einräumung eines Wohnrechts bzw. Nießbrauchsrechtes bestehen, dass man unter dem Freibetrag verbleibt und somit gar keine Steuer für die Übertragung der Immobilie zahlen muss.

Auch wenn die Steuerersparnis ein wirklich wichtiges Thema ist, sollte zu allererst das Wohl der Übergeber im Vordergrund stehen. Aufgrund dessen sollte in einem Überlassungsvertrag immer eine Rücktrittsklausel beinhaltet sein. Diese Rücktrittsklausel sollte so ausgestaltet sein, dass bei Eintritt von sogenannten Katalogfällen die Möglichkeit besteht, die Immobilie wieder zurückzufordern. Dies ist unter jeglichem Gesichtspunkt sinnvoll. Ob man diese Option dann ausüben möchte oder nicht, bleibt dem Übergeber überlassen.

Falls Sie eine solche Übertragung in Erwägung ziehen, können Sie sich gerne an mich wenden. Gerne bin ich Ihnen behilflich, die hart erarbeitete Immobilie an die nächste Generation, wie man so schön sagt, mit warmen Händen, weiterzugeben.

Großeltern haften für Ihre Enkel

Enkelunterhalt: Wann Großeltern in München für ihre Enkel bezahlen müssen

München. In früheren Artikeln hatten wir bereits mehrfach die Problematik gegenseitiger Unterhaltsverpflichtungen erörtert. Bekannt ist, dass getrenntlebende oder geschiedene Eltern für ihre minderjährigen Kinder Unterhalt bezahlen müssen. Ebenso, dass eine Unterhaltsverpflichtung der Kinder gegenüber ihren bedürftigen Eltern bestehen kann.

Weniger bekannt dagegen ist, dass neben den Eltern des Kindes unter Umständen auch andere Verwandte, insbesondere die Großeltern, für den Kindesunterhalt ihrer Enkel aufkommen müssen. § 1601 BGB regelt hierzu: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren“. Unterhaltsverpflichtet, aber auch unterhaltsberechtigt sind daher alle in gerader ab- und aufsteigender Linie miteinander Verwandte, unabhängig vom Grad der Verwandtschaft. Unbeachtlich ist hier auch die Frage, wer Inhaber des Sorgerechts ist. Verwandte, die dem Unterhaltsberechtigten näher sind, haften danach für dessen Unterhalt an erster Stelle. Dies sind zunächst die Eltern und Adoptiveltern. Großeltern haften erst dann, wenn beide Eltern für die Zahlung von Kindesunterhalt ausfallen, sei es infolge eines zu geringen Einkommens, aber auch beim Tod der Kindeseltern.

In einem aktuellen Beschluss vom 27.10.2021 ( Aktenzeichen: XII ZB 123/21) hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass eine Haftung der Großeltern für den Unterhalt ihrer minderjährigen Enkel eintreten kann, wenn die vorrangig zur Unterhaltszahlung verpflichteten Kindeseltern über keine ausreichenden Einkünfte verfügen und finanziell gut situierte Großeltern vorhanden sind. Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der von der Kindesmutter geschiedene Kindesvater wurde auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Der Kindesvater verfügte über Einkünfte von ca. 1.400,00 € netto monatlich. Die Kindesmutter verdiente monatlich netto ca. 1.000,00 €. Der Kindesvater war nun der Meinung, ihm müssten monatlich mindestens 1.400,00 € zum Leben bleiben. Er könne daher keinen Unterhalt bezahlen. Den Unterhalt für sein Kind könnten auch seine Eltern, das heißt die Großeltern des Kindes, welche über ein gemeinsames monatliches Nettoeinkommen von 5.600,00 € netto verfügten, übernehmen.

Der Bundesgerichtshof hatte nun die Frage zu klären, ob und wann eine Haftung der Großeltern eintritt. Letztlich ging es darum, wieviel Einkommen dem unterhaltsverpflichteten Kindesvater verbleiben muss. Muss ihm ein notwendiger Selbstbehalt von aktuell 1.280,00 € verbleiben oder ist ein angemessener Selbstbehalt von aktuell 1.400,00 € zuzugestehen? Der Bundesgerichtshof hat dahingehend entschieden, dass eine Haftung der Großeltern für den Unterhalt der minderjährigen Enkel bereits dann eintreten kann, wenn der angemessene und nicht erst der notwendige Selbstbehalt der vorrangig verpflichteten Kindeseltern tangiert wird. Konkret bedeutet dies, dass beispielsweise ein Vater, der für sein Kind Unterhalt bezahlen muss, dies aber aus finanziellen Gründen nicht kann, von den Eltern der Mutter des Kindes oder seinen eigenen Eltern verlangen kann, den Unterhalt, den die Eltern des Kindes zahlen müssten, für ihr Enkelkind zu übernehmen.

Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Sollten beide Elternteile zur Zahlung des Kindesunterhaltes ausfallen und daher die Großeltern herangezogen werden, gilt auch zu deren Gunsten, dass ihnen nach Zahlung des geschuldeten Unterhaltes ein angemessenes Einkommen verbleiben muss.

Wann kommt eine Unterhaltsverpflichtung der Großeltern daher überhaupt in Frage?

Da Großeltern in aller Regel nicht damit rechnen müssen, für den Unterhalt ihrer erwachsenen Kinder, geschweige denn für den Unterhalt ihrer Enkel aufkommen zu müssen, muss ihnen ein angemessener Selbstbehalt verbleiben. Da Großeltern nur eine nachrangige Haftung trifft und ihr Lebensstandard nicht spürbar und dauerhaft eingeschränkt werden darf, ist ihnen ein angemessener Selbstbehalt von mindestens 2.000,00 € monatlich zuzugestehen. Dies bedeutet, dass ein Großelternteil daher nur dann auf Unterhalt in Anspruch genommen werden kann, wenn ihm nach Abzug aller unterhaltsrechtlich relevanter Positionen wie insbesondere Abzahlung eines Darlehens, Zahlung von Kranken- und Versicherungsbeiträgen, Beiträge für eine angemessene zusätzliche Altersversorgung, angemessene Wohnkosten etc., noch mindesten 2.000,00 € netto monatlich zum Leben verbleiben.

Letztlich dürfte es sich daher bei diesen Fällen wohl um Ausnahmefälle handeln, da in aller Regel Kindesunterhalt durch das Sozialamt geleistet werden wird und § 94 Abs. 1 S. 3 SGB XII, im Gegensatz zu Unterhaltsansprüchen der Eltern gegenüber ihren Kindern, eine Überleitung des Unterhaltsanspruches auf die Großeltern nicht vorsieht. Gleichwohl sind Großeltern aber letzten Endes nicht davor gefeit, von ihren Enkeln auf Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen zu werden.

Gez.

Popp

Sommer, Sonne, Urlaub – Entspannen im Eigenheim dank Erbbaurecht

In diesem Jahr haben wir einen traumhaften Sommer erwischt. Die Temperaturen liegen häufig über 30°C. Diese ungewohnten Temperaturen führen jedoch auch dazu, dass ganz neue Verhaltensweisen an den Tag treten. Ich habe neulich gelesen, dass die Poolbauer nicht mehr nachkommen mit der Fertigung von Pools für Privatpersonen. Ich fand es auch sehr interessant, dass seit gut zwei Monaten jeden Morgen im Radio ein Werbespot läuft, der damit wirbt, dass man der Hitze entgehen kann, in dem man einen Pool baut und man dies dem dort werbenden Unternehmen überlassen soll, das Einzige, was man noch selber machen müsse, sei, den Pool zu nutzen.

Hierbei kommt es nicht auf die Größe des Grundstückes an.

Natürlich braucht man hierfür ein Grundstück, damit überhaupt die Möglichkeit besteht, einen Pool bauen zu können.

In diesem Sommer kann sich also jeder glücklich schätzen, der ein Eigenheim hat mit einem Grundstück in der Größe, dass ein Pool aufgebaut werden kann.

Der Wunsch nach einem Eigenheim ist unabhängig von dieser Tatsache jedoch an sich sehr groß. Wer wünscht sich nicht, Hausherr zu sein. Da die Grundstückspreise jedoch sehr hoch sind, ist es vielen nicht möglich, den Wunsch nach einem Eigenheim realisieren zu können. Allein der Erwerb des Grundstückes stellt schon eine enorme finanzielle Belastung dar. Hinzu kommt, dass noch ein Haus gebaut werden muss, welches ebenfalls nicht gerade günstig ist. Auch Eigentumswohnungen sind bei den heutigen Immobilienpreisen nur sehr schwer zu finanzieren.

Gerade in der jetzigen Zeit der hohen Inflation ist für viele gar nicht mehr daran zu denken, ein Eigenheim zu erwerben. Die steigenden Lebenshaltungskosten machen dies unmöglich.

Dies ist wohl auch der Grund, warum in letzter Zeit immer mehr Mandanten zu mir kommen, die um Überprüfung eines sogenannten Erbbaurechtsvertrages bitten. Der Unterschied zu einem Kaufvertrag ist, dass bei dem Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages das Grundstück beim jetzigen Eigentümer verbleibt. Es muss also nicht gekauft und finanziert werden.

Dies bedeutet, dass das Eigentum von Grundstück und Immobilie auseinanderfallen. Das Grundstück bleibt bei dem Erbbaurechtsgeber, das Recht, das Grundstück zu nutzen, beim Erbbaurechtsnehmer. Statt der Entrichtung des Kaufpreises für ein Grundstück wird jedoch ein sogenannter Erbbauzins verlangt. Dies bedeutet, dass man meist jährlich einen gewissen Betrag an den Grundstückseigentümer zahlen muss, damit man das Grundstück nutzen darf. Es handelt sich hierbei sozusagen um eine Art Pacht. Dieses Konstrukt nennt man Erbbaurecht.

Dies ist für viele besser zu stemmen, als auf einmal den Preis für ein Grundstück berappen zu müssen.

Wie oben ausgeführt, gibt es einen Erbbaurechtsgeber und ein Erbbaurechtsnehmer. Zwischen diesen Parteien wird ein Vertrag geschlossen, in dem niedergelegt wird, was die Recht und Pflichten der einzelnen Parteien sind.

Insbesondere wird auch die Laufzeit des Erbbaurechts geregelt. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, das Erbbaurecht auf bis zu 99 Jahre zu vereinbaren.

Das Erbbaurecht erlischt grundsätzlich mit dem Ablauf des vertraglich vereinbarten Zeitpunktes. Sollte der Erbbaurechtsnehmer eine Verlängerung der Nutzung des Grundstückes wünschen, muss dies frühzeitig mit dem Erbbaurechtsgeber, dem Grundstückseigentümer, besprochen werden. Sinnvoll ist es, eine solche Möglichkeit bereits im Erbbaurechtsvertrag zu regeln.

Wenn der Vertrag ausläuft, sieht das Gesetz vor, dass das Haus als Bestandteil des Grundstückes angesehen wird und somit Eigentum des Grundstückseigentümers wird. Der Erbbaurechtsnehmer erhält jedoch hierfür einen Ausgleich. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen im Erbbaurechtsvertrag. Grundsätzlich liegt der Wert der Entschädigung jedoch mindestens bei 2/3 des allgemeinen Wertes des Hauses.

Die weiteren Rechte und Pflichten werden ebenfalls in dem Erbbaurechtsvertrag geregelt. Werden diese Pflichten von dem Erbbaurechtsnehmer nicht erfüllt, besteht die Möglichkeit, das Erbbaurecht vorzeitig zu beenden. Dies wird Heimfall genannt. Auch für diesen Fall muss eine Regelung bezüglich der Entschädigung getroffen werden.

Ebenfalls ist es sinnvoll, in den Vertrag mitaufzunehmen, wie der Wert entweder bei Heimfall oder bei Ablauf des vereinbarten Zeitraumes ermittelt werden soll. Dies kann Streitigkeiten vorbeugen. Oftmals gibt es eine Regelung, dass sich beide Parteien auf einen Sachverständigen einigen und dieser den Wert dann festsetzt.

Somit hat das Erbbaurecht sowohl seine Vor- als auch seine Nachteile. Auf der einen Seite ist es durch das Konstrukt des Erbbaurechtes möglich, in einem Eigenheim zu leben, auf der anderen Seite ist es eben nur eine Vereinbarung auf Zeit.

Sollte diesbezüglich Beratungsbedarf bestehen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Jetzt wünsche ich Ihnen aber erst einmal noch einen wunderschönen Restsommer, genießen Sie das schöne Wetter und ich wünsche Ihnen die Möglichkeit einer Abkühlung, in welcher Art und Weise auch immer.

Stiefeltern: diese Rechte haben Sie als Stiefmutter und Stiefvater

In immer mehr Familien lebt einer der beiden Elternteile des Kindes mit einem neuen Partner zusammen. Stiefeltern gibt es in Zeiten von zunehmenden Patchwork-Familien so viele wie nie zuvor. Nach einem Bericht der Bundeszentrale für politische Bildung vom 23.03.2021 wird dabei der Anteil von Stieffamilien auf rund 10 % geschätzt.

 

Im Gegensatz zu der Kernfamilie, welche aus einer Mutter, einem Vater sowie ihren gemeinsamen leiblichen Kindern besteht, die in einem Haushalt zusammenleben, handelt es sich bei der Stieffamilie um einen Familienverbund, bei dem mindestens ein Elternteil ein Kind aus einer früheren Beziehung in die neue Familie miteingebracht hat. Dabei wird man allein aufgrund der Tatsache, dass man mit einem neuen Partner zusammenlebt, nicht sofort zum Stiefvater oder zur Stiefmutter. Zum Stiefvater oder zur Stiefmutter wird man rechtlich gesehen erst dann, wenn man den neuen Partner heiratet und mit dessen Kindern nicht blutsverwandt ist. Während bereits das Zusammenleben mit dem neuen Partner zu massiven Spannungen mit dem anderen Elternteil des Kindes führen kann, stellen sich mit einer Heirat des neuen Partners auch unterschiedliche rechtliche Fragen.

 

So ist die weit verbreitete Meinung, dass man mit der Heirat des Partners an die Stelle des anderen Elternteils tritt, falsch.

 

Auch nach einer Trennung oder Scheidung teilen sich die leiblichen Eltern in aller Regel das Sorgerecht. Das bedeutet, dass der andere leibliche Elternteil, zumindest bei grundlegenden Entscheidungen, zum Beispiel bei der Gesundheitsfürsorge, bei schulischen Belangen oder einem Ortswechsel mit einer größeren räumlichen Distanz, ausdrücklich zustimmen muss. Anders verhält es sich bei Entscheidungen für das Kind im Rahmen des täglichen Lebens. Hier sieht der Gesetzgeber in § 1687b BGB eine Regelung vor, wonach den Stiefeltern ein sogenanntes kleines Sorgerecht gewährt wird. Dieses ermöglicht den Stiefeltern, im Einverständnis mit dem Ehepartner, bei Sachverhalten, die keine schwerwiegenden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, wie zum Beispiel Fragen zur Freizeitgestaltung, mitzuentscheiden.

 

Ein großes Problem für alle Beteiligten kann bei einer Trennung des leiblichen Elternteils vom Stiefvater oder der Steifmutter entstehen. Nicht selten hat das Kind eine enge Beziehung zum Stiefelternteil aufgebaut. Hier gibt das Gesetz den Stiefeltern, ähnlich wie auch den Großeltern, nach § 1685 Abs. 2 BGB ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben, mithin eine sozial-familiäre Beziehung bestand. Verstirbt der leibliche Elternteil und stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu, geht die elterliche Sorge und damit auch das Recht zu bestimmen, wo das Kind zukünftig wohnen wird, auf den überlebenden Elternteil über. Hat das Kind aber seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt, kann der Stiefvater oder die Stiefmutter beim Familiengericht beantragen, dass das Kind bei ihm oder ihr bleibt, wenn das Kindeswohl durch den Umzug zum überlebenden Elternteil gefährdet würde (sogenannte Verbleibensanordnung). Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine vorübergehende Maßnahme, welche dem Kind Zeit und Gelegenheit geben soll, sich innerlich auf den Wechsel in den Haushalt des leiblichen Elternteils einzustellen.

 

Auch der Erbfolge innerhalb der Stieffamilie gilt es besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Nach dem Gesetz sind Stiefeltern und Stiefkinder nicht verwandt. Da die gesetzliche Erbfolge der Blutsverwandtschaft, was bedeutet „Das Gut folgt dem Blut“ unterliegt, sind Stiefkinder im Falle des Todes eines Stiefelternteils gesetzlich nicht erbberechtigt. Besonders starker Handlungsbedarf besteht in einer sogenannten Patchwork-Familie, das heißt in einer Familienstruktur, in der neben Stiefkindern gemeinsame Kinder vorhanden sind. Um eine gerechte Verteilung des Nachlasses zu gewährleisten, empfiehlt es sich dringend, ein Testament zu erstellen, bei welchem aufgrund der unterschiedlichen Verwandtschaftsverhältnisse auf eine sorgfältige, rechtlich einwandfreie Formulierung zu achten ist. Der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge ohne testamentarische Verfügung kann ansonsten zu unliebsamen und nicht gewollten erbrechtlichen Ergebnissen führen.

 

Abschließend noch einige Anmerkungen zur Stiefkindadoption, der in Deutschland häufigsten Form einer Adoption. Mit der Adoption durch den Stiefelternteil hat der andere leibliche Elternteil keine Rechtsbeziehung zum Kind mehr. Rechte und Pflichten, darunter auch das gesetzliche Erbrecht, gehen an den Stiefelternteil. Aber auch hier gilt: eine Adoption ohne Zustimmung auch des leiblichen Elternteils, welcher nach der Adoption alle Rechte gegenüber dem Kind verliert, ist nicht möglich. Ab dem 14. Lebensjahr muss auch das Adoptivkind zustimmen. Ist das Kind volljährig, ist das Einverständnis der leiblichen Eltern nicht mehr notwendig.

 

Als Fazit bleibt: Alltagsentscheidungen dürfen Stiefeltern für ihre Stiefkinder treffen. Sobald es aber um grundlegendere Dinge geht, haben Stiefeltern gegen den Willen des anderen leiblichen Elternteils keine echte rechtliche Handhabe.

 

Gez.

Popp

Erwachsenenadoption als legales Mittel zur Steueroptimierung?

Erwachsenenadoption als legales Mittel zur Steueroptimierung?

Neulich kam eine ältere Dame zu mir. Sie war nicht unvermögend und wollte ein Testament erstellen. Ihre Nichte sollte Erbin werden. Jedoch hatte man ihr gesagt, dass dies für die Nichte aufgrund der Erbschaftsteuer sehr teuer werden kann. Die Dame befürchtete, dass die Nichte die Immobilie, die sie ihr hinterlassen wollte, verkaufen müsste, um die Erbschaftsteuer bezahlen zu können. Da die Nichte unter Steuerklasse II fällt, hat diese nämlich nur einen Freibetrag in Höhe von 20.000,00 €. Das bedeutet, dass von dem Betrag des Erbes, den die Nichte durch eine testamentarische Verfügung erhält, vom Finanzamt 20.000,00 € abgezogen werden und dann, je nach Höhe des anfallenden Betrages, verschiedene Prozentsätze als Steuer angesetzt werden. Die Höhe dieses Prozentsatzes hängt von der Steuerklasse ab. Es gibt die Steuerklasse I, die Steuerklasse II sowie die Steuerklasse III gemäß des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).

Der Steuersatz der Nichte beispielsweise kann, je nach Höhe des Erbes bei einem Betrag bis 75.000,00 € bei 15%, bei einem Betrag bis 300.000,00 € bei 20% und bei einem Betrag bis 600.000,00 € bei 25% liegen. Bei einem Betrag bis 6 Mio. Euro liegt dieser Prozentsatz sogar bei 30%.

Der Steuersatz bei Steuerklasse III, also bei sogenannten sonstigen Personen, die insbesondere nicht mit dem Erblasser verwandt sind, beträgt dieser Steuersatz durchgehend 30%.

Aufgrund dessen hatte die Mandantin die Idee, eine Erwachsenenadoption durchzuführen, da sich hierdurch die Steuerklasse sowie der Steuersatz ändert. Der Freibetrag erhöht sich in einem solchem Fall auf 400.000,00 €, der Steuersatz liegt bei der Höhe des Erbes bis 75.000,00 € bei 7%, bei einem Betrag bis 300.000,00 € bei 11%, bei einem Betrag bis 600.000,00 € bei 15% und bei einem Betrag bis 6 Mio. Euro bei 19%. Dies stellt natürlich eine enorme finanzielle Entlastung für den Erben dar.

Daher stellte mir die Mandantin die Frage, ob eine Erwachsenenadoption die legale Möglichkeit eröffnen würde, eine Minimierung der Erbschaftsteuer herbeizuführen.

Die Beantwortung dieser Frage ist nicht ganz einfach.
Grundsätzlich ist eine Adoption eines Erwachsenen möglich. Hierfür müssen jedoch die Voraussetzungen erfüllt sein.

Eine Erwachsenenadoption darf jedoch nicht als Hauptmotiv den Grund haben, eine Steueroptimierung herbeizuführen. Wenn dies der Fall ist, wird die Erwachsenenadoption abgelehnt werden.

Eine Voraussetzung der Erwachsenenadoption ist insbesondere, dass eine sittliche Rechtfertigung vorliegt. Oftmals erschrecken hier die Mandanten, da man sich unter dem Begriff sittliche Rechtfertigung vorstellt, dass man etwas Sittenwidriges vornimmt, was man aufgrund dessen rechtfertigen muss. Dies ist jedoch nicht der Fall. Sittliche Rechtfertigung bedeutet, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sein muss zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden. Dies ist das Kernstück jeder Erwachsenenadoption. Wenn der Richter nicht davon überzeugt ist, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, wird er einen positiven Beschluss bezüglich der Erwachsenenadoption nicht aussprechen. Diese sittliche Rechtfertigung muss also gegenüber dem Gericht dargelegt werden, so dass keine Zweifel bestehen, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist.

In dem Adoptionsverfahren muss daher ein Antrag mit Begründung gestellt werden, in dem dargelegt wird, warum ein solches Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Mit dieser Begründung steht und fällt die Erwachsenenadoption. Man muss sich vorstellen, dass der Richter ja viele Akten bezüglich einer Erwachsenenadoption zu bearbeiten hat. Wenn man nun nur in einem Satz ausführt, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist ohne irgendwelche Beispiele oder einer Erzählung der gemeinsamen Lebensgeschichte der beiden Beteiligten, hat der Richter selbstverständlich Probleme, sich das Entstehen dieses Verhältnisses vorzustellen.

Natürlich drängt sich dem Richter auch oftmals die Frage auf, ob gerade bei vermögenden Annehmenden die Steueroptimierung eine Rolle spielt. Wie ich oben bereits ausgeführt habe, darf dies nicht der Hauptgrund für eine Erwachsenenadoption sein. Als Nebengrund wurde dies jedoch von der Rechtsprechung akzeptiert.

Im vorliegenden Fall war glücklicherweise die Situation gegeben, dass die Mandantin und die Nichte wirklich ein sehr enges Verhältnis hatten von Geburt an. Es war tatsächlich ein Mutter-Tochter-Verhältnis entstanden. Da wir dies dem Gericht auch plausibel machen konnten, wurde durch das Gericht die Annahme der Nichte als Kind der Mandantin ausgesprochen, da die Steueroptimierung tatsächlich in den Hintergrund getreten war und nur noch als Nebengrund verfolgt wurde.

Falls ich Ihnen diesbezüglich weiterhelfen kann, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Sozialamt fordert von Großeltern an Enkel verschenktes Geld zurück

München -Dass leistungsfähige Kinder für ihre Eltern Unterhalt bezahlen müssen, wenn deren Einkommen nicht ausreicht, um beispielsweise die Kosten für ein Pflegeheim zu bezahlen können, dürfte mittlerweile bekannt sein. Weniger bekannt ist jedoch, dass Verwandte in gerader Linie grundsätzlich unterhaltspflichtig sind und daher auch Enkelkinder unter Umständen für ihre Großeltern aufkommen müssen. Zwar haften Enkelkinder nachrangig nach den eigenen Eltern. Sind diese aber nicht leistungsfähig, kann es, wenn auch in seltenen Fällen, zu Konstellationen kommen, in denen Enkelkinder vom Sozialamt in Regress genommen werden, wenn die Großeltern Sozialhilfe erhalten.

Um welche Fälle handelt es sich?

Viele Großeltern legen für ihre Enkel häufig bereits gleich nach deren Geburt Sparbücher oder dergleichen an, damit diese einmal ein Startkapital haben, sei es für den Führerschein oder für die Einrichtung der ersten Wohnung. Doch was passiert mit dem Sparguthaben, wenn die Rente der Großeltern nicht ausreicht, um beispielsweise die Kosten für ein Pflegheim zu bezahlen? Dass eine derartige Situation eintreten würde, konnte damals, als mit dem Kapitalaufbau begonnen wurde, niemand ahnen.

Ich hatte bereits in einem meiner früheren Beiträge in der Kirchenzeitung dargelegt, dass das Sozialamt Schenkungen, welche durch den bedürftig gewordenen, den sogenannten verarmten Schenker, innerhalb der letzten zehn Jahre erfolgten, rückgängig machen und von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes verlangen kann. Kann das Sozialamt also auch von den Enkeln die Schenkungen, also das von den Großeltern für sie angesparte Startkapital, zurückfordern?

Es kann, wie vom Oberlandesgericht Celle entschieden wurde. Zunächst hat das Gericht festgestellt, dass die Einzahlungen für einen Sparplan an die Enkel Schenkungen sind. Zwar handelte es sich bei den im entschiedenen Fall bezahlten Raten von monatlich 50,00 € um einen kleineren Betrag, welcher als Einzelbetrag als sogenanntes Gelegenheitsgeschenk vom Rückforderungsanspruch des Sozialamtes nicht erfasst wäre. Nach Auffassung des Gerichts lag hier jedoch keine anlassbezogene Schenkung wie zu Weihnachten oder zum Geburtstag vor, sondern um geleistete Zahlungen zum Zweck eines Kapitalaufbaus. Die Enkel mussten daher das in den letzten 10 Jahren angesparte Kapital zurückbezahlen. Dieser Fall zeigt, dass Regressforderungen des Sozialamtes auch nach der Einführung des Angehörigenentlastungsgesetzes, wonach nahe Angehörige erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000,00 € brutto für Pflegekosten aufkommen müssen, nicht vom Tisch sind.

Für viele betroffene Großeltern oder sonstige Schenker stellt sich somit die Frage, wie eventuell der Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das Ersparte der Enkelkinder verhindert werden kann. Nachdem eine Rückforderung in der Regel nicht zu befürchten ist, wenn man das Geld nicht mehr hat, könnte das Kapital rechtzeitig auszugeben werden, sobald eine Pflegebedürftigkeit absehbar wird und eine Regressforderung im Raum steht. Das Kapital muss aber dann auch tatsächlich verbraucht sein, zum Beispiel für eine Ausbildung, Führerschein oder ähnliches. Wurden Anschaffungen getätigt, die sich wieder veräußern lassen, oder Schulden getilgt, die erneut aufgenommen werden können, bleibt die Rückzahlungspflicht weiterhin bestehen.

Es bieten sich aber auch komplexere Vertragsgestaltungen an, wie etwa eine Vereinbarung der Großeltern mit den eigenen Kindern, wonach die Raten das Entgelt für Leistungen sind, welche üblicherweise auf der Grundlage einer Vorsorgevollmacht erbracht werden, beispielsweise Kommunikation mit Behörden, Fahrten zum Arzt, Einkaufen, Tätigkeiten aller Art etc. Letztlich handelt es sich um eine Vereinbarung, wonach die Kinder für ihre Eltern diese Leistungen übernehmen und sich die Eltern (Großeltern) im Gegenzug dazu verpflichten, als Entgelt dafür beispielsweise die Sparraten für ihre Enkel für einen Sparplan zu übernehmen.

Ob und inwieweit derartige Vertragsgestaltungen letztlich Bestand haben und einen Regress des Sozialhilfeträgers verhindern können, lässt sich derzeit mangels einschlägiger Gerichtsentscheidungen nicht garantieren. Gleichwohl sollte an entsprechende Regelungen gedacht werden, wobei sich eine rechtliche und steuerliche Beratung empfiehlt. Der Versuch ist es dann aber allemal wert.

 

Dr. Popp

Rechtsanwalt

„Mein letzter Wille …“ – oftmals unwirksam!

Endlich hat man sich herangewagt an das Thema, welches man solange als möglich hinauszögern möchte. Man hat seine letztwillige Verfügung verfasst, nachdem man nach langen Überlegungen sich dazu entschieden hat, welche Regelung man treffen möchte, wer Erbe bzw. Vermächtnisnehmer werden und wie die Abwicklung des Nachlasses aussehen soll. In diesem Zusammenhang fällt mir immer wieder das Lied von Reinhard Mey ein, welches er „Mein Testament“ genannt hat. Die letzten Textzeilen lauten wie folgt:

Mein Vermächtnis ist geschrieben, klaren Kopfes bis zuletzt

Ich lass‘ noch Platz für das Datum, den Rest unterschreib‘ ich jetzt

Dieses ist mein letzter Wille, doch ich hoffe sehr dabei

Dass der Wille, den ich schreibe, doch noch nicht mein letzter sei …

Man bereitet zwar sein Testament vor, hofft aber, dass dieses noch lange nicht in Kraft tritt. Je früher man eine letztwillige Verfügung verfasst, desto eher kann man davon ausgehen, dass man die Verfassung klaren Kopfes vornehmen kann.

Doch genau das, dass die letztwillige Verfügung klaren Kopfes geschrieben wurde, wird zur heutigen Zeit immer mehr thematisiert und in Zweifel gezogen. Inzwischen ist es gang und gäbe, dass im Nachlassverfahren die Testierfähigkeit des Erblassers zu einem großen Thema wird, da diese bestritten wird. Natürlich sind diejenigen, die die Testierfähigkeit in Zweifel ziehen im Normalfall entweder enterbt oder aber, so sehen sie es jedenfalls, benachteiligt worden. Selbstverständlich genügt es nicht, lediglich vorzutragen, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung nicht mehr testierfähig war. Vielmehr braucht man konkrete Anhaltspunkte, die dazu führen, dass das Nachlassgericht die Testierfähigkeit des Erblassers untersucht. Dies wird im Normalfall durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens durchgeführt. Ein Sachverständige soll also post mortem klären, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war. Man kann sich vorstellen, dass dies kein leichtes Unterfangen ist und zudem kostenintensiv.

Besteht also eine Besorgnis diesbezüglich, dass ein Angehöriger bzw. nicht Bedachter Zweifel gegen die Testierfähigkeit vorbringt, ist anzuraten, diesbezüglich vorzusorgen. Oftmals geht man davon aus, dass durch die Errichtung des Testamentes bei einem Notar die Testierfähigkeit durch den dort meist vorkommenden Satz: „Zweifel an der Testierfähigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht erhoben“ festgestellt ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Notar ist ebenfalls nur ein medizinischer Laie und seine Einschätzung der Testierfähigkeit daher nur ein Indiz und kein Beweis.

Möchte man also sichergehen, dass nach dem Tod der Wunsch, den man geäußert hat bezüglich seiner Nachfolge, nicht durch das Anzweifeln der Testierfähigkeit verändert wird, ist es ratsam, eine letztwillige Verfügung notariell beurkunden zu lassen und direkt vor dem Termin, wenn möglich, einen Termin bei einem Neurologen zu vereinbaren, der die Testierfähigkeit dann feststellen kann. Somit bestehen gute Chancen, dass der letzte Wille auch, wenn die Testierfähigkeit angezweifelt wird, umgesetzt wird.

Sollte sich jedoch herausstellen, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes eine Testierunfähigkeit gegeben war, ist das Testament unwirksam. Dies bedeutet, dass entweder die gesetzliche Erbfolge eintritt oder eben die Regelungen, die beispielsweise in einem früheren Testament vorgenommen wurden. Selbstverständlich ist es auch hilfreich, wenn man zur Erstellung des Testamentes Rechtsrat eingeholt hat. So kann man für den Fall, dass ein Sachverständiger nach dem Tod des Erblassers Zeugen sucht, die die Testierfähigkeit nach ihrem Eindruck bestätigen können, die Einschätzung dieser Personen weitergeben. Auch dies stellt ebenfalls nur ein Indiz dar, kann jedoch die Ansicht untermauern, dass eine Testierfähigkeit vorgelegen hat.

Wenn man somit bei bestehender Befürchtung, dass eine solche Testierunfähigkeit vorgetragen wird, wie oben dargelegt, vorgeht, kann man entspannt seinen Lebensabend verbringen. Auch hier zitiere ich wieder Reinhold Mey im Zusammenhang damit, dass der Wille, den er schrieb, doch noch nicht sein letzter sei:

Wär er’s doch, schreib‘ auf den Grabstein, den ich mir noch ausbeding‘

„Hier liegt einer, der nicht gerne, aber der zufrieden ging“

In diesem Sinne hoffe ich, dass Sie, wenn Sie eine letztwillige Verfügung geschrieben haben, die innere Ruhe finden, um das Thema Nachfolgeplanung abzuschließen. Gerne bin ich Ihnen hierbei behilflich.

Die Bestattungsverfügung – die wohl am wenigsten bekannte Vorsorgemaßnahme

München – Wenn es um das Thema Tod geht, reagiert jeder Mensch anders. Die einen wollen sich nicht damit auseinandersetzen, die anderen möchten sämtliche Regelungen für den Todesfall treffen. Insbesondere das Thema der Bestattung ist ein sehr schwieriges Thema. Möchte man es anderen überlassen, wie man bestattet werden soll, oder möchte man seinen Wunsch bereits zu Lebzeiten festlegen, wie die Bestattung genau stattfinden soll?

Immer mehr Mandanten meinerseits setzen sich nun auch mit dem Thema der Bestattung auseinander und die Reaktionen sind sehr unterschiedlich. In letzter Zeit stelle ich jedoch fest, dass es vielen Menschen wichtig ist, auch das Thema der eigenen Bestattung zu regeln. Sie möchten sicherstellen, dass die Bestattung nach ihren Vorstellungen durchgeführt wird. Insbesondere in welcher Art und Weise man bestattet werden soll, stellt hierbei ein wichtiges Thema dar. Ob Urnenbeisetzung, Bestattung oder eine letzte Ruhestätte in einem Friedwald, es gibt inzwischen sehr viele Möglichkeiten, wie man zur letzten Ruhe gebettet werden kann. Inzwischen besteht beispielsweise auch die Möglichkeit, die Urne auf hoher See verstreuen zu lassen oder aber nach einer Einäscherung die Asche zu einem Diamanten pressen zu lassen. Ich empfinde es zwar als schwierig, einen geliebten Menschen später als Diamant in einem Ring oder an einer Kette bei mir zu tragen, jedoch stelle ich fest, dass dieses Thema immer mehr in den Vordergrund rückt. Ich hatte tatsächlich eine Mandantin, bei der die Asche des Vaters zum Diamanten gepresst wurde und sie ihn dann einem Juwelier zur Weiterverarbeitung gab und ihn seit diesem Zeitpunkt als Anhänger an einer Kette trägt.

Auch wenn Ostern das Fest der Auferstehung Christi ist, steht vor der Auferstehung immer der Tod. Diesen können wir leider nicht umgehen. Nach der Kreuzigung Jesu und dessen Tod war zuerst nicht klar, was mit seinem Leichnam geschehen sollte. Josef von Arimathäa jedoch, der bei der Kreuzigung ebenfalls dabei war, nahm den Leib Jesu an sich und legte ihn in ein neues Grab, welches er für sich selbst in einen Felsen hatte hauen lassen. Josef von Arimathäa hatte also offensichtlich schon daran gedacht, Vorsorge für den Fall seines Todes zu treffen. Ansonsten wäre es auch nicht möglich gewesen laut dem Evangelium nach Matthäus, dass Jesus in ein Grab gelegt worden wäre, aus dem er dann auferstand.

Die Bestattungsverfügung ist eine sehr wichtige Vorsorgemaßnahme. Ergänzend zu der Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung oder eben einer General­vollmacht kann man hier sämtliche wichtigen Details einer Bestattung klären. Man kann selbst bestimmen, wie die Zeremonie aussehen soll, welche Blumen und Musik man haben und natürlich in welcher Art und Weise man bestattet werden möchte. Wie ich bei Bestattungen immer wieder feststelle, ist gerade das Thema Musikauswahl ein sehr schwieriges Thema.

Ich war sehr überrascht, als ich neulich einen Artikel las, in dem berichtet wurde, dass nun auch bei einer Beerdigung nachhaltige Gesichtspunkte immer mehr in den Fokus geraten und Berücksichtigung finden sollen. Offensichtlich liegt nun auch ein Schwerpunkt bei Bestattungen auf Umwelt- und Klimaschutz. Angeblich werden nun auch Särge und Urnen aus umweltfreundlichen Materialien gefertigt. Es werden vermehrt regionale Produkte benutzt, welche die Umwelt durch kurze Transportwege ebenfalls schonen sollen.

Die Bestattungsverfügung kann eine Vielzahl von einzelnen Anweisungen umfassen. Sinnvoll ist es, die Einzelheiten der Bestattung zu regeln, wie beispielsweise Art und Weise derselben sowie die Örtlichkeit. Von Vorteil ist es, wenn man in einer solchen Bestattungs­verfügung aufnimmt, wie mit vorgefundenen Metallteilen, wie z.B. Zahngold, umgegangen werden soll.

Ebenfalls kann die Grabpflege hierin geregelt werden. Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Ritus an sich.

Diese Bestattungsverfügung sollte schriftlich verfasst werden und vom Verfügenden unterschrieben werden. Ebenfalls ist es sinnvoll, das Original der Verfügung bei den persönlichen Unterlagen aufzubewahren und eine Kopie zu Lebzeiten an die Person weiterzugeben, die die Totenfürsorge ausüben soll.

Ich möchte aber dringend davon abraten, wenn man eine Verfügung für die eigene Bestattung vornehmen möchte, dies in einem Testament mitaufzunehmen. Die Testamentseröffnung findet einige Zeit nach dem Tod statt. Zu diesem Zeitpunkt hat die Bestattung bereits stattgefunden, so dass die Wünsche nicht mehr umgesetzt werden können.

Sollten Sie diesbezüglich Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen allen frohe Osterfeiertage und hoffe, dass Sie diese genießen können.

Testament – Ist die Erstellung wirklich notwendig?

München – Die Tage werden wieder länger. Der Frühling steht vor der Tür, auch wenn momentan noch richtiges Aprilwetter herrscht. Aber dann, wenn die Sonne scheint, kann man schon erahnen, dass in Kürze die Temperaturen wieder steigen und die Bäume ausschlagen werden. Manch einer denkt bereits jetzt an den Frühjahrsputz.

Jedoch sollte nicht nur die Wohnung auf Vordermann gebracht werden, vielmehr sollte man sich auch mit Themen befassen, die man vielleicht ebenso wenig gerne in Angriff nimmt wie den Frühjahrsputz. Dazu gehört für viele Menschen auch, sich damit auseinanderzusetzen, ob sie ein Testament erstellen wollen oder nicht. Oftmals wird mir die Frage gestellt, ob es wirklich notwendig ist, eine testamentarische Verfügung zu erstellen. Meistens kann ich hier nur eine ganz typische Juristenantwort geben: „Es kommt darauf an.“ Aber es ist tatsächlich so, dass es je nach Einzelfall sehr sinnvoll sein kann, ein Testament zu erstellen. Wenn in einem Testament nur die gesetzliche Erbfolge wiedergegeben werden soll, ist die Erstellung einer letztwilligen Verfügung nicht unbedingt notwendig. Die Rechtsfolgen sind dieselben.

Möchte man aber, dass beispielsweise Vermächtnisse ausgesetzt werden oder dass Erben mit einer anderen Quote als der gesetzlichen Quote bedacht werden, ist es unabdingbar, eine letztwillige Verfügung zu erstellen. Ansonsten kann dieser Wille nicht umgesetzt werden. Nur was schriftlich festgehalten wurde, ist schlussendlich auch für das Nachlass­gericht maßgeblich.

Ein weitverbreiteter Irrtum ist es, dass, wenn der Erblasser in Gesprächen mitgeteilt hat, dass jemand Erbe werden soll, dies dann auch für die Erbfolge bestimmend ist. Ohne eine schriftliche Fixierung des Willens kann das Nachlassgericht die Erbenstellung nicht anerkennen.

Vor kurzem hatte ein Mandant eine ganz interessante Idee. Er ging davon aus, dass es möglich sei, ein Video aufzunehmen und darin die Erfolge festzulegen. Dies würde ja dann seinen Willen klar zum Ausdruck bringen.

Dieser Mandant war sehr erstaunt, als ich ihm mitteilte, dass dies nicht möglich sei, zumindest nicht in Deutschland. So mussten wir doch wieder auf die schriftliche Erstellung einer letztwilligen Verfügung zurückgreifen.

Grundsätzlich ist die Errichtung eines Testamentes formal gesehen sehr einfach. Es muss mit der Hand geschrieben werden. Dies muss der Erblasser auch selbst vornehmen. Passagen, die von einer anderen Person eingefügt werden, auch auf Wunsch des Erblassers, sind nichtig. Ebenfalls genügt es nicht, dass eine andere Person die gesamte testamentarische Verfügung schreibt und der Erblasser unterzeichnet. Ein solches Testament ist ebenso nichtig wie ein computergeschriebenes. Eine Ausnahme stellt hierbei nur das gemeinschaftliche Testament dar. In diesem Fall ist es erlaubt, dass ein Ehepartner das Testament schreibt und der andere Ehepartner mitunterzeichnet. Aus meiner Praxis kann ich Ihnen sagen, dass es meistens die Frau ist, die die Schreibarbeit übernimmt.

Die Ausformulierung einer letztwilligen Verfügung kann jedoch Schwierigkeiten bereiten. Wenn diese nicht klar und verständlich ist, kann es zu Problemen kommen. Man muss sich dies folgendermaßen vorstellen. Der Rechtspfleger bzw. Richter, der ein Testament vor sich hat, muss entscheiden, was der Erblasser gewollt hat. Ist ihm nicht klar, was dies war, wird er versuchen, im Wege der Auslegung zu ermitteln, wie sich der mutmaßliche Wille des Erblassers am besten umsetzen lässt. Hierzu können beispielsweise Zeugen gehört werden. Problematisch ist hier natürlich, dass der Richter den Erblasser nicht kannte und sich darauf verlassen muss, was er im Rahmen der Beweisaufnahme erfährt. Dies kann zu einem völlig anderen Ergebnis führen, als der Erblasser gewollt hat.

Aufgrund dessen ist es von enormer Wichtigkeit, die richtigen Formulierungen in einem Testament zu verwenden. Beispielsweise kommt es sehr häufig vor, dass man für den Fall, dass der Erbe aufgrund Vorversterbens wegfällt, eine andere Person als Erben benennt. Viele Personen wählen hierzu die Formulierung „Nacherbe“. Dies ist aber vollkommen falsch. Eine Vor- und Nacherbschaft stellt etwas ganz anderes darf. Nun sieht sich der Richter mit dem Problem konfrontiert, ob tatsächlich eine Vor- und Nacherbschaft gedacht war oder ob eine Ersatzerbschaft vorliegt. Sie sehen, dass eine solche Formulierung, die nicht korrekt ist, zu einem völlig anderen Ergebnis führen kann.

Ebenfalls besteht häufig das Problem, ob bei gemeinschaftlichen Testamenten eine Bindungswirkung vorliegt oder nicht. Auch hier sollten klare Formulierungen gewählt werden.

Falls Sie diesbezüglich Beratungsbedarf haben, stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Gerne können wir über die verschiedenen Möglichkeiten, die eine Testaments­erstellung bietet, sprechen. Dies beinhaltet selbstverständlich auch die notwendigen, korrekten Formulierungen.

Nun wünsche ich Ihnen aber erst einmal einen schönen Frühlingsanfang mit viel Sonnenschein.

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