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Wie wichtig es ist, Vorsorge zu treffen

München – In früheren Zeiten mussten sich ältere Menschen grundsätzlich keine Sorgen darum machen, was mit ihnen passiert, wenn sie sich selber nicht mehr versorgen können. Oftmals war es so, dass man eine große Familie hatte, die sich um einen gekümmert hat. Man wurde im Haushalt des Kindes aufgenommen und versorgt, bis man starb. Dies war damals Normalfall.

Selbst zu Zeiten Jesu war dies schon so

Selbst in seiner schlimmsten Stunde, als er am Kreuz hing, beauftragte er seinen Lieblingsjünger Johannes, sich künftig um seine Mutter Maria zu kümmern, wie es ein Sohn bei seiner Mutter tun sollte: „Siehe, das ist Deine Mutter“ und „Siehe, das ist Dein Sohn.“ Johannes nahm Maria daraufhin auch bei sich auf und kümmerte sich um sie.

Die Tradition des Kümmerns in den Familien ist somit schon sehr, sehr lange gegeben. Durch den Wandel der Zeit ist es jedoch nicht mehr möglich, Angehörige bis zum Schluss bei sich zu behalten, zu pflegen und zu versorgen.

Aufgrund dessen ist es wichtig, dass von der älteren Generation Vorsorgemaßnahmen getroffen werden. Dabei ist es gleichgültig, ob dies im Rahmen einer Vorsorgevollmacht, Betreuungsvollmacht, Generalvollmacht oder Patientenverfügung geschieht.

Wichtig ist nur, dass die eigenen Angelegenheiten geregelt sind, falls der Fall eintreten sollte, dass man selbst nicht mehr für sich entscheiden kann. Am besten ist es natürlich, wenn man eine Vertrauensperson hat, die man als bevollmächtigte Person einsetzen kann. Oftmals sind dies die Kinder. Wenn ein sehr enges Verhältnis besteht, ist es natürlich von Vorteil, wenn Kinder als Bevollmächtigte eingesetzt werden, da diese oftmals genau wissen, was Vater oder Mutter gerne in einem bestimmten Fall haben wollten. Jedoch reicht die bloße Kenntnis des Wunsches nicht aus. Dieser muss zwingend schriftlich niedergelegt werden.

Vor Erstellung einer solchen Verfügung ist es unerlässlich, sich intensiv mit dem Thema auseinanderzusetzen.

Dies ist nicht einfach. Selbstverständlich möchte niemand daran denken, was passiert, wenn man selbst nicht mehr für sich entscheiden kann. Ich habe viele Mandanten, die dieses Thema verständlicherweise vor sich herschieben.

Jedoch sollte man nicht aus dem Auge verlieren, dass man, um beispielsweise eine Vorsorgevollmacht zu erstellen, geschäftsfähig sein muss. Hat man diesen Zeitpunkt verpasst und leidet beispielsweise an Demenz, die dazu führen kann, dass man nicht mehr entscheidungsfähig ist, wird das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen. Dies geschieht unabhängig davon, wen man selbst als Bevollmächtigten gewählt hätte. Ein nicht schriftlich artikulierter Wunsch ist hierbei unerheblich. Er kann zwar in die Interessenabwägung einbezogen werden, jedoch versucht das Gericht festzustellen, was im Interesse des Betreuten liegt. Da das Betreuungsgericht jedoch den Betreuten nicht kennt, ist dies wirklich schwierig.

Falls man keine Person des Vertrauens hat, besteht es die Möglichkeit, entweder eine Betreuungsverfügung zu erstellen, indem man dem Betreuungsgericht mitteilt, dass der vom Betreuungsgericht zu bestellende Betreuer gewisse Vorgaben einhalten soll.

Auf der anderen Seite ist es jedoch auch möglich, zu Zeiten, in denen man noch verfügen kann, eine Person auszuwählen, wie beispielsweise einen Anwalt oder andere Personen, denen man vertrauen kann. Man darf schließlich nicht vergessen, dass es sich bei diesen Verfügungen auch um Verfügungsmöglichkeiten über das eigene Sterben, Bankvermögen oder Immobilienvermögen etc. handelt.

Daher ist die Auswahl des Bevollmächtigten sehr wichtig.

Als ich neulich einen Termin beim Notar hatte, war eine Dame vor mir, die völlig aufgelöst wirkte. Sie wollte dringend den Notar sprechen. Wie Sie sich vorstellen können, ist dies in Corona-Zeiten sehr schwierig, da ohne Termin ein Zugang in das Notariat eigentlich nicht möglich ist. Der Notar kam dann an die Tür. Es stellte sich heraus, dass die Dame eine Generalvollmacht bezüglich eines Bekannten erstellt hatte, von dem sich jetzt herausgestellt hatte, dass dieser strafrechtlich in Erscheinung getreten war, insbesondere wegen Betruges. Sie hatte große Angst, dass der Bevollmächtigte die Immobilie, die sie ihr eigen nannte, nun ohne ihr Wissen verkaufen würde. Dies ist nämlich möglich, solange er die Vollmacht in den Händen hält. Aufgrund dessen bat sie den Notar eindringlich, den Widerruf der Generalvollmacht vorzunehmen.

Man sollte somit immer in Erinnerung behalten, dass man eine Vollmacht jederzeit widerrufen kann. Jedoch muss man in diesem Fall auch wirklich die Vollmacht zurückfordern, da ansonsten die Möglichkeit besteht, dass der ehemalige Bevollmächtigte weiterhin aufgrund dieser Vollmacht tätig wird.

Zum Abschluss des heutigen Artikels darf ich Ihnen allen frohe Osterfeiertage wünschen. Ich hoffe, dass Sie trotz des verschärften Lockdowns schöne Tage verbringen können.

Das Behindertentestament – Schutz des behinderten Kindes über den Tod hinaus

Nun ist es soweit. Heute möchte ich Ihnen das Behindertentestament als letzten Artikel dieser Reihe näherbringen.

Eltern machen sich zeitlebens Sorgen um ihre Kinder, sei dies berechtigt oder unberechtigt. Es gibt jedoch Fälle, in denen es mehr als verständlich ist, dass Eltern sich sehr große Sorgen um ihr Kind machen, beispielsweise, wenn dieses behindert ist. Oftmals kümmern sich die Eltern selbst um das Kind, pflegen es und setzen ihre ganze Energie und Liebe für das Kind ein. Jedoch sind auch die Sorgen groß, was passieren wird, wenn die Eltern nicht mehr am Leben sind. Es erschüttert mich immer wieder, wenn ich in der Zeitung lese, das verzweifelte Eltern, wissend, dass sie in Kürze selbst sterben werden, ihre behinderten Kinder und dann sich selbst umbringen, damit diese nicht allein zurückbleiben. Hierbei spielt natürlich eine Rolle, dass das Kind nicht allein zurückbleiben soll, jedoch besteht auch oft Besorgnis über die finanzielle Absicherung des Kindes. Um wenigsten diese sicherstellen zu können, kann ein sogenanntes Behindertentestament erstellt werden.

Grundsätzlich besteht das Problem, dass ein Mensch mit Behinderung oftmals Hilfe bei der Pflege braucht oder in einem Heim wohnt. Dies ist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Oftmals werden diese Kosten durch Sozialleistungen oder der Eingliederungshilfe bezahlt.

Wenn jedoch ein Mensch mit Behinderung über eigenes Vermögen verfügt, muss er dieses Vermögen für die Bezahlung der Kosten einsetzen. Wird nun ein Mensch mit Behinderung Erbe, hätte er aufgrund dessen, dass dieses Vermögen zuerst verbraucht werden muss, keinen Vorteil aus dem Erbe. Sozialleistungen oder Eingliederungshilfe fallen zudem meistens weg.

Wichtig ist bei der Erstellung eines Behindertentestamentes, dass der Angehörige mit Behinderung nicht weniger als den Pflichtteil erbt. Viele gehen davon aus, dass im Falle einer vollkommenen Enterbung der Mensch mit Behinderung ebenfalls die Sozialleistungen beibehält und nicht das eigene Vermögen einsetzen muss. Dies ist aber nicht der Fall. Im Falle einer Enterbung steht dem Kind mit Behinderung ein Pflichtteilsanspruch zu. Es kann geschehen, dass diese Ansprüche auf die Träger der Sozialleistungen oder Eingliederungshilfe übertragen werden.

Das Behindertentestament jedoch sieht eine andere Regelung vor. Das Kind mit Behinderung wird als sogenannter Vorerbe eingesetzt, eine andere Person als Nacherbe. Dies bedeutet, dass das Kind als Vorerbe nicht frei über seinen Erbteil verfügen kann. Schließlich soll dieses ja dann auf den Nacherben übergehen. Die Erträge aus dem Vermögen darf der Vorerbe jedoch frei nutzen.

Diese Konstellation bewirkt, dass das Vermögen an sich in der Familie bleibt, beispielsweise wenn man als Vorerbe den Menschen mit Behinderung und als Nacherbe eine Schwester oder einen Bruder einsetzt. Es kann jedoch auch jede andere Person eingesetzt werden.

Wichtig ist jedoch, dass die Vorerbschaft unter eine sogenannte Testamentsvollstreckung gestellt wird. Dies sollte eine Vertrauensperson sein und sich mit dem Menschen mit Behinderung gut verstehen. Schließlich handelt es sich hierbei um eine Testamentsvollstreckung, die jahrelang dauern kann und somit ein gewisses Vertrauensverhältnis erfordert. Dabei ist es gleich, ob es sich um ein Familienmitglied oder eine andere Person handelt. Ich empfehle diesbezüglich immer, einen oder mehrere Ersatztestamentsvollstrecker zu benennen, falls der ursprüngliche Testamentsvollstrecker verhindert sein sollte, aus welchen Gründen auch immer.

Die Testamentsvollstreckung kann unterschiedlich ausgestaltet werden. Beispielsweise kann ein Testamentsvollstrecker dazu befähigt werden, dem Menschen mit Behinderung mit den Erträgen z.B. kleinere Geldbeträge zu überlassen oder einen Urlaub zu bezahlen. Ich halte es für sinnvoll, in einem Testament die Aufgaben des Testamentsvollstreckers genau zu bestimmen. Somit kann es dann zu keinen Unstimmigkeiten kommen, wie genau der Testamentsvollstrecker seine Aufgabe ausführen soll.

Die Eltern können somit bei Erstellung eines Behindertentestamentes ganz beruhigt sein, dass auch nach ihrem Tod wenigstens die finanzielle Absicherung des behinderten Kindes gewährleistet ist.

Zum momentanen Zeitpunkt stellt das Behindertentestament die beste Möglichkeit dar, das behinderte Kind abzusichern.

Die Ausgestaltung eines Behindertentestamentes ist nicht einfach. Insbesondere die Ausgestaltung der Testamentsvollstreckung ist vielfach schwierig.

Falls auch Sie sich in einer solchen Situation befinden, können Sie sich gerne an mich wenden. Wir können gemeinsam ausloten, welche Verfügungen für Sie sinnvoll sind und diese Ihrer persönlichen Situation anpassen.

 

Das gemeinschaftliche Testament

Wie bereits in meinem letzten Artikel angekündigt, möchte ich Ihnen verschiedene Arten von Testamenten vorstellen. Im heutigen Artikel möchte ich das gemeinschaftliche Testament kurz erläutern.

Das wohl bekannteste gemeinschaftliche Testament ist das Berliner Testament. Dieses kann nur von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern erstellt werden.

In einem Berliner Testament findet eine gegenseitige Einsetzung der Ehegatten als Alleinerbe statt. Wenn Kinder vorhanden sind, sind sie somit von der Erbfolge ausgeschlossen. Nach der gesetzlichen Lage würden die Kinder, wenn kein Testament vorhanden ist, Miterben neben dem Ehegatten werden. Dies ist oftmals nicht gewünscht. Der überlebende Ehegatte soll ja gerade die Möglichkeit haben, über den Nachlass des verstorbenen Ehegatten alleine zu verfügen.

Der Nachteil diesbezüglich ist jedoch, dass die Kinder  nach dem verstorbenen Ehegatten Pflichtteilsansprüche geltend machen können. Dieses Pflichtteilsrecht kann nicht ausgeschlossen werden.

In dem gemeinschaftlichen Testament kann ebenfalls eine Schlusserbeneinsetzung stattfinden. Somit werden Regelungen sowohl für den ersten Todesfall getroffen für den zweiten Todesfall. Häufig setzen sich die Ehegatten auf der ersten Stufe zu alleinigen Erben ein, auf der zweiten Stufe werden dann die gemeinsamen Abkömmlinge Schlusserben.

Nun kommt es darauf an, ob man das gemeinschaftliche Testament mit oder ohne Bindungswirkung gewählt hat. Es besteht nämlich die Möglichkeit, wechselbezügliche Verfügungen vorzunehmen. Das bedeutet, dass eine Änderung des Testamentes nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr möglich ist. Dies ist der Fall, wenn eine Verfügung getroffen worden ist, von der anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde.

Was sich gesetzlich so kompliziert anhört, bedeutet im Grundsatz nur, dass beide Ehegatten die Verfügung nur getroffen haben, weil der andere Ehegatte diese getroffen hat. Es war sozusagen eine gemeinschaftliche Entscheidung abhängig vom Ehepartner. Diese soll abhängig vom Ehepartner dann nicht mehr durch den überlebenden Ehegatten geändert werden können, beispielsweise, wenn dieser später eine neue Partnerschaft eingeht und diesen Partner dann als Erben einsetzen möchte. Dies wäre unter Umständen nicht im Sinn des verstorbenen Ehegatten gewesen. Somit garantiert die Bindungswirkung, dass der gemeinsame Wille der Ehegatten bei Testamentserstellung umgesetzt wird.

 

Jedoch kann auch in das Testament aufgenommen werden, dass eben keine Bindungswirkung vorliegen soll. In diesem Fall kann der überlebende Ehegatte Änderungen vornehmen.

Auch wenn die Bindungswirkung die Sicherheit schafft, dass beispielsweise die gemeinsamen Kinder schlussendlich Erben werden, ist der Fall leider nicht so selten, dass das Verhältnis zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Kindern abkühlt oder zu einem der Kinder des Erstversterbenden, beispielsweise aufgrund von Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, gestört ist.

Daher empfehle ich meinen Mandanten, sich zu überlegen, ob es nicht sinnvoll ist, zwar eine Bindungswirkung in das Testament einzubauen, jedoch die Möglichkeit zu belassen, die Quoten innerhalb der Schlusserbeneinsetzung verändern zu können. Dies würde bedeuten, dass die Kinder grundsätzlich zwar Erben werden, aber beispielsweise ein Kind, welches sich um den lebenden Ehegatten kümmert, mehr erhalten soll als ursprünglich vorgesehen.

Ein weiteres probates Mittel, um die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Tod des Erstversterbenden zu verhindern, ist, dass in das Testament eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen wird. Dies bedeutet, dass im Fall der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen im ersten Todesfall der ursprünglich als Schlusserbe Vorgesehene diese Stellung verliert und ebenfalls nur Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des Längerlebenden erhält.

Formal ist wichtig, dass das gemeinschaftliche Testament handschriftlich gefertigt werden kann. Es genügt diesbezüglich, wenn ein Ehegatte das Testament handschriftlich niederlegt und beide Ehegatten dies unterzeichnen. Man kann auch noch einen Satz hinzufügen, in dem der Ehegatte, der das Testament nicht geschrieben hat, mitteilt, dass er mit den Verfügungen einverstanden ist. Weiterhin sollte das Testament auch mit dem Wort „Testament“ überschrieben und mit Ort und Datum versehen werden.

 

Natürlich kann dieses Testament auch notariell beurkundet werden.

Die Ausgestaltung des gemeinschaftlichen Testamentes kann sehr vielfältig erfolgen. Viele Fälle können hierdurch abgedeckt werden, sei es der Fall, dass beide Ehegatten gemeinsam versterben, was als sogenannte Katastrophenklausel beschrieben wird, als auch Klauseln, die die erbrechtlichen Komponenten bei Wiederverheiratung regeln.

Dies stellt nur einen kurzen Auszug der Möglichkeiten dar, was in einem gemeinschaftlichen Testament geregelt werden kann. Falls Sie diesbezüglich Fragen haben, können Sie sich gerne an mich wenden.

Sie erreichen mich per Mail oder telefonisch unter  (089) 55 21 44 0

Christine Gerlach

Der Jahreswechsel 20201 und die guten Vorsätze

München, 07.01.2020

Ich hoffe, dass Sie alle einen guten Rutsch ins neue Jahr hatten. Traditionell ist der Wechsel zum neuen Jahr mit dem Rückblick auf das vergangene Jahr verbunden und mit dem Vorsatz, manche Dinge anzupacken oder zu ändern. In den letzten Jahren hörte ich im Bekanntenkreis meistens den Vorsatz, mehr Sport zu treiben. Nun, zu der jetzigen Zeit ist das wohl ja eher nicht möglich. Somit braucht man auch kein schlechtes Gewissen zu haben, wenn man den Vorsatz, Sport zu treiben, nicht umsetzen kann. Sarkastischerweise könnte man sagen, dass Corona doch noch wenigstens etwas Gutes hat.

 

Es gibt aber viele Vorsätze, die man zum jetzigen Zeitpunkt auch umsetzen kann. Gerade zu der Zeit, zu der es praktisch keine Ablenkungen mehr gibt, hat man die Zeit und die Muße, Dinge anzupacken, die man ansonsten immer hinten angestellt hat. Oftmals handelt es sich um unangenehme Dinge, mit denen man sich einfach nicht beschäftigen möchte. Aber vielleicht lädt diese Zeit gerade dazu ein, diese in Angriff zu nehmen.

 

Meine Mandanten sagen mir häufig, dass es für sie eine große Überwindung bedeutet, an ein Testament zu denken und die notwendigen Verfügungen diesbezüglich zu treffen. Wenn sie dies jedoch dann getan haben, fühlen sie sich befreit und haben den Eindruck, dass eine große Last von ihren Schultern genommen worden ist.

 

Somit könnte ein guter Vorsatz für das neue Jahr sein, endlich eine letztwillige Verfügung zu erstellen. Daher möchte ich Ihnen in diesem und den nächsten Artikeln verschiedene Arten von Testamenten vorstellen und werde heute mit dem Testament einer alleinstehenden Person beginnen.

 

Wenn man alleinstehend ist, besteht oft die Schwierigkeit darin, wer denn überhaupt Erbe sein soll. Gibt es mehrere Personen, die man bedenken möchte, stellt sich hier auch das Problem, wer Vermächtnisnehmer und wer Erbe sein soll. Ist keine letztwillige Verfügung niedergelegt worden, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Dies bedeutet, dass das Nachlassgericht nach Verwandten sucht und den vorhandenen Nachlass zwischen diesen aufteilt. Oftmals ist dies vom Erblasser nicht gewünscht, da die Verwandtschaft sich zu Lebzeiten nie um ihn gekümmert hat. Sollen wirklich diese Personen, die grundsätzlich nur darauf warten, Erbe zu werden, tatsächlich den Nachlass erhalten? Es gibt viele soziale und karitative Einrichtungen, die sich sehr darüber freuen, wenn sie als Erbe eingesetzt werden. Doch auch hier braucht man einen Bezug zu der jeweiligen Einrichtung. Diesbezüglich gibt es Leitfaden, die auch insbesondere in München sämtliche karitativen Einrichtungen aufführen. Man kann sich somit, falls gewünscht, gut informieren.

 

Wenn man nun ein Testament selbst erstellen möchte, muss man dies handschriftlich tun. Ein computergeschriebenes Testament ist nicht wirksam und damit nichtig. Es ist sinnvoll, das Testament mit dem Wort „Testament“ zu überschreiben und es muss unterschrieben werden. Wenn das Testament mehrere Blätter umfasst, empfehle ich immer, die Blätter durchgehend zu nummerieren und mit einem Kürzel abzuzeichnen. Das Gesetz sieht zwar nicht vor, dass das Datum auf dem Testament angegeben werden muss, an dem man es geschrieben hat, jedoch ist dies pragmatisch, um spätere Verwicklungen zu vermeiden. Hat man beispielsweise mehrere Testamente geschrieben, deren Datum nicht vermerkt wurde, ist nicht klar, welches Testament nun gültig ist. Grundsätzlich ist es nämlich immer das zuletzt geschriebene Testament maßgeblich.

 

Wenn man mehrere Menschen hat, die man bedenken möchte, muss man sich zuallererst Gedanken darüber machen, ob man eine Erbengemeinschaft haben möchte, oder man eine einzelne Person als Erben einsetzt und andere Personen als Vermächtnisnehmer. Der Unterschied besteht darin, dass der Erbe automatisch in die Fußstapfen des Erblassers eintritt, während der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch erst gegen den Erben geltend machen muss. Tut er dies nicht innerhalb einer bestimmten Frist, verfällt das Vermächtnis und kann nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Es ist sinnvoll, das Testament in einem verschlossenen Umschlag aufzubewahren. Wie hier nun weiterverfahren werden soll, liegt ganz am Testierenden selbst. Viele Menschen möchten dieses Testament bei sich in der Wohnung aufbewahren und deponieren es beispielsweise in einer Schreibtischschublade. Hiergegen ist an sich nichts einzuwenden. Man muss jedoch bedenken, dass im Falle eines Todes verschiedene Menschen Zugang zur Wohnung haben werden. In diesem Fall kann es passieren, dass das Testament urplötzlich „verschwindet“. Dies ist leider sehr oft der Fall.

 

Im Falle des Todes wird nun, sobald das Nachlassgericht Kenntnis von dem Sterbefall erhält, das Testament aus der Verwahrung geholt und eröffnet.

 

Ich hoffe, dass ich Ihnen einen kurzen Überblick verschaffen konnte. Falls Sie diesbezüglich Fragen haben sollten, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

 

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Christine Gerlach, Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner am Sendlinger-Tor-Platz 10 in München, Tel. (089) 55 21 44 – 0

Weihnachten 2020 – Das etwas andere Weihnachtsfest

Ich schaue zum Fenster hinaus. Gerade beginnt es zu schneien. Langsam wird mir doch etwas weihnachtlich zu Mute. In diesem Jahr, in dem durch Corona sich so viel verändert hat, finde ich es sehr schwer, in Weihnachtsstimmung zu kommen. Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperren, Lockdown, das Alles trübt insbesondere auch die Vorweihnachtszeit. Auch die Weihnachtsmärkte fehlen. Es war unvorstellbar, dass es einmal nicht möglich sein wird, selbst zu entscheiden, wann und mit wem man sich treffen kann. Man hat nicht einmal darüber nachgedacht, dass es nicht normal sein könnte, sich beispielsweise zu einem Glühwein zu verabreden. Oder, wie ein Mandant neulich meinte, sich nach der Kirche auf einen kleinen Plausch zu treffen. Ja, dieses Weihnachten ist ein ganz anderes Weihnachten.

In diesem Jahr war es auch oftmals so, dass Väter bei der Geburt ihrer Kinder nicht dabei sein durften. Wie wäre es wohl gewesen, wenn diese Regelung auch bei der Geburt Jesu gegolten hätte. Nun gut, Maria und Josef bekamen keinen Platz in der Herberge, was in der heutigen Zeit insofern gleichzustellen wäre, dass es gar nicht möglich wäre, in einem Hotel zu übernachten. Und doch zeigt uns die Weihnachtsgeschichte, dass durch den Zusammenhalt zwischen Maria, Josef und dem Jesuskind es möglich ist, auch schwierige Situationen zu meistern und unabhängig von den Umständen das Beste aus der Situation zu machen.

Gerade in den letzten Monaten ist mir aufgefallen, dass sich durch die Pandemie viele Menschen Gedanken darum gemacht haben, was es für Auswirkungen hat, wenn sie plötzlich an dem Corona Virus erkranken. Hierbei ging es nicht nur um die gesundheitlichen Aspekte, vielmehr auch um die zwischenmenschlichen Verbindungen. Viele Personen kamen zu dem Schluss, dass sie sich Menschen wünschen, die für sie da sind und die auch ganz offiziell und nach außen erkennbar zu ihnen gehören. Dies hatte zur Folge, dass ich noch nie so viele Erwachsenenadoptionen wie in diesem Jahr begleitet habe. Die Gründe der Erwachsenenadoption waren meistens die gleichen: Alleinstehende Personen wollten die Sicherheit haben, dass sie in schwierigen Situationen nicht allein sind und haben Menschen, die ihnen wirklich nahestehen, adoptiert. Es scheint eine gewisse Sicherheit zu geben, wenn offiziell festgestellt wird, dass das bereits vorhandene Vertrauensverhältnis, welches einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen muss, vorliegt. Viele Mandanten haben mir gesagt, dass sie gerade in der Zeit des Lockdowns festgestellt haben, wie schwer es ihnen fällt, aufgrund der Kontaktbeschränkungen ihnen nahestehende Personen nicht oder nur eingeschränkt sehen zu können. Meine 80-jährige Nachbarin beispielsweise hatte aufgrund der Tatsache, dass sie Vorerkrankungen hat, keinen direkten Kontakt mit ihrem Sohn und dessen Familie haben können. Ich fand es aber schön zu sehen, dass auf verschiedene Weise versucht wurde, den persönlichen Kontakt mit ihr aufrecht zu erhalten, auch wenn dies nicht direkt möglich war. Des Öfteren stand die kleine Enkelin im Garten und unterhielt sich mit ihrer Großmutter, welche auf dem Balkon stand. Ich fand dies eine sehr schöne Idee.

Ein weiterer Grund für die in diesem Jahr von mir begleiteten Erwachsenenadoptionen ist, dass oftmals Ausnahmeregelungen, beispielsweise beim Grenzübertritt, für Eltern und Kinder gelten. Jedoch wurde mir auch als häufiger Grund für die Beantragung einer Erwachsenenadoption genannt, dass durch die stetige Gefahr vor der Ansteckung des Corona Virus den Mandanten klar geworden ist, wie schnell der Tod vor der Tür stehen kann und man manche Dinge nicht auf die lange Bank schieben sollte. Dies waren ausschlaggebende Gründe für die Erwachsenenadoptionen. Ich finde diese Gründe sehr gut nachvollziehbar und habe die Verfahren gerne begleitet.

Während ich den Schneeflocken zusehe, kommt mir plötzlich eines meiner Lieblingsweihnachtslieder in den Sinn. Es heißt „Weihnachten bin ich zu Haus“ von Roy Black. Es handelt davon, dass sich jemand im Traum an Weihnachten nach Hause wünscht und sich an die vergangenen Weihnachtsfeste mit seinen inzwischen verstorbenen Eltern erinnert. Es ist für mich ein sehr emotionales Weihnachtslied. Und erinnert mich immer an wundervolle Weihnachtsfeste mit meinen Eltern und Geschwistern.

Egal, wie sehr uns diese Pandemie einschränkt und die Welt verändert, Weihnachten ist und bleibt das Fest der Liebe. Ich hoffe, dass Sie die Möglichkeit haben, auch dieses andere Weihnachtsfest mit Ihren Lieben verbringen zu können, sei es persönlich oder beispielsweise über das Handy oder den Computer. Falls Sie Weihnachten alleine verbringen werden, wünsche ich Ihnen viele schöne Erinnerungen an vergangene Weihnachtsfeste und die Kraft, das Beste daraus zu machen. Ich hoffe für Sie alle, dass Sie auch diese Weihnachten Erinnerungen schaffen können, an die Sie noch viele Jahre mit Freude zurückdenken.

Trotz allem von Herzen frohe Weihnachten und ein hoffentlich gutes und gesundes Neues Jahr.

Christine Gerlach für

Hans, Dr. Popp & Partner

Teilungsversteigerung – Chance oder Desaster?

Wenn man den Begriff Teilungsversteigerung hört, verbindet man dies sogleich mit dem Begriff Zwangsversteigerung, der negativ behaftet ist. Wie das Wort Zwangs­versteigerung schon selbst ausdrückt, muss ein „Verkauf“ unter Zwang vorgenommen werden, obwohl man dies nicht möchte. Gläubiger beantragen die Zwangsversteigerung, um das ihnen zustehende Geld aus dem Verkaufserlös erhalten zu können.

 

Die Situation einer Teilungsversteigerung ist jedoch eine andere. Oftmals werden Immobilien in einer Teilungsversteigerung angeboten, die im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehen.

 

Miterben sind sich oft nicht einig darüber, was mit einer Immobilie geschehen soll, die sich im Nachlass befindet. Die einen Miterben wollen die Immobilie verkaufen, die anderen wollen sie in der Familie behalten. Bei einer solchen Konstellation ist es sehr schwierig, zu einem Konsens zu finden. Wenn man sich jedoch nicht einigen kann, ob die Immobilie an sich oder auch vielleicht zu welchem Wert die Immobilie verkauft werden soll, dann bleibt als letzter Ausweg nur die Teilungs­versteigerung. Die Teilungsversteigerung ist vom Ablauf her der Zwangsversteigerung sehr ähnlich. Jedoch wird der Antrag auf Teilungsversteigerung von einem Miterben gestellt und nicht von einem fremden Dritten.

 

Der Ablauf einer Teilungsversteigerung kann kurz wie folgt dargestellt werden:

 

Nach Einreichung des Antrages auf Durchführung der Teilungsversteigerung wird ein Gutachten erstellt, welches den Verkehrswert der Immobilie festlegt.

 

Oftmals besteht dann zu diesem Zeitpunkt auch noch die Möglichkeit, die Teilungsverstei­gerung einstweilen einstellen zu lassen, um doch noch eine Lösung für die Auseinander­setzung  zwischen den Miterben zu finden. Wenn dies nicht der Fall ist, wird vom Amts­gericht ein Versteigerungstermin bestimmt. In diesem können Interessenten Gebote für die Immobilie abgeben. Oftmals ist der Beginn eines solchen Versteigerungstermines sehr zäh und für die Beteiligten nervenauf­reibend. Die Rechts­pflegerin, welche die Teilungs­versteigerung leitet, erklärt zu Beginn der Bieterstunde, wie hoch das Gebot sein muss, damit überhaupt ein Zuschlag erteilt werden kann. Findet kein Gebot statt, das diese Summe erreicht, kommt es auch nicht zu einem Zuschlag.

 

Als ich neulich bei einer Teilungsversteigerung war, geschah die erste halbe Stunde erst einmal recht wenig. Sämtliche Gebote waren weit unter dem Wert, der für einen Zuschlag notwendig war. Nach Ablauf von 30 Minuten kam jedoch Leben in die Angelegenheit. Drei Bieter zeigten nun doch Interesse an der Immobilie. Nach ca. 40 Minuten waren wir gerade einmal bei 2/3 des festge­setzten Verkehrswertes des Gutachtens. Ich befürchtete schon, dass meine Mandantschaft für die Immobilie nur einen sehr niedrigen Preis erhalten würde.

 

Man kann sich vorstellen, wie die Nervosität immer größer wurde. Doch dann geschah das für uns nicht Absehbare. Die drei Interessenten fingen nun an, sich gegenseitig zu über­bieten. Immer kurz vor dem Zuschlag wurde ein neues Angebot abgegeben. Es war sehr interessant zu sehen, wie sich hier eine eigene Dynamik zwischen den Bietern entwickelt hat. Schlussendlich lief die Teilungsversteigerung so gut, dass der Interessent den Verkehrs­wert der Immobilie über 90.000,00 € überboten hat.

 

In einem freihändigen Verkauf wäre es wohl nicht möglich gewesen, einen solch hohen Verkaufspreis zu erzielen. Es kann aber genauso gut der Fall sein, dass bei wenig Interessenten für die Immobilie nur ein sehr geringer Versteigerungserlös erzielt werden kann.

 

Daher muss man, bevor man eine Teilungsversteigerung vornimmt, gut abwägen, ob man das Risiko eingehen möchte, dass unter Umständen nur ein sehr geringer Preis für die Immobilie geboten wird. Man kann aber, wie im gerade geschilderten Fall, auch Glück haben. Für meine Mandantschaft war diese Teilungsversteigerung mit Sicherheit das Beste, was ihr passieren konnte.

 

Hat der Zuschlag stattgefunden, wird ein Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses angesetzt. Wenn hierbei die Miterben sich nicht einig sind, in welcher Höhe der Erlös verteilt werden soll, kann die Verteilung desselben eine langwierige Sache werden.

 

Bei einer Teilungsversteigerung sind viele Formalien zu beachten. Es ist zwar nicht vorge­schrieben, dass ein Anwalt die Beteiligten bei einer Teilungsversteigerung vertreten muss, jedoch ist es sinnvoll, um die Stolpersteine in dem Teilungsversteigerungsverfahren und dem anschließenden Verteilungsverfahren, in dem das Geld an die verschiedenen Beteiligten verteilt wird, zu umgehen.

 

Falls auch Sie in einer solchen Situation sind und sich mit Ihren Miterben nicht einigen können, was mit der Immobilie geschehen soll, bin ich Ihnen gerne behilflich, die verschie­denen Optionen auszuloten und Ihnen in einem unter Umständen folgenden Teilungsver­steigerungsverfahren beizustehen. Sie können sich diesbezüglich gerne an mich wenden.

Anordnung einer Testamentsvollstreckung zur Erleichterung der Nachlassabwicklung

Die Aufgaben der Testamentsvollstreckung können sehr weitreichend sein. Die Möglichkeit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung und ihre Vorteile hatte ich bereits in einem Artikel aufgegriffen, der vor fast genau einem Jahr an dieser Stelle veröffentlicht worden ist. Aufgrund eines nun aktuellen Falles, würde ich gerne ergänzend die Möglichkeit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung für die Abwicklung des Nachlasses thematisieren. Dies wird Abwicklungstestamentsvollstreckung genannt.

Ein langjähriger Mandant von mir ist verstorben. In seinem Nachlass befinden sich sowohl eine Eigentumswohnung als auch verschiedene Konten. In seinem Testament hatte er angeordnet, dass der Nachlass zwischen mehreren Erben und Vermächtnisnehmern verteilt werden sollte. Ebenfalls hatte er eine Testamentsvollstreckung angeordnet, welche die Abwicklung des Nachlasses umfassen sollte.

Hierbei ging es ihm jedoch nicht darum, Streitigkeiten zwischen den Erben und Vermächtnisnehmern oder den Beteiligten untereinander zu vermeiden. Vorliegend war der Gedanke des Verstorbenen, eine Abwicklung seines Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker vornehmen zu lassen, um die aufwendige Nachlassabwicklung den Erben abzunehmen. Gerade, wenn sich eine Eigentumswohnung im Nachlass befindet, ist einiges zu beachten. Oftmals ist einem nicht bewusst, welchen tatsächlichen Aufwand dies erfordert. Insbesondere ist viel Schriftverkehr zu bewältigen. Doch bevor dies überhaupt möglich ist, muss man sich erst einmal einen Überblick über die Unterlagen des Verstorbenen verschaffen. Dies kann eine sehr zeitaufwändige Tätigkeit sein. Schließlich muss man nicht nur die Unterlagen, welche benötigt werden, in der Wohnung des Verstorbenen finden, es stellt auch gerade für Angehörige ein ungutes Gefühl dar, in den Sachen des Verstorbenen „zu wühlen“. Viele empfinden dies als Leichenfledderei.

Unabhängig hiervon muss der Testamentsvollstrecker auch gewährleisten, dass Zahlungen weiterfließen, Kündigungen ausgesprochen und erteilte SEPA Basislastschriftverfahren widerrufen werden.

Ebenso muss der Testamentsvollstrecker dafür sorgen, dass die Immobilie zu einem guten Preis verkauft wird. Oftmals geht der Verstorbene davon aus, dass dies alles schnell und unkompliziert erledigt werden kann. Es stellt jedoch einen enormen Zeitaufwand dar. Wenn jemand zum ersten Mal einen Nachlass abwickelt, fällt es ihm sehr schwer, alle notwendigen Schreiben zu fertigen, die richtigen Leute zu kontaktieren und dafür zu sorgen, dass das Ganze so schnell als möglich abgewickelt wird. Man darf nicht vergessen, dass die Erben oftmals berufstätig sind und somit dies sozusagen nebenher machen müssen. Für einen solchen Fall stellt eine Testamentsvollstreckung eine große Erleichterung für die Erben dar.

Natürlich ist es wichtig, dass der Erblasser zu dem Testamentsvollstrecker Vertrauen hatte. In diesem Fall ist es nämlich sinnvoll, dass neben der Anordnung der Testamentsvollstreckung für eine gewisse Person diese auch als Bevollmächtigter in einer Generalvollmacht aufgenommen wird, und zwar über den Tod hinaus. Dies kann dafür sorgen, dass die Abwicklung des Nachlasses noch schneller vonstatten gehen kann als bei einer bloßen Anordnung der Testamentsvollstreckung.

 

Gerade in Coronazeiten kommt es sehr häufig vor, dass die Nachlassgerichte nicht mehr in

der Lage sind, zeitnah die Eröffnung der Testamente vorzunehmen. In dem Zeitraum, in dem diese nicht eröffnet sind, herrscht so etwas wie eine Grauzone. Grundsätzlich kann keine Person ohne eine Generalvollmacht über den Tod hinaus tätig werden. Man kann sich vorstellen, was das bedeutet, wenn sich die Eröffnung der Testamente über 5 Monate oder länger hinzieht. In diesem Fall ist man handlungsunfähig. Somit liegt der Fall vor, dass zwar die Kosten bezüglich der Wohnung beispielsweise weiterlaufen, man jedoch keine SEPA Basislastschriftverfahren widerrufen kann und auch der Verkauf der Wohnung so lange warten muss, bis das Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt worden ist. Es ist nicht ungewöhnlich, dass in einem solchen Fall die Konten des Verstorbenen ins Minus geraten. Aber genau das möchte man ja vermeiden.

 

Dasselbe gilt für etwaig vorhandene Depots. Oftmals muss man hier zwischen dem Todeszeitpunkt und der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses handeln, sei es durch Verkauf von Aktien oder andere Maßnahmen.

 

Die Testamentsvollstreckung ist eine gute Möglichkeit, um den Erben die Nachlassabwicklung zu erleichtern. Selbstverständlich kann der Testamentsvollstrecker in einem solchen Fall nicht einfach so handeln wie er möchte. Es besteht eine Informations-, Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Testamentsvollstreckers. Somit kann man sicherstellen, dass die Abwicklung rechtmäßig vorgenommen wird und die Erben können sicher sein, dass der Testamentsvollstrecker sämtliche Maßnahmen ergreift, um alle ihm zustehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, effizient tätig zu werden.

Gerne stehen wir Ihnen für eine Beratung diesbezüglich zur Verfügung.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Christine Gerlach, Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner am Sendlinger-Tor-Platz 10 in München, Tel. (089) 55 21 44 – 0

Elternunterhalt – wenn Kinder für ihre Eltern zahlen müssen

Es betrifft immer mehr Menschen. Die Eltern werden pflegebedürftig und müssen unter Umständen ins Heim. Die Rente und das Ersparte reichen dann oft nicht aus, um das Heim bezahlen zu können.

 

Sowohl steigende Heim- und Pflegekosten, als auch die angespannte finanzielle Situation der Sozialhilfeträger haben dazu geführt, dass verstärkt Kinder von ihren Eltern auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen werden. In der Regel werden bei Unterhaltsforderungen jedoch weniger die Eltern tätig, sondern in erster Linie die Sozialhilfeträger, welche z.B. die Kosten für das Pflegeheim im Rahmen der Gewährung von Sozialhilfe verauslagt haben und nun versuchen, sich dieses Geld von den Kindern zurückzuholen. Viele Angehörige sahen sich daher, insbesondere durch Übernahme nicht gedeckter Heimkosten, kaum noch in der Lage, selber für eine eigene angemessene Altersvorsorge zu sorgen.  Der Gesetzgeber hat nun auf diese Problematik der als sogenannter Sandwichgeneration bezeichneten, heute 40 bis 60 Jährigen, durch das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe vom 12.12.2019 ( Angehörigenentlastungsgesetz ) reagiert, welches ab dem 01.01.2020 in Kraft getreten ist. Der Gesetzgeber wollte hiermit Kinder von sozialhilfebedürftigen Eltern wirtschaftlich entlasten und nur Personen mit hohem Einkommen für Sozialhilfeaufwendungen an ihre Angehörigen in Regress nehmen. Dem wurde dadurch Rechnung getragen, dass er in § 94, Abs. 1a SGB XII eine Jahreseinkommensgrenze von 100.000,00 € brutto eingeführt hat. Kinder mit einem geringeren Einkommen können daher durch das Sozialamt nicht mehr in Regress genommen werden. Entscheidend für die Prüfung der Einkommensgrenze ist nur das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes. Sollte dieses unter 100,000,00 € brutto liegen und nur zusammen mit dem Einkommen des Ehepartners 100.000,00 € brutto übersteigen, haftet das Kind nicht mehr für gewährte Sozialleistungen an seine Eltern. Für die Ermittlung der Jahreseinkommensgrenze gilt dabei das nach Steuerrecht zu ermittelnde Gesamteinkommen, insbesondere damit auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Kapitaleinkünfte.

 

Aber auch wenn Kinder auf Grund ihres hohen Einkommens unterhaltspflichtig werden sollten, wird ihnen ein sogenannter Mindestselbstbehalt zugebilligt. .Dieser soll sicherstellen, dass sie genug Geld für sich selbst und ihre Familien zur Verfügung haben. Der Selbstbehalt eines alleinstehenden Kindes beträgt derzeit grundsätzlich 2.000,00 €. Hierin enthalten sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 700,00 €. Zusätzlich bleibt die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden, bereinigten Einkommens anrechnungsfrei  Darüber hinaus kann das unterhaltspflichtige Kind zunächst von seinem Einkommen noch diverse Ausgaben, insbesondere für eine Krankenversicherung, zusätzliche Altersversorgung, vorrangige Unterhaltszahlung für Kinder oder Kreditbelastungen abziehen. Der Selbstbehalt für unterhaltspflichtige Kinder, welche mit ihrem Ehepartner zusammen leben, beträgt 3.600,00. €. Nachdem die Festlegung dieser Selbstbehaltssätze vor Inkrafttreten des Angehörigenentlastungsgesetzes erfolgte und somit keine bindende Wirkung auf die zukünftige Rechtsprechung hat, wird diskutiert, zur Wahrung der Lebensstandartgarantie im Elternunterhalt, den Selbstbehaltssatz für alleinstehende unterhaltspflichtige Kinder auf 5.000,00 € monatlich und bei Zusammenleben mit einem Ehepartner auf 9.000,00 € monatlich anzuheben.

 

Hat der bedürftige Elternteil mehrere leistungsfähige Kinder, haften diese gemeinsam für den nicht gedeckten Unterhaltsbedarf. Unterschreitet hierbei ein oder mehrere Kinder die Jahreseinkommensgrenze von 100,000.00 € brutto, während ein anderes Kind mehr verdient, wird zu Lasten des Sozialhilfeträgers der fiktive Haftungsanteil des Kindes, dessen Einkommen die Jahresgrenze unterschreitet, auf den Bedarf des Elternteils angerechnet. Dies führt im Ergebnis dazu, dass das gut verdienende Kind entlastet wird und nicht für den gesamten Unterhaltsbedarf haften muss.

 

Durch die Einführung des Angehörigenentlastungsgesetzes und den damit verbundenen Rückgang von Regressforderungen durch das Sozialamt dürfte zukünftig ein Problem wieder verstärkt in den Fokus rücken, nämlich die Rückforderung von Schenkungen durch den bedürftig gewordenen Elternteil. Ist dieser auf Leistungen durch das Sozialamt insbesondere deshalb angewiesen, weil er innerhalb der letzten zehn Jahre Schenkungen, auch Grundstücksübertragungen vorgenommen hat und dadurch „verarmt“ ist, ist der Schenker verpflichtet diese Schenkung wieder rückgängig zu machen, um dann, beispielsweise aus dem Erlös des Verkaufs der Immobilie seinen eigenen Unterhaltsbedarf selbst decken zu können. Diesen Schenkungsrückforderungsanspruch kann das Sozialamt auf sich überleiten und somit selbst geltend machen. Durch geeignete Gestaltungen besteht jedoch die Möglichkeit „regresssicherer“  Übertragungen.

 

Auch wenn durch die neue Einkommensgrenze von 100.000,00 € brutto im Jahr Angehörige fortan in rund 90 % der Fälle insbesondere nicht mehr an den Pflegekosten beteiligt werden können, stellt sich abschließend die Frage, ob Angehörige zukünftig generell von Regressforderungen durch das Sozialamt befreit werden sollten und damit auch der Altersunterhalt als Teil der Alters- und Krankenfürsorge eine gesellschaftliche Aufgabe wird.

 

Gez. popp

 

Neue Liebe im Alter – kann ein Testament für Familienfrieden sorgen?

Viele ältere Menschen fühlen sich einsam. Oftmals haben sie ihren Partner verloren und die Kinder wohnen vielleicht nicht in unmittelbarer Umgebung oder der Kontakt zu diesen ist nicht mehr so gut wie er mal war. Wenn man nun eine Person trifft, die einem Aufmerksamkeit schenkt und in die man sich mit der Zeit auch verliebt, ist dies ein wunderbares Gefühl. Endlich hat man wieder eine Person gefunden, die Zeit mit einem verbringt und der man Gefühle entgegenbringen kann. Auch wenn dies manchmal von der neu in das Leben getretenen Person ausgenutzt wird, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, gibt es auch die Fälle, in denen noch einmal die wahre Liebe gefunden wird. Gerade bei Partnern, die einen sehr großen Altersunterschied haben, sind meist die Kinder nicht begeistert, dass noch einmal ein neuer Lebenspartner gefunden wurde. Meist die Kinder hinterfragen die Motive des neuen Partners und eine gewisse Unsicherheit bezüglich der Motivation des neuen Partners ist zu spüren. Dies gilt aber auch bei gleichaltrigen Partnern.

 

Neulich hat mich ein Mandant mit seiner neuen Lebenspartnerin aufgesucht. Beide waren über 80 Jahre alt und verwitwet. Sie hatten mir erklärt, dass sie sehr glücklich miteinander sind und froh, dass sie sich in ihrem Alter noch kennengelernt haben. Beide hatten Kinder. Diese befürchteten nun, dass aufgrund eines vielleicht nun zu schreibenden Testamentes die Erbfolge, die für die Kinder prinzipiell schon sicher schien, geändert werden könnte. Beide Partner jedoch wollten überhaupt keinen Anteil am Nachlass des anderen Partners haben. So überlegten wir gemeinsam, was für eine Lösung hier gefunden werden kann, um den Familienfrieden beizubehalten und den Kindern klar zu machen, dass eine Änderung der Erbfolge nicht angedacht ist. Schlussendlich schlossen beide Partner mit ihren Kindern einen Erbvertrag ab. Damit war der Familienfrieden wieder hergestellt und beide Partner können hoffentlich noch viele schöne gemeinsame Jahre verbringen.

 

Es ist verständlich, dass Kinder gegenüber neuen Partnern anfangs eine gewisse Distanz pflegen. Jedoch kann man relativ schnell den Kindern die Angst um den finanziellen Verlust ihres Erbes nehmen, indem man mit diesen spricht und eine letztwillige Verfügung zu Gunsten der Kinder erstellt.

 

Oftmals ist es auch so, dass überhaupt keine neue testamentarische Verfügung erstellt werden muss, wenn die gemeinsamen Eltern der Abkömmlinge unter Umständen schon ein gegenseitiges Testament erstellt haben, in dem sie festgelegt haben, dass zuerst der überlebende Ehegatte und danach die Kinder Erben werden sollen. In einem solchen Fall sollte jedoch dann explizit aufgenommen werden, dass der länger lebende Ehepartner die Änderung der Schlusserbeneinsetzung nicht vornehmen darf. So etwas nennt man Bindungswirkung. Dies führt dazu, dass, egal ob der überlebende Ehegatte noch weitere Testamente fertigt, das gemeinschaftliche Testament bezüglich der Schlusserbeneinsetzung der Kinder nicht mehr geändert werden kann. Somit hat der bereits vorverstorbene Ehegatte dafür gesorgt, dass die Kinder auf jeden Fall den ihnen zugedachten Erbteil erhalten.

 

Sollte eine solche Regelung nicht mitaufgenommen worden sein oder kein Testament zwischen den früheren Ehegatten bestanden haben, besteht die Möglichkeit, ein Testament zu fertigen und die Abkömmlinge als Erben einzusetzen. Das Problem diesbezüglich ist, dass bei einer testamentarischen Verfügung diese jederzeit ohne Kenntnis der Kinder widerrufen werden kann, beispielsweise, indem der überlebende Ehegatte ein weiteres Testament fertigt, in dem er die neue Partnerin zur Alleinerbin einsetzt. Wenn dieses Testament nach dem Testament gefertigt wurde, welches die Kinder als Erben einsetzt, wird die neue Partnerin testamentarische Erbin werden. Oftmals erfahren dies die Kinder erst nach dem Tod des Elternteiles.

 

Um sicherzustellen, dass eine Vernichtung des Testamentes nicht ohne weiteres stattfinden kann, ist es ratsam, einen notariellen Erbvertrag zu schließen. Dieser kann grundsätzlich nur durch einen Aufhebungsvertrag, der von beiden Parteien unterzeichnet und vom Notar beurkundet wird, durch die Einräumung eines Rücktrittsrechts in dem Erbvertrag selbst oder durch Vertragsbruch aufgehoben werden. Weiterhin darf ein Rücktritt vom Vertrag stattfinden, wenn sich der Vertragspartner Verfehlungen erlaubt hat, die auch zum Entzug des Pflichtteils führen würden. Dies wäre unter anderem ein Mordversuch oder ein Aufenthalt im Gefängnis oder einer psychiatrischen Klinik.

 

Dies bedeutet also, dass ein Erbvertrag zwischen den Vertragspartnern eine Bindungswirkung hat. Nach dem Zeitpunkt der Beurkundung des Erbvertrages gefertigte Testamente sind somit nicht gültig.

 

Jedoch muss sich der überlebende Ehegatte darüber im Klaren sein, dass nach Abschluss des Erbvertrages auch er sich nicht mehr davon lösen kann, wenn es zum Beispiel zum Zerwürfnis mit den Kindern kommt.

 

Gerne stehen wir Ihnen für eine Beratung diesbezüglich zur Verfügung.

 

Grundstücksübertragung gegen Einräumung eines Wohnrechts und Pflege – ist das sinnvoll?

Wenn man älter wird, stellt sich oftmals die Frage, ob man zuhause, in den eigenen vier Wänden, für den Rest seines Lebens bleiben möchte oder ob man in ein betreutes Wohnen geht oder vielleicht sogar in ein Alten- und Pflegeheim. Vielen ist es wichtig, solange als möglich zuhause zu bleiben. Immerhin hat man dort viele Jahre verbracht und viele Erinnerungen stehen im Zusammenhang damit. Ebenfalls fühlt man sich in seinen eigenen vier Wänden selbstsicherer und auch selbstständiger.

Daher ist es nur verständlich, dass man versucht, solange als möglich in den eigenen vier Wänden wohnen bleiben zu können. Hierbei ist es egal, ob man eine Wohnung oder ein Haus sein Eigentum nennt. Wie kann man jedoch so vorsorgen, dass man zwar möglichst bis zum Schluss in der Wohnung bleiben kann, jedoch die notwendige Hilfe gewährleistet ist? Auf der einen Seite besteht die Möglichkeit, Pflegekräfte in das eigene Zuhause aufzunehmen, die sich um die notwendigen Bedürfnisse kümmern. Viele sehen dies als Vorteil gegenüber dem Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim an. Jedoch empfinden auch viele in diesem Fall den Aufenthalt einer fremden Person in der eigenen Wohnung oder dem eigenen Haus als ungewohnt. Falls man eine solche Lösung nicht wünscht, könnte unter Umständen die Übertragung der Immobilie gegen Einräumung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechtes und/oder Pflege ins Auge gefasst werden.

Vorab sollte man sich überlegen, ob man eine solche Konstellation mit einem fremden Dritten oder einer Person, die einem nahe steht, vornehmen möchte. Gerade bei der Einräumung einer Pflegeverpflichtung in einem Überlassungsvertrag ist zu prüfen, ob man diese Pflegeleistungen auch von einer fremden dritten Person durchgeführt haben möchte.

Entschließt man sich hierfür, wird ein Kaufvertrag mit einer dritten Person abgeschlossen.
In dem Kaufvertrag kann dem Übertragenden ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt werden. Für die Grundstücksübertragung ist es jedoch notwendig, einen notariellen Kaufvertrag abzuschließen.

Man darf in diesem Fall nicht übersehen, dass man nicht mehr Eigentümer der Immobilie ist. Die Nutzung der Immobilie bleibt jedoch bestehen, so dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, bis zum Lebensende in den eigenen vier Wänden zu verbleiben. Damit ist man zwar nicht mehr Eigentümer der Immobilie, jedoch hat man auch nicht mehr den Ärger, beispiels­weise Reparaturen durchführen zu müssen, die oft nicht unerheblich sind, sei es die Anschaffung einer neuen Heizanlage oder die Notwendigkeit, ein neues Dach decken zu lassen. Von diesen Verpflichtungen ist man dann befreit.

Natürlich muss man sich vorab darüber Gedanken machen, was passieren soll, wenn man das Wohnrecht nicht mehr ausüben kann, beispielsweise, wenn man dann tatsächlich in ein Pflegeheim gehen muss, da eine Pflege zuhause nicht mehr möglich ist. Die meisten der Überlassungsverträge unter Einräumung eines Pflegerechtes sehen eine Deckelung der Pflegeverpflichtung vor. Dies bedeutet, dass man nicht bei Schwerstpflegebedürftigkeit einen Pflegeanspruch gegen den nunmehrigen Eigentümer innehat. Dabei kommt es aber auf die Vereinbarungen im Überlassungsvertrag an.

Bei der Einräumung eines Wohnrechtes gibt es verschiedene Möglichkeiten. Oftmals wird die Einräumung des Wohnrechtes auf Lebenszeit vorgenommen. Dies ist sinnvoll, damit man sicher sein kann, dass man die eigenen vier Wände eben gerade nicht verlassen muss. Kann man das Wohnrecht nicht mehr ausüben, sollte in den Vertrag aufgenommen werden, ob eine sogenannte Ablösung des Wohnrechtes stattfinden soll oder nicht. Dies bedeutet, dass bei einer Ablösung der Wert des Wohnrechtes zum Zeitpunkt des Auszuges berechnet wird und dieser dann bei Auszug ausbezahlt werden muss. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, keine Ablösung zu vereinbaren. In diesem Fall würde man das Wohn­recht aufgeben und nichts hierfür erhalten.

Eine solche Ablösung kann zur Sicherung der Bezahlung der Kosten des Heimes genutzt werden.

Natürlich müssen auch weitere Dinge abgeklärt werden, wie beispielsweise, ob nun der neue Eigentümer oder man selbst in der Eigentümerversammlung auf Grund Vollmacht des neuen Eigentümers auftreten und abstimmen möchte.

Es gibt viele Kleinigkeiten, auf die man achten muss. Der Vorteil ist, dass die Einräumung eines Wohnrechtes den steuerlichen Wert der Immobilie senkt. Eine solche Übertragung ist unter Umständen sinnvoll, wenn man davon ausgeht, dass bei potentiellen Erben der Freibetrag entweder schon erschöpft ist oder die Höhe der Nachlassmasse nicht ausreicht.

Hier kann man unter Umständen dem Finanzamt ein Schnippchen schlagen. Man muss sich jedoch wirklich darüber bewusst sein, dass man nicht mehr Eigentümer der Immobilie ist, das heißt, nicht mehr damit anfangen kann, was man möchte.

Falls Sie ein solches Modell für sich für sinnvoll erachten, stehe ich Ihnen gerne beratend zur Seite.

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