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Grundstücksübertragung gegen Einräumung eines Wohnrechts und Pflege – ist das sinnvoll?

Wenn man älter wird, stellt sich oftmals die Frage, ob man zuhause, in den eigenen vier Wänden, für den Rest seines Lebens bleiben möchte oder ob man in ein betreutes Wohnen geht oder vielleicht sogar in ein Alten- und Pflegeheim. Vielen ist es wichtig, solange als möglich zuhause zu bleiben. Immerhin hat man dort viele Jahre verbracht und viele Erinnerungen stehen im Zusammenhang damit. Ebenfalls fühlt man sich in seinen eigenen vier Wänden selbstsicherer und auch selbstständiger.

Daher ist es nur verständlich, dass man versucht, solange als möglich in den eigenen vier Wänden wohnen bleiben zu können. Hierbei ist es egal, ob man eine Wohnung oder ein Haus sein Eigentum nennt. Wie kann man jedoch so vorsorgen, dass man zwar möglichst bis zum Schluss in der Wohnung bleiben kann, jedoch die notwendige Hilfe gewährleistet ist? Auf der einen Seite besteht die Möglichkeit, Pflegekräfte in das eigene Zuhause aufzunehmen, die sich um die notwendigen Bedürfnisse kümmern. Viele sehen dies als Vorteil gegenüber dem Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim an. Jedoch empfinden auch viele in diesem Fall den Aufenthalt einer fremden Person in der eigenen Wohnung oder dem eigenen Haus als ungewohnt. Falls man eine solche Lösung nicht wünscht, könnte unter Umständen die Übertragung der Immobilie gegen Einräumung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechtes und/oder Pflege ins Auge gefasst werden.

Vorab sollte man sich überlegen, ob man eine solche Konstellation mit einem fremden Dritten oder einer Person, die einem nahe steht, vornehmen möchte. Gerade bei der Einräumung einer Pflegeverpflichtung in einem Überlassungsvertrag ist zu prüfen, ob man diese Pflegeleistungen auch von einer fremden dritten Person durchgeführt haben möchte.

Entschließt man sich hierfür, wird ein Kaufvertrag mit einer dritten Person abgeschlossen.
In dem Kaufvertrag kann dem Übertragenden ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt werden. Für die Grundstücksübertragung ist es jedoch notwendig, einen notariellen Kaufvertrag abzuschließen.

Man darf in diesem Fall nicht übersehen, dass man nicht mehr Eigentümer der Immobilie ist. Die Nutzung der Immobilie bleibt jedoch bestehen, so dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, bis zum Lebensende in den eigenen vier Wänden zu verbleiben. Damit ist man zwar nicht mehr Eigentümer der Immobilie, jedoch hat man auch nicht mehr den Ärger, beispiels­weise Reparaturen durchführen zu müssen, die oft nicht unerheblich sind, sei es die Anschaffung einer neuen Heizanlage oder die Notwendigkeit, ein neues Dach decken zu lassen. Von diesen Verpflichtungen ist man dann befreit.

Natürlich muss man sich vorab darüber Gedanken machen, was passieren soll, wenn man das Wohnrecht nicht mehr ausüben kann, beispielsweise, wenn man dann tatsächlich in ein Pflegeheim gehen muss, da eine Pflege zuhause nicht mehr möglich ist. Die meisten der Überlassungsverträge unter Einräumung eines Pflegerechtes sehen eine Deckelung der Pflegeverpflichtung vor. Dies bedeutet, dass man nicht bei Schwerstpflegebedürftigkeit einen Pflegeanspruch gegen den nunmehrigen Eigentümer innehat. Dabei kommt es aber auf die Vereinbarungen im Überlassungsvertrag an.

Bei der Einräumung eines Wohnrechtes gibt es verschiedene Möglichkeiten. Oftmals wird die Einräumung des Wohnrechtes auf Lebenszeit vorgenommen. Dies ist sinnvoll, damit man sicher sein kann, dass man die eigenen vier Wände eben gerade nicht verlassen muss. Kann man das Wohnrecht nicht mehr ausüben, sollte in den Vertrag aufgenommen werden, ob eine sogenannte Ablösung des Wohnrechtes stattfinden soll oder nicht. Dies bedeutet, dass bei einer Ablösung der Wert des Wohnrechtes zum Zeitpunkt des Auszuges berechnet wird und dieser dann bei Auszug ausbezahlt werden muss. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, keine Ablösung zu vereinbaren. In diesem Fall würde man das Wohn­recht aufgeben und nichts hierfür erhalten.

Eine solche Ablösung kann zur Sicherung der Bezahlung der Kosten des Heimes genutzt werden.

Natürlich müssen auch weitere Dinge abgeklärt werden, wie beispielsweise, ob nun der neue Eigentümer oder man selbst in der Eigentümerversammlung auf Grund Vollmacht des neuen Eigentümers auftreten und abstimmen möchte.

Es gibt viele Kleinigkeiten, auf die man achten muss. Der Vorteil ist, dass die Einräumung eines Wohnrechtes den steuerlichen Wert der Immobilie senkt. Eine solche Übertragung ist unter Umständen sinnvoll, wenn man davon ausgeht, dass bei potentiellen Erben der Freibetrag entweder schon erschöpft ist oder die Höhe der Nachlassmasse nicht ausreicht.

Hier kann man unter Umständen dem Finanzamt ein Schnippchen schlagen. Man muss sich jedoch wirklich darüber bewusst sein, dass man nicht mehr Eigentümer der Immobilie ist, das heißt, nicht mehr damit anfangen kann, was man möchte.

Falls Sie ein solches Modell für sich für sinnvoll erachten, stehe ich Ihnen gerne beratend zur Seite.

Kontoführungsgebühren – Ist ein Wechsel des Kontomodells sinnvoll?

Kontoführungsgebühren – Ist ein Wechsel des Kontomodells sinnvoll?

 

Senioren haben im Alter oft wenig Geld oder eine geringe Rente. Gerade in Zeiten

der Negativzinsen und der immer häufiger stattfindenden Einführung von nicht unerheblichen

Kontoführungsgebühren kann es sich daher lohnen, einen Wechsel innerhalb der Bank auf

ein anderes Kontomodell oder zu einer anderen Bank vorzunehmen. Schließlich hat man

nichts zu verschenken.

 

Jedoch besteht nach wie vor eine gewisse Zurückhaltung, einen Wechsel vorzunehmen, da

man mit einem hohen bürokratischen Aufwand rechnet. Insbesondere die Vorstellung,

sämtliche erteilten Einzugsermächtigungen sowie Daueraufträge abändern zu müssen und

Instituten, die einem regelmäßig Geld auf das Konto überweisen, wie z.B. Renten- oder

Pensionskassen, mitzuteilen, dass ein Wechsel der Bank stattgefunden hat, schreckt viele

  1. Wichtig ist, sich vor Augen zu führen, ob man grundsätzlich bei der momentanen Bank

bleiben möchte, unter Umständen unter Änderung des Kontomodells, oder ob man bei einer

anderen Bank ein Konto eröffnen möchte.

 

Dabei ist ein Bankwechsel heutzutage einfach und bequem durchführbar. Die alte und die

neue Bank erledigen seit September 2016 aufgrund eines Gesetzes die Formalitäten

untereinander.

 

Die bisherige Bank muss eine Übersicht aller Buchungen, sortiert nach Lastschriften,

Daueraufträgen und Geldeingängen, der letzten 13 Monate liefern, die künftige Bank soll alle

Zahlungspartner von der neuen Kontoverbindung schriftlich unterrichten. Bei Problemen auf

Grund eines fehlgeschlagenen Kontowechsels haften beide Banken für den Schaden. Der

Kontowechsel soll innerhalb von 12 Geschäftstagen stattfinden.

 

Woher weiß ich jedoch, welches Konto sich für mich lohnt und mir eine Ersparnis bringt?

 

Grundsätzlich sollte man sich erst einmal informieren, wie hoch die eigenen

Kontoführungsgebühren sind. Es ist an davon auszugehen, dass ein Kontowechsel

ratsam ist, wenn Kontoführungsgebühren von mehr als 60,00 € im Jahr anfallen.

Dann kann man mit der Bank erst einmal sprechen, ob es ein Kontomodell gibt, das

günstiger als das momentane ist. Oftmals führt es auch schon zu Ersparnissen, wenn die

Bankauszüge nicht mehr zugeschickt, sondern Kontoauszugsdrucker genutzt werden. Dies

gilt ebenfalls für Geldautomaten und Selbstbedienungsterminals. Man sollte sich jedoch nicht

von einer Prämie oder einem kurzfristigen Vorteil zu einem Kontowechsel anlocken lassen.

Es ist wichtig, die Angelegenheit auf lange Zeit zu sehen.

 

Entscheidend ist, ob man eine Filialbank oder eine Direktbank bevorzugt. Wichtig ist, dass

man auch in Zukunft jederzeit einfach und vor allem kostenlos Bargeld erhält. Vor dem

Wechsel zu einer anderen Bank ist zu prüfen, ob Bedingungen an die Führung des

Girokontos geknüpft sind.

 

Nach Eröffnung des Kontos bei einer neuen Bank kann man sich dann erkundigen, welche

Hilfe die Bank beim Kontowechsel bietet. Hierzu kann man entweder das Formular für die

gesetzliche Kontenwechselhilfe ausfüllen, mit dem die neue Bank ermächtigt wird, alle für

den Bankwechsel nötigen Daten bei der alten Bank anzufordern. Online-Kunden jedoch

fahren besser mit dem digitalen Kontowechselservice.

 

Man kann dann anhand der oben genannten Kontoübersicht auswählen, welche

Zahlungspartner über die neue Kontoverbindung informiert werden sollen. Hierum kümmert

sich die neue Bank. Von dem Kontowechselservice sind jedoch die Daueraufträge nicht

umfasst, diese müssen selbst bei der alten Bank gelöscht und bei der neuen Bank wieder

eingerichtet werden. Sollten Sie ein Konto bei Amazon oder Paypal haben, kann es auch

sein, dass Sie die Bankverbindung im Kundenprofil selbst ändern müssen.

 

Ratsam ist es, das alte Girokonto noch solange mit etwas Guthaben zu behalten, bis alle

Zahlungspartner die neue Kontoverbindung bestätigt haben. Hier können unter Umständen

noch einmal Gebühren anfallen, dies ist aber besser, als wenn kostenpflichtige

Rückbuchungen stattfinden. Wenn alle Buchungen übertragen sind, kann das alte Girokonto

form-, frist- und kostenlos gekündigt werden. Das Restguthaben wird auf das neue Konto

übertragen.

 

Es steht natürlich jedem Bankkunden frei, den Kontowechsel und alle damit verbundene Formalitäten eigenständig durchzuführen.

Kurzarbeit in der Corona-Krise

Die Auswirkungen der Corona-Krise betreffen unser Leben in fast allen Bereichen und bringen viele Branchen zum Stillstand. Während sowohl der Freistaat Bayern als auch der Bund eine Vielzahl von Soforthilfeprogrammen aufgelegt hat um insbesondere die finanziellen Einbußen von Unternehmen zu mildern, machen sich viele Menschen in erster Linie Sorgen darüber, welche Auswirkungen die Pandemie auf ihren Arbeitsplatz hat. Der Begriff „Kurzarbeit“, also die finanzielle Entlastung von Arbeitgebern bei den Lohnkosten und Sozialversicherungsbeiträgen ist hier allgegenwärtig. Weniger bekannt ist jedoch, welche Auswirkungen die Einführung von Kurzarbeit für Arbeitnehmer hat. Hier werfen sich diverse Fragen auf, wovon hier die am häufigsten gestellten Fragen beantwortet werden sollen:

 

  1. Was bedeutet Kurzarbeit?

 Kurzarbeit bedeutet die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Betrieb aufgrund eines erheblichen Arbeitszeitausfalls. Hiervon können alle oder nur ein Teil der Arbeitnehmer des Betriebs betroffen sein.

 

  1. Wer kann Kurzarbeit beantragen?

Kurzarbeit beantragt der Arbeitgeber. Im Rahmen der Corona-Pandemie können Betriebe rückwirkend zum 01. März 2020 Kurzarbeitergeld bereits dann nutzen, wenn nur 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.

 

  1. Muss ich mich in Kurzarbeit schicken lassen?

In Betrieben mit Betriebsräten unterliegt die Einführung der Kurzarbeit der Mitbestimmung des Betriebsrates. Gibt es keinen Betriebsrat bedarf die Einführung von Kurzarbeit grundsätzlich der Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers. Es empfiehlt sich jedoch diese Zustimmung zu erteilen, da andernfalls von Seiten des Arbeitgebers mit einer Änderungskündigung zu rechnen ist und man Gefahr läuft den Arbeitsplatz vollständig zu verlieren.

 

  1. Kann mein Arbeitgeber mich zwingen, erst einmal Urlaub zu nehmen?

Kurzarbeit kann der Arbeitgeber beantragen, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar ist und der Betrieb alles getan hat, um den Arbeitsausfall zu beheben. Der Arbeitgeber kann daher verlangen, dass zunächst Zeitguthaben und Überstunden abgebaut werden, ferner ist es ihm möglich, Urlaub anzuordnen, so dass die Arbeitnehmer somit zunächst einen Teil ihres Urlaubs nehmen müssen.

 

  1. Bin ich während des Bezugs von Kurzarbeitergeld sozialversichert?

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung und der betrieblichen Unfallversicherung bleibt während der Kurzarbeitsphase bestehen.

 

  1. Was passiert, wenn ich während der Kurzarbeit erkranke?

Erkranken Sie in der Zeit, in der Sie Kurzarbeitergeld beziehen, besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld für einen Zeitraum von 6 Wochen fort (sog. Kranken-Kurzarbeitergeld).

 

  1. Was bedeutet Kurzarbeitergeld für mein Gehalt?

Arbeitnehmer erhalten 60 % ihres Nettolohns für die ausfallende Arbeitszeit, bei Arbeitnehmern mit Kindern sind es 67 %. Im Extremfall kann die Arbeitszeit auf null reduziert werden. Für einen alleinstehenden Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttogehalt von 3.000,00 €, mithin ca. netto 1.970,00 €, bedeutet dies bei vollständiger Reduzierung der Arbeitszeit eine Einbuße bei seinem Nettolohn von 788,00 € Wird die Arbeitszeit auf 50 % reduziert, besteht immer noch eine Einbuße von 335,00 € netto.

 

  1. Wie erhalte ich das Kurzarbeitergel?

Das Kurzarbeitergeld erhalten sie von Ihrem Arbeitgeber im Rahmen der normalen Gehaltsabrechnung, wobei dieser zunächst in Vorleistung tritt und danach das Kurzarbeitergeld mit der Arbeitsagentur abrechnet.

 

  1. Was ist, wenn Kurzarbeitergeld zum Leben nicht ausreicht?

Reicht der Bezug des Kurzarbeitergeldes nicht aus, um die Lebensunterhaltungskosten zu decken, können Leistungen der Grundsicherung beantragt werden. Der Zugang zu diesen Leistungen wurde für Anträge, die zwischen dem 01. März und dem 30. Juni 2020 gestellt werden, erleichtert. Dies betrifft auch Solo-Selbständige, die kein Kurzarbeitergeld erhalten können. Auch sie können Leistungen der Grundsicherung beantragen, wenn sie aufgrund der Corona-Krise keine Aufträge mehr erhalten.

 

  1. Kann ich während der Kurzarbeit woanders arbeiten?

Beschäftigte, die schon vor Einführung einer Kurzarbeit eine Nebentätigkeit hatten, können diese fortführen. Das daraus erzielte Einkommen wird nicht auf das Kurzarbeitergeld ange­rechnet. Bis zum 31.10.2020 wird darüber hinaus ein in einem systemrelevanten Bereich, insbesondere im Gesundheitswesen, erzielter Nebenverdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Bitte beachten Sie, dass obige Ausführungen nicht abschließend sein können und es im Einzelfall gegebenenfalls einer ausführlichen rechtlichen Beratung bedarf.

Corona – Warum es so wichtig ist, Vorsorge zu treffen

Die Zeit der Corona-Krise stellt eine große Herausforderung dar. Die Gefahr, schwer zu
erkranken, vor allem, wenn man einer Risikogruppe angehört, ist allgegenwärtig. Auch wenn
man durch die Ausgangsbeschränkung in seiner Entscheidungsfreiheit, beispielsweise
bezüglich des Kontakts mit anderen Personen, stark eingeschränkt wird, bleibt eine Entscheidungsfreiheit
jedoch bestehen: Die Freiheit, Vorsorge zu treffen, für den Fall, dass man
auf Grund der Erkrankung am Corona-Virus und einer oftmals damit einhergehenden
Versetzung ins künstliche Koma nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen selbst zu treffen.
Gerade jetzt ist es wichtig, festzulegen, wer im Ernstfall für uns selbst Entscheidungen
treffen soll. In einem solchen Fall möchte man die Gewissheit haben, dass die eigenen
Wünsche und Vorstellungen Beachtung finden. Dies ist aber nur möglich, wenn man diese
auch schriftlich formuliert hat. Ansonsten sind einem Bevollmächtigten die Hände gebunden.
Wurde diesbezüglich keine Vorsorge getroffen, ist es im Bedarfsfall Aufgabe des
Betreuungsgerichts, einen Betreuer oder eine Betreuerin zu bestellen. Liegt jedoch eine
wirksame Vollmacht vor, darf das Betreuungsgericht nicht tätig werden.
Es gibt verschiedene Aufgabenkreise, für die man Vorsorge treffen kann. Auf der einen Seite
handelt es sich hier selbstverständlich um die medizinischen Belange, auf der anderen Seite
auch um finanzielle und vertragliche Vollmachten.

Die gesundheitlichen Belange können im Rahmen einer Patientenverfügung niedergelegt
werden. Der eingesetzte Bevollmächtigte entscheidet dann für den Fall, dass man selber
hierzu nicht mehr in der Lage ist, nach den ihm mitgeteilten Vorgaben und Wünschen,
gemäß Patientenverfügung niedergelegt worden sind. Zentrales Thema hierbei ist insbesondere
die Entscheidung, ob lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen vorgenommen
werden sollen. Wenn diese nicht gewünscht werden, muss dies zwingend schriftlich
in einer Patientenverfügung niedergelegt werden, damit diesem Wunsch entsprochen
werden kann.

Eine mündliche Mitteilung des Wunsches, keine lebenserhaltenden oder -verlängernden
Maßnahmen zu erhalten, reicht nicht aus. Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung
der Patientenverfügung ist jedoch nicht notwendig. Die Patientenverfügung sollte jedoch
nicht nur allgemein gehaltene Formulierungen enthalten.
Sie sollte ganz individuell ausgestaltet werden. Insbesondere die Bedingungen, wann eine
Behandlung nicht begonnen oder fortgesetzt werden soll, sind konkret festzuhalten. Es
empfiehlt sich, die Patientenverfügung auch in eigenen Worten zu formulieren. Bloße
Formularmuster sind zwar ebenfalls gültig, aber eben nicht auf meine konkrete Situation
abgestimmt. Es ist zu empfehlen, die Patientenverfügung mit dem Arzt oder der Ärztin zu
besprechen, der man vertraut.

Wichtig ist dies auch im Zusammenhang mit der Palliativmedizin. Gerade auch vor dem
Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 26.02.2020, in dem das bisher
geltende Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in Deutschland für
verfassungswidrig erklärt wurde, ist es wichtiger denn je, durchzuführende oder zu unterlassende
Maßnahmen festzulegen, wenn keine Heilung der Erkrankung mehr möglich ist. Als
primäre Ziele der Palliativmedizin gelten im Falle des Eintretens einer Schmerztherapie eine
soweit als mögliche Linderung der Schmerzen als auch eine bleibende Bewusstseinsklarheit,
welche auch bei Einnahme von Morphin bestehen bleiben sollte. Hier ist es vor allem auch
wichtig, dass man vor Eintritt einer Handlungsunfähigkeit schriftlich erklärt hat, dass man
beispielsweise einer Schmerztherapie, auch mit Morphin, zustimmt. Ebenfalls sollte in einem
solchen Zusammenhang festgelegt werden, dass im Bedarfsfall durch Verabreichung von
Narkotika bis hin zu einer vollständigen Betäubung Einverständnis besteht, vor allem bei
unerträglichen Schmerzen.

Die geschäftlichen Aspekte einer Vertretung hingegen können beispielsweise in einer
Vorsorgevollmacht geregelt werden.
Auch hier ist es wichtig, sich darüber Gedanken zu machen, wer beispielsweise das
Vermögen verwalten, wer Heimverträge abschließen, wer die Kündigung der Wohnung
vornehmen soll etc. Wichtig ist, so viele Aufgabenkreise wie möglich mit der Vollmacht
abzudecken. Die Vollmacht muss diesbezüglich nicht handschriftlich gefertigt werden. Die
notarielle Beurkundung einer Vollmacht ist nicht vorgeschrieben, außer zur Aufnahme von
Darlehen. Eine Beglaubigung der Unterschrift unter der Vollmacht ist erforderlich, wenn der
Bevollmächtigte berechtigt sein soll, Immobilien für den Vollmachtgeber zu erwerben oder zu
veräußern.

Es ist ratsam, die gewünschten Bevollmächtigten bereits bei Fertigung der Vollmacht miteinzubeziehen
bzw. mit diesen abzuklären, ob sie mit der Übernahme einer Bevollmächtigtenstellung
einverstanden sind. Auch wenn gesetzlich nicht der Begriff der Vorsorgevollmacht
genannt wird, ist unter dieser eine Vollmacht zu verstehen, mit der man seine
Angelegenheit so regeln kann, dass später im Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit eine
rechtliche Betreuung für diese Aufgabenkreise vermieden werden kann. Die Vollmacht ist mit
Ort, Datum und vollständiger eigenhändiger Unterschrift zu versehen. Ihnen muss bewusst
sein, dass der Bevollmächtigte, solange er eine Ausfertigung der Vollmacht in Händen hält,
diese auch benutzen kann. Möchten Sie nicht mehr, dass der Bevollmächtigte für Sie tätig
ist, müssen Sie die Vorsorgevollmacht widerrufen und zurückfordern. Ebenso gibt es eine
Betreuungsverfügung, die gefertigt werden kann, um für den Fall vorzusorgen, dass eine
gerichtliche Betreuung angeordnet werden muss. Sie können in dieser dann bestimmen, wer
in einem solchen Fall als Betreuer bestellt werden soll oder auch nicht. Bei der Abfassung
einer Vollmacht ist es, insbesondere bei umfangreichem Vermögen, bei Einsetzung mehrerer
Bevollmächtigter oder bei detaillierten Handlungsanweisungen an den Bevollmächtigten
ratsam, die Vollmacht mit Hilfe eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin zu fertigen.
Dies gilt auch für die Patientenverfügung.
Ich persönlich halte es für wichtig, dass die Festlegung der Art der Behandlung in einer
Patientenverfügung nicht formularmäßig stattfindet, sondern diese individuell abgestimmt
wird. Daher habe ich einen Patientenverfügungsfragebogen entworfen, auf Grund dessen die
Patientenverfügung dann individuell erstellt wird. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben,
können Sie sich jederzeit gerne an mich wenden.

Urteil zur Sterbehilfe – Selbstbestimmung oder legalisierter Selbstmord?

Das Thema Sterbehilfe ist ein emotional stark belastetes Thema, welches auch die Meinung innerhalb der Bevölkerung spaltet. Während ein Teil eine Selbsttötung und dies insbesondere unter Zuhilfenahme kommerziell handelnder Vereine strikt ablehnt, sieht ein anderer Teil hier die Chance, selbst zu bestimmen, wann das Leben unter den momentanen Bedingungen nicht mehr als lebenswert erscheint und beendet werden soll.

Die Autorin hat als Fachanwältin für Erbrecht im Laufe ihrer jahrelangen Erfahrung und zahlreicher Gespräche die Erfahrung gemacht, dass insbesondere ältere Menschen nach einem erfüllten Leben sich das Recht ausbedingen wollen, ihren Todeszeitpunkt selbst zu bestimmen, auch wenn keine schwerwiegende Krankheit vorliegt, welche in absehbarer Zeit zum Tode führt. Da die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung in Deutschland bislang verboten und unter Strafe gestellt war, blieb diesen Personen grundsätzlich nur der Weg, sich entsprechende Medikamente im Ausland zu besorgen oder einem Sterbehilfeverein, beispielsweise in der Schweiz, beizutreten, welcher einen auf seinen letzten Weg begleitete.

Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 26.02.2020 wurde das bisher geltende Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in Deutschland für verfassungswidrig erklärt.

In diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht klar dargestellt, dass das im Grundgesetz verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht auf selbstbestimmtes Sterben beinhaltet und damit die Freiheit umfasst, sich das Leben zu nehmen und hierbei auch auf die freiwillige Hilfe Dritter, wie beispielsweise Sterbevereine zurückzugreifen zu können. Somit hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass § 217 StGB, welcher bislang eine geschäftsmäßig vorgenommene Förderung der Selbsttötung mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe belegte, verfassungswidrig und somit nichtig ist.

Was bedeutet dies jetzt aber konkret für die Zukunft? Auch zum jetzigen Zeitpunkt war die nicht geschäftsmäßige Hilfe zur Selbsttötung bereits straffrei, wenn diese beispielsweise durch einen Angehörigen oder eine dem den sich töten Wollende nahestehende Person erfolgte. Eine entscheidende Weichenstellung erfolgte aber nun durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts dahingehend, dass Sterbehilfevereinen nun auch in Deutschland und anderen Ländern die Türen geöffnet wurden Sterbehilfe, anzubieten. Zukünftig ist es möglich und völlig legal, schwer erkrankten Personen, die ihr Leben mit Hilfe eines solchen Vereins beenden möchten, die hierfür notwendigen Medikamente zur Verfügung zu stellen oder den Sterbeprozess zu begleiten. Es verwundert daher nicht, dass dieses Urteil insbesondere von diesen Vereinen, jedoch auch von in der ambulanten oder stationären Patientenversorgung tätigen Ärzten sowie von Anwälten, welche im Bereich suizidbezogener Beratung tätig sind, als positiv angesehen.

Bedenken des Bevölkerungsteils, welcher sich strikt gegen eine Aufhebung des geschäftsmäßigen Verbotes der Sterbehilfe aussprachen, bleiben. Dadurch, dass das Bundesverfassungsgericht keine Voraussetzungen für die Inanspruchnahme geschäftsmäßiger Selbsttötung benannt hat, wie beispielsweise eine schwere unmittelbar zum Tode führende Erkrankung, steht zu befürchten, dass nun auch Selbstmordwilligen Tor und Tür geöffnet sind, sich legal die notwendigen Mittel zu ihrem Suizid zu besorgen. Auch wenn dies ebenfalls ein Ausdruck des persönlichen Selbstbestimmungsrechts ist, kann wohl nicht unberücksichtigt bleiben, dass diese geschäftsmäßige Hilfe zum Sterben möglicherweise nicht immer aus reiner Nächstenliebe, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit vorgenommen werden wird.

Gleichwohl ist das Urteil für Menschen, die schwer erkrankt sind und deren einziger Ausweg aus einem langsamen Sterben ohne Heilungsmöglichkeit darin besteht, sich zu einem Zeitpunkt das Leben zu nehmen, zu dem man sich noch menschenwürdig verabschieden kann, ein Meilen¬stein. Der Wunsch nach einem friedlichen Tod ist verständlich.
Schlussendlich wird jeder, wie bisher auch, für sich selbst entscheiden müssen, ob er seinem Leben zu einem Zeitpunkt, der von ihm selber gewählt wird, ein Ende setzt. Es bleibt jedoch zu befürchten, dass die Hemmschwelle für eine Selbsttötung durch dieses Urteil herabgesetzt wurde, indem eine Legalisierung der Inanspruchnahme von gewerbsmäßiger Selbsttötung in gewisser Weise auch verharmlost wird.

Adventszeit- besinnliche Zeit

München, 21.11.2019

In der Adventszeit bereiten sich die Christen auf das Hochfest der Geburt Jesu vor. Oftmals ist diese Zeit eine besinnliche Zeit. Man kommt zur Ruhe und hat Zeit, sich zu überlegen, wie manche Dinge geregelt werden sollen. Auch wenn man sich diesbezüglich Gedanken macht, kann man sich oftmals trotzdem nicht dazu überwinden, Fakten zu schaffen und beispielsweise testamentarische Verfügungen zu verfassen.

In die Adventszeit fällt auch das Fest der heiligen Barbara. Dieses wird am 4. Dezember gefeiert. Am Barbaratag werden traditionell die sogenannten Barbarazweige von Apfel- oder Kirschbäumen abgeschnitten und ins Wasser gestellt. Wenn diese am Weihnachtsfest aufblühen, dann wird es als gutes Zeichen für die Zukunft gewertet. Die heilige Barbara gehört zu den vierzehn Nothelfern und gilt als Schutzpatronin der Geologen, Glöckner, Dachdecker, Artilleristen und Sterbenden. Gerade auf dem Sterbebett wird einem oftmals bewusst, dass es noch manche Dinge gibt, die man hätte erleben oder auch erledigen sollen. Dazu gehört auch, festzulegen, was nach dem Tod geschehen soll und wie beispielsweise eine Verteilung des Nachlasses ohne Streit stattfinden kann. Deswegen haben viele Menschen ein Testament errichtet, um für den Fall ihres Todes eine Regelung zu treffen, wie mit ihrem Nachlass umgegangen werden soll. Die Erstellung einer testamentarischen Verfügung kann grundsätzlich handschriftlich oder zur Niederschrift eines Notares erfolgen. Das Gesetz hat diese beiden Arten der Testamentserrichtung ausdrücklich vorgesehen. Voraussetzung ist, dass der spätere Erblasser testierfähig ist.

Was ist jedoch zu tun, wenn der Sterbende auf dem Sterbebett den Wunsch verspürt, seine letzten Angelegenheiten zu regeln und testamentarische Verfügungen zu erstellen? Oftmals wird es in diesem Lebensstadium nicht mehr möglich sein, eigenhändig eine testamentarische Verfügung zu fertigen oder die Zeit reicht auch nicht mehr aus, um diese durch einen Notar erstellen zu lassen. Für diesen Fall hat das Gesetz Ausnahmen vorgesehen. Es besteht die Möglichkeit, Nottestamente zu errichten. Beispielsweise wurde ein Ausnahmetatbestand für die Errichtung eines Nottestamentes vorgesehen, so dass dieses Nottestament vor dem Bürgermeister aufgenommen werden kann. Dies ist dann möglich, wenn davon auszugehen ist, dass die Errichtung eines Testamentes vor einem Notar zeitlich nicht mehr möglich ist. In diesem Fall kann gemäß § 2249 BGB das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der sich der Erblasser aufhält, errichtet werden. Weiterhin müssen zur Beurkundung zwei Zeugen hinzugezogen werden. Als Zeuge kann jedoch nicht fungieren, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht ist oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde.

Eine andere Möglichkeit besteht darin, ein Nottestament vor drei Zeugen aufzunehmen. In diesem Fall ist es insbesondere möglich, eine testamentarische Verfügung durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen zu errichten. Dies regelt § 2250 BGB. Die Erstellung eines Nottestamentes vor drei Zeugen ist jedoch nur möglich, wenn der Erblasser sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testamentes durch den Bürgermeister nicht mehr möglich ist. Über diese mündliche Erklärung vor drei Zeugen muss eine Niederschrift aufgenommen werden.

Als letzte Ausnahme wurde das Nottestament auf See in das BGB aufgenommen. Gemäß § 2251 BGB kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden, wenn sich der Erblasser während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet.

Da es sich hierbei jedoch um äußerste Ausnahmefälle handelt, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Nottestamente nur eine gewisse Gültigkeit haben sollen. Gemäß § 2252 BGB gelten die oben genannten Testamente als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.

Somit kann selbst in solchen Situationen noch dafür gesorgt werden, dass selbst bei kurz bevorstehendem Tod Regelungen in testamentarischen Verfügungen getroffen werden können.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Christine Gerlach, Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner am Sendlinger-Tor-Platz 10 in München, Tel. (089) 55 21 44 – 0

Steuer-Tipps zum Jahresende

München, 15.11.2019

Frage: Was kann ich 2019 noch optimieren um bei der Steuererklärung Geld zu sparen?

Gesundheitskosten: Sie brauchen eine neue Brille und haben sich dieses Jahr auch die Zähne machen lassen? Bezahlen Sie beide Rechnungen in einem Jahr um die außergewöhnlichen Belastungen optimieren zu können! Vorteile auch für Paare: eine Eheschließung am 31.12 wirkt sich rückwirkend aufs ganze Jahr aus. Außerdem sollte auf die richtige Steuerklassen-Kombi geachtet werden – die kann 1x pro Jahr bis spätestens 30.11. geändert werden. Rechnungen für Handwerker im Haushalt können bis zu 6000 Euro im Jahr geltend gemacht werden.

 

Muss ich bei einer Erkrankung an einer Demenz meine Versicherung benachrichtigen?


Demenzerkrankungen treten immer häufiger auf. Die starke Zunahme ist bedingt durch eine steigende Lebenserwartung sowie durch die Zunahme der Zahl an älteren Menschen. Gemäß der Statistik steigt die Zahl der Demenzkranken jährlich um 40.000 Menschen.

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Warum sollte ich in meinem Testament eine Testamentsvollstreckung durch einen Rechtsanwalt anordnen?

München, 30.10.2019
Die Testamentsvollstreckung ist ein Garant dafür, dass die Umsetzung der letztwilligen Verfügung des Erblassers, seinem Wunsch entsprechend, gesichert ist. Insbesondere kann eine Testamentsvollstreckung sinnvoll sein, wenn mehrere Erben vorhanden sind und die Aufteilung des Nachlasses zwischen diesen stattfinden soll und keine Einigkeit der Erben untereinander über die Auseinandersetzung vorliegt. Auch in einer perfekt formulierten letztwilligen Verfügung kann es geschehen, dass es zu Streit zwischen den Miterben kommt oder aber, dass sich ein Erbe weigert, Vermächtnisse und Auflagen, die der Erblasser angeordnet hat, zu erfüllen. Ist in einem solchen Fall ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, der nach dem Tod des Erblassers den Nachlass verwaltet und abwickelt, ist dafür Sorge getragen, dass die Anordnungen des Erblassers strikt eingehalten werden. Von Vorteil ist es, wenn eine Fremde dritte Person, die nicht in die Streitigkeiten involviert ist und die sich mit der Materie auskennt, benannt und als Testamentsvollstrecker eingesetzt wird. Gerade Rechtsanwälte, die in dem Rechtsgebiet des Erbrechtes tätig sind, können als unparteiische Dritte im Rahmen der Testamentsvollstreckung dafür sorgen, dass die Anordnungen des Erblassers, welche er in seinem Testament formuliert hat, auch tatsächlich so umgesetzt werden.

Weiterhin ist es sinnvoll, dass der Erblasser selbst die Person benennt, die die Testamentsvollstreckung durchführen soll. Hat er dies nicht getan, so ist gemäß § 2200 BGB ein außenstehender Dritter als Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht einzusetzen. Hierbei handelt es sich um eine unbekannte Person, die weder dem Erblasser noch den Erben bekannt ist.

Deshalb ist es zu empfehlen, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, der zumindest dem Erblasser bekannt war und der dessen Vertrauen genoss. Hat der Erblasser beispielsweise sein Testament mit Hilfe eines Anwaltes erstellt, ist diesem auch bekannt, was die Hintergründe der Verfügungen des Testamentes und der Anordnung der Testamentsvollstreckung sind. Ihm ist somit möglich, die Wünsche des Erblassers umzusetzen, so wie dies dem Erblasser auch wichtig war.

Bevor eine solche Einsetzung als Testamentsvollstrecker stattfindet, sollte jedoch mit der betreffenden Person besprochen werden, ob diese überhaupt bereit ist, das Amt des Testamentsvollstreckers anzunehmen.

Ebenfalls ist es von Vorteil, einen Ersatztestamentsvollstrecker zu bestellen, falls der an erster Stelle stehende Testamentsvollstrecker das Amt nicht antreten kann. Der Testamentsvollstrecker ist den Erben gemäß § 2218 BGB auch auskunfts-  und rechenschaftspflichtig während seiner Tätigkeit. Das Amt des Testamentsvollstreckers muss gewissenhaft und sorgfältig geführt werden und das ihm anvertraute Vermögen darf nicht nur erhalten, sondern muss möglichst auch vermehrt werden. Dies regelt § 2205 Satz 1 BGB. Ebenfalls ist er in der Haftung gegenüber den Erben, falls er vorlässig oder fahrlässig der Miterbengemeinschaft Schaden zufügt gemäß § 2219 BGB.

Die Person des Testamentsvollstreckers muss ein hohes Maß an Sorgfalt sowie an Entscheidungs-, Durchsetzungs- sowie Überzeugungskraft haben. Daneben benötigt er die fachliche Kompetenz, dieses Amt auszuführen. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es ebenso, ausgleichend zwischen den Miterben zu wirken und durch die Unparteilichkeit Spannungen zwischen den Miterben möglichst auszugleichen.

Ist also zu befürchten, dass es zwischen den Miterben nach dem Tod des Erblassers bei der Auseinandersetzung des Nachlasses zu Streitigkeiten kommt, kann es unter Umständen ratsam sein, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Christine Gerlach, Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner am Sendlinger-Tor-Platz 10 in München, Tel. (089) 55 21 44 – 0

Kann ich, auch wenn ich dement bin, ein Testament erstellen oder widerrufen?

München, 14.10.2019

Die Erstellung eines Testamentes oder einer anderen letztwilligen Verfügung ist oftmals eine Angelegenheit, die man nicht gerne in Angriff nimmt. Schließlich muss man sich mit dem eigenen Tod auseinandersetzen. Was passiert aber, wenn man mit der Erstellung eines Testamentes oder einer anderen letztwilligen Verfügung zu lange gewartet hat und nun geistig eingeschränkt ist, beispielsweise durch eine Demenz? Kann man dann noch ein wirksames Testament erstellen?

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