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Testament selber schreiben: warum sollte ich hierfür zum Anwalt gehen?

Viele Menschen denken, dass die Erstellung eines Testamentes oder einer anderen letztwilligen Verfügung nicht wirklich schwierig ist, wenn man weiß, wer Erbe oder Vermächtnisnehmer werden soll. Oft ist auch bekannt, dass man, um ein gültiges Testament zu erstellen, gewisse Formalien einhalten muss. Inzwischen ist auch weithin bekannt, dass ein auf dem Computer erstelltes Testament nicht wirksam ist. Warum sollte ich mich also von einem Anwalt bezüglich der Erstellung eines Testamentes beraten lassen? Ganz einfach, weil man, auch wenn man weiß, welche Person welche Vermögenswerte nach dem Tode erhalten soll, dies oft falsch formuliert. In einem solchen Fall kommt es dann häufig vor, dass man nicht weiß, was der Testierende wollte. Dies muss dann durch Auslegung des Nachlassrichters ermittelt werden. Oftmals ist es nicht offensichtlich, wer tatsächlich Erbe werden soll, wer Vermächtnisnehmer geworden ist oder ob beispielsweise eine Ausgleichung unter Miterben stattfinden soll. Wenn die Formulierungen nicht klar sind, kann es zu großen Streitigkeiten kommen, die jahrelang dauern können und häufig enorme Kosten verursachen. Oftmals kann der Wille des Erblassers nicht umgesetzt werden, da dieser schlichtweg nicht erkennbar ist. Dem Richter bleibt dann nur, eine Auslegung des Testamentes vorzunehmen und das festzustellen, was für ihn aus seiner Sicht das Naheliegendste ist. Genau das möchte man ja nicht, ansonsten müsste man kein Testament erstellen.

Die Problematik bei der Erstellung eines Testamentes liegt darin, dass man selbst weiß, was man möchte und somit bei Fertigung eines Testamentes für einen selbst völlig logisch und nachvollziehbar ist, was das Testament aussagen soll. Für Dritte ist dies aber eben nicht so. Es fängt grundsätzlich schon oft damit an, dass man nicht die richtigen Ausdrücke benutzt. Wenn man beispielsweise in einem Testament die Worte Erbe oder Vermächtnisnehmer verwendet, ist offensichtlich, dass der Erbe derjenige sein soll, der den Nachlass erhält, der Vermächtnisnehmer jedoch nur einen Anspruch gegen den Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses haben soll. Somit kommt es zu keinen Streitigkeiten, wer von mehreren Personen Erbe oder Vermächtnisnehmer ist. Diese Kenntnis ist wichtig.

Ebenso ist vielen nicht bewusst, wie schwierig und umfangreich das Erbrecht ist. In einem Testament kann man viele Dinge regeln. Sei es, dass man die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruches nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten unter Strafe stellt, so dass im Falle des Todes des länger lebenden Ehegatten das Kind nicht Schlusserbe sondern lediglich Pflichtteilsberechtigter wird, oder, dass man bei einem Testament mit Bindungswirkung, also mit der Wirkung, dass eine Änderung nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten nicht mehr möglich ist, dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit gibt, innerhalb einer bestimmten Personengruppe doch noch einmal eine Änderung vorzunehmen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn dies explizit in dem Testament festgehalten wurde. Je exakter das Testament formuliert ist, desto weniger Streitigkeiten gibt es im Todesfall.

Da eine Pflichtteilsentziehung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, ist es sinnvoll, sich über legale Möglichkeiten beraten zu lassen, wie die Höhe des Pflichtteiles minimiert werden kann. Auch gerade bei sogenannten Behindertentestamenten ist es dem Erblasser wichtig, dass der bedachte Mensch mit Handicap das Erbe, welches er erhält, für sich nutzen kann und nicht auf eine möglicherweise bezahlte Sozialhilfe angerechnet wird. Jedoch ist vielen gar nicht bekannt, dass es Möglichkeiten gibt, hier vorsorglich eine Regelung zu treffen. Ebenfalls darf die steuerliche Komponente nicht übersehen werden. Es gibt zwar Freibeträge, diese jedoch optimal auszunutzen, ist nur möglich, wenn man weiß, wie eine Verteilung des Nachlasses auch aus steuerlicher Sicht stattfinden kann.

Oftmals wird erst bei einer Besprechung deutlich, auf was bei einer Testamentserrichtung geachtet werden muss, damit nach dem Tod eine reibungslose Abwicklung stattfinden kann.

Falls Sie sich mit dem Gedanken tragen, ein Testament zu erstellen, sind wir bei der Abfassung gerne behilflich.

Erwachsenendadoption

München, 25.09.2019

Frage:

Kann ich mein erwachsenes Stiefkind adoptieren?

Antwort:

Ja, das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, Erwachsenenadoptionen durchzuführen. Insbesondere die Adoption eines Stiefkindes ist möglich. Durch eine solche Stiefkindadoption soll nach außen manifestiert werden, dass eine Zugehörigkeit zur „neuen“ Familie vorliegt. Die Auswirkungen einer solchen Stiefkindadoption sind mannigfaltig. Es ist ratsam, sich diesbezüglich vorher gut zu informieren.

Muss ich Vorsorgemaßnahmen treffen für den Fall eines Unfalls, einer Krankheit oder Alters und wenn ja, in welcher Form?

München, 18.09.2019

Vorsorge zu treffen für Zeiten, in denen man aufgrund eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder auch durch Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter seine Angelegenheiten nicht mehr selbst wie gewohnt regeln kann, fällt vielen Menschen schwer. Wer trifft im Ernstfall für uns selbst Entscheidungen, wenn man selbst vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr hierzu in der Lage ist? Man möchte in einem solchen Fall ja, dass die eigenen Wünsche und Vorstellungen Beachtung finden. Dies geht aber nur, wenn man diese Wünsche und Vorstellungen auch schriftlich formuliert hat. Ansonsten sind einem Bevollmächtigten die Hände gebunden.

Wurde diesbezüglich keine Vorsorge getroffen, ist es im Bedarfsfall Aufgabe des Betreuungsgerichts, einen Betreuer oder eine Betreuerin, oftmals fremde Personen, als gesetzliche Vertreter zu bestellen. Liegt jedoch eine wirksame Vollmacht vor, sind dem Betreuungsgericht die Hände gebunden, es darf nicht tätig werden und ein gesetzlicher Betreuer oder eine gesetzliche Betreuerin dürfen nicht bestellt werden.

Es gibt verschiedene Aufgabenkreise, für die man Vorsorge treffen kann. Auf der einen Seite handelt es sich hier selbstverständlich um die medizinischen Belange, auf der anderen Seite auch um finanzielle und vertragliche Vollmachten.

Die gesundheitlichen Belange können im Rahmen einer Patientenverfügung niedergelegt werden. Der eingesetzte Bevollmächtigte entscheidet dann für den Fall, dass man selber hierzu nicht mehr in der Lage ist, nach den eigenen Vorgaben und Wünschen, wie diese in der Patientenverfügung niedergelegt worden sind. Zentrales Thema hierbei ist insbesondere die Entscheidung, ob lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen vorgenommen werden sollen. Wenn keine lebenserhaltenden oder lebensverlängernden Maßnahmen gewünscht werden, muss dies zwingend in einer Patientenverfügung niedergelegt werden, damit diesem Wunsch entsprochen werden kann. Seit dem 01. September 2009 wurde die Patientenverfügung in §§ 1901 a und 1901 b BGB geregelt und das Schriftformerfordernis als Voraussetzung normiert. Das bedeutet, dass eine mündliche Mitteilung der Wünsche nicht ausreicht. Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung der Patientenverfügung ist jedoch nicht notwendig. Die Patientenverfügung sollte jedoch nicht nur allgemein gehaltene Formulierungen enthalten. Sie sollte ganz individuell ausgestattet werden. Insbesondere die Bedingungen, wann eine Behandlung nicht begonnen oder fortgesetzt werden soll, sind konkret festzuhalten. Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung auch in eigenen Worten zu formulieren. Bloße Formularmuster sind zwar ebenfalls gültig, aber eben nicht auf meine konkrete Situation abgestimmt. Es ist zu empfehlen, die Patientenverfügung mit dem Arzt oder der Ärztin zu besprechen, der man vertraut.

Auch bezüglich einer Vorsorgevollmacht ist es wichtig, sich darüber Gedanken zu machen, wer beispielsweise das Vermögen verwalten soll, wer Heimverträge abschließen soll, wer die Kündigung der Wohnung vornehmen soll etc. Wichtig ist, so viele Aufgabenkreise wie möglich mit den Vollmachten abzudecken. Die Vollmachten müssen diesbezüglich nicht handschriftlich gefertigt werden, sie können ebenfalls durch Ausfüllen von Formularen gefertigt werden. Die notarielle Beurkundung einer Vollmacht ist nicht vorgeschrieben. Sie ist aber notwendig, wenn sie den Bevollmächtigten zur Aufnahme von Darlehen berechtigen soll. Eine Beglaubigung der Unterschrift unter der Vollmacht ist erforderlich, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, Immobilien für den Vollmachtgeber zu erwerben oder zu veräußern.

Es ist ratsam, die gewünschten Bevollmächtigten bereits bei Fertigung der Vollmacht miteinzubeziehen bzw. mit diesen abzuklären, ob sie zu der Übernahme einer Bevoll­mächtigtenstellung einverstanden sind. Auch wenn gesetzlich nicht der Begriff der Vorsorge­vollmacht genannt wird, ist unter dieser eine Vollmacht zu verstehen, mit der man seine Angelegenheit so regeln kann, dass später im Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit eine rechtliche Betreuung vermieden werden kann. Die Vollmacht ist mit Ort, Datum und voll­ständiger eigenhändiger Unterschrift zu fertigen. Ihnen muss bewusst sein, dass der Be­vollmächtigte, solange er eine Ausfertigung der Vollmacht in Händen hält, diese auch be­nutzen kann. Möchten Sie nicht mehr, dass der Bevollmächtigte für Sie tätig ist, müssen Sie die Vorsorgevollmacht widerrufen und zurückfordern. Bei der Abfassung einer Vollmacht ist es, insbesondere bei umfangreichem Vermögen, bei Einsetzung mehrerer Bevollmächtigter oder bei detaillierten Handlungsanweisungen an den Bevollmächtigten ratsam, die Vollmacht mit Hilfe eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin zu fertigen. Dies gilt auch für die Patientenverfügung. Ebenso gibt es eine Betreuungsverfügung, die gefertigt werden kann, um für den Fall vorzusorgen, dass eine Betreuung angeordnet werden soll. Sie können in dieser dann bestimmen, wer der Betreuer werden soll oder auch nicht.

Die Vollmachten kann man gebührenpflichtig beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Christine Gerlach, Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner am Sendlinger-Tor-Platz 10 in München, Tel. (089) 55 21 44 – 0

Pflichtteilsentziehung

München, 13.09.2019

Frage:

Ist es möglich, einen Pflichtteil zu entziehen?

Antwort:

Eine Pflichtteilsentziehung ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig, beispielsweise bei einem Mordversuch gegen den Erblasser. Gründe für einen Pflichtteilsentzug sind abschließend in § 2333 BGB genannt. Es gibt aber die Möglichkeit, eine Reduzierung der Höhe des Pflichtteils durch eine entsprechende Gestaltung im Testament oder in der letztwilligen Verfügung vorzunehmen.

Testamentserstellung

Datum: München, 13.09.2019

Frage:

Darf ich mein Testament mit dem Computer schreiben?

Antwort:

Nein, ein Testament darf nicht mit dem Computer geschrieben werden. Ein solches Testament wäre ungültig. Das würde bedeuten, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt. Um ein wirksames Testament zu errichten, muss dieses entweder handschriftlich gefertigt werden oder in einer notariellen Urkunde errichtet werden. Falls Sie Fragen zur wirksamen Errichtung eines Testaments haben, wenden Sie sich gerne an uns.

Rauchen auf öffentlichen Spielplätzen kann teuer werden

Als der Freistaat Bayern am 23. Juli 2010 das Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz – GSG) erlassen hat, ging ein Aufschrei durch die Bevölkerung. Dass das Rauchen in Gaststätten nicht mehr erlaubt sein sollte, war für viele nicht nachvollziehbar. Während sich hier mittlerweile die Wogen geglättet haben und es zu einer breiten Akzeptanz des Rauchverbotes in Gaststätten kam, ist vielen nicht bekannt, dass das Gesundheitsschutzgesetz nach Artikel 2 auch Anwendung findet auf Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, genau unter 2 c) räumlich abgegrenzte und vom Träger gewidmete Kinderspielplätze. Damit gilt das Rauchverbot per Gesetz auf insgesamt 750 öffentlichen Spielplätzen in München. Eines besonderen Hinweises hierauf, beispielsweise durch entsprechende Hinweisschilder, bedarf es nicht.

 

Während bislang die Stadt München Kontrollen nur dann durchgeführt hat, wenn es explizite Hinweise auf Verstöße gab, muss nun auch unter Berücksichtigung genauerer Forschungen über die Schädlichkeit des Passivrauchens damit gerechnet werden, dass hier zukünftig strenger kontrolliert wird. Bei einem Verstoß handelt es sich nach Artikel 9 des Gesundheitsschutzgesetzes um eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldbuße belegt werden kann.

 

Auf private Spielplätze findet das Gesundheitsschutzgesetz keine Anwendung. Mithin gilt das Rauchverbot dort nicht. Ein Verbot kann jedoch beispielsweise in einer Hausordnung geregelt werden.

Betteln als Möglichkeit der Einkommenserzielung. Ist Betteln in München erlaubt?

Betteln ist und war schon immer eine Möglichkeit für Menschen, Einkommen zu erzielen. Bereits im Mittelalter begann die Obrigkeit, welche im raschen Anwachsen der Bettelei eine Gefahr für ihre Herrschaft sah, durch polizeiliche Anordnungen das unberechtigte Betteln zu unterdrücken. Neuerdings, insbesondere seit dem Beitritt von Rumänien und Bulgarien im Jahr 2007 zur europäischen Union gewinnt man den Eindruck, als habe die Bettelei in Deutschland wieder stark zugenommen[1]. Obwohl man zunächst den Eindruck gewinnen kann, als sei die bettelnde Person durch einen Schicksalsschlag dazu gezwungen, stecken hinter diesen Bettlern meist gut organisierte kriminelle Banden. Dabei gilt das Recht zu betteln nicht uneingeschränkt. Insbesondere ist Betteln dann nicht mehr erlaubt, wenn durch die Verhaltensweisen der Bettler andere beeinträchtigt werden. Dabei wird unterschieden zwischen stillen, aktivem und aggressivem Betteln. Beim stillen Betteln weist der Bettler durch Schilder oder auch nur durch das Aufstellen einer Schale auf sein Anliegen hin. Beim aktiven Betteln wendet sich der Bettler schriftlich oder mündlich an Passanten und fordert diese auf, ihm Geld und Anderes zu geben. Wird die bettelnde Person dabei aufdringlich und versucht die Passanten insbesondere durch körperliche Berührungen oder anpöbeln dazu zu zwingen ihm Geld oder Ähnliches zu geben, spricht man von aggressivem Betteln. Während den Behörden in aller Regel keine Rechtsgrundlage zur Verfügung steht, um stilles Betteln zu unterbinden, kann aggressives Betteln die öffentliche Sicherheit gefährden. Um dies zu untersagen, hat das Kreisverwaltungsreferat München für das Betteln innerhalb des Altstadtrings und des Hauptbahnhofviertel eine seit dem 12.08.2014 geltende Gemeinverfügung erlassen, wonach das Betteln in bestimmten Formen verboten ist. Dazu gehören:

 

  • Das aggressive Betteln
  • Das organisierte bzw. bandenmäßige Betteln
  • Das den Verkehr behindernde Betteln – die Durchgangsbreite von 1,60 m, bei einem angrenzenden Radweg die Durchgangsbreite von 1,90 m muss gewährleistet sein
  • Das Betteln unter Vortäuschen körperlicher Behinderungen und sozialer Notlagen
  • Das Betteln durch Vortäuschen von künstlerischen Darbietungen bei nichtgebrauchs­fähigen Musikinstrumenten
  • Das Betteln in Begleitung von Kindern oder durch Kinder
  • Das Betteln von Tieren, ohne dass die erforderlichen sowie vollständig und wahrheits­getreu ausgefüllten tierschutzrechtlichen Nachweise mitgeführt werden[2].

 

Letztlich lässt sich festhalten, dass zwischen stillem, aktivem und aggressivem Betteln unterschieden wird. Bei lediglich stillem Betteln steht den Behörden keine Rechtsgrundlage zur Verfügung, um dies zu unterbinden. Soweit Sie sich durch aggressives Betteln genötigt fühlen, können Sie sich mit Ihren Beschwerden an das Kreisverwaltungsreferat oder auch direkt an die Polizei wenden.

[1] Vergl. hierzu: Mag. jur. Daniel Enzenberger in NJW 2018, 35/50.

[2] Vergl. hierzu Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt München – Kreisverwaltungsreferat – vom 01.08.2014.

Seinen Rufnamen kann man jetzt ändern

Der Rufname einer Person hat in Deutschland eine lange Tradition. So ist es in vielen Familien immer noch üblich, den ersten Namen eines Kindes beispielsweise nach den Großeltern zu bestimmen. Der zweite oder auch dritte Name wird dann zum Rufnamen.

Obwohl Eltern frei bestimmen konnten, welcher von mehreren Vornamen der Rufname sein soll, waren diese mit der Einführung neuer Richtlinien für die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen seit November 2010 de facto gezwungen, den ersten Vornamen als Rufnamen zu verwenden. Denn in der maschinenlesbaren Zone der Ausweispapiere wurden alle vorhandenen Vornamen gleichberechtigt eingetragen und zwar in der auf der Geburtsurkunde festgelegten Reihenfolge, wobei der erste Name dann der Rufname war.

Seit dem 01.11.2018 regelt nun das Zweites Personenstandsänderungsgesetz (2. PStRÄndG), dass derjenige, der mehrere Vornamen hat, künftig frei entscheiden kann, welcher davon sein Rufname sein soll. Personen mit mehreren Vornamen ist es seit dem 01.11.2018 daher erlaubt, die Reihenfolge ihrer Vornamen durch eine Erklärung vor dem Standesamt neu zu bestimmen. Lediglich Vornamen, die mit Bindestrich miteinander verbunden sind, sind von dieser Regelung ausgenommen und dürfen nicht geändert werden. Auch die Schreibweise der Vornamen muss beibehalten werden.

Zur Änderung der Namensreihenfolge bedarf es einer Erklärung, welche auch vom Standesbeamten der Standesämter beglaubigt oder beurkundet werden kann. Diese sind in München:

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat (KVR)

Hauptabteilung II Einwohnerwesen

Standesämter München und München Pasing

 

Ruppertstraße 11

80337 München

Tel.: 089/233-96060

Fax:089/233-44404

 

oder

 

Landsberger Straße 486

81241 München

Tel.: 089/233-37245

Fax: 089/233-37390

 

Diverse Mailadressen:

standesamt.kvr@muenchen.de

standesamtpasing.kvr@muenchen.de

heiratsbuero.kvr@muenchen.de

geburtenbuero.kvr@muenchen.de

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