Kategorien-Archiv Erbrecht / Erbschaftsteuerrecht

Gründung einer Familiengesellschaft als Erbschafts- und Schenkungsstrategie

Die Familiengesellschaft, auch Familienpool ge­nannt, kann ein sinnvolles Instrument für die Über­tragung von Vermögenswerten in der Familie sein.

Bei einer Familiengesellschaft handelt es sich um einen Zu­sammenschluss von mehreren Personen, in der Regel Eltern, Kinder und Enkelkinder. Sie kann sinnvoll sein, wenn es sich um Vermögenswerte handelt, die nur schwer geteilt werden können, wie z.B. Immobilien. Die Familiengesellschaft ist in den meisten Fällen eine Personengesellschaft wie die Ge­sell­schaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Kommandit­gesell­schaft (KG). Die Wahl der Gesellschaftsform hängt von den daran beteiligten Personen, deren Lebensalter sowie von dem zu übertragenden Vermögen und dessen Steuerlast ab.

Die Familiengesellschaft kann die Übertragung und das Hal­ten von Grundstücken, Kontoguthaben, Anteilen an Kapital­gesellschaften oder beweglichen Gegenständen zum Ziel haben. Eine Grunderwerbsteuer fällt nicht an. Sinn und Zweck ist es, das Erblasservermögen zu bündeln und meist zu Lebzeiten ganz oder teilweise zu übertragen. Somit kann die Schaffung einer Erbengemeinschaft umgangen werden. Die Übertragung des Familienvermögens wird somit vorrangig durch Ein- und Austritt von Gesellschaftern bzw. durch Ände­rung der jeweiligen Beteiligungsquoten gesteuert. Der Vorteil einer Familiengesellschaft ist, dass das Vermögen vor Zer­splitterung gesichert wird. Es kann keine Teilungs­ver­stei­ge­rung, wie bei einer Erbengemeinschaft, erzwungen werden.

Es handelt sich hierbei um ein effektives Steuerplanungs­modell. Der Vorteil liegt vor allem in der frühzeitigen Über­tragungsmöglichkeit an die nachfolgende Generation, ohne dass gleichzeitig das Vermögen wie sonst üblich aufgeteilt werden muss oder die Verfügungs- und Nutzungsmöglichkeit hieran verloren geht. In der Regel sind die Gesellschafts­anteile überwiegend bei den Eltern vorhanden. Jeder Eltern­teil kann davon schrittweise alle 10 Jahre steuer­unschäd­liche Vermögen in der Höhe der persönlichen Freibeträge an die Kinder übertragen. Die Steuerfreibeträge liegen zum momentanen Zeitpunkt bei 400.000,00 €.

Ein weiterer Vorteil ist, dass die Familiengesellschaft auch als Instrument des Vermögensschutzes interessant ist. Gläu­bi­ger einzelner Gesellschaften haben keinen Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen, allenfalls auf die jeweilige Betei­li­gung des Gesellschafters selbst bzw. auf dessen Ab­fin­dungs­anspruch im Falle des Ausscheidens. Wichtig ist, dass frühere Ehepartner der Gesellschafter bezüglich ihrer Unterhalts­ansprüche nicht auf das Vermögen zugreifen können.

Ungewollte Pflichtteilsansprüche können sich in vielen Fällen durch gesellschaftsvertragliche Regelungen abklären lassen. Nach Versterben eines Gesellschafters fällt dessen Anteil dann nicht an seinen Nachlass sondern wandert zu den an­deren Gesellschaftern. Dadurch können auch keine Pflicht­teilsansprüche übergangener Abkömmlinge entstehen.

Die Vorteile bezüglich der Einkommensteuer liegen in der steueroptimalen Verteilungsmöglichkeit der Einkünfte auf die Gesellschafter. Die Einkünfte werden durch gesellschafts­vertragliche Regelung auf die Gesellschafter verteilt.

Die Beteiligung minderjähriger Kinder am bestehenden Familienvermögen ist durch dieses Konstrukt schon frühzeitig möglich. Bei Beteiligung Minderjähriger muss in der Regel die Konzeption in Form einer KG erfolgen, bei der die Minder­jährigen dann als Kommanditisten beitreten.

Es gibt natürlich auch Nachteile. Die Veränderung der Grund­sätze des Gesellschaftsvertrages sind nur bei ent­spre­chen­den Stimmenmehrheiten möglich. Der Vollzug der Gesellschaft bedarf eines entsprechenden Verwaltungs­aufwandes, beispielsweise in Form von Gesellschafterbeschlüssen oder Jahresabschlüssen.

Die Errichtung einer Familiengesellschaft ist mit Kosten verbunden. Es fallen in der Regel Beratungs-, Notar- sowie mögliche Grundbuchkosten an. Diese können nach Einzelfall stark variieren. Ob und in welcher Höhe Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer anfällt, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs sowie dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Adventszeit- besinnliche Zeit

München, 21.11.2019

In der Adventszeit bereiten sich die Christen auf das Hochfest der Geburt Jesu vor. Oftmals ist diese Zeit eine besinnliche Zeit. Man kommt zur Ruhe und hat Zeit, sich zu überlegen, wie manche Dinge geregelt werden sollen. Auch wenn man sich diesbezüglich Gedanken macht, kann man sich oftmals trotzdem nicht dazu überwinden, Fakten zu schaffen und beispielsweise testamentarische Verfügungen zu verfassen.

In die Adventszeit fällt auch das Fest der heiligen Barbara. Dieses wird am 4. Dezember gefeiert. Am Barbaratag werden traditionell die sogenannten Barbarazweige von Apfel- oder Kirschbäumen abgeschnitten und ins Wasser gestellt. Wenn diese am Weihnachtsfest aufblühen, dann wird es als gutes Zeichen für die Zukunft gewertet. Die heilige Barbara gehört zu den vierzehn Nothelfern und gilt als Schutzpatronin der Geologen, Glöckner, Dachdecker, Artilleristen und Sterbenden. Gerade auf dem Sterbebett wird einem oftmals bewusst, dass es noch manche Dinge gibt, die man hätte erleben oder auch erledigen sollen. Dazu gehört auch, festzulegen, was nach dem Tod geschehen soll und wie beispielsweise eine Verteilung des Nachlasses ohne Streit stattfinden kann. Deswegen haben viele Menschen ein Testament errichtet, um für den Fall ihres Todes eine Regelung zu treffen, wie mit ihrem Nachlass umgegangen werden soll. Die Erstellung einer testamentarischen Verfügung kann grundsätzlich handschriftlich oder zur Niederschrift eines Notares erfolgen. Das Gesetz hat diese beiden Arten der Testamentserrichtung ausdrücklich vorgesehen. Voraussetzung ist, dass der spätere Erblasser testierfähig ist.

Was ist jedoch zu tun, wenn der Sterbende auf dem Sterbebett den Wunsch verspürt, seine letzten Angelegenheiten zu regeln und testamentarische Verfügungen zu erstellen? Oftmals wird es in diesem Lebensstadium nicht mehr möglich sein, eigenhändig eine testamentarische Verfügung zu fertigen oder die Zeit reicht auch nicht mehr aus, um diese durch einen Notar erstellen zu lassen. Für diesen Fall hat das Gesetz Ausnahmen vorgesehen. Es besteht die Möglichkeit, Nottestamente zu errichten. Beispielsweise wurde ein Ausnahmetatbestand für die Errichtung eines Nottestamentes vorgesehen, so dass dieses Nottestament vor dem Bürgermeister aufgenommen werden kann. Dies ist dann möglich, wenn davon auszugehen ist, dass die Errichtung eines Testamentes vor einem Notar zeitlich nicht mehr möglich ist. In diesem Fall kann gemäß § 2249 BGB das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der sich der Erblasser aufhält, errichtet werden. Weiterhin müssen zur Beurkundung zwei Zeugen hinzugezogen werden. Als Zeuge kann jedoch nicht fungieren, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht ist oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde.

Eine andere Möglichkeit besteht darin, ein Nottestament vor drei Zeugen aufzunehmen. In diesem Fall ist es insbesondere möglich, eine testamentarische Verfügung durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen zu errichten. Dies regelt § 2250 BGB. Die Erstellung eines Nottestamentes vor drei Zeugen ist jedoch nur möglich, wenn der Erblasser sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testamentes durch den Bürgermeister nicht mehr möglich ist. Über diese mündliche Erklärung vor drei Zeugen muss eine Niederschrift aufgenommen werden.

Als letzte Ausnahme wurde das Nottestament auf See in das BGB aufgenommen. Gemäß § 2251 BGB kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden, wenn sich der Erblasser während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet.

Da es sich hierbei jedoch um äußerste Ausnahmefälle handelt, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Nottestamente nur eine gewisse Gültigkeit haben sollen. Gemäß § 2252 BGB gelten die oben genannten Testamente als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.

Somit kann selbst in solchen Situationen noch dafür gesorgt werden, dass selbst bei kurz bevorstehendem Tod Regelungen in testamentarischen Verfügungen getroffen werden können.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Christine Gerlach, Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner am Sendlinger-Tor-Platz 10 in München, Tel. (089) 55 21 44 – 0

Warum sollte ich in meinem Testament eine Testamentsvollstreckung durch einen Rechtsanwalt anordnen?

München, 30.10.2019
Die Testamentsvollstreckung ist ein Garant dafür, dass die Umsetzung der letztwilligen Verfügung des Erblassers, seinem Wunsch entsprechend, gesichert ist. Insbesondere kann eine Testamentsvollstreckung sinnvoll sein, wenn mehrere Erben vorhanden sind und die Aufteilung des Nachlasses zwischen diesen stattfinden soll und keine Einigkeit der Erben untereinander über die Auseinandersetzung vorliegt. Auch in einer perfekt formulierten letztwilligen Verfügung kann es geschehen, dass es zu Streit zwischen den Miterben kommt oder aber, dass sich ein Erbe weigert, Vermächtnisse und Auflagen, die der Erblasser angeordnet hat, zu erfüllen. Ist in einem solchen Fall ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, der nach dem Tod des Erblassers den Nachlass verwaltet und abwickelt, ist dafür Sorge getragen, dass die Anordnungen des Erblassers strikt eingehalten werden. Von Vorteil ist es, wenn eine Fremde dritte Person, die nicht in die Streitigkeiten involviert ist und die sich mit der Materie auskennt, benannt und als Testamentsvollstrecker eingesetzt wird. Gerade Rechtsanwälte, die in dem Rechtsgebiet des Erbrechtes tätig sind, können als unparteiische Dritte im Rahmen der Testamentsvollstreckung dafür sorgen, dass die Anordnungen des Erblassers, welche er in seinem Testament formuliert hat, auch tatsächlich so umgesetzt werden.

Weiterhin ist es sinnvoll, dass der Erblasser selbst die Person benennt, die die Testamentsvollstreckung durchführen soll. Hat er dies nicht getan, so ist gemäß § 2200 BGB ein außenstehender Dritter als Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht einzusetzen. Hierbei handelt es sich um eine unbekannte Person, die weder dem Erblasser noch den Erben bekannt ist.

Deshalb ist es zu empfehlen, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, der zumindest dem Erblasser bekannt war und der dessen Vertrauen genoss. Hat der Erblasser beispielsweise sein Testament mit Hilfe eines Anwaltes erstellt, ist diesem auch bekannt, was die Hintergründe der Verfügungen des Testamentes und der Anordnung der Testamentsvollstreckung sind. Ihm ist somit möglich, die Wünsche des Erblassers umzusetzen, so wie dies dem Erblasser auch wichtig war.

Bevor eine solche Einsetzung als Testamentsvollstrecker stattfindet, sollte jedoch mit der betreffenden Person besprochen werden, ob diese überhaupt bereit ist, das Amt des Testamentsvollstreckers anzunehmen.

Ebenfalls ist es von Vorteil, einen Ersatztestamentsvollstrecker zu bestellen, falls der an erster Stelle stehende Testamentsvollstrecker das Amt nicht antreten kann. Der Testamentsvollstrecker ist den Erben gemäß § 2218 BGB auch auskunfts-  und rechenschaftspflichtig während seiner Tätigkeit. Das Amt des Testamentsvollstreckers muss gewissenhaft und sorgfältig geführt werden und das ihm anvertraute Vermögen darf nicht nur erhalten, sondern muss möglichst auch vermehrt werden. Dies regelt § 2205 Satz 1 BGB. Ebenfalls ist er in der Haftung gegenüber den Erben, falls er vorlässig oder fahrlässig der Miterbengemeinschaft Schaden zufügt gemäß § 2219 BGB.

Die Person des Testamentsvollstreckers muss ein hohes Maß an Sorgfalt sowie an Entscheidungs-, Durchsetzungs- sowie Überzeugungskraft haben. Daneben benötigt er die fachliche Kompetenz, dieses Amt auszuführen. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es ebenso, ausgleichend zwischen den Miterben zu wirken und durch die Unparteilichkeit Spannungen zwischen den Miterben möglichst auszugleichen.

Ist also zu befürchten, dass es zwischen den Miterben nach dem Tod des Erblassers bei der Auseinandersetzung des Nachlasses zu Streitigkeiten kommt, kann es unter Umständen ratsam sein, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Christine Gerlach, Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner am Sendlinger-Tor-Platz 10 in München, Tel. (089) 55 21 44 – 0

Ist es sinnvoll, Regelungen für die eigene Bestattung zu treffen?

Endlich hat man Zeit und Muse gefunden, das Testament zu erstellen und unter Umständen auch für die Fertigung einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Nun ist man sicher, dass nun alles geregelt ist und für den Fall der Fälle genau dokumentiert wurde, wie in bestimmten Situationen nach dem Wunsch des Verstorbenen verfahren werden soll.

 

Hierbei übersieht man doch oftmals, dass gerade ein sehr wichtiger Teil nach dem Tod nicht geregelt wurde. Hierbei handelt sich um die Modalitäten, beispielsweise einer Beerdigung oder Einäscherung. Was wird in diesem Fall gewünscht? Möchte man verbrannt und in einer Urne beigesetzt werden oder möchte man, dass eine Erdbestattung stattfindet? Soll ein bestimmtes Grab ausgewählt werden oder soll im Falle einer Urnenbeisetzung entweder einer Beisetzung in einer Stele oder einem Urnengrab stattfinden? Wie möchte man die Trauerfeier gestalten? Möchte man priesterlichen Beistand haben oder soll es eine freie Zeremonie werden? Selbst die Frage des Sargs kann zu Problemen führen, wenn man nicht weiß, ob es der Wille des Verstorbenen war, ob eine bestimmte Blumensorte dafür ausgesucht werden soll. Dies gilt genauso für die Frage, wie die Traueranzeige ausgestaltet werden soll. Wär es dem Verstorbenen lieber, dass ein Bild von ihm in die Traueranzeige aufgenommen wird oder würde er favorisieren, dass überhaupt keine Traueranzeige in der Zeitung erscheint.

 

Dies sind Fragen, die sich unmittelbar nach dem Tod des Verstorbenen den Angehörigen stellen. Oftmals sind die Meinungen hierzu auch sehr unterschiedlich. So kann es sein, dass die Angehörigen sich nicht darüber einig sind, wie die einzelnen Punkte zu handhaben sind. Auch führen oft die Auswahl von Liedern, die die Beerdigung begleiten sollen, zu heftigen Diskussionen. Um diesen Problemen vorzubeugen, kann der Verstorbene Einzelheiten zu seiner Bestattung zu Lebzeiten durch eine Verfügung regeln. Dies ist sinnvoll. Eine zu Lebzeiten errichtete Bestattungsverfügung ist ein Garant dafür, dass die Umsetzung der Wünsche des Verstorbenen im Vordergrund stehen und die Hinterbliebenen in seinem Sinne handeln. Dies ist für die Hinterbliebenen oft hilfreich und beruhigend.

 

Voraussetzung einer wirksamen Bestattungsverfügung ist, dass diese schriftlich verfasst ist und von dem Verfügenden unterschrieben wird.

 

Es ist nicht ratsam, sie mit einem Testament zu verbinden. Aufgrund dessen, dass die Testamentseröffnung grundsätzlich erst einige Zeit nach dem Todeszeitpunkt stattfindet, zumindest dann, wenn das Testament sich in öffentlicher Verwahrung befindet, ist meist der Zeitpunkt der Bestattung bereits vorüber. Somit hätte man zwar Vorsorge getroffen, jedoch würden Maßnahmen erst zu spät bekannt werden.

 

Anzuraten ist, das Original der Verfügung bei den persönlichen Unterlagen aufzubewahren. Bevor eine Person eingesetzt wird, die die Totenfürsorge ausüben soll, ist es ratsam, sich mit dieser Person zu besprechen und abzuklären, ob diese bereit ist, die Bestattung zu organisieren. Wenn sich diese Person bereit erklärt, ist es ratsam, bereits zu Lebzeiten eine Kopie der Bestattungsverfügung an diese Person auszuhändigen.

 

Oftmals kommt es zu Unklarheiten, die beispielsweise bei einer Feuerbestattung mit Zahngold oder anderen vorgefundenen Metallteilen umgegangen werden soll. Auch dies kann bereits in einer Bestattungsverfügung geregelt werden.

 

Als Inhalt einer solchen Bestattungsverfügung ist empfehlenswert, aber nicht abschließend, dass Name, Geburtsdatum und Anschrift des Verfügenden in der Bestattungsverfügung genannt werden. Weiter ist es ratsam, den Bestattungsort sowie die Bestattungsart zu bestimmen. Unter Umständen hat der Verfügende auch konkrete Vorstellungen, wie sein Grabstein aussehen und wie die Grabpflege durchgeführt werden soll. Wie oben bereits angemerkt, ist es auch wichtig, zu wissen, welcher Ritus durch den Verfügenden bestimmt wird.

 

Die Bestattungsverfügung ist weiterhin noch nicht bekannt. Sie stellt jedoch ein sehr gutes Instrument dafür dar, sicherzustellen, dass eine Regelung nach dem Tod des Verfügenden bezüglich aller wichtigen Punkte getroffen werden kann.

 

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Christine Gerlach, Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner am Sendlinger-Tor-Platz 10 in München, Tel. (089) 55 21 44 – 0

Erbausschlagung

Frage: Kann ich eine Erbschaft ausschlagen?

Antwort: Ja, eine Ausschlagung ist grundsätzlich gem. § 1945 BGB gegenüber dem Nachlassgericht möglich. Eine Ausschlagung kann sowohl direkt beim Nachlassgericht als auch bei einem Notar vorgenommen werden. Wichtig ist, dass die Frist des § 1944 BGB beachtet wird. Die Ausschlagungserklärung muss innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung beim zuständigen Nachlassgericht vorliegen, wenn der Erbe sich im Inland aufhält.

Kann ich, auch wenn ich dement bin, ein Testament erstellen oder widerrufen?

München, 14.10.2019

Die Erstellung eines Testamentes oder einer anderen letztwilligen Verfügung ist oftmals eine Angelegenheit, die man nicht gerne in Angriff nimmt. Schließlich muss man sich mit dem eigenen Tod auseinandersetzen. Was passiert aber, wenn man mit der Erstellung eines Testamentes oder einer anderen letztwilligen Verfügung zu lange gewartet hat und nun geistig eingeschränkt ist, beispielsweise durch eine Demenz? Kann man dann noch ein wirksames Testament erstellen?

Grundsätzlich ist gesetzlich vorgesehen, dass zur Erstellung eines Testamentes Testierfähigkeit gemäß § 2229 BGB vorliegen muss. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, ein Testament nicht errichten kann.

Dies bedeutet, dass für das Vorliegen einer Testierunfähigkeit zwei Voraussetzungen vorliegen müssen. Erst einmal ist festzustellen, ob eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, eine Geistesschwäche oder eine Bewusstseinsstörung vorliegt. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn man insbesondere an einer Demenz, einer Alzheimer-Erkrankung oder an ähnlichen Symptomen erkrankt ist.

Die Frage ist jedoch, wie dies festgestellt werden kann. Diese Frage ist nicht leicht zu beantworten. Wenn der Verdacht einer Geschäfts- oder Testierunfähigkeit vorliegt, besteht die Möglichkeit, eine Anregung beim Betreuungsgericht vorzunehmen. In diesem Fall wird angeregt, für die betroffene Person einen Betreuer zu bestellen, da sie nicht mehr in der Lage ist, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln. Das Betreuungsgericht gibt dann ein ärztliches Gutachten in Auftrag, welches feststellen soll, ob eine geistige Erkrankung vorliegt und welche Auswirkungen diese hat, insbesondere, ob sie zu einer Geschäftsunfähigkeit führt.

Daher reicht allein die Feststellung einer solchen Erkrankung nicht aus, eine Testierunfähigkeit anzunehmen. Hierzu muss noch hinzukommen, dass derjenige, der sein Testament verfasst, nicht in der Lage ist, zu erkennen, was er mit diesem Testament ausdrückt. Erst, wenn der Testierende nicht erkennen kann, welche Bedeutung eine von ihm abgegebene Willenserklärung in dem Testament hat, und eben eine oben genannte Grunderkrankung vorliegt, ist eine Testierunfähigkeit unter Umständen naheliegend.

Ist eine Testierunfähigkeit nachgewiesen, ist die Erstellung eines Testamentes oder einer anderen letztwilligen Verfügung nicht mehr möglich. Dies gilt ebenso für den Widerruf eines Testamentes oder einer anderen Verfügung. Ein Widerruf ist nur solange möglich, solange Testierfähigkeit vorliegt.

Wurde nunmehr ein Betreuer bestellt, ist es nicht möglich, dass dieser für den Betreuten eine letztwillige Verfügung erstellt, da es sich um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft handelt und somit eine Vertretung nicht möglich ist. Das bedeutet, dass die Erstellung eines Testamentes tatsächlich zu einer Zeit vorgenommen werden sollte, in der man, wie man so schön sagt, im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. Es wäre sehr ärgerlich, wenn zwar ein Testament erstellt wird oder eine andere letztwillige Verfügung, jedoch zu diesem Zeitpunkt Testierunfähigkeit vorliegt und diese zur Nichtigkeit des Testamentes oder der letztwilligen Verfügung führt.

In den letzten Jahren kommt es immer häufiger vor, dass bei Enterbung von beispielsweise Abkömmlingen diese Testierunfähigkeit des Erblassers ins Felde führen, um das Testament für nichtig erklären und somit die gesetzliche Erbfolge eintreten zu lassen. Auch die Erstellung einer letztwilligen Verfügung vor dem Notar führt nicht dazu, dass automatisch von Testierfähigkeit ausgegangen wird. Die Einschätzung des Notars bezüglich der Geschäfts- und Testierfähigkeit gilt nur als Indiz, nicht als Beweis. Will man sichergehen, dass die Testierfähigkeit nicht in Zweifel gezogen werden kann, ist es ratsam, dass der Testierende direkt vor Erstellung des Testamentes oder der anderen letztwilligen Verfügung einen Neurologen aufsucht, der die Geschäfts- und Testierfähigkeit bestätigt.

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Testament selber schreiben: warum sollte ich hierfür zum Anwalt gehen?

München, 25.09.2019

Viele Menschen denken, dass die Erstellung eines Testamentes oder einer anderen letztwilligen Verfügung nicht wirklich schwierig ist, wenn man weiß, wer Erbe oder Vermächtnisnehmer werden soll. Oft ist auch bekannt, dass man, um ein gültiges Testament zu erstellen, gewisse Formalien einhalten muss. Inzwischen ist auch weithin bekannt, dass ein auf dem Computer erstelltes Testament nicht wirksam ist. Warum sollte ich mich also von einem Anwalt bezüglich der Erstellung eines Testamentes beraten lassen? Ganz einfach, weil man, auch wenn man weiß, welche Person welche Vermögenswerte nach dem Tode erhalten soll, dies oft falsch formuliert. In einem solchen Fall kommt es dann häufig vor, dass man nicht weiß, was der Testierende wollte. Dies muss dann durch Auslegung des Nachlassrichters ermittelt werden. Oftmals ist es nicht offensichtlich, wer tatsächlich Erbe werden soll, wer Vermächtnisnehmer geworden ist oder ob beispielsweise eine Ausgleichung unter Miterben stattfinden soll. Wenn die Formulierungen nicht klar sind, kann es zu großen Streitigkeiten kommen, die jahrelang dauern können und häufig enorme Kosten verursachen. Oftmals kann der Wille des Erblassers nicht umgesetzt werden, da dieser schlichtweg nicht erkennbar ist. Dem Richter bleibt dann nur, eine Auslegung des Testamentes vorzunehmen und das festzustellen, was für ihn aus seiner Sicht das Naheliegendste ist. Genau das möchte man ja nicht, ansonsten müsste man kein Testament erstellen.

Die Problematik bei der Erstellung eines Testamentes liegt darin, dass man selbst weiß, was man möchte und somit bei Fertigung eines Testamentes für einen selbst völlig logisch und nachvollziehbar ist, was das Testament aussagen soll. Für Dritte ist dies aber eben nicht so. Es fängt grundsätzlich schon oft damit an, dass man nicht die richtigen Ausdrücke benutzt. Wenn man beispielsweise in einem Testament die Worte Erbe oder Vermächtnisnehmer verwendet, ist offensichtlich, dass der Erbe derjenige sein soll, der den Nachlass erhält, der Vermächtnisnehmer jedoch nur einen Anspruch gegen den Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses haben soll. Somit kommt es zu keinen Streitigkeiten, wer von mehreren Personen Erbe oder Vermächtnisnehmer ist. Diese Kenntnis ist wichtig.

Ebenso ist vielen nicht bewusst, wie schwierig und umfangreich das Erbrecht ist. In einem Testament kann man viele Dinge regeln. Sei es, dass man die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruches nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten unter Strafe stellt, so dass im Falle des Todes des länger lebenden Ehegatten das Kind nicht Schlusserbe sondern lediglich Pflichtteilsberechtigter wird, oder, dass man bei einem Testament mit Bindungswirkung, also mit der Wirkung, dass eine Änderung nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten nicht mehr möglich ist, dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit gibt, innerhalb einer bestimmten Personengruppe doch noch einmal eine Änderung vorzunehmen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn dies explizit in dem Testament festgehalten wurde. Je exakter das Testament formuliert ist, desto weniger Streitigkeiten gibt es im Todesfall.

Da eine Pflichtteilsentziehung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, ist es sinnvoll, sich über legale Möglichkeiten beraten zu lassen, wie die Höhe des Pflichtteiles minimiert werden kann. Auch gerade bei sogenannten Behindertentestamenten ist es dem Erblasser wichtig, dass der bedachte Mensch mit Handicap das Erbe, welches er erhält, für sich nutzen kann und nicht auf eine möglicherweise bezahlte Sozialhilfe angerechnet wird. Jedoch ist vielen gar nicht bekannt, dass es Möglichkeiten gibt, hier vorsorglich eine Regelung zu treffen. Ebenfalls darf die steuerliche Komponente nicht übersehen werden. Es gibt zwar Freibeträge, diese jedoch optimal auszunutzen, ist nur möglich, wenn man weiß, wie eine Verteilung des Nachlasses auch aus steuerlicher Sicht stattfinden kann.

Oftmals wird erst bei einer Besprechung deutlich, auf was bei einer Testamentserrichtung geachtet werden muss, damit nach dem Tod eine reibungslose Abwicklung stattfinden kann.

Falls Sie sich mit dem Gedanken tragen, ein Testament zu erstellen, sind wir bei der Abfassung gerne behilflich.

Erwachsenendadoption

München, 25.09.2019

Frage:

Kann ich mein erwachsenes Stiefkind adoptieren?

Antwort:

Ja, das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, Erwachsenenadoptionen durchzuführen. Insbesondere die Adoption eines Stiefkindes ist möglich. Durch eine solche Stiefkindadoption soll nach außen manifestiert werden, dass eine Zugehörigkeit zur „neuen“ Familie vorliegt. Die Auswirkungen einer solchen Stiefkindadoption sind mannigfaltig. Es ist ratsam, sich diesbezüglich vorher gut zu informieren.

Pflichtteilsentziehung

München, 13.09.2019

Frage:

Ist es möglich, einen Pflichtteil zu entziehen?

Antwort:

Eine Pflichtteilsentziehung ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig, beispielsweise bei einem Mordversuch gegen den Erblasser. Gründe für einen Pflichtteilsentzug sind abschließend in § 2333 BGB genannt. Es gibt aber die Möglichkeit, eine Reduzierung der Höhe des Pflichtteils durch eine entsprechende Gestaltung im Testament oder in der letztwilligen Verfügung vorzunehmen.

Testamentserstellung

Datum: München, 13.09.2019

Frage:

Darf ich mein Testament mit dem Computer schreiben?

Antwort:

Nein, ein Testament darf nicht mit dem Computer geschrieben werden. Ein solches Testament wäre ungültig. Das würde bedeuten, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt. Um ein wirksames Testament zu errichten, muss dieses entweder handschriftlich gefertigt werden oder in einer notariellen Urkunde errichtet werden. Falls Sie Fragen zur wirksamen Errichtung eines Testaments haben, wenden Sie sich gerne an uns.

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