Kategorien-Archiv Familienrecht

Bundesarbeitsgericht ändert Rechtsprechung zu Späteheklauseln in der betrieblichen Altersversorgung

Späteheklauseln stellen eine unzulässige Alters­diskriminierung dar. Sogenannte Spätehe­klauseln sind häufig Bestandteil betrieblicher Regelungen zur Alters­ver­sor­gung. Danach besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Witwen-/ Witwerrente nur dann, wenn die Ehe zwischen dem ver­sor­gungs­berechtigten Mitarbeiter und dessen Ehepartner geschlossen wurde, bevor dieser ein bestimmtes Lebensalter erreicht hat.

Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 04.08.2015 (Aktenzeichen 3 AZR 137/13) lag eine Pensionsregelung zugrunde, welche eine betriebliche Altersrente einschließlich einer Witwenversorgung nur für den Fall vorsah, dass der ver­sorgungsberechtigte Mitarbeiter die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen hatte. Da der Mitarbeiter hier erst mit 61 Jahren geheiratet hatte, berief sich das Unter­nehmen nach dessen Tod auf diese Regelung und weigerte sich, an die Ehefrau des Verstorbenen eine Witwenrente zu bezahlen.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass der Aus­schluss der Witwe von der Witwenrente nicht gerechtfertigt sei, da die dem Ausschluss zugrunde liegende Klausel eine un­mit­tel­bare Diskriminierung wegen des Alters (§ 7 Abs. 2 AGG) darstelle und so zu einer „übermäßigen Beeinträchtigung der le­gi­ti­men Interessen der Versorgungsberechtigten Arbeit­nehmer“ führe.

Diese Entscheidung ist insoweit interessant, als das Bundes­arbeitsgericht noch in seiner Entscheidung vom Oktober 2013 (Aktenzeichen 3 AZR 707/11) eine Pensionsregelung, wonach die Ehe vor Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungs­be­rech­tigten Arbeitnehmer geschlossen werden musste, für rechtmäßig erklärt hat.

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Ermitt­lung der in­divi­duell­en Steu­er­last beim Eltern­unter­halt

Bei den Einkünften eines zum Elternunterhalt verpflichteten Kindes sind (selbstverständlich) dessen Steuerbelastungen zu berücksichtigen. Aufgrund der Möglichkeit, die Steuerklassen individuell zu wählen, kommen Gestaltungen, wonach der zum Elternunterhalt Verpflichtete, zum Beispiel wegen seiner höheren Einkünfte die Steuerklasse III gewählt hat, seine Ehefrau dagegen die Steuerklasse V, häufig vor.

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Der Dienstwagen im Unterhaltsrecht

Zu den unterhaltsrechtlich relevanten Ein­kom­men zählen auch Sachbezüge die ein Arbeit­nehmer von seinem Arbeitgeber erhält, soweit diese entsprechende Eigenaufwendungen ersparen. Hier kommt insbesondere auch die unentgeltliche Überlassung eines Dienst­wagens in Betracht.

Soweit der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch privat nutzen kann, erspart sich der Arbeitnehmer die Kosten für ein eigenes Fahr­zeug, so dass für die unterhaltsrechtliche Einkommens­be­stim­mung der wirtschaftliche Wert für diese Nutzung ermittelt werden muss.

Für eine korrekte Unterhaltsberechnung reicht es somit nicht aus, lediglich die ausbezahlten Nettobeträge zu ermitteln. Die Berechnung des wirtschaftlichen Wertes ist kompliziert, da sich dieser sich aus dem Sachbezug abzüglich der Einkommens­diffe­renz zwischen dem tatsächlichen Einkommen mit Sachbezug und einem fiktiven Einkommen ohne Sachbezug ermittelt.

Ferner ist bei der Unterhaltsberechnung zu beachten, dass neben der Zurverfügungstellung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber die Pauschale von 5% für berufsbedingte Auf­wen­dun­gen grundsätzlich nicht mehr in Abzug gebracht werden kann, da durch die Nutzung des Firmenfahrzeuges auch die Fahrten zum Arbeitsplatz abgedeckt werden. Aufwendungen wären sodann konkret darzulegen.

Fazit: Steht einem Unterhaltsschuldner ein Dienstwagen auch für Privatfahrten zur Verfügung, ist der genaue wirtschaftliche Wert hierfür zu ermitteln. Der Unterhaltsanspruch erhöht sich dann dementsprechend. Es kann sich also lohnen, genau zu rechnen.

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Eltern­unter­halt bei Unter­bring­ung im Pflege­heim – Wie teuer darf das Heim sein?

Soweit Kinder für ihre in einem Pflegeheim untergebrachten Eltern Unterhalt bezahlen müssen, stellt sich häufig die Frage, ob das Pflegeheim nicht zu teuer ist. Mithin, ob eine Unterbringung in einem günstigeren Heim möglich und zumutbar ist.

Zu beachten ist zunächst, dass ein Unterhaltsberechtigter keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung seines Lebensstandards hat.

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Das Sparbuch der Kinder ist tabu – Schadensersatzpflicht der Eltern wegen Abhebungen vom Sparbuch des Kindes

Ein nicht seltener Fall: Die Eltern haben für ihre Kinder ein Sparbuch angelegt, damit auf dieses Einzahlungen zum Beispiel durch deren Groß­eltern vorgenommen werden können. Insbesondere bei finanziellen Engpässen stellt sich für die Eltern mitunter die Frage, ob sie vom Sparguthaben der Kinder Abhebungen tätigen können, um beispielsweise Möbel für das Kinderzimmer zu kaufen oder die Urlaubsreise der Familie zu finanzieren.

Das Oberlandesgericht Bremen hat mit Beschluss vom 03.12.2014 (Az. 4 UF 112/14) entschieden, dass die den Eltern zustehende Vermögenssorge eine sogenannte fremdnützige Verwaltung ist und diese nicht berechtigt, das auf dem Sparbuch der Kinder angelegte Geld für den Eltern obliegende Aufgaben zu verwenden.

Die elterliche Sorge umfasst zwar nach § 1626 Abs. 1 BGB unter anderem die Vermögenssorge. Diese beinhaltet nach § 1642 BGB aber nicht nur die Pflicht der Eltern, das ihrer Verwaltung unterliegende Geld der Kinder wirtschaftlich anzulegen, sondern diese verbietet es zugleich, das Geld der Kinder für persönliche Zwecke zu gebrauchen und sei es auch nur für die gemeinsame Urlaubsreise. Heben die Eltern somit Geld vom Sparbuch der Kin­der ab, steht diesen gegen die Eltern ein Schadens­ersatz­an­spruch zu, welchen die Kinder, vertreten durch einen Er­gän­zungs­pfleger, geltend machen können. Abgehobene Gelder sind danach von den Eltern wieder zurückzuzahlen.

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Zwanzigjährige in der Berufsvorbereitung – keine gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern

Rechtskräftiger Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.12.2014 (2 WF 144/14)
Quelle: Oberlandesgericht Hamm Pressemitteilung vom 24.02.2015

Kindesunterhalt: Der Besuch einer primär der Verbesserung der allgemeinen Fähigkeiten dienenden berufsvorbereitenden Bildungs­maß­nahme durch ein volljähriges Kind begründet keine gesteigerte Erwerbspflicht der Eltern. Das hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm am 03.12.2014 beschlossen und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten bestätigt.

Die 20jährige Antragstellerin aus Dorsten ist die Tochter der Antragsgegnerin. Sie lebt bei ihrem Vater, der selbst erwerbs­unfähig ist und Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bezieht. Die Antragsgegnerin ist geringfügig beschäftigt und erhält ergänzend Leistungen nach dem SGB II. Die Antrag­stel­le­rin hat die Hauptschule ohne Abschluss beendet. Sie möchte eine Berufsschule besuchen, dort den Hauptschulabschluss und darauf aufbauend den Realschulabschluss erreichen, um Altenpflegerin zu werden. Derzeit absolviert sie eine berufsvorbereitende Bil­dungsmaßnahme der Stadt, um ihre Lese-, Rechtschreib- und Lernkompetenzen zu verbessern. Sie erhält eine monatliche Ausbildungsbeihilfe von ca. 250 Euro. Von der Antragsgegnerin begehrt sie monatlichen Volljährigenunterhalt in Höhe von ca. 300 Euro und meint, ihre Mutter treffe eine gesteigerte Er­werbs­pflicht, weil sie, die Antragstellerin, sich noch in der allgemeinen Schulbildung befinde. Mit dieser Begründung hat sie Ver­fah­rens­kos­ten­hilfe für eine Unterhaltsklage gegen die Antragsgegnerin begehrt.
Der Antrag der Zwanzigjährigen ist erfolglos geblieben. Nach der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift des § 1603 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so der 2. Senat für Familien­sachen, sei die Antragstellerin bis zur Vollendung des 21. Lebens­jahres nur dann privilegiert und einem minderjährigen unverheirateten Kind gleichzustellen, wenn sie im Haushalt eines Elternteils lebe und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinde. Letzteres sei nicht der Fall. Die Tochter absolviere eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, mit der sie gerade nicht primär auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschul­abschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet werden solle. Die Maßnahme diene vorrangig der beruflichen Integration und solle es der Antragstellerin ermöglichen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Interessen für die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung zu überprüfen, zu bewerten und zu erweitern und eine Berufswahlentscheidung zu treffen. Es gehe mithin um eine allgemeine Verbesserung vorhandener Fähigkeiten der Antragstellerin und nicht primär darum, dass sie die Schulzeit mit einem qualifizierten Abschluss beende. Im Übrigen enthalte die Maßnahme auch einen Berufsschulteil, der nicht mehr zur allgemeinen Ausbildung zähle, weil berufsbezogene Ausbildungsinhalte vermittelt würden.
Aufgrund ihrer Einkommenssituation sei die Antragsgegnerin gegenüber der somit nicht privilegierten, volljährigen Antrag­stellerin wegen des dann geltenden höheren Selbstbehalts nicht leistungsfähig und schulde keinen Unterhalt.

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Schwiegereltern können Grundstücksschenkungen an ihre Schwiegerkinder innerhalb einer Frist von 10 Jahren rückabwickeln

Eltern lassen ihren Kindern und deren Ehe­part­nern häufig kostspielige Geschenke zukommen. Lassen sich die Eheleute dann scheiden, stellt sich die Frage, inwieweit die Geschenke vom Schwiegerkind Schenkungen zurückverlangt werden.

Der Bundesgerichtshof (Az.: XII ZB 181/13) hat hierzu ent­schieden, dass bei Scheitern einer Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über die Störung der Ge­schäftsgrundlage erfolgen kann. Voraussetzung für eine Rück­abwicklung ist hierbei, dass ein Festhalten an der Schen­kung für die Schwiegereltern unzumutbar ist und das Schwie­ger­kind erkennen konnte, dass die Schenkung unter der Voraussetzung erfolgt sei, dass die Ehe fortbestehe.

In seinem Urteil hat sich der Bundesgerichtshof auch zu der Frage geäußert, innerhalb welcher Fristen derartige Schen­kun­gen rückabgewickelt werden können. Nachdem es sich hier um eine grundstücksbezogene Störung der Geschäftsgrundlage handelt, greift nicht die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB, sondern die Verjährungsfrist nach § 196 BGB. Danach unterliegen u.a. Ansprüche auf Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück einer 10-jährigen Verjährungsfrist.

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Taschen­geld und Eltern­unter­halt

Bekanntlich müssen Kinder, welche über ein Einkommen über ihrem Selbstbehalt (derzeit 1.800,00 €/mtl.) verfügen, Unterhalt für Ihre Eltern bezahlen, soweit diese mit ihrem eigenen Einkommen beispielsweise anfallende Heim­kosten nicht bezahlen können.

Verfügt ein unterhaltspflichtiges Kind über keine eigenen Er­werbseinkünfte, weil es beispielsweise mit seinem Ehepartner zusammen wohnt, bedeutet dies jedoch nicht, dass kein Eltern­unterhalt geschuldet ist.

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Vorsicht beim Kauf einer Immobilie ohne Trauschein

Anders als für Ehepaare existieren für Un­ver­heiratete keine gesetzlichen Vorschriften darüber, wie deren Vermögen im Fall einer Trennung aufzuteilen ist. In einem vom Bundesgerichtshof (BGH, Aktenzeichen: XII ZR 132/12) entschiedenen Fall ging es darum, dass ein Paar ein Haus erworben hat, wobei ins Grundbuch nur die Frau eingetragen wurde

In den ersten gemeinsamen Jahren ließ der Mann sein Gehalt direkt auf das Konto seiner Lebensgefährtin überweisen. Hiervon wurden Zins und Tilgung bezahlt. Nachdem die Beziehung scheiterte, zog der Mann aus dem Haus aus und forderte unter anderem sein Geld zurück. Zu Unrecht, wie der BGH entschied. Da die monatlichen Zahlungen in etwa ver­gleichbaren Mietzahlungen entsprachen, welche für ver­gleichbaren Wohnraum aufzuwenden wären, bestehe kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Am Eigentum der Immobilie partizipierte der Mann ebenfalls nicht, da seine Lebensgefährtin als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen war.

Paare sollten daher vor dem Kauf einer Immobilie schriftlich regeln, wie sie im Fall einer Trennung verfahren wollen. Soweit beide Partner zur Zahlung der Darlehensraten beitragen, ist es sinnvoll, beide als Eigentümer im Grundbuch einzutragen.

Häufig werden neben der Zahlung von Darlehensraten auch Arbeitsleistungen an der Immobilie erbracht. Auch hier empfiehlt es sich dringend, dass die Partner sich gegenseitig bestätigen, welcher Aufwand für Arbeitszeiten und Material erfolgt und wie dieser Aufwand bei einer eventuellen Trennung vergütet werden soll.

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Deutsches Familiengericht scheidet eine im Iran geschlossene Ehe iranischer Staatsangehöriger nach iranischem Recht

Die im Iran geschlossene Ehe iranischer Eheleute kann in Deutschland nach iranischem Recht geschieden werden. Das hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 17.01.2013 ent­schie­den und damit die bereits vom Amts­gericht – Familiengericht – Siegen ausgesprochene Scheidung bestätigt.

Die iranischen Eheleute schiitischen Glaubens hatten im De­zem­ber 1991 in Teheran die Ehe geschlossen und dabei nota­riell Bedingungen für eine Scheidung vereinbart. Nach diesen sollte die heute 46 Jahre alte Ehefrau zum Scheidungs­antrag be­rech­tigt sein, wenn der heute 45 Jahre alte Ehemann sich für 6 Monate weigere, die Unterhaltskosten seiner Frau zu bezahlen oder ihre sonstigen Rechte nicht achte, sowie auch dann, wenn das Benehmen und Verhalten des Ehemanns so unerträglich werde, dass das Eheleben nicht fortgesetzt werden könne. In den Jahren 1993 und 1998 kamen zwei Söhne zur Welt. Die Familie lebte seit dem Jahr 2001 in Deutschland. Im Oktober 2009 trennten sich die Eheleute, als die Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung in Siegen auszog. Unterhaltszahlungen ihres Mannes erhielt sie in der Folgezeit nicht. Die Ehefrau hat im Jahre 2011 die Scheidung beantragt. Dieser hat der Ehe­mann widersprochen. Er könne nicht zustimmen, solange sich die Ehefrau ihm gegenüber für den erhobenen Vorwurf gewalttätigen Verhaltens nicht entschuldigt habe und nicht bereit sei, auf die bislang noch nicht gezahlte Morgengabe zu verzichten.

Der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat die Scheidung der Ehe nach iranischem Scheidungsrecht ausgesprochen.

Nach den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung und der EG VO Nr. 2201/2003 seien die deutschen Gerichte zuständig, weil beide Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hätten. In der Sache sei materielles iranisches Scheidungsrecht anzuwenden. Das ergebe sich aus einem fortgeltenden Staatsvertrag aus dem Jahre 1929. Nach dem iranischen Scheidungsrecht lägen sowohl gesetzliche als auch vertragliche Gründe für eine Scheidung vor.

Die Ehefrau befinde sich in einer schweren Notlage. Das sei ein gesetzlicher Scheidungsgrund nach iranischem Recht, bei dem eine Ehe auch ohne Zustimmung des Ehemanns geschieden werden könne. Die Notlage bestehe, weil die Ehefrau die von ihrem Ehemann jetzt ebenfalls abgelehnte Ehe nicht fortsetzen könne und sie dieser dadurch unter Druck zu setzten versuche, dass er seine Zustimmung zur Scheidung von seinen Be­din­gungen abhängig mache.

Abgesehen von dem gesetzlichen Scheidungsgrund könne sich die Ehefrau auch auf die beiden vertraglich vereinbarten Schei­dungsgründe berufen. Der Ehemann verweigere der Ehefrau über 6 Monate Unterhaltszahlungen, wobei es nach der ver­traglichen Vereinbarung auf die Gründe für die Weigerung nicht ankomme. Im Übrigen sei das Benehmen des Ehemanns unerträglich, so dass das Eheleben nicht fortgesetzt werden könne. Der Mann selbst wolle das eheliche Zusammenleben nicht mehr aufrechterhalten und versuche, die Frau zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen.

rechtskräftiger Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.01.2013 (4 UF 172/12)

Quelle: Oberlandesgericht Hamm Pressemitteilung vom 09.04.2013

 

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