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Ist die Über­mitt­lung von In­for­mat­ion­en zu aus­länd­isch­en Bank­kont­en ver­fass­ungs­ge­mäß?

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23.01.2024 (IX R 36/21) festgestellt, dass der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch nicht gegen Grundrechte verstößt und hierzu folgenden Leitsatz aufgestellt:

Die Regelung des § 5 Abs. 3 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes ist verfassungsgemäß. Insbesondere verstößt der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der hiervon betroffenen Steuerpflichtigen.

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Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren: Kopie einer Rechnungskopie reicht

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 44/17, Pressemitteilung vom 12.07.2017, Urteil vom 17.05.2017, Aktenzeichen V R 54/16

Auch die Kopie einer Rechnungskopie ist eine Kopie der Rechnung, wie der Bundes­finanzhof (BFH) mit Urteil vom 17. Mai 2017 V R 54/16 entschieden hat.

Die Entscheidung betrifft das sog. Ver­gü­tungs­verfahren, nach dem im Ausland ansässige Unternehmer ihre im Inland abziehbaren Vorsteuerbeträge vergütet erhalten. Nach einer Neuregelung im Jahr 2010 muss der erforderliche Antrag auf elektronischem Weg gestellt werden. Diese Form soll das Verfahren vereinfachen, macht aber die bis dahin erfor­der­liche Übersendung von Originalunterlagen unmöglich. Seit 2010 hat der Antragsteller daher die Rechnungen, aus denen sich die zu vergütenden Vorsteuerbeträge ergeben, „auf elektronischem Weg“ in Kopie zu übermitteln.

Im Streitfall hatte die Klägerin die auf elektronischem Weg einzureichenden Rechnungskopien nicht vom Original der Rechnung, sondern von einer Rechnungskopie, die mit dem Zusatz „Copy 1“ versehen war, angefertigt. Das Bundes­zentral­amt für Steuern versagte deshalb den Vorsteuerabzug. Der hiergegen eingereichten Klage gab das Finanzgericht statt.

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Nach seinem Urteil handelt es sich bei der Kopie einer Kopie des Originals mittelbar um eine Kopie des Originals und damit um eine originalgetreue Reproduktion. Für ein Erfordernis, die elektronische Kopie von einer Originalurkunde anzufertigen, sei kein Sachgrund ersichtlich. Anders als nach der bis 2009 gel­tenden Rechtslage, nach der Rechnungen im Original ein­zu­rei­chen waren, bestehe jetzt keine Möglichkeit mehr, auf dem übermittelten Dokument Markierungen anzubringen, um eine wiederholte missbräuchliche Nutzung einer Rechnung im Ver­gütungsverfahren zu verhindern. Der BFH betont zudem den Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften.

Zu beachten ist, dass sich die Rechtslage ab 2015 wiederum geändert hat. Nach dem heute geltenden Recht müssen ein­ge­scannte Originale eingereicht werden. Über die Recht­mäßig­keit dieses Erfordernisses hatte der BFH im jetzt entschiedenen Streitfall nicht zu entscheiden.

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ErbStG: Freibetrag für Kinder bei der Pflege ihrer Eltern

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 43/17,  Pressemitteilung vom 05.07.2017, Urteil vom 10.05.2017, Aktenzeichen II R 37/15

Hat ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil zu Lebzeiten gepflegt, ist es berechtigt, nach dem Ableben des Eltern­teils bei der Erbschaftsteuer den sog. Pflege­freibetrag in Anspruch zu nehmen. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. Mai 2017 II R 37/15 entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden hat, steht dem die allgemeine Unterhaltspflicht zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, nicht entgegen.

Im Streitfall war die Klägerin Miterbin ihrer Mutter. Diese war ca. zehn Jahre vor ihrem Tod pflegebedürftig geworden (Pflegestufe III, monatliches Pflegegeld von bis zu 700 €). Die Klägerin hatte ihre Mutter auf eigene Kosten gepflegt. Das Finanzamt (FA) gewährte den Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) in Höhe von 20.000 € nicht. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage statt.

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung des FG. Der Begriff „Pflege“ ist grundsätzlich weit auszulegen und erfasst die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person. Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser pflege­bedürftig i.S. des § 14 Abs. 1 des Elften Buchs Sozial­ge­setz­buch (SGB XI a.F.) und einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. zugeordnet war.

Eine gesetzliche Unterhaltspflicht steht der Gewährung des Pflegefreibetrags nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG nicht entgegen. Dies folgt aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie der Historie der Vorschrift. Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG schließt gesetzlich Unterhaltsverpflichtete nicht von der Anwendung der Vorschrift aus. Weder aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht nach §§ 1601 ff., § 1589 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) noch aus der Verpflichtung zu Beistand und Rücksicht zwischen Kindern und Eltern nach § 1618a BGB folgt eine generelle gesetzliche Verpflichtung zur persönlichen Pflege. Damit entspricht die Gewährung des Pflegefreibetrags auch für gesetzlich Unterhaltsverpflichtete dem Sinn und Zweck der Vorschrift, ein freiwilliges Opfer der pflegenden Person zu ho­no­rieren. Zudem wird der generellen Intention des Gesetz­gebers Rechnung getragen, die steuerliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen zu verbessern. Da Pflegeleistungen übli­cherweise innerhalb der Familie, insbesondere zwischen Kindern und Eltern erbracht werden, liefe die Freibetragsregelung bei Ausschluss dieses Personenkreises nahezu leer.

Die Höhe des Freibetrags bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Vergütungssätze von entsprechenden Berufs­trägern können als Vergleichsgröße herangezogen werden. Bei Erbringung langjähriger, intensiver und umfassender Pflege­leistungen -wie im Streitfall- kann der Freibetrag auch ohne Einzelnachweis zu gewähren sein.

Der Entscheidung des BFH kommt im Erbfall wie auch bei Schenkungen große Praxisrelevanz zu. Die Finanzverwaltung hat bislang den Freibetrag nicht gewährt, wenn der Erbe dem Erblasser gegenüber gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet war (Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 R E 13.5 Abs. 1 Satz 2). Auf dieser Grundlage hatte das FA die Gewährung des Freibetrags auch im Streitfall verwehrt. Dem ist der BFH entgegengetreten. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass der Erbe den Pflegefreibetrag nach dem Urteil des BFH auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn der Erblasser zwar pflegebedürftig, aber z.B. aufgrund eigenen Vermögens im Einzelfall nicht unterhaltsberechtigt war.

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Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen

Pressemitteilung vom 12.07.2017 Urteil vom 20.03.2017 Aktenzeichen X R 55/14
Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 45/17

Spenden an kommunale Wähler­ver­ei­ni­gungen sind nicht nach § 10b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. März 2017 X R 55/14 entschieden hat, sind zwar Spenden an politische Parteien i.S. von § 2 des Parteiengesetzes (PartG) bis zur Höhe von ins­gesamt 1.650 € und im Fall der Zusammenveranlagung bis zur Höhe von 3.300 € im Kalenderjahr abziehbar. Nehmen Wäh­ler­vereinigungen aber nicht an den Bundestags- oder Landtags­wahlen teil, sind sie keine Parteien i.S. des PartG. Ein Spenden­abzug nach § 10b EStG ist damit ausgeschlossen. Spendern steht lediglich die Steuerermäßigung nach § 34g Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu.

Im Streitfall wandte der Kläger einer kommunalen Wähler­ver­einigung Beträge zu, die die nach § 34g EStG begünstig­ten Ausgaben überstiegen. Der nicht begünstigte Teilbetrag sollte als Spende nach § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG berücksichtigt werden.

Das Finanzamt lehnte den Spendenabzug ab, da die kommu­na­le Wählervereinigung keine Partei i.S. des § 2 PartG sei. Klage und Revision blieben erfolglos.

Nach Ansicht des BFH ist die fehlende Begünstigung von Spen­den und Beiträgen an kommunale Wählervereinigungen ver­fas­sungs­rechtlich unbedenklich und verletzt deren Chancen­gleich­heit auf kommunaler Ebene nicht. Dies entspreche der Recht­sprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), welches wiederholt zu dieser Frage entschieden habe. Die geltenden Höchstbeträge stimmten inflationsbedingt im Wesentlichen mit den vom BVerfG überprüften Beträgen überein. Auch habe sich das rechtliche Umfeld auf kommunaler Ebene nicht wesentlich verändert. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Gesetz­geber bei der sog. mittelbaren Parteienfinanzierung die be­son­deren Aufgaben der Parteien auf regionaler wie über­re­gio­na­ler Ebene zu beachten habe.

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Bundesfinanzhof (BFH) prüft Verfassungsmäßigkeit des seit 1.1.2009 geltenden Erbschaft- und Schenkungssteuerrechts

Hinweis:
Dieser Artikel aus dem Bereich Steuerrecht / Steuerstrafrecht, Wichtige BFH-Urteile ist nicht mehr aktuell!
In dem Verfahren II R 9/11 überprüft der Bundes­finanzhof (BFH) die Vereinbarkeit des neuen Erbschaft- und Schen­kungs­steuer­rechts mit dem verfassungs­rechtlichen Gleichheits­grundsatz.

Folgende Gesichtspunkte kommen zum Tragen:

  1. Verfassungsmäßigkeit der Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (u.a. Geschwister, Neffen und Nichten) mit Personen der Steuerklasse III (Fremde) bei Erwerbs­vorgängen im Jahr 2009.
  2. Verfassungsmäßigkeit der Begünstigung von Betriebs­vermögen, Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften.

Mit Beschluss vom 05.10.2011 hat der BFH nunmehr das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, dem Verfahren beizutreten.

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