Kategorien-Archiv Seniorenrecht

Anforderung an die Bestellung eines Kontrollbetreuers

Die Bestellung eines Kontrollbetreuers trotz Vorliegens einer bestehenden Vorsorgevollmacht durch das Gericht ist nur dann möglich, wenn Anhaltspunkte oder Gründe vorliegen, die das Wohl des Vollmachtgebers gefährden.

Dies hat der BGH mit Datum vom 03.02.2016, Aktenzeichen XII ZB 307/15, entschieden. Wenn der in der Vorsorgevollmacht bestimmte Bevollmächtigte nicht zum Wohle des Betroffenen in einzelnen Angelegenheiten handeln kann, ist eine Kontrollbetreuung anzuordnen, um durch Kontroll- und Weisungsrechte auf den Bevollmächtigten einzuwirken. Eine Kontrollbetreuung sei dann erforderlich, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und die bestehenden Rechte ihm gegenüber wahrzunehmen.

Der BGH führt aus, dass gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB die Betreuung nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten des Betreuten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden kann.

Bereits mit Datum vom 14.10.2015, Aktenzeichen XII ZB 177/15, hatte der BGH entschieden, dass die Vorsorgevollmacht durch den Kontrollbetreuer nur als letztes Mittel widerrufen werden soll. Um dies vornehmen zu können, muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und erheblicher Schwere zu befürchten sein, dass das Wohl des Vollmachtgebers verletzt wird, wenn die Vorsorgevollmacht unverändert bestehen bleibt. Es handelt sich somit um Ausnahmen, die nur in schweren Fällen anzuwenden sind.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Seniorenrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Schwerhörigkeit allein ist kein Grund zur Entziehung der Fahrerlaubnis

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit Datum vom 28.01.2016, Aktenzeichen 3 L 4/16, entschieden, dass sogar der Fall der Gehörlosigkeit keinen Mangel darstellt, der generell und allein die Fahrtauglichkeit herbeiführt.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller, der 1930 geboren war, wollte seine Fahrerlaubnis von 1962 in die neuen Führerscheinklassen umtragen lassen. Dabei fiel der Mitarbeiterin der Behörde auf, dass er ein Hörgerät trug und forderte ihn auf, ein ärztliches Attest zu seinem Hörvermögen vorzulegen. Dies tat der Antragsteller auch, wonach das Attest ausführte, dass er aufgrund des Hörgerätes ein altersnormales Hörvermögen erreiche. Das Attest wies aus, dass Beeinträchtigungen im Straßenverkehr nicht zu erwarten seien. Daraufhin verlangte die Behörde ein Gutachten eines Arztes der Begutachtungsstelle für Fahreignung. Hiergegen wehrte sich der Antragsteller, die Fahrerlaubnis wurde ihm daraufhin entzogen.

Gemäß dem Verwaltungsgericht Neustadt war diese Vorgehensweise rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht entschied, dass selbst eine hochgradige Schwerhörigkeit oder selbst die Gehörlosigkeit keinen Mangel darstelle, der generell und allein für das Führen von Fahrzeugen ungeeignet macht, da verkehrsrelevante Informationen maßgeblich über visuelle Signale vermittelt werden. Die durch eine vorhandene Hörminderung beeinträchtigten Fahrer hätten bezüglich der anderen sensorischen Leistungen eine Steigerung zu verzeichnen, die dafür sorgt, dass durch besondere Umsicht, Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit eine Teilnahme am Straßenverkehr möglich ist.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Seniorenrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers

Das LAG Düsseldorf hat mit Datum vom 13.01.2016, Aktenzeichen 4 Sa 888/15, entschieden, dass der Urlaubsanspruch aus § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sowohl auf Freistellung von der Arbeitspflicht als auch auf Zahlung des entsprechenden Urlaubsentgelts für den Freistellungszeitraum gerichtet ist.

Der Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts entsteht mit dem Freistellungsanspruch und ist durch die Gewährung der Freistellung bedingt. Er liegt als Anwartschaftsrecht als gesicherte Rechtsposition bis zur Freistellung vor. Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist dieser Anspruch abzugelten, wenn der Freistellungsanspruch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.

Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers beendet, geht das Anwartschaftsrecht auf Zahlung von Urlaubsgeld, welches ja bereits mit dem Freistellungsanspruch entstanden ist, gem. § 1922 BGB auf den Erben des Arbeitnehmers als Rechtsnachfolger über und wandelt sich dort in unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Seniorenrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Erteilung eines Hausverbotes im Heim nur als letzte Möglichkeit

Das AG Spaichingen hat mit Datum vom 13.01.2016, Aktenzeichen 2 C 477/15, entschieden, dass ein Hausverbot für Personen, die ihre im Heim lebenden Angehörigen besuchen wollen, genau begründet sein müssen. Liegt keine konkrete Begründung vor oder nur eine pauschale Begründung, reicht dies für ein Hausverbot nicht aus. Dies gilt insbesondere, wenn das Verbot unbefristet ausgesprochen wird.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Ehemann der Klägerin lebt in einem Heim. Dieses erteilte der Klägerin Hausverbot mit der Begründung, dass diese massiv in den Pflegeablauf eingreifen würde, das Personal angeschrien und auch verhindert habe, dass der Ehemann die verordneten Medikamente erhält. Ferner habe sie Fotographien von Pflegepersonal und anderen Heimbewohnern angefertigt.

Die Klägerin vertrat die Meinung, dass es zu dulden sei, dass sie manchmal mit Ärzten und Pflegepersonal anderer Meinung sei. Sie decke Missstände auf. Insbesondere sei nicht bekannt, woher eine Wunde am Kopf des Ehemannes stamme. Das Heimpersonal sei gewalttätig gegenüber ihr gewesen. Weiterhin argumentierte sie, dass es unzumutbar sei, wenn ihr Ehemann ohne Kontakt nach außen wäre. Außer ihr gäbe es keine Person, die ihn besuche, er sei auf sie angewiesen und um ihn betreuen zu können, müsse ihr ein persönlicher Kontakt möglich sein. Weiterhin rügte sie die Verletzung des Artikel 13 Grundgesetz durch das erteilte Hausverbot. Das AG Spaichingen hob das Hausverbot auf und verurteilte das Heim, die Besuche und die Betreuung der Ehefrau zu dulden.

In den Entscheidungsgründen führte des AG Spaichingen aus, dass das Hausrecht nicht uneingeschränkt durch das Heim ausgeübt werden kann. Eine Bindung an die Widmung des Eigentums liegt vor. Laut der Präambel im Heimvertrag sollen die Bewohner so selbständig wie möglich sein, was eben auch Kontakte nach außen umfasst sowie dass Angehörige sie besuchen und versorgen. Daher ist aus der Präambel abzuleiten, dass das Pflegepersonal durch nahe Verwandte unterstützt wird. Nach unstrittiger Aussage, hat die Frau ihrem Mann im Heim auch das Mittagessen gegeben, womit die Verfügungsbeklagte einverstanden war.

Ein Verbot ist nur dann zulässig, wenn triftige Gründe hierfür vorliegen. Im vorliegenden Fall hatte das Heim diese weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Erst in der mündlichen Verhandlung fand eine pauschale Erklärung statt. Dies reichte nicht aus.

Diese Problematik bezüglich des Hausverbotes in Heimen nimmt immer mehr zu. Bei der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA e.V.) nehmen Hausverbote immer weiter zu. Gerichte heben grundsätzlich diese Verbote überwiegend auf, wenn keine schwerwiegenden Gründe für diese vorliegen.

Artikel 13 des Grundgesetzes sichert das Recht der Heimbewohner, zu bestimmen, wer wann unter welchen Bedingungen die eigenen Räume betreten darf. Es müssen also konkrete Vorkommnisse und Abläufe geschildert werden und wann diese passiert sind. Pauschale Vorwürfe genügen nicht. Keine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Hausverbotes durch ein Heim ist, dass vorher eine Abmahnung stattgefunden hat. In bestimmten Fällen kann dies jedoch als notwendig erachtet werden. Aufgrund der Problematik gehen die Heime immer mehr dazu über, nur ein beschränktes Hausverbot auszusprechen. Auch hier ist eine Begründung notwendig, dieses ist aber leichter durchzusetzen, da das Besuchsrecht eben gerade nicht wegfällt.13

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Seniorenrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Wichtige Entscheidung für Erben, wenn der Nachlass ein Facebook-Konto beinhaltet

Das Landgericht Berlin hat mit Datum vom 17.12.2015, Geschäftsnummer 20 O 172/15, entschieden, dass die Erben einen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Konto ihres verstorbenen Kindes haben.

Das Landgericht Berlin führte aus, dass der digitale Nachlass nicht anders zu behandeln sei als etwa Briefe oder Tagebücher. Der Vertrag mit dem sozialen Netzwerk Facebook sei Teil des Erbes. Somit sei den Eltern des in diesem Fall verstorbenen Mädchens Zugang zum Konto auf Facebook zu gewähren.

Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Erbin, die Mutter der Erblasserin war, ging davon aus, dass sie über das Facebook-Konto etwaige Hinweise auf Motive für einen möglichen Suizid ihrer Tochter bekommen könne. Diese war im Jahre 2012 unter bisher ungeklärten Umständen tödlich verunglückt. Die Erbin konnte jedoch auf das Konto trotz Passwort nicht zugreifen, da es von einem anderen Nutzer in den „Gedenkzustand“ versetzt worden war. Jedoch ist grundsätzlich der Nachweis des Todesfalles an Facebook notwendig, um den Gedenkzustand einrichten zu können. Dieser Nachweis konnte jedoch durch den Nutzer gar nicht geführt worden sein, stellte das Landgericht Berlin fest.

Facebook berief sich im Prozess darauf, dass die Nutzer laut Nutzungsbedingungen ihr Passwort nicht weitergeben dürften. Weiterhin dürften Profildaten von verstorbenen Nutzern grundsätzlich nicht herausgegeben werden.

Das Landgericht Berlin entschied, dass das Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Kindes der Entscheidung nicht entgegensteht. Da die Eltern sorgeberechtigt seien, dürften sie auch Kenntnis darüber nehmen, wie und worüber ihr minderjähriges Kind im Internet kommuniziert. Sowohl zu Lebzeiten als auch nach dessen Tod.

Die stellt ebenfalls keinen Verstoß gegen die Datenschutzrechte der Kommunikationspartner der Tochter dar, da der Zugriff der Eltern auf Pinnwandeinträge und Chats der Tochter diese nicht verletzen würden. Facebook argumentierte damit, dass man bemüht sei, eine Lösung zu finden, die die Privatsphäre Dritter schütze, die möglicherweise betroffen sind, und gleichzeitig der Familie helfe.

Hier handelt es sich um das erste Urteil in Deutschland, dass die Vererbbarkeit eines Facebook-Kontos feststellt. Eine gesetzliche Regelung fehlt bisher. Es wurde jedoch nicht darüber entschieden, ob Facebook auch den Erben eines Erwachsenen vollständigen Zugang zum Konto des Verstorbenen gewähren muss.

Es ist erfreulich, dass nun das erste Urteil zu dieser Thematik gefällt worden ist.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Seniorenrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Vererbbarkeit des Anspruches auf Urlaubsabgeltung

Das BAG hat mit Datum vom 22.09.2015, Aktenzeichen 9 AZR 170/40, entschieden, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch eines Arbeitnehmers vererbbar ist. Verstirbt der Arbeitnehmer, können seine Erben den Urlaubsabgeltungsanspruch gegen den Arbeitgeber geltend machen.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Nach dem Tod des Arbeitnehmers weigerte sich der Arbeitgeber, eine Abgeltung für den nicht genommenen Urlaub des Verstorbenen an die Erben zu bezahlen, da er der Ansicht war, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht vererbbar ist. Sowohl das Arbeitsgericht Zwickau als auch das LAG Sachsen hatten einen Urlaubsabgeltungsanspruch bejaht. Durch das Urteil des BAG wird die Entscheidung der Vorinstanzen somit bestätigt. Das BAG führt aus, dass der Zahlungsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers gemäß § 1922 BGB auf die Erben übergegangen ist. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei als reiner Geldanspruch einzuordnen. Dies habe zur Folge, dass dieser Anspruch weder von einer Erfüllbarkeit oder Durchsetzbarkeit des Urlaubsanspruches abhängen würde. Weiterhin gehe der Urlaubabgeltungsanspruch nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers unter.

Dieses Urteil bedeutet eine Kehrtwende. In der Vergangenheit hatte das BAG lediglich einen Schadensersatzanspruch für vererbbar gehalten, nicht aber den Urlaubsabgeltungsanspruch (BAG 19.11.1996, 9 AZR 376/95).

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Seniorenrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Widerrufsmöglichkeit einer Vorsorgevollmacht durch den Betreuer als eigener Aufgabenkreis

Der BGH hat mit Datum vom 28.07.2015, Aktenzeichen XII ZB 674/14, entschieden, dass ein Betreuer eine Vorsorgevollmacht nur dann widerrufen kann, wenn ihm dies als eigener Aufgabenkreis zugewiesen worden ist. Durch den Widerruf wird nämlich erheblich in die Grundrechte und die Selbstbestimmung des Betroffenen eingegriffen.

Ein Betreuer, der explizit zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht aufgrund eines eigenen Aufgabenkreises bestimmt worden ist, sorgt durch den Widerruf einer Vollmacht dafür, dass diese erlischt, ohne dass dies rückgängig gemacht werden könnte. Dies ist auch dann der Fall, wenn kein tatsächlich wichtiger Grund dafür besteht, die Vollmacht zu widerrufen. Der Vollmachtswiderruf bleibt auch dann wirksam, wenn auf eine Beschwerde hin die Betreuerbestellung oder zumindest der Aufgabenkreis des Vollmachtswiderrufes aufgehoben worden ist.

Der Bevollmächtigte hat die Möglichkeit, auch wenn die Vollmacht wirksam widerrufen wurde, sich gegen diesen Widerruf zu wenden. Dem Bevollmächtigten soll die Möglichkeit gegeben werden, die Betreuerbestellung zu prüfen. Er ist befugt, im Namen des Betroffenen Beschwerde einzulegen. Der Widerruf der Vollmacht durch einen Betreuer steht dem Beschwerderecht nicht entgegen. Die Vertretungsmacht endet erst mit dem Abschluss des Verfahrens darüber, ob der Betreuer rechtmäßig bestellt worden ist.

Es ist zu beachten, dass bei behebbaren Mängeln bei der Vollmachtsausübung durch den Bevollmächtigten als milderes Mittel regelmäßig zu versuchen ist, durch einen zu bestellenden Kontrollbetreuer auf den Bevollmächtigten positiv einzuwirken. Insbesondere besteht die Möglichkeit, Auskunft und Rechenschaftslegung zu verlangen sowie bestehende Weisungsrechte auszuüben. Der Widerruf der Vollmacht ist die ultima ratio.

Thematische Ergänzung: Vorsorgevollmacht

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Seniorenrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Testierunfähigkeit bei vaskulärer Demenz in Verbindung mit Testamentsanfechtung wechselbezüglicher Verfügungen

Das OLG Bamberg hat mit Beschluss vom 22.05.2015, Aktenzeichen 4 W 16/14, entschieden, dass auch bei nachgewiesener Testierunfähigkeit der Erblasser kein eigenes Anfechtungsrecht entsprechend § 2282 Abs. 2 BGB hinsichtlich eigener nicht wechselbezüglicher Verfügungen hat.

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der verwitwete kinderlose Erblasser war im Alter von 89 Jahren verstorben. Seine Ehefrau war bereits 3 Jahre zuvor verstorben. Die Beteiligte zu 1) und Beschwerdeführerin ist die Adoptivtochter einer Schwester der vorverstorbenen Ehefrau. Der Beteiligte zu 3) ist Neffe der vorverstorbenen Ehefrau, die Beteiligte zu 2) ist die Ehefrau des Beteiligten zu 3).

Der Erblasser befand sich im Pflegeheim. Die Beschwerdeführerin war als Ersatzbetreuerin für den Erblasser eingesetzt worden. Hauptbetreuerin wurde mit gleichem Beschluss des Betreuungsgerichtes Würzburg die Adoptivmutter. Schlussendlich wurden beide Betreuerinnen entlassen und ein Berufsbetreuer bestellt.

Mit privatschriftlichem gemeinschaftlichem Testament vom 04.04.1989 hatten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. In einem weiteren handschriftlichen gemeinschaftlichen Testament vom 01.06.2005 bestimmten die Ehegatten als Schlusserben nach ihrem Ableben die Beteiligten zu 2) und 3). Es gab zwei weitere handschriftliche Testamente des Erblassers vom 27.05. 2007 und vom 28.06.2007, in welchen er jeweils die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin einsetzte. Im Nachlassverfahren der Ehefrau hat die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit Datum vom 27.02.2009 die Anfechtung der letztwilligen Verfügungen der Ehegatten namens und im Auftrag des Erblassers vom 01.06.2005 erklärt. Diese handelte als Ersatzbetreuerin. Mit Schriftsatz vom 29.06.2010 im Nachlassverfahren des Erblassers wurde von der Beschwerdeführerin die Anfechtung der letztwilligen Verfügungen vom 01.06.2005 erklärt. Sie beantragte die Erteilung eines Erbscheins aufgrund der beiden erstdatierten Testamente.

Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragten ebenfalls die Erteilung eines Erbscheines aufgrund des Testamentes vom 01.06.2005.

Das Nachlassgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 18.10.2013 den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen, dem Antrag der Beteiligten zu 2) und 3) stattgegeben. Auf die Wirksamkeit der Anfechtungserklärung komme es nicht an, da hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung keine wechselbezügliche Verfügung vorliege. Somit sei eine freie Abänderung möglich gewesen. Aufgrund Testierunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Abfassung der Testamente vom 27.05.2007 und 28.06.2007 seien diese nicht heranzuziehen. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt. Unter Vorlage eines Privatgutachtens erklärte sie, dass das Erstgericht zu Unrecht von einer Testierunfähigkeit des Erblassers ausgegangen sei. Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 17.02.2014 der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Senat hat mit Beschluss vom 07.08.2014 dem Sachverständigen aufgegeben, sich schriftlich zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin und zu der Frage, ob weitere Aufklärungsansätze zur Frage der Testierfähigkeit gegeben sind, zu äußern. Hierauf fand eine ergänzende Stellungnahme vom 04.12.2014 statt, die Beschwerdeführerin nahm hierauf wiederum Stellung, aufgrund dessen ein Ergänzungsgutachten vom 08.04.2015 gefertigt wurde. Der Sachverständige blieb bei seiner Einschätzung der Testierunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin beantragte die Einholung eines Obergutachtens.

Das gem. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 1, 3, 64 Abs. 1 FamFG zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Die Erbfolge ist anhand des Testamentes vom 01.06.2005 zu bestimmen. Auch der Senat geht von Testierunfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserstellung im Jahre 2007 aus. Die Anfechtungserklärungen vom 27.02.2009 und 29.06.2010 haben auch die Wirksamkeit des Testamentes zum 01.06.2005 nicht beseitigt. Im Jahr 2005 bestand auch keine Testierunfähigkeit des Erblassers. Der Senat bestätigte, dass das Erstgericht rechtsfehlerfrei nicht von einer Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 2) und 3) im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB ausgegangen ist. Die Schlusserbeneinsetzung war daher für den Erblasser auch nach dem Tod seiner Ehefrau frei abänderbar. Das Gericht stellt fest, dass der Erblasser bei Abfassung der Testamente vom 27.05.2007 und 28.06.2007 nicht testierfähig war. Testierunfähig ist insbesondere, wer nicht in der Lage ist, sich ein klares Urteil über die für und gegen seine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln. Der Senat war der Überzeugung, dass im Jahr 2007 eine vaskuläre Demenz in einer mittelgradigen bis schweren Ausprägung vorlag, so dass eine freie Willensbildung nicht mehr möglich war. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Wirksamkeit des Testamentes vom 01.06.2005 weder durch die Anfechtungserklärung vom 27.02.2009 noch durch Anfechtungserklärung vom 29.06.2010 beseitig worden ist. Bezüglich der Anfechtungserklärung vom 27.02.2009 ist auszuführen, dass ein eigenes Anfechtungsrecht bezüglich der eigenen einseitigen Verfügungen nicht besteht, da diese jederzeit nach § 2253 ff, 2299 BGB frei widerrufen werden können. Die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2) und 3) beim vorliegenden Fall ist jedoch nicht wechselbezüglich. Der Senat sieht die Anfechtung durch den Betreuer eines testierunfähigen überlebenden Ehegatten entsprechend § 2282 Abs. 2 BGB nicht als möglich an. Der Gesetzesgeber hat deutlich die Anfechtung eines Testamentes auf den Kreis der in § 2080 Abs. 1 BGB genannten Anfechtungsberechtigten beschränkt. Unabhängig hiervon müsste eine Genehmigung durchs Betreuungsgericht des eingeholt werden. Dies ist nicht der Fall, ebenso fehlt es an der erforderlichen notariellen Beurkundung gem. § 2282 Abs. 3 BGB.

Die Anfechtungserklärung vom 29.06.2010 ist ebenfalls unwirksam, da der Beschwerdeführerin kein Anfechtungsrecht zusteht gem. § 2080 Abs. 1 BGB.

Thematische Ergänzung: Was ist gegenüber Versicherungen bei Erkrankung an einer Demenz zu beachten?

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Seniorenrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Genehmigung des Betreuungsgerichts bei Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen

Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 144/2014 vom 16.10.2014
Beschluss vom 17. September 2014 – Aktenzeichen: XII ZB 202/13 -Der u.a. für Betreuungssachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Frage zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen das Betreuungsgericht den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen genehmigen muss.

Die 1963 geborene Betroffene erlitt im Jahr 2009 eine Gehirnblutung mit der Folge eines apallischen Syndroms im Sinne eines Wachkomas. Sie wird über eine Magensonde ernährt; eine Kontaktaufnahme mit ihr ist nicht möglich. Der Ehemann und die Tochter der Betroffenen, die zu ihren Betreuern bestellt sind, haben beim Betreuungsgericht beantragt, den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen zu genehmigen. Hilfsweise haben sie die Feststellung beantragt, dass die Einstellung der künstlichen Ernährung nicht genehmigungsbedürftig sei. Sie stützen ihren Antrag darauf, dass sich die Betroffene vor ihrer Erkrankung gegenüber Familienangehörigen und Freunden gegen eine Inanspruchnahme von lebenserhaltenden Maßnahmen für den Fall einer schweren Krankheit ausgesprochen habe.

Das Amtsgericht hat den Antrag und den Hilfsantrag abgewiesen, das Landgericht die Beschwerde der Betreuer zurückgewiesen. Die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Betreuer war erfolgreich. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Nach § 1904 Abs. 2 BGB bedarf die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betroffene auf Grund des Unterbleibens bzw. des Abbruchs der lebenserhaltenden Maßnahme stirbt. Eine solche betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer bindenden Patientenverfügung nach § 1901 a Abs. 1 BGB niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Liegt dagegen keine wirksame Patientenverfügung vor, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen (§ 1901 a Abs. 2 BGB). Die hierauf beruhende Entscheidung des Betreuers bedarf dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, wenn zwischen ihm und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem festgestellten Willen des Betroffenen entspricht (§ 1904 Abs. 4 BGB).

In den verbleibenden Fällen, in denen eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist, ist diese gemäß § 1904 Abs. 3 BGB vom Betreuungsgericht zu erteilen, wenn die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betroffenen entspricht. Das Betreuungsgericht hat bei dieser Prüfung nach § 1901 a Abs. 2 BGB zwischen den Behandlungswünschen einerseits und dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen andererseits zu unterscheiden. Behandlungswünsche können etwa alle Äußerungen eines Betroffenen sein, die Festlegungen für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation enthalten, aber den Anforderungen an eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB nicht genügen. Auf den mutmaßlichen Willen des Betroffenen ist nur abzustellen, wenn sich ein erklärter Wille des Betroffenen nicht feststellen lässt.

Für die Feststellung des behandlungsbezogenen Patientenwillens gelten strenge Beweismaßstäbe, die der hohen Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter – dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen einerseits und dem Schutz des Lebens andererseits – Rechnung zu tragen haben. Die bei der Ermittlung und der Annahme eines Behandlungswunsches oder des mutmaßlichen Willens zu stellenden strengen Anforderungen gelten nach § 1901 a Abs. 3 BGB unabhängig davon, ob der Tod des Betroffenen unmittelbar bevorsteht oder nicht.

Auf der Grundlage dieser zum 1. September 2009 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen hat der Bundesgerichtshof die angefochtene Entscheidung aufgehoben. Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass hier wegen des nicht unmittelbar bevorstehenden Todes der Betroffenen noch strengere Beweisanforderungen für die Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens gelten, als in anderen Fällen. Bei seiner erneuten Prüfung wird das Landgericht etwaige geäußerte Behandlungswünsche der Betroffenen unter Anlegung des zutreffenden Prüfungsmaßstabs neu zu ermitteln haben.

Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:

§ 1901 a BGB Patientenverfügung

(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.

(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

§ 1901 b Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens

1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1901a zu treffende Entscheidung.

(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901a Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901a Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

§ 1904 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen

(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.

(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.

(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.

Thematische Ergänzung: Was kann in einer Patientenverfügung geregelt werden?
Siehe auch:  Ist der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme möglich?

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Seniorenrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Besteht für Rentner, die auf 450-Euro-Basis beschäftigt sind, eine Rentenversicherungspflicht?

Seit dem 01.01.2013 unterliegen Minijobber der Rentenversicherungspflicht. Eine Befreiung kann auf Antrag stattfinden. Dies gilt nicht für Minijobber, die den Minijob bereits vor dem 01.01.2013 ausgeübt haben, die auf die damals noch herrschende Rentenversicherungsfreiheit explizit verzichtet und ihre Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt haben. Hier bleibt die Rentenversicherungspflicht bestehen.

Dies gilt auch grundsätzlich für Minijobber, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Jedoch ist bei Minijobbern, die eine Rente wegen Alters beziehen, zu unterscheiden:

Bezieht der Minijobber eine Vollrente wegen Alters, unterliegt er nicht der Rentenversicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI. Der Arbeitgeber schuldet dagegen weiterhin die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung, da durch die Beschäftigung von Rentnern kein Anreiz geschaffen werden soll, auf den Einsatz jüngerer sozialversicherungspflichtig Beschäftigter zu verzichten.

Minijobber unterliegen ebenfalls nicht der Rentenversicherungspflicht, wenn sie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nie rentenversichert waren oder nach Erreichen der Regel-altersrente eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI.

Bezieht der Minijobber eine Teilrente wegen Alters besteht grundsätzlich die Rentenversicherungspflicht mit der Möglichkeit, eine Befreiung vornehmen zu lassen.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Seniorenrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Jetzt anrufen: (089) 55 21 44 0 oder senden Sie uns einfach eine Nachricht.
Call Now Button