Kategorien-Archiv Steuerrecht / Steuerstrafrecht

Kosten für die berufliche Erstausbildung und das Erststudium können steuer­lich als Werbungskosten abzugsfähig sein

Hinweis:
Dieser Artikel aus dem Bereich Steuerrecht / Steuerstrafrecht ist nicht mehr aktuell!
In zwei Urteilen vom 28.07.2011 hat der Bun­des­finanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten eines Erststudiums bzw. einer Erst­ausbildung unmittelbar nach Schulabschluss, trotz eines seit 2004 geltenden Abzugsverbotes gem. § 12 Nr. 5 EStG als (vorweggenommene) Werbungskosten abzugsfähig sein können.

Voraussetzung ist allerdings, dass ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der späteren auf Einkünfteerzielung gerichteten Berufs­tätigkeit besteht.
Allgemeine Bildungsaufwendungen, die in keinem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu einer gegen­wär­ti­gen oder künftigen beruflichen Tätigkeit stehen, können nur beschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden.

Der Nachteil des Sonderausgabenabzugs besteht darin, dass ein Vortrag in künftige Veranlagungsjahre nicht möglich ist und dass er pro Kalenderjahr auf 4.000,- EUR begrenzt ist.
Sollten Sie diesbezüglich weitere Informationen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz paraphiert

Die Unterhändler der Schweiz und Deutsch­lands haben am 10.08.2011 ein Steuer­ab­kom­men zur Regelung offener Steuerfragen paraphiert.

In dem Abkommen geht es unter anderem darum, dass Personen mit Wohnsitz in Deutschland welche bisher un­versteuertes Geld in der Schweiz angelegt haben, dieses entweder anonym nachversteuern, oder ihre Konten gegen­über den deutschen Finanzbehörden offenlegen müssen. Künftige Kapitalerträge und -gewinnen sollen einer Ab­gel­tungs­steuer unterworfen werden. Der Abgeltungssteuersatz entspricht dabei dem in Deutschland geltenden Steuersatz (inkl. Solidaritätszuschlag) für Kapitaleinkünfte von 26,375 %.

Im Rahmen der Nachversteuerung wird eine einmalige Steuer auf den derzeitigen Vermögensbestand erhoben. Die Steuer­belastung liegt zwischen 19 % und 34 % des Vermögens­bestandes, je nach Dauer der Kundenbeziehung sowie des Anfangs- und Endbetrages des Kapitalbestandes. Anstelle dieser anonymen Besteuerung besteht auch die Möglichkeit, die Bankbeziehung in der Schweiz gegenüber den deutschen Finanzbehörden offenzulegen.

Dieses Abkommen soll Anfang 2013 in Kraft treten.
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Solidaritätszuschlag (zumindest) bis zum Jahr 2007 nicht verfassungswidrig

Mit Urteil vom 21.07.2011 hat der Bundes­finanz­hof (BFH) entschieden, dass seiner Auffassung zu Folge der Soli­daritäts­zuschlag (jedenfalls) bis 2007 nicht verfassungswidrig ist.

Auch 13 Jahre nach dessen Einführung diene er noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der deutschen Wiedervereinigung. Der BFH verwies jedoch in seiner Entscheidung auch darauf, dass der Solidaritätszuschlag nicht zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung benutzt werden darf.

Eine Verfassungswidrigkeit käme dann in Betracht, wenn der mit der Einführung verfolgte Zweck erreicht sei und die Ab­gabe lediglich der Deckung einer dauerhaften Finanzierungs­lücke diene.

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Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

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Mit Urteil vom 12. Mai 2011 hat der Bundes­finanz­hof (BFH) unter Änderung seiner bis­herigen Recht­sprechung entschieden, dass die Kosten für einen Zivilprozess grundsätzlich als außer­gewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Nach der bisherigen Rechtsprechung konnten die Kosten für einen Zivilprozess nur in sehr eng begrenzten Ausnahme­fällen (z.B. Rechtsstreitigkeiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen) als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Nach der neuen Rechtsprechung des BFH sind die Kosten für einen Zivilprozess jedoch nur dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Davon ist nach Ansicht des Gerichts aus­zu­gehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.

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Schwarzgeldbekämpfungs­gesetz: Verschärfung der Regeln für eine strafbefreiende Selbstanzeige

Das Schwarzgeld­bekämpfungs­gesetz wurde am 02.05.2011 im Bundes­gesetz­blatt ver­kündet und ist seit dem 03.05.2011 in Kraft.

Die Neu-Regelungen im Einzelnen:

Abschaffung der Möglichkeit einer Teilselbstanzeige 
Eine Selbstanzeige entfaltet nur noch dann ihre straf­befreiende Wirkung, wenn alle strafrechtlich noch nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, wie z.B. der Einkommensteuer, vollständig offengelegt werden. Die Selbstanzeige muss alle strafrechtlich noch nicht verjährten Besteuerungszeiträume erfassen. Ein taktieren und damit
die Offenlegung nur bestimmter Sachverhalte ist damit nicht mehr möglich.

Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung 
Wird dem Steuerpflichtigen eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich. Bisher konnte eine solche noch nach Ergehen der Prüfungsanordnung und vor Erscheinen des Prüfers erfolgen.

Hinterziehungsbeträge von mehr als 50.000 EUR pro Tat
Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist bei Hinter­zie­hungs­beträgen (pro Tat) von über 50.000 EUR nicht mehr möglich. Um auch in diesen Fällen den Betroffenen einen Anreiz zur Offenlegung zu geben, wird von der Verfolgung einer Steuer­straftat abgesehen, wenn neben der Nachentrichtung der Steuern ein Zuschlag in Höhe von 5 % der hinterzogenen Steuern bezahlt wird. Die Verpflichtung zur Zahlung von Hinterziehungszinsen (6% pro Jahr) besteht daneben weiterhin.

Übergangsregelung für „Altfälle” 
Für Selbstanzeigen die bis zum 28.04.2011 abgegeben wurden, gelten die bisherigen Regelungen weiter.

Die Anforderungen an die Abgabe einer wirksamen straf­befreienden Selbstanzeige wurden durch die gesetzliche Neuregelung noch einmal deutlich angehoben.

Eine solche Sache gehört in die Hand des Fachmanns für Steuerstrafsachen.
Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

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