Kategorien-Archiv Wichtige BAG-Urteile

Erben haben Anspruch auf Abgeltung des vom Erblasser nicht genommenen Urlaubs bei Tod des Arbeitnehmers.

Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben Anspruch auf Abgeltung des vom Erblasser nicht genommenen Urlaubs (§ 1922 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 4 BUrlG). Das hat das BAG entschieden und damit konsequent die Linie des EuGH umgesetzt.

Der EuGH hatte 2018 klargestellt: Stirbt ein Arbeitnehmer im noch laufenden Arbeitsverhältnis und steht ihm ein noch unerfüllter Urlaubsanspruch zu, wandelt sich dieser Anspruch in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um. Dieser Anspruch geht dann im Wege der Erbfolge auf die Erben über (EuGH 6.11.18, Rs. C-569/16 und C-570/16, Abruf-Nr. 205303).

Im Urteilsfall ist der nicht gewährte Urlaub mit 5.857,75 Euro brutto abzugelten. Der Abgeltungsanspruch der Erben umfasst den Anspruch auf

bezahlten Mindesturlaub von 24 Werktagen,

Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen sowie

Urlaub nach § 26 Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD), der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt. Dem TVöD lässt sich nicht entnehmen, dass dem Erben das Verfallrisiko für den tariflichen Mehrurlaub bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers zugewiesen ist.
QUELLE: IWW AUSGABE 03 / 2019 | SEITE 38 | ID 45742169

Vererbbarkeit des Anspruches auf Urlaubsabgeltung

Das BAG hat mit Datum vom 22.09.2015, Aktenzeichen 9 AZR 170/40, entschieden, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch eines Arbeitnehmers vererbbar ist. Verstirbt der Arbeitnehmer, können seine Erben den Urlaubsabgeltungsanspruch gegen den Arbeitgeber geltend machen.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Nach dem Tod des Arbeitnehmers weigerte sich der Arbeitgeber, eine Abgeltung für den nicht genommenen Urlaub des Verstorbenen an die Erben zu bezahlen, da er der Ansicht war, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht vererbbar ist. Sowohl das Arbeitsgericht Zwickau als auch das LAG Sachsen hatten einen Urlaubsabgeltungsanspruch bejaht. Durch das Urteil des BAG wird die Entscheidung der Vorinstanzen somit bestätigt. Das BAG führt aus, dass der Zahlungsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers gemäß § 1922 BGB auf die Erben übergegangen ist. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei als reiner Geldanspruch einzuordnen. Dies habe zur Folge, dass dieser Anspruch weder von einer Erfüllbarkeit oder Durchsetzbarkeit des Urlaubsanspruches abhängen würde. Weiterhin gehe der Urlaubabgeltungsanspruch nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers unter.

Dieses Urteil bedeutet eine Kehrtwende. In der Vergangenheit hatte das BAG lediglich einen Schadensersatzanspruch für vererbbar gehalten, nicht aber den Urlaubsabgeltungsanspruch (BAG 19.11.1996, 9 AZR 376/95).

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Urlaubsabgeltungsanspruch neu geregelt – Aufgabe der Surrogatstheorie

Urteil vom 19.06.2012 Aktenzeichen 9 AZR 652/10

Mit diesem Urteil zur Frage der Urlaubs­ab­gel­tung bei Be­endigung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses hat das Bundesarbeitsgericht die bis­lang geltende Surrogatstheorie aufgegeben.

Danach war ein Urlaubsabgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses stets davon abhängig, ob der Ar­beitnehmer, wäre das Arbeitsverhältnis nicht beendet wor­den, seinen Erholungsurlaub noch hätte nehmen können. Nur dann erhielt ein Arbeitnehmer Geld für nicht genommenen Urlaub.

Bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern führte dies häufig dazu, dass ein Abgeltungsanspruch dann nicht mehr be­stand, wenn der Arbeitnehmer über das Urlaubsjahr bzw. den Übertragungszeitraum hinaus arbeitsunfähig war.

Für die Praxis bedeutet die neue Rechtsprechung des BAG nun, dass es sich bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch stets um einen reinen Geldanspruch – als Abgeltung für den gesetzlichen Mindesturlaub – handelt. Dieser ist grundsätzlich nicht mehr davon abhängig, ob der Urlaub nach Been­di­gung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich auch noch hätte genommen werden können.

In der Pressemitteilung (Nr. 43/12) des BAG heißt es:

„… Sachliche Gründe dafür, warum für einen arbeitsfähigen Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses andere Regeln für den Verfall des Urlaubs­ab­gel­tungs­anspruchs gelten sollen als für einen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, bestehen nicht. Der Senat hält daher auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist, an der Surrogatstheorie nicht fest.“
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Die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung stellt Arbeitslohn dar

Urteil vom 14.12.2010 Aktenzeichen 9 AZR 631/09

Die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil und Sachbezug und damit einen Naturallohn im Sinn § 611 Abs. 1 BGB dar.

Die Überlassung ist somit steuer- und abgabepflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Vergütung.

» BAG-Urteil vom 14.12.2010, Aktenzeichen 9 AZR 631/09
» BAG-Pressemitteilung (Nr. 91/10) zu diesem Urteil
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Zulässige Formulierungen in einem Arbeitszeugnis

Urteil vom 15.11.2011 Aktenzeichen 9 AZR 386/10

Die Formulierung in einem Zeugnis, „wir ha­ben den Arbeitnehmer als sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatz­bereitschaft zeigte (…)“ erweckt aus Sicht des objektiven Empfängerhorizontes nicht den Eindruck, der Arbeitgeber attestiere dem Arbeitnehmer in Wahrheit Dessinteresse und fehlende Motivation.

Die Formulierung ist damit zulässig.

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Urlaubabgeltungsanspruch eines Arbeitnehmers geht bei dessen Tod nicht auf die Erben über

Urteil vom 20.09.2011 Aktenzeichen 9 AZR 416/10

Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Been­di­gung des Arbeitsverhältnisses nicht genom­men werden kann.

Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den Erben über.

Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt jedoch der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich nicht nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz in einen Abgeltungsanspruch um.

» BAG-Urteil vom 20.09.2011, 9 AZR 416/10
» BAG-Pressemitteilung (Nr. 72/11) zu diesem Urteil

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Im Einzelfall kann die Bezahlung von Überstunden trotz gegenteiliger arbeitsvertraglicher Regelung verlangt werden

Urteil vom 01.09.2010 Aktenzeichen 5 AZR 517/09

Die AGB-Klausel „erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten“ ge­nügt nicht dem Transparentgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sich der Umfang der danach ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Über­stunden nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergibt.

Folge der Unwirksamkeit dieser Vertragsklausel ist die Anwendung der gesetzlichen Regelung. Danach schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Überstundenvergütung ab der ersten Überstunde, die der Arbeitnehmer erbracht hat und die vom Arbeitgeber angeordnet oder genehmigt worden war.

» BAG-Urteil vom 01.09.2010, Aktenzeichen 5 AZR 517/09
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Die Suche nach einem Parkplatz ist keine Arbeitszeit

Urteil vom 09.06.2011 Aktenzeichen 2 AZR 381/10

Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darzustellen.

Dabei gehört die Suche nach einem Parkplatz nicht zur Arbeitszeit.

Wer sich als Arbeitnehmer die Parkplatzsuche aufschreibt, begeht Arbeitszeitbetrug und kann grundsätzlich fristlos entlassen werden.

» BAG-Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10

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Schlag auf den Po einer Mitarbeiterin kann zur fristlosen Kündigung führen

Urteil vom 09.06.2011 Aktenzeichen 2 AZR 323/10

Eine sexuelle Belästigung im Sinn von § 3 Abs. 4 AGG stellt nach § 7 Abs. 3 AGG eine Ver­let­zung vertraglicher Pflichten dar.

Wiederholte anzügliche Bemerkungen und ein Schlag auf den Po einer Kollegin können zu einer fristlosen Kündigung wegen sexueller Belästigung führen.

Dabei kommt es nicht allein darauf an, dass die Betroffene ihre ablehnende Einstellung zu den fraglichen Verhaltens­weisen aktiv verdeutlicht. Maßgeblich ist allein, ob die Unerwünschtheit der Verhaltensweise objektiv erkennbar war.

» BAG-Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 323/10

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Übergabe eines Kündigungsschreibens an den Ehegatten ist auch außerhalb der Wohnung möglich

Urteil vom 09.06.2011 Aktenzeichen 6 AZR 687/09

Auch die Kündigung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses, die nicht dem Arbeitnehmer direkt, son­dern dem Ehepartner außerhalb der Wohnung ausgehändigt wird, gilt als wirksam über­geben.

Leben Ehegatten in einer gemeinsamen Wohnung und sind sie deshalb nach der Verkehrsanschauung füreinander als Empfangsboten anzusehen, gelangt eine an einen der Ehe­gatten gerichtete Willenserklärung grundsätzlich auch in dessen Machtbereich, wenn sie dem anderen Ehegatte außerhalb der Wohnung übergeben wird.

» BAG-Urteil vom 09.06.2011, 6 AZR 687/09
» BAG-Pressemitteilung (Nr. 48/11) zu diesem Urteil

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