Kategorien-Archiv Wichtige BGH-Urteile

Der Erbe muss sein Erbrecht gegenüber den Banken nicht durch Erbschein nachweisen

Der BGH hat entschieden, dass ein Erbe nicht grundsätzlich dazu gezwungen werden kann, einem Geldinstitut einen Erbschein vorlegen zu müssen. Ein solches Dokument sei nicht notwendig, um die Erbenstellung nachzuweisen (Aktenzeichen XI ZR 401/12).

Der BGH hat damit die Rechte der Verbraucher gestärkt. Eine Legitimation ohne Erbschein ist jedoch nur dann möglich, wenn ein Erbvertrag oder ein beglaubigtes Testament die Erbberechtigung ausweist.

Der BGH führt dazu aus:
„Der Erbe ist von Rechts wegen nicht verpflichtet, sein Erb­recht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen.“

Im konkreten Fall kippten die BGH-Richter damit eine Klausel der Sparkasse, die sich generell vorbehalten wollte, auf einen Erbschein zu bestehen. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt hat die deutsche Kreditwirtschaft mitgeteilt, dass in unklaren Fällen die Vorlage eines Erbscheins jedoch weiter verlangt werden kann. Sie beruft sich diesbezüglich auf ein Urteil des BGH vom Jahr 2005. Bereits jetzt merkte die deutsche Kreditwirtschaft an, dass die beanstandete Klausel nun präzisiert werden soll.

Dies hatte auch bereits das OLG Frankfurt mit Datum vom 10.06.2011, Aktenzeichen 19 U 13/11, entschieden. Dies­bezüglich verweisen wir auf unseren Artikel Nachweis der Erbenstellung gegenüber einer Bank.

Für die Praxis bedeutet dies, dass oft sehr kostenintensive Erbscheine bei Vorlage eines Erbvertrages oder beglaubigten Testamentes zur Vorlage bei den Banken nicht mehr notwendig ist.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Aufwand für Auslandsreisen eines nebenberuflichen Autors für kaufmännische Lehrbücher nicht abziehbar

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 57/13, Pressemitteilung vom 04.09.2013, BFH-Urteil vom 07.05.2013, Aktenzeichen VIII R 51/10

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat einem ne­ben­beruflichen Autor den Abzug von Reise­aufwendungen in südliche Länder versagt, weil die Aufwendungen un­trenn­bar sowohl betrieblich als auch privat veranlasst waren (Urteil vom 7. Mai 2013 VIII R 51/10).

Der zu 90% schwerbehinderte Kläger, der hauptberuflich als Lehrer tätig ist, wollte die Aufwendungen für Auslandsreisen im Zusammenhang mit seiner Autorentätigkeit als Betriebs­ausgaben abziehen, weil er die Reisen in trockene Länder auf ärztlichen Rat unternommen habe, allerdings nur, um an den Urlaubsorten Lehr­bücher zur kaufmännischen Ausbildung zu aktualisieren. Er habe sich dort nur in den Ferienhäusern aufgehalten und zehn Stunden täglich an seinen Lehr­bü­chern gearbeitet, aber sonst keinerlei touristische Akti­vi­tä­ten entfaltet. Der Ausblick habe ihm zur Erholung genügt. Die Reiseaufwendungen für seine Ehefrau seien als außer­ge­wöhn­liche Belastung zu berücksichtigen, weil sie ihn wegen seiner Schwerbehinderung habe begleiten müssen.

Der BFH hat die Reiseaufwendungen insgesamt nicht als Be­triebsausgaben zum Abzug zugelassen. Die Aufwendun­gen hätten nicht in einen beruflichen und einen privaten Teil aufgeteilt werden können, weil sie gleichrangig sowohl der Erholung an einem Ferienort als auch der schriftstellerischen Tätigkeit gedient und untrennbar ineinandergegriffen hätten.

Die Reisekosten für die mitgereiste Ehefrau des Klägers seien nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, weil durch die Behinderung des Klägers insoweit kein Mehraufwand entstanden sei. Die Ehefrau des Klägers wäre aus eigenem Interesse auch dann mitgereist, wenn ihr Mann nicht schwerbehindert gewesen wäre.

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Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 40/13, Pressemitteilung vom 17.07.2013, BFH-Urteil vom 11.04.2013,  Aktenzeichen V R 29/10

Wer sich als Unternehmer gegen den Verdacht zur Wehr setzt, im Zusammen­hang mit seiner unternehmerischen Tä­tig­keit eine Straftat begangen zu haben, kann die an seinen Strafverteidiger ent­richtete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11. April 2013 (V R 29/10) entschieden.

Der Kläger, ein Bauunternehmer, hatte mutmaßlich eine Zuwendung an einen Entscheidungsträger eines potentiellen Auftraggebers geleistet, um einen Bauauftrag zu erlangen. Gegen ihn und einen seiner Angestellten wurden straf­recht­liche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Kläger und sein Angestellter ließen sich durch Strafverteidiger vertreten. Das Bauunternehmen machte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen beider Strafverteidiger geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Der BFH hat nun die Auffassung des Finanzamts bestätigt. Abziehen kann der Unternehmer die Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer „für sein Unternehmen“ ausgeführt worden sind. Streitig war, ob die Strafverteidiger Leistungen für das Unternehmen oder für die Privatpersonen erbracht hatten. Deswegen hatte der BFH in derselben Sache zuvor bei dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) angefragt, ob es für den Vorsteuerabzug auf den maß­geb­lichen Entstehungsgrund der Aufwendungen ankomme, dass nämlich die mutmaßliche Straftat im Interesse des Unter­neh­mens begangen wurde oder ob das unmittelbare Ziel der erbrachten Leistung, eine Bestrafung zu verhindern, ent­schei­dend sei (BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2011 V R 29/10 (BFHE 236, 242, BStBl II 2012, 441).

Letzteres ist nach dem in diesem Streitfall ergangenen EuGH-Urteil vom 21. Februar 2013 C-104/12 zutreffend. Lei­stun­gen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sank­tio­nen gegen natürliche Personen zu verhindern, die Ge­schäfts­führer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, eröffnen danach kein Recht auf Vorsteuerabzug. Dem hat sich der BFH in dem jetzt veröffentlichten Urteil angeschlossen.

Die Vorlage an den EuGH beruhte auf der europarechtlichen Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts und der sich hieraus ergebenden Verpflichtung zur sog. richtlinienkonformen Auslegung.

Hinweis: Die Entscheidung hat nur für die Umsatzsteuer Be­deu­tung. Die ertragssteuerrechtliche Frage, ob Auf­wen­dun­gen für eine Strafverteidigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein können, wird davon nicht berührt.

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Neu bekannt werdendes Vermögen lässt verjährten Pflichtteilsanspruch nicht aufleben

Der BGH hat mit Datum vom 16.01.2013, Akten­zeichen IV ZR 232/12, entschieden, dass die Ver­jäh­rungsfrist nicht erneut zu laufen beginnt, wenn der Pflicht­teils­berechtigte erst später von der Zugehörigkeit eines weiteren Gegen­standes zum Nachlass erfährt. § 2313 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 BGB ist nicht entsprechend anzuwenden.

Bei dem Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen ein­heit­lichen Anspruch, für den grundsätzlich nur eine einheitlich laufende Verjährungsfrist gelten kann. Dieser kann nicht auf einzelne Nachlassgegenstände bezogen werden. Somit kann der Verjährungsbeginn auch nicht für Einzelansprüche ge­son­dert festgestellt werden. Dies fußt auf dem Gedanken des Rechtsfriedens.

Somit kann der Erbe die Einrede der Verjährung vorbringen.

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Erbe haftet nach rechtzeitiger Kündigung des Mietvertrages nur begrenzt

Der BGH hat mit Datum vom 23.01.2013, Akten­zeichen VIII ZR 68/12, entschieden, dass die nach dem Erbfall fällig werdenden Forderungen jedenfalls dann reine Nachlassverbindlichkeiten sind, wenn das Mietverhältnis durch den Erben innerhalb der im § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet wird.

Der BGH hat somit entschieden, dass Mietschulden keine Nachlasserbenschulden sind.

Nachlasserbenschulden sind Verbindlichkeiten, die durch Rechtsgeschäfte des Erben bei der Verwaltung des Nach­lasses entstehen. Sie gelten als Eigenverbindlichkeiten des Erben.

Der Wortlaut des § 564 Satz 1 BGB bietet keine Anhalts­punkte dafür, dass eine persönliche Haftung des Erben vorliegen soll.

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Erben haften für Mietschulden nicht mit persönlichem Vermögen

Der BGH hat mit Datum vom 23.01.2013, Geschäfts­zeichen VIII ZR 68/12, entschieden, dass der Erbe die Haftung für Mietschulden auf den Nachlass beschränken kann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet wird.

In diesem Fall sind auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nach­lassverbindlichkeiten. § 564 Satz 1 BGB begründet keine persönliche Haftung des Erben.

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Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer sind steuerfrei

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 1/13, Pressemitteilung vom 02.01.2013, BFH-Urteil vom 17.10.2012, Aktenzeichen VIII R 57/09

Aufwandsentschädigungen ehren­amt­licher Betreuer nach § 1835a des Bür­ger­lichen Gesetzbuchs (BGB) sind ab 2011 begrenzt und für die Jahre davor un­be­grenzt steuerfrei. Das hat der Bundes­finanz­hof (BFH) mit Urteil vom 17. Oktober 2012 VIII R 57/09entschieden.

Der Kläger war vom Amtsgericht in bis zu 42 Fällen als Be­treuer bestellt worden und hatte dafür Aufwands­ent­schä­di­gungen nach § 1835a BGB von bis zu 323 € pro Jahr und betreuter Person bezogen. Das Finanzamt erfasste diese Aufwandsentschädigungen als Einnahmen. Die Steuer­befreiung nach § 3 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kam nach seiner Auffassung nicht in Betracht, weil die Aufwandsentschädigungen nicht ausdrücklich als solche im Haushaltsplan ausgewiesen waren.

Der BFH folgte dagegen im Ergebnis der Auffassung des Klägers, dass die Aufwandsentschädigungen steuerfrei seien. Es handele sich zwar um Einnahmen aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Sie seien aber steuerfrei, und zwar in den Jahren ab 2011 – betraglich begrenzt – nach § 3 Nr. 26b EStG und in den Vorjahren (und damit im Streit­fall) in vollem Umfang nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG.

Es handele sich nicht um eine Vergütung, die der Kläger ebenfalls hätte verlangen können und die dann einen er­heblich höheren Umfang gehabt hätte, sondern nur um eine geringe Aufwandsentschädigung, die die für die Betreuung anfallenden Kosten typisierend abgelten solle. Der Ausweis der Aufwandsentschädigung in einem Bundesgesetz (§ 1835a BGB) reiche für die Voraussetzungen der Steuer­befreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG aus. Ein zusätzlicher ausdrücklicher Ausweis im Haushaltsplan sei weder nach dem Wortlaut der Vorschrift, noch nach ihrem Zweck und auch nicht aufgrund der Entstehungsgeschichte erforderlich.

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Voraussetzung für die Hinzuziehung eines Sachverständigen bei zweifelhafter Testierfähigkeit bei Testamentserrichtung, Krankheitsstadium als Indizwirkung

Beschluss vom 18.07.2012 OLG Bamberg

Nur bei Vorliegen von konkreten Anhalts­punkten, die Anlass zu Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeit­punkt der Testamentserrichtung geben, ist die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen erforderlich.

Allein der Umstand, dass der Erblasser sich im fort­ge­schritte­nen Stadium einer Krebserkrankung befunden hat, stellt keinen solchen Anhaltspunkt dar.

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Wirksamkeit von Übergabeverträgen

Beschluss vom 06.07.2012 BGH

  1. Vertraglich vereinbarte Verfügungs­verbote nach § 137 Satz 2 BGB werden nicht nach 30 Jahren nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam.
  2. Verfügungsverbote in Übergabeverträgen sind nach § 38 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Übernehmer von dem Über­geber nicht die Zustimmung zu einer mit den Grund­sätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu vereinbarenden und den Zweck des Verfügungsverbotes nicht wesentlich gefährdenden Verfügung verlangen kann.

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Ersparnis der Erbschaftsteuer reicht nicht als Grund für eine Adoption

Beschluss vom 29.06.2012 OLG Hamm

Zentrales Kriterium der sittlichen Rechtfertigung einer Volljährigenadoption im Sinne des § 1767 Abs. 1 BGB ist das Eltern-Kind-Verhältnis. Liegen allein wirtschaftliche Motive vor, steht dies einer sittlichen Rechtfertigung der Annahme als Kind entgegen.

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