Kategorien-Archiv Wichtige BGH-Urteile

Anforderungen an den Beweis eines nicht notariell beurkundeten Schenkungsversprechens als Rechtsgrund

Der BGH hat mit Urteil vom 11.03.2012, Az. XR 150/11 über die Anforderungen an den Beweis eines nicht notariell beurkundeten Schenkungsversprechens als Rechtsgrund entschieden:

wenn sich ein Leistungsempfänger gegenüber dem Bereicherungsanspruch auf ein nicht notariell beurkundetes Schenkungsversprechen als Rechtsgrund beruft, so ist die ihn treffende Beweislast auf den Nachweis beschränkt, dass die Leistung mit Wissen und Wollen des Leistenden bewirkt und der Formmangel damit geheilt worden ist.

Das Fehlen eines Schenkungsversprechens muss dem gegenüber der Leistende beweisen.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Das Zentrale Testamentsregister (ZTR)

Das Zentrale Testamentsregister bei der Bundes­notarkammer hat seine Tätigkeit am 01.01.2012 aufgenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden die Daten über die Verwahrung von erbfolgerelevanten Unterlagen bei den Geburts­standesämtern, somit also überwiegend dezentral auf Karteikarten, vermerkt.

Im Falle des Todes informierte das Sterbestandesamt das Geburtsstandesamt. Daraufhin wurde die bei ihm registrierte Verwahrstelle benachrichtigt. Diese wiederrum informierte das zuständige Nachlassgericht und übersandte die Verwahrdokumente. Dies war wenig effektiv. Das Zentrale Testamentsregister soll daher zur Effektivität beitragen.

In das Zentrale Testamentsregister (ZTR) werden Verwahr­angaben über alle erbfolgerelevanten Urkunden aufge­nom­men. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Urkunden entweder notariell beurkundet und/oder in amtliche Ver­wahrung genommen worden sind (§ 78 b Abs. 3 BNotO). Die Registrierung ist zwingend. Dies gilt jedoch nicht für privat verwahrte, eigenhändige Testamente. Diese sind nach wie vor nicht registerfähig, auch nicht auf freiwilliger Basis.

Testamente und Erbverträge sind stets erbfolgerelevant und sind daher dem Zentralen Testamentsregister immer zu melden (formelle Registerpflicht nach § 78 Abs. 2 Satz 1 BNotO). Andere Urkunden sind nur dann registerpflichtig, wenn sie Erklärungen enthalten, die die Erbfolge beein­flussen können (materielle Registerpflicht). Hierunter zählen insbesondere der Erbverzichtsvertrag nach § 2346 Abs. 1 BGB sowie der Zuwendungsverzichtsvertrag nach § 2352 BGB. Weiterhin sind erbfolgerelevant und damit register­pflichtig der Rücktritt von einem Erbvertrag sowie jede Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen. Dies gilt auch für Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge, wenn Gütertrennung vereinbart oder aufgehoben worden ist. Pflichtteilsverzichtsverträge nach § 2346 Abs. 2 BGB sind nicht registerpflichtig, da sie nicht erbfolgerelevant sind.

Registriert werden Geburtsname, Geburtsort, Geburtsdatum, Vorname, Geschlecht und Staatsangehörigkeit. Ebenso sollen das Geburtenbuch bzw. die Geburtenregisternummer sowie das Geburtsstandesamt erfasst werden. Der Inhalt der erbfolgerelevanten Urkunden wird jedoch nicht als Angabe hinterlegt.

Für Registrierungen im Zentralen Testamentsregister werden Gebühren erhoben. Gegenwärtig ist eine Gebühr von 15,00 € je Registrierung vorgesehen (§ 1 Abs. 2 ZTR-GebS). Die erhobenen Gebühren unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

Auf Ersuchen erhalten Gerichte und Notare Auskünfte. Zu Lebzeiten des Erblassers jedoch nur mit dessen Einwilligung. Diese Auskunftsersuchen werden protokolliert, um deren Kontrolle zu ermöglichen. Die Auskunft enthält nur Angaben, ob und welche erbfolgerelevanten Urkunden der Erblasser errichtet hat. Angaben zum Inhalt der Urkunde selbst sind nicht Gegenstand der Auskunft. Selbstverständlich hat auch der Testierende selbst zu seinen Lebzeiten jederzeit das Recht, Auskunft über den ihn betreffenden Registerinhalt zu verlangen.

Seit dem 01.01.2012 wird die Bundesnotarkammer über sämtliche Sterbefälle informiert, die einem inländischen Standesamt bekannt werden. Aufgrund dieser Sterbefall­mitteilung wird anschließend im Zentralen Testamentsregister überprüft, ob dort entsprechende Verwahrangaben vor­lie­gen. Falls dies der Fall ist, wird die entsprechende Verwahr­stelle vom Zentralen Testamentsregister unter Übermittlung der Sterbefalldaten, registrierten Verwahrangaben und das für den Erbfall zuständige Nachlassgericht informiert (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ZTRV). Neu ist, dass auch das nach § 343 FamFG örtlich zuständige Nachlassgericht direkt durch das Zentrale Testamentsregister eine elektronische Sterbefallnachricht erhält (§ 7 Abs. 3 Satz 1 ZTRV). Diese Benachrichtigung beinhaltet auch die Verwahrstelle. Ist das Verwahrgericht nicht gleichzeitig das für den Erbfall zuständige Nachlass­gericht, übersendet es die Urkunden mit einer beglaubigten Abschrift der Eröffnungsniederschrift an das zuständige Nachlassgericht.

Für Fragen über das Zentrale Testamentsregister stehen wir Ihnen jederzeit gerne mit weiteren Informationen zur Verfügung.

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Hausgeldschulden als Nachlassverbindlichkeiten

Beschluss vom 04.11.2011 BGH

Fällt eine Eigentumswohnung in den Nachlass, weil sie der Testaments­vollstrecker für den Erben mit Nachlass­mitteln erworben hat, sind die Hausgeldschulden, die während der Dauer der Testamentsvollstreckung fällig werden, Nachlassverbindlichkeiten.

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Unterbrechung des Rechtsstreits durch den Tod des Klägers. Aufnahme durch einen einzelnen Miterben

Beschluss vom 02.11.2011 BGH

Ist ein Rechtsstreit durch den Tod des Klägers unterbrochen worden, so kann die Aufnahme auch durch einen einzelnen Miterben erfolgen, wenn er gemäß § 2039 BGB zur Geltend­machung des Klageanspruches berechtigt ist. Die Aufnahme ist ungeachtet dessen wirksam, dass die Prozess­bevoll­mächtigten nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen sind.

Die Aufnahme eines durch den Tod einer Partei unter­brochenen Verfahrens unterliegt als Prozesshandlung dem Anwaltszwang. Der nach § 250 ZPO einzureichende Schrift­satz muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Vor den Gerichten des höheren Rechtszuges kann eine dem Anwaltszwang unterliegende Prozesshandlung grund­sätzlich wirksam nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden, der bei dem Gericht zugelassen ist, demgegenüber die Pro­zesshandlung zu erklären ist (§ 78 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).

Dieser Grundsatz kann jedoch nicht starr durchgeführt wer­den. Es muss dort zu Ausnahmen kommen, wo prozess­ökonomische Erwägungen dies nahe legen und der mit den Bestimmungen des § 78 ZPO verfolgte Zweck dadurch nicht in Frage gestellt wird. Dies ist im Verfahren über die Nicht­zulassungsbeschwerde bei Aufnahme durch den zweit­instanz­lichen Bevollmächtigten der Fall.

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Zwangsbehandlung eines Betreuten nur nach vorherigem Überzeugungsversuch zulässig.

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 12.09.2018 – XII ZB 87/18
Eine Zwangsmaßnahme ist nur dann gemäß § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB zulässig, wenn zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht worden ist, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. September 2017 – XII ZB 185/17 -FamRZ 2017, 2056).

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 15. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Der Antrag der Betroffenen auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe

I.

1

Die 1943 geborene Betroffene wendet sich gegen die mittlerweile durch Zeitablauf erledigte Genehmigung ihrer Unterbringung und der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme. Ausweislich des vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens leidet sie an einer paranoiden schizophrenen Störung.

2

Das Amtsgericht hat die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis zum 23. April 2018 sowie die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (Medikation) bis zum 26. Februar 2018 genehmigt. Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen mit Beschluss vom 15. Februar 2018 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beschlüsse begehrt.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

4

1. Bei der Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme handelt es sich nach § 312 Satz 1 Nr. 1 FamFG um eine Unterbringungssache. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 – XII ZB 600/14 -FamRZ 2015, 1706Rn. 5 mwN).

5

Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist es nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG zulässigerweise auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf erledigten Gerichtsbeschlüsse gerichtet (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 – XII ZB 226/15 -FamRZ 2015, 2050Rn. 6).

6

2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

7

a) Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorlägen. Wie sich aus dem Gutachten ergebe, leide die Betroffene an einer chronischen paranoiden schizophrenen Störung mit fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht. Die Betroffene negiere wahnhaft bedingt das Vorliegen körperlicher Erkrankungen und verweigere in der Folge schließlich auch die Gabe überlebensnotwendiger Medikamente. So nehme die Betroffene bei Vorhofflimmern keine gerinnungshemmenden Medikamente ein, die bei einer derartigen Symptomatik überlebenssichernd seien. Ohne die Unterbringung käme es zu einer unmittelbaren vitalen Eigengefährdung. Anhaltspunkte für Zweifel an den gutachterlichen Feststellungen bestünden nicht.

8

Auch die Voraussetzungen für eine Zwangsmedikation nach § 1906 a BGB lägen vor. Hierzu habe der Sachverständige ausgeführt, ohne Zwangsmedikation sei eine unmittelbare vitale Eigengefährdung zu erwarten. Die vom Amtsgericht in seiner Entscheidung aufgeführten Medikamente würden durch den Sachverständigen ausdrücklich empfohlen. Im Übrigen hat das Landgericht auf die Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen.

9

b) Das hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.

10

aa) Gegen die Genehmigung der Unterbringung ist nichts zu erinnern.

11

(1) Während das Amtsgericht die Genehmigung auf beide Alternativen des § 1906 Abs. 1 BGB gegründet hat, hat das Landgericht diese nur mit der Eigengefährdung der Betroffenen gerechtfertigt, also allein auf § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB gestützt.

12

(a) Nach dieser Vorschrift ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.

13

(b) Diesen Anforderungen wird die landgerichtliche Entscheidung gerecht. Unter Bezugnahme auf das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten hat das Landgericht ausgeführt, die Betroffene negiere wahnhaft bedingt das Vorliegen körperlicher Erkrankungen und in der Folge schließlich auch die Gabe überlebensnotwendiger Medikamente. So nehme sie bei Vorhofflimmern keine gerinnungshemmenden Medikamente ein, die bei einer derartigen Symptomatik überlebenssichernd seien. Diese Feststellungen genügen, um eine Eigengefährdung i.S.d. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu begründen.

14

(2) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist auch die Dauer der Unterbringung nicht zu beanstanden.

15

(a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Prognose, welche Dauer für die Unterbringung erforderlich ist, regelmäßig auf Grundlage des einzuholenden Sachverständigengutachtens vorzunehmen. Der Fristablauf hat sich dabei grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zu orientieren und nicht an der späteren gerichtlichen Entscheidung (Senatsbeschluss vom 13. April 2016 – XII ZB 236/15 -FamRZ 2016, 1065Rn. 23 mwN).

16

(b) Gemessen hieran ist die genehmigte Unterbringungsdauer noch vertretbar.

17

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29. Januar 2018 die Unterbringung der Betroffenen bis zum 23. April 2018 genehmigt und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 10. Januar 2018 ausgeführt, die geschlossene Unterbringung der Betroffenen sollte eine Dauer von zwölf Wochen „nicht unterschreiten“. Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, dass die zwölf Wochen vorzeitig abgelaufen seien, verkennt sie, dass der Sachverständige die von ihm vorgeschlagene Mindestfrist auf den Zeitraum bezieht, in dem der Betroffenen Medikamente zu verabreichen sind.

18

bb) Ebenso wenig ist die Genehmigung der Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme rechtsbeschwerderechtlich zu beanstanden. Insbesondere halten die Feststellungen zur Vornahme des nach § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB notwendigen Überzeugungsversuchs einer rechtlichen Überprüfung stand.

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(1) Eine Zwangsmaßnahme ist nur dann gemäß § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB zulässig, wenn zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht worden ist, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen (Senatsbeschluss vom 13. September 2017 – XII ZB 185/17 -FamRZ 2017, 2056Rn. 6).

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(2) Dem wird die angefochtene Entscheidung noch gerecht. Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass das Landgericht hierzu selbst keine Feststellungen getroffen hat. Es hat aber auf die Begründung des Amtsgerichts Bezug genommen. Dieses hat ausgeführt, dass die Betroffene die notwendige Behandlung „trotz hinreichender Versuche einer freiwilligen Medikation“ ablehne. Auch wenn der Rechtsbeschwerde zuzugeben ist, dass diese Feststellungen für sich genommen recht knapp ausgefallen sind, führt dies jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung. Denn das Amtsgericht hat vor seiner Entscheidung die behandelnde Klinik ausdrücklich um Mitteilung über die Versuche gebeten, die Betroffene zu einer freiwilligen Medikation zu bewegen. Das Antwortschreiben der Klinik vom 25. Januar 2018, in dem geschildert wird, wie im Einzelnen versucht worden ist, die Betroffene zu überzeugen, hat das Amtsgericht mit seinem Beschluss unter anderem auch an die Betroffene übersandt.

21

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen ( § 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorschriften
§ 312 Satz 1 Nr. 1 FamFG, § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG, § 62 Abs. 1 FamFG, § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 1906 a BGB, § 1906 Abs. 1 BGB, § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB, § 74 Abs. 7 FamFG

 

Quelle: IWW Abrufnummer 204989

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