Deutsches Erbrecht diskriminiert nichteheliche Kinder

Deutsches Erbrecht diskriminiert nichteheliche Kinder

Der europäische Gerichtshof für Menschen­rechte hat am 09.02.2017, Beschwerde-Nr. 29762/10, ent­schieden, dass nichteheliche Kinder, die vor 1949 geboren worden sind, durch das deutsche Erbrecht diskriminiert werden.

Die deutsche Stichtagsregelung im Gesetz über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder gibt nichtehelichen Kindern, die vor dem 01.07.1949 geboren worden sind und deren Vater vor dem 29.05.2009 verstorben ist, keine Rechte am Erbe des verstorbenen Vaters. Eine Erbberechtigung liegt nur im Erbfall der Mutter vor. Somit handelt es sich um eine teilweise Gleich­stellung von nichtehelichen und ehelichen Kindern.

Diese Regelung war aufgrund einer früheren Verurteilung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 28.05.2009, Beschwerde-Nr. 3545/04, eingeführt worden. Damals war ent­schieden worden, dass die erbrechtliche Benachteiligung von vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kindern für diskriminierend gehalten wurde. In der hier zugrundeliegenden Entscheidung führt der Europäische Gerichtshof für Menschen­rechte aus, dass die Beschränkung auf Erbfälle ab dem 29.05.2009 eine Ungleichbehandlung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern darstelle, die gegen das in Artikel 14 EMRK geregelte Diskriminierungsverbot unter Berücksichtigung des in Artikel 8 EMRK geregelten Rechts auf Achtung des Familienlebens verstoße.

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Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht

Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht

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