Die Einsetzung nur einer Pflegefachkraft im Nachtdienst für 50 bis 60 Heimbewohner ist zu wenig

Die Einsetzung nur einer Pflegefachkraft im Nachtdienst für 50 bis 60 Heimbewohner ist zu wenig

Verwaltungsgericht Cottbus: Beschluss vom 22.11.2017 – VG 5 L 294/17
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Rechtsgebiet
Pfl/BetrWoG BB 2009
Vorschriften
§ 21 Pfl/BetrWoG BB 2009, § 22 Pfl/BetrWoG BB 2009

Hans, Dr. Popp & Partner - Anwaltskanzlei in München

Christine Gerlach

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Fachanwältin für Erbrecht

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Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht

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