Häufig finden sich in Kündigungsschreiben hierzu Formulierungen wie “die Kündigung erfolgt zum (beispielsweise 31.03.2013), aber in jedem Fall zum nächstzulässigen Zeitpunkt”.
Nun hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 20.06.2013, Aktenzeichen 6 AZR 805/11, entschieden, dass auch allein die Formulierung, wonach die ordentliche Kündigung “zum nächstmöglichen Termin” erfolgt – und damit ohne Angabe eines genauen Beendigungstermins – zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn im Kündigungsschreiben auf die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB verwiesen wird.
Auch wenn durch diese Entscheidung des BAG`s nun die Voraussetzungen einer formell wirksamen Kündigung erleichtert werden, sollte jede Kündigung sorgfältig vorbereitet werden.
Hans, Dr. Popp & Partner - Anwaltskanzlei in München