Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses “zum nächstmöglichen Zeitpunkt” ist zulässig

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses “zum nächstmöglichen Zeitpunkt” ist zulässig

Grundvoraussetzung einer formell wirksamen Kün­di­gung ist eine bestimmte und unmiss­ver­ständ­liche Kündigungs­erklä­rung. Ins­be­son­dere muss ein Arbeit­neh­mer aus dem Kün­di­gungs­schreiben erkennen können, wann das Arbeits­ver­hält­nis enden soll.

Häufig finden sich in Kündigungsschreiben hierzu For­mu­lie­run­gen wie “die Kündigung erfolgt zum (beispielsweise 31.03.2013), aber in jedem Fall zum nächstzulässigen Zeitpunkt”.

Nun hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 20.06.2013, Aktenzeichen 6 AZR 805/11, entschieden, dass auch allein die Formulierung, wonach die ordentliche Kündigung “zum nächstmöglichen Termin” erfolgt – und damit ohne Angabe eines genauen Beendigungstermins – zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn im Kündigungsschreiben auf die ge­setz­lichen Kündigungsfristen des § 622 BGB verwiesen wird.

Auch wenn durch diese Entscheidung des BAG`s nun die Voraussetzungen einer formell wirksamen Kündigung er­leich­tert werden, sollte jede Kündigung sorgfältig vorbereitet werden.

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Hans, Dr. Popp & Partner - Anwaltskanzlei in München

Dr. jur. Reinhard Popp

Rechtsanwalt in München
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht, Eherecht und Familienrecht

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