Die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt endet nicht mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes

Die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt endet nicht mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes

Entgegen einer weitläufigen Auffassung endet der Anspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern auf Zahlung von Kindesunterhalt nicht mit Vollendung des 18. Lebens­jahres, sondern dauert dem Grunde nach lebenslang fort, solange das Kind bedürftig ist. Er ist an keine bestimmten Altersgrenzen gebunden.

Der Unterhaltsanspruch des Kindes endet in aller Regel dann, wenn das Kind beispielsweise nach einer abgeschlossenen Ausbildung in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen.

Solang das Kind minderjährig ist, erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt seinen Anteil an der Unterhalts­verpflichtung in der Regel durch die Betreuung, Pflege und Erziehung des Kindes. Der nicht betreuende Elternteil ist dem minderjährigen Kind gegenüber grundsätzlich allein barunterhaltspflichtig. Das heißt er trägt die Kosten des gesamten Lebensbedarfs indem er hierfür Geldleistungen erbringt.

Ist das Kind nach Eintritt der Volljährigkeit weiterhin unterhaltsbedürftig, beispielsweise deshalb, weil es sich in einer Ausbildung befindet oder ein Studium beginnt, richtet sich der Unterhaltsanspruch des Kindes nun gegen beide Elternteile. Das bedeutet, dass diese nun entsprechend ihren Einkommensverhältnissen den Unterhaltsbedarf des Kindes durch Geldzahlungen leisten müssen. Der Unterhaltsbedarf des Kindes richtet sich nun auch nicht mehr nach den Einkommensverhältnissen des barleistungspflichtigen Elternteils, sondern nach festen Bedarfssätzen. So beträgt der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand in der Regel monatlich 670,00 € (darin sind enthalten Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 280,00 €) zuzüglich Beiträgen zu einer Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren. Auf diesen Bedarf muss sich das Kind eigene Einkünfte wie beispielsweise das Kindergeld anrechnen lassen.

Nachdem beide Eltern dem Kind gegenüber grundsätzlich barunterhaltspflichtig sind, haften sie anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen, wobei der Haftungsanteil unter Abzug eines angemessenen Selbst­behaltes von derzeit 1.150,00 € nach folgender Formel zu errechnen ist:

Bereinigtes Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2) abzgl. 1.150,00 € x (Rest-) Bedarf (R) geteilt durch die Summe der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern
(N1 + N2) abzgl. 2.300,00 €.

Nachdem die Berechnung des jeweiligen Haftungsanteils auch unter Berücksichtigung etwaiger vorrangiger Unterhaltsverpflichtungen beispielsweise für weitere minderjährige Kinder zu errechnen ist, empfiehlt es sich hier fachliche Hilfe durch einen Fachanwalt für Familienrecht in Anspruch zu nehmen. Wir helfen Ihnen hier gerne weiter.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Familienrecht beantworten wir gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Über den Autor

Dr. jur. Reinhard Popp author

Rechtsanwalt in München
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht, Eherecht und Familienrecht
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