Dies stelle keine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht dar. Diese sei nur gegeben, wenn der Pflichtteilsberechtigte die persönliche Pflege aufgrund einer verwerflichen Gesinnung versage.
Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.
Hans, Dr. Popp & Partner - Anwaltskanzlei in München