Die Versagung der persönlichen Pflege im Krankheitsfall reicht für eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht aus

Die Versagung der persönlichen Pflege im Krankheitsfall reicht für eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht aus

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Datum vom 29.10.2013, Az.: 15 O 61/12, entschieden, dass eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht auf die Versagung der persönlichen Pflege im Krankheitsfall gestützt werden kann.

Dies stelle keine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht dar. Diese sei nur gegeben, wenn der Pflichtteilsberechtigte die persönliche Pflege aufgrund einer verwerflichen Gesinnung versage.

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Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht
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Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht
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