Eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht genügt bei Grundstücksverkäufen nicht

Eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht genügt bei Grundstücksverkäufen nicht

Der BGH hat mit Datum vom 03.02.2016, Aktenzeichen XII ZB 307/15 sowie XII ZB 454/15, entschieden, dass die Erteilung einer privatschriftlichen Vorsorgevollmacht bei einer Grundstücksveräußerung nicht ausreichend ist. Für diesen Bereich muss eine Betreuung eingerichtet werden.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Um die Heimkosten der an Demenz leidenden Mutter zu decken, sollte eine Immobilie derselben verkauft werden. Die Tochter wollte dies aufgrund einer wirksamen privatschriftlichen General- und Vorsorgevollmacht durchführen. Da eine privatschriftliche Vollmacht zur Veräußerung von Grundbesitz nicht ausreichend ist, regte die Tochter an, eine Betreuung einzurichten. Hiergegen wandte sich die Schwester der Bevollmächtigten, die den Grundstücksverkauf ablehnte und den Fehlbetrag zu den Heimkosten bezahlen wollte. Das zuständige Betreuungsgericht hat daraufhin eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Prüfung und Entscheidung über Verkauf oder Vermietung und Verwaltung der Immobilie sowie Durchführung der gefundenen Entscheidung eingerichtet. Später fand eine Erweiterung bezüglich des Aufgabenkreises um die Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber ihrer Bevollmächtigten statt, da die Tochter dem Betreuer keine Auskünfte über den tatsächlichen bzw. zu erwartenden Kapitalbedarf der Mutter erteilte. Die Beschwerde der Schwester gegen beide Beschlüsse hat das Landgericht zurückgewiesen.

§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB regelt, dass eine Betreuung dann nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten des Betreuten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da lediglich eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht vorliegt. Somit können die Erklärungen über den Verkauf eines Grundstückes nicht in der nach § 29 Abs. 1 GBO erforderlichen Form, nämlich öffentlich beurkundet oder beglaubigt, abgegeben werden. Aufgrund dessen war ein Betreuer zu bestellen, auch wenn die Verkaufsabsicht noch nicht abschließend geklärt war und der Verkauf noch nicht endgültig feststand. Grundsätzlich ist die Anordnung einer Betreuung für bestimmte Aufgabenkreise nur dann möglich, wenn ein konkreter Bedarf besteht. Es soll jedoch genügen, dass der Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird.

Der BGH sah die Anordnung der Kontrollbetreuung ebenfalls als zulässig an. Dies ergibt sich daraus, dass die Bevollmächtigte der Bitte des Betreuers um Auskunft über das Vermögen und die Einnahmen der Betreuten nicht nachgekommen ist. Ohne diese Kenntnis ist es dem Betreuer jedoch nicht möglich, eine sachgerechte und dem Wohl der Betreuten entsprechende Entscheidung zu treffen. Die mangelnde Kooperation wurde als konkreter Anhaltspunkt dafür gesehen, dass die Bevollmächtigte ihre Generalvollmacht nicht ordnungsgemäß im Interesse der Betreuten ausübt.

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