Einkommensteuerpauschalierung nach § 37b EStG

Einkommensteuerpauschalierung nach § 37b EStG

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 4/14, Pressemitteilung vom 15.01.2014, BFH-Urteil vom 16.10.2013, Aktenzeichen VI R 52/11, Aktenzeichen VI R 57/11, Aktenzeichen VI R 78/12

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Urteilen vom 16. Oktober 2013 ent­schie­den, dass unter die Pauschalierungs­vor­schrift in § 37b des Einkommensteuer­gesetzes (EStG) nur Zuwendungen fal­len, die (beim Empfänger) einkommen­steuer­bar und auch dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind.

Geschenke aus betrieblichem Anlass, die ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden gewährt, können bei diesen zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Gleiches gilt für andere Leistungen, die ein Unternehmen seinen Ge­schäfts­partnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum ver­trag­lich Vereinbarten gewährt. Lädt daher ein Unter­neh­men Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer z.B. auf eine Reise ein, ist grundsätzlich der Wert dieser Reise sowohl von den Geschäftsfreunden als auch von den Arbeitnehmern als Be­triebseinnahme oder zusätzlicher Lohn zu versteuern. Nach § 37b EStG kann jedoch der Zuwendende die Einkommen­steuer für die Geschäftsfreunde oder die Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % abgeltend erheben.

Die bisher ungeklärte und von den Finanzgerichten auch unterschiedlich beurteilte Frage, ob § 37b EStG voraussetzt, dass die Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Ein­kunftsart zufließen, hat der BFH nun in grundsätzlicher Weise bejaht. Er widersprach damit zugleich der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung im Wesentlichen mit der Begründung, dass § 37b EStG keine eigenständige Ein­kunfts­art begründe, sondern lediglich eine besondere pau­scha­lie­rende Erhebung der Einkommensteuer zur Wahl stelle.

Im ersten vom BFH entschiedenen Streitfall (VI R 57/11) hat­ten nicht in Deutschland einkommensteuerpflichtige Arbeit­nehmer Zuwendungen erhalten. Das Finanzamt (FA) erhob in Anwendung des pauschalen Steuersatzes von 30 % (zu Un­recht) dennoch Einkommensteuer auf diese Zuwen­dun­gen. In einem weiteren Streitfall (VI R 52/11) hatte eine Kapital­gesellschaft ihren Kunden und Geschäftsfreunden Geschenke zukommen lassen. Auch dort hatte das FA die pauschale Ein­kommensteuer unabhängig davon erhoben, ob diese Ge­schen­ke beim Empfänger überhaupt einkommensteuerbar und einkommensteuerpflichtig waren. Im dritten Streitfall (VI R 78/12), in dem Arbeitnehmer auf Geheiß des Arbeitgebers Geschäftsfreunde auf einem Regattabegleitschiff zu betreuen hatten, stellte der BFH nochmals klar, dass § 37b EStG nicht den steuerrechtlichen Lohnbegriff erweitere.

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Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München
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