Elternunterhalt – wenn Kinder für ihre Eltern zahlen müssen

Elternunterhalt – wenn Kinder für ihre Eltern zahlen müssen

Es betrifft immer mehr Menschen. Die Eltern werden pflegebedürftig und müssen unter Umständen ins Heim. Die Rente und das Ersparte reichen dann oft nicht aus, um das Heim bezahlen zu können.

 

Sowohl steigende Heim- und Pflegekosten, als auch die angespannte finanzielle Situation der Sozialhilfeträger haben dazu geführt, dass verstärkt Kinder von ihren Eltern auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen werden. In der Regel werden bei Unterhaltsforderungen jedoch weniger die Eltern tätig, sondern in erster Linie die Sozialhilfeträger, welche z.B. die Kosten für das Pflegeheim im Rahmen der Gewährung von Sozialhilfe verauslagt haben und nun versuchen, sich dieses Geld von den Kindern zurückzuholen. Viele Angehörige sahen sich daher, insbesondere durch Übernahme nicht gedeckter Heimkosten, kaum noch in der Lage, selber für eine eigene angemessene Altersvorsorge zu sorgen.  Der Gesetzgeber hat nun auf diese Problematik der als sogenannter Sandwichgeneration bezeichneten, heute 40 bis 60 Jährigen, durch das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe vom 12.12.2019 ( Angehörigenentlastungsgesetz ) reagiert, welches ab dem 01.01.2020 in Kraft getreten ist. Der Gesetzgeber wollte hiermit Kinder von sozialhilfebedürftigen Eltern wirtschaftlich entlasten und nur Personen mit hohem Einkommen für Sozialhilfeaufwendungen an ihre Angehörigen in Regress nehmen. Dem wurde dadurch Rechnung getragen, dass er in § 94, Abs. 1a SGB XII eine Jahreseinkommensgrenze von 100.000,00 € brutto eingeführt hat. Kinder mit einem geringeren Einkommen können daher durch das Sozialamt nicht mehr in Regress genommen werden. Entscheidend für die Prüfung der Einkommensgrenze ist nur das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes. Sollte dieses unter 100,000,00 € brutto liegen und nur zusammen mit dem Einkommen des Ehepartners 100.000,00 € brutto übersteigen, haftet das Kind nicht mehr für gewährte Sozialleistungen an seine Eltern. Für die Ermittlung der Jahreseinkommensgrenze gilt dabei das nach Steuerrecht zu ermittelnde Gesamteinkommen, insbesondere damit auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Kapitaleinkünfte.

 

Aber auch wenn Kinder auf Grund ihres hohen Einkommens unterhaltspflichtig werden sollten, wird ihnen ein sogenannter Mindestselbstbehalt zugebilligt. .Dieser soll sicherstellen, dass sie genug Geld für sich selbst und ihre Familien zur Verfügung haben. Der Selbstbehalt eines alleinstehenden Kindes beträgt derzeit grundsätzlich 2.000,00 €. Hierin enthalten sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 700,00 €. Zusätzlich bleibt die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden, bereinigten Einkommens anrechnungsfrei  Darüber hinaus kann das unterhaltspflichtige Kind zunächst von seinem Einkommen noch diverse Ausgaben, insbesondere für eine Krankenversicherung, zusätzliche Altersversorgung, vorrangige Unterhaltszahlung für Kinder oder Kreditbelastungen abziehen. Der Selbstbehalt für unterhaltspflichtige Kinder, welche mit ihrem Ehepartner zusammen leben, beträgt 3.600,00. €. Nachdem die Festlegung dieser Selbstbehaltssätze vor Inkrafttreten des Angehörigenentlastungsgesetzes erfolgte und somit keine bindende Wirkung auf die zukünftige Rechtsprechung hat, wird diskutiert, zur Wahrung der Lebensstandartgarantie im Elternunterhalt, den Selbstbehaltssatz für alleinstehende unterhaltspflichtige Kinder auf 5.000,00 € monatlich und bei Zusammenleben mit einem Ehepartner auf 9.000,00 € monatlich anzuheben.

 

Hat der bedürftige Elternteil mehrere leistungsfähige Kinder, haften diese gemeinsam für den nicht gedeckten Unterhaltsbedarf. Unterschreitet hierbei ein oder mehrere Kinder die Jahreseinkommensgrenze von 100,000.00 € brutto, während ein anderes Kind mehr verdient, wird zu Lasten des Sozialhilfeträgers der fiktive Haftungsanteil des Kindes, dessen Einkommen die Jahresgrenze unterschreitet, auf den Bedarf des Elternteils angerechnet. Dies führt im Ergebnis dazu, dass das gut verdienende Kind entlastet wird und nicht für den gesamten Unterhaltsbedarf haften muss.

 

Durch die Einführung des Angehörigenentlastungsgesetzes und den damit verbundenen Rückgang von Regressforderungen durch das Sozialamt dürfte zukünftig ein Problem wieder verstärkt in den Fokus rücken, nämlich die Rückforderung von Schenkungen durch den bedürftig gewordenen Elternteil. Ist dieser auf Leistungen durch das Sozialamt insbesondere deshalb angewiesen, weil er innerhalb der letzten zehn Jahre Schenkungen, auch Grundstücksübertragungen vorgenommen hat und dadurch „verarmt“ ist, ist der Schenker verpflichtet diese Schenkung wieder rückgängig zu machen, um dann, beispielsweise aus dem Erlös des Verkaufs der Immobilie seinen eigenen Unterhaltsbedarf selbst decken zu können. Diesen Schenkungsrückforderungsanspruch kann das Sozialamt auf sich überleiten und somit selbst geltend machen. Durch geeignete Gestaltungen besteht jedoch die Möglichkeit „regresssicherer“  Übertragungen.

 

Auch wenn durch die neue Einkommensgrenze von 100.000,00 € brutto im Jahr Angehörige fortan in rund 90 % der Fälle insbesondere nicht mehr an den Pflegekosten beteiligt werden können, stellt sich abschließend die Frage, ob Angehörige zukünftig generell von Regressforderungen durch das Sozialamt befreit werden sollten und damit auch der Altersunterhalt als Teil der Alters- und Krankenfürsorge eine gesellschaftliche Aufgabe wird.

 

Gez. popp

 

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Dr. jur. Reinhard Popp

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