Entfremdung vom eigenen Kind – Möglichkeiten der Minimierung des Anteils am Erbe

Entfremdung vom eigenen Kind – Möglichkeiten der Minimierung des Anteils am Erbe

München – Leider kommt es in unserer Zeit häufiger vor, dass sich Eltern und Kinder immer mehr entfremden. Dies kann die verschiedensten Ursachen haben. Oftmals spielt die räumliche Entfernung hierbei eine entscheidende Rolle, wenn die Kinder ausziehen und beruflich an einen anderen Ort ziehen. Aber, was leider auch sehr häufig vorkommt, ist, dass, nachdem das eigene Kind einen Partner gefunden hat, es zwischen dem Partner des Kindes und den Eltern zu Problemen kommt, da das zwischenmenschliche Verhältnis nicht wirklich gut ist.

Ich finde es immer sehr traurig, wenn mir Mandanten erzählen, dass mit dem einzigen Kind, zu dem früher ein sehr gutes Verhältnis bestand, seit der Heirat oder dem Kennenlernen eines Partners bzw. einer Partnerin so gut wie kein Kontakt mehr besteht. Der klassische Fall ist oftmals, dass zwischen Schwiegermutter und Schwiegertochter eine gewisse Distanz besteht, die dazu führt, dass sich die Eltern und ihr Kind immer mehr entfremden.

Wenn das Verhältnis zu seinem Kind zerrüttet ist, liegt die Überlegung nahe, ob aufgrund des Verhältnisses zwischen Eltern und Kind, welches zu Lebzeiten vorgelegen hat, das Kind tatsächlich am eigenen Nachlass einen oftmals nicht unerheblichen Anteil bekommen soll. Diese Überlegung ist auch verständlich.

Die Frage ist jedoch, was man unternehmen kann oder muss, um dafür Sorge zu tragen, dass das Kind nicht einen Teil des Erbes bekommt.

Wichtig ist erst einmal, dass ein Testament verfasst wird. Ohne Testament tritt nämlich die gesetzliche Erbfolge ein, die unweigerlich dazu führen würde, dass das Kind neben dem überlebenden Ehegatten Miterbe werden würde.

Die Höhe des Erbteils hängt von verschiedenen Faktoren ab. Unter anderem ausschlaggebend für die Höhe des Erbteils ist der Güterstand des Erblassers und seines Ehepartners. Weiterhin bemisst sich die Höhe der Erbquote nach der Anzahl der Abkömmlinge. Je mehr Abkömmlinge vorhanden sind, desto niedriger wird die Erbquote.

Wenn ich jedoch möchte, dass mein Kind keinen Anteil am Erbe erhalten soll, muss ich ein Testament erstellen. In diesem Testament muss ich das Kind enterben. Dies bedeutet jedoch, dass das Kind aufgrund der Enterbung Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Erben geltend machen kann.

Das deutsche Recht sieht vor, dass in jedem Fall ein Abkömmling einen gewissen Anteil am Erbe erhalten soll. Somit wurde der Pflichtteilsanspruch eingeführt. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Nur unter ganz strengen Voraussetzungen kann der Pflichtteil entzogen werden. Dies müsste dann im Testament verfügt werden.

Eine Entziehung des Pflichtteils kommt jedoch nur in Betracht, wenn eine der Voraussetzungen des § 2333 BGB vorliegt. Beispielsweise ist eine Pflichtteilsentziehung möglich, wenn der Abkömmling dem Erblasser, einem nahen Verwandten des Erblassers oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehende Person nach dem Leben trachtet.

Hieran kann man schon ermessen, dass es sehr schwierig ist, eine Pflichtteilsentziehung vorzunehmen.

Aufgrund dessen ist es sinnvoll, sich zu überlegen, welche Möglichkeiten bestehen, um den Pflichtteilsanspruch der Höhe nach so weit als möglich zu reduzieren. Oftmals geht man davon aus, dass, wenn Schenkungen vorgenommen werden, sich der Pflichtteil nicht mehr auf diese Schenkungen beziehen kann. Jedoch ist es so, dass es einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch gibt. Gerade dieser soll dafür sorgen, dass Schenkungen, die insbesondere innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers vorgenommen worden sind, zu einem gewissen Teil ausgleichspflichtig sind. Schenkungen unter Ehegatten unterliegen überhaupt keiner Verjährung. Dies bedeutet, dass grundsätzlich in diesem Fall Schenkungen seit dem Todestag ausgleichspflichtig sein können.

Wenn man beispielsweise eine Immobilie besitzt und diese unter Vorbehalt eines Wohnrechts oder Nießbrauchrechts überträgt, beginnt die 10-Jahres-Frist, nach deren Ablauf eine Geltendmachung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bezüglich dieses Vorgangs nicht mehr möglich ist, ebenfalls nicht zu laufen.

Es gibt jedoch diverse Möglichkeiten, den Pflichtteilsanspruch und Pflichtteilsergänzungsanspruch legal zu minimieren. Jedoch muss man darauf achten, dass diese gewählten Optionen dazu führen, dass diese nach Durchführung auch pflichtteilsfest sind.

Falls Sie Fragen hierzu haben, können Sie sich jederzeit gerne an mich wenden. Ich bin mir sicher, dass wir auch genau für Ihren Fall eine passende Lösung finden werden.

 

Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht
Kontakt: (089) 55 21 44-0, per E-Mail oder über unser Kontaktformular

Jetzt anrufen: (089) 55 21 44 0 oder senden Sie uns einfach eine Nachricht.